Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.544/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_544/2015

Urteil vom 9. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Bezirksgericht Zürich,
Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich,
2. C.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021
Zürich,
3. D.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021
Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. September 2015 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm unter Hinweis auf Art. 62 BGG auferlegten
Kostenvorschuss innerhalb der ihm angesetzten Frist bis zum 13. November 2015
nicht geleistet hat;
dass ihm infolgedessen mit Präsidialverfügung vom 20. November 2015 in
Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine - nach dem klaren Wortlaut der Verfügung
nicht erstreckbare - Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. Dezember 2015
gesetzt worden ist, dies verbunden mit dem Hinweis, bei Nichtleistung werde auf
das Rechtsmittel nicht eingetreten (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass er den Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet hat;
dass er zwar (erst) mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 unter Hinweis darauf, er
sei AHV-Rentner, eine weitere Verlängerung der Zahlungsfrist verlangt;
dass er aber dabei kein substantiiertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt hat und seine Eingabe somit an der Verfügung vom 20.
November 2015 nichts zu ändern vermag;
dass nach dem Gesagten gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

 wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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