Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.540/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_540/2015

Urteil vom 30. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Mühlebach,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kottmann,

Gemeinderat Ettiswil.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. September 2015 des Kantonsgerichts Luzern,
4. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 26. Februar 2015 bewilligte der Gemeinderat Ettiswil das von
der B.________ AG eingereichte Baugesuch für den Neubau von zwei
Fünf-Familienhäusern mit Autoeinstellhalle auf den Parzellen Nr. ccc, ddd und
eee unter Bedingungen und Auflagen. Auf die gegen das Bauprojekt erhobene
Einsprache von A.________ trat er nicht ein, wobei er allfällige
privatrechtliche Einsprachepunkte an den Zivilrichter verwies.
Diesen Entscheid focht A.________ beim Kantonsgericht Luzern an, das die
Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2015 abwies.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Oktober 2015
gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Urteils. Der Gemeinderat sei anzuweisen, auf seine
Einsprache gegen das Bauvorhaben einzutreten und in der Sache zu entscheiden.
Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung der Beschwerdelegitimation an das
Kantonsgericht bzw. den Gemeinderat zurückzuweisen.
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) und das Kantonsgericht schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Ettiswil beantragt, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält
in der Replik an seinen Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 11. November 2015 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem angefochtenen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine Baubewilligung zugrunde. Dagegen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht
vor.

1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG
gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten -
einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht - gilt eine
qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171
E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer in der Replik, und damit ohnehin verspätet (Art. 42
Abs. 2 BGG) vorbringt, die Vorinstanz habe übersehen, dass sich auf seinem
Grundstück nur Schweinescheunen befänden, ist darauf nicht einzugehen, da dies
für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist. Ebenfalls keine
Beachtung finden kann die neue Tatsachenbehauptung, wonach an die Scheune ein
Schweineauslauf angebaut werden soll.

1.4. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das
Kantonsgericht den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats wegen fehlender
Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat. Trifft
seine Erwägung zu, hat es damit sein Bewenden.

2.

2.1. Das kantonale Recht hat die Legitimation zur Anfechtung von
raumplanungsrechtlichen Verfügungen (z.B. Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG
[SR 700]) mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1
BGG; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; BGE 136 II 281 E. 2.1 S. 283 f.). Es ist daher
nach den Kriterien von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen, ob das Kantonsgericht die
Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

2.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass
besonders berührt ist (lit. b), und zudem ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist neben der formellen
Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur
Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284).

2.3. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der
Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. Das Beschwerderecht wird in der
Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das
Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon
getrennt wird (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen) oder sich in einem
Umkreis von bis zu 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss eine
Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden
(BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219). Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor
allem in den Fällen bejaht, in denen von einer Anlage mit Sicherheit oder
grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen (BGE 136
II 281 E. 2.3.1 S. 285; 121 II 171 E. 2b S. 174). Das Bundesgericht prüft die
Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten
Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Es stellt nicht schematisch auf
einzelne Kriterien (wie z.B. Distanz zum Bauvorhaben, Sichtverbindung etc.) ab
(BGE 136 II 281 E. 2.3.2 S. 285 f.).

3.

3.1. Unbestritten ist, dass die Wohnhäuser bzw. die Ökonomiebauten auf dem
Grundstück des Beschwerdeführers rund 160 bis 170 m vom Bauvorhaben entfernt
liegen und dass die betroffenen Parzellen nicht direkt aneinander grenzen. Der
Beschwerdeführer rügt indes insoweit eine offensichtlich unrichtige Darstellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz, als diese festgestellt habe, dass
aufgrund der örtlichen Verhältnisse bloss eine stark eingeschränkte
Sichtverbindung zum umstrittenen Bauprojekt bestehe. Zudem habe sie gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, indem sie auf die Durchführung eines
Augenscheins verzichtet habe. Dieser hätte belegen können, dass Sichtkontakt
bestehe.

3.2. Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen: Aus den Akten und den
unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die hier
verwiesen wird (vgl. E. 4.2), geht hervor, dass zwischen den betroffenen
Grundstücken neben diversen Obst- und Hochstammbäumen sich insbesondere ein
Wohnhaus und eine Werkstatt mit Firsthöhen von 10.44 m bzw. 8.5 m befinden
(Parzellen Nr. fff und ggg) sowie - unmittelbar an die Baugrundstücke
angrenzend - zwei Fünf-Familienhäuser gebaut worden sind, welche die gleichen
Masse wie das streitbetroffene Bauprojekt aufweisen (Parzellen Nr. hhh und
iii). Aufgrund dessen erscheint die Erwägung der Vorinstanz, wonach die
örtlichen Gegebenheiten überwiegend dafür sprechen, dass, wenn überhaupt, bloss
eine stark eingeschränkte Sichtverbindung bestehe, jedenfalls nicht
offensichtlich unrichtig. Sie ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E.
1.3). Ausserdem erhellt aus der vorerwähnten Rechtsprechung, dass einzelne
Kriterien, wie die Sichtverbindung zum Bauprojekt, nicht allein entscheidend
sind. Das gilt insbesondere, wenn die Entfernung - wie hier - mehr als 100 m
beträgt. Diesfalls bedarf die besondere Betroffenheit der näheren Erörterung.
Im Verzicht der Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins ist mithin
keine Verletzung des aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Rechts auf Abnahme von
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismitteln zu erblicken.

3.3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdebefugnis sodann damit, dass
er mit seiner Einsprache die Aufnahme einer Vereinbarung mit den Eigentümern
der beiden Mehrfamilienhäusern in die Baubewilligung bewirken wolle, in der
diese zusicherten, die durch seinen Landwirtschaftsbetrieb verursachten
Immissionen zu dulden. Dabei übersieht er jedoch, dass das
Baubewilligungsverfahren dazu dient, der Behörde zu ermöglichen, das Projekt in
Bezug auf die räumlichen Folgen vor der Ausführung auf die Übereinstimmung mit
der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung
zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139 f.). Entspricht es dem Zweck der
Nutzungszone und stehen ihm aus den anwendbaren öffentlich-rechtlichen (Bau-)
Vorschriften keine Hindernisse entgegen, ist die Baubewilligung zu erteilen.
Die Behörde kann indes nicht eine Verpflichtung des Bauherrn in die Bewilligung
aufnehmen, mit dem Nachbarn einen privatrechtlichen (Dienstbarkeits-) Vertrag
abzuschliessen (vgl. ALEXANDER RUCH, Kommentar zum RPG, 2010, N. 11 zu Art. 22
RPG). Ausserdem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Landwirtschaftsbetrieb die Vorgaben aus dem USG (SR 814.01) gegenüber den
bereits bestehenden, räumlich näher liegenden Bauten ohnehin einhalten muss,
was derzeit unbestrittenermassen der Fall ist (vgl. E. 4.3.2.1 des
angefochtenen Entscheids). Unter diesem Blickwinkel ist somit kein
schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zu erkennen.

3.4. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er sei insoweit besonders
betroffen, als die geplante Überbauung zu einer Mehrfrequentierung des
öffentlichen Fusswegs auf seinem Grundstück führe und sich dadurch die
Gefahrensituation insbesondere im Bereich des Hofplatzes verschärfe, der von
landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werde.
Die Vorinstanz führte dazu aus, es sei weder zu erwarten, dass die
Benutzungsintensität auf dem öffentlichen Fussweg wegen der zehn geplanten
Wohneinheiten deutlich zunehme noch sei dies relevant. Der Beschwerdeführer
habe es unterlassen, gegen die Einzonung der streitbetroffenen Baugrundstücke
in die Wohnzone W2a im Rahmen des Ortsplanungsrevisionsverfahrens im Jahr 2012
Einsprache zu erheben. Ein öffentlicher Fussweg dürfe von der Öffentlichkeit
uneingeschränkt benutzt werden. Allfällige Änderungen desselben müssten bei der
Gemeinde beantragt werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in der
Rechtsschrift überhaupt in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzt (vgl. E.
1.2 hiervor), vermag er jedenfalls nicht darzutun, inwiefern sich seine
Beschwerdebefugnis aus dem mit einem öffentlichen Fusswegrecht belegten Weg auf
seinem Grundstück ergeben soll. Zum einen ist anzunehmen, dass sich der
Fussgängerverkehr in erster Linie in Richtung Dorfzentrum mit seinen Geschäften
orientieren wird. Dieses liegt indes nicht wie das Grundstück des
Beschwerdeführers nördlich, sondern südlich der Baugrundstücke. Zum anderen
stehen - wie sich aus den Akten ergibt - den künftigen Bewohnern der beiden
Mehrfamilienhäuser zahlreiche alternative Verkehrswege offen, um in das
Naherholungsgebiet nördlich der Gemeinde zu gelangen. Insoweit erscheint eine
Zunahme des Fussgängerverkehrs auf dem öffentlichen Fussweg wenig plausibel und
auch an der Gefahrenlage auf dem Hofplatz des Beschwerdeführers (Fahrmanöver
mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen) dürfte sich im Vergleich zum heutigen
Zustand nichts ändern. Darüber hinaus wird, selbst wenn man von einer
Mehrbenutzung des öffentlichen Fusswegs ausginge, nicht in rechtsgenüglicher
Weise dargetan, dass die dadurch verursachten Immissionen für den
Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar wären. Dies ist denn auch nicht
ersichtlich, handelt es sich bei der Art des Geräusches doch um Fussgängerlärm,
der aufgrund der geringen Anzahl an geplanten Wohneinheiten bloss von einer
kleinen Personengruppe ausginge. Dies dürfte wohl kaum zu einer merklichen
Erhöhung der bereits bestehenden Lärmbelastung führen.

3.5. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm angeführten
kantonsgerichtlichen Urteil 7H 14 117/7H 14 118 vom 18. Februar 2015 nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Darin bejahte die Vorinstanz die Beschwerdebefugnis
zweier Grundeigentümer, über deren Parzellen ein Fussweg führte, da in
Anbetracht der ländlichen, locker überbauten örtlichen Verhältnisse nicht
ausgeschlossen werden könne, dass die Bewohner des nahe gelegenen
Asylbewerberzentrums diesen Weg benutzten, um in das Nachbardorf zu gelangen,
und dabei ideelle Immissionen verursachten. Im Unterschied dazu ist im hier zu
beurteilenden Fall - wie sich aus dem soeben Ausgeführten ergibt - nicht mit
einer (wahrnehmbaren) Zunahme des Fussgängerverkehrs auf dem öffentlichen
Fussweg zu rechnen, da sich dieser in Richtung Dorfzentrum bewegen bzw.
aufgrund des weitgehend überbauten Gebiets in der Umgebung auf verschiedene
Verkehrswege verteilen dürfte. Insoweit ist keine Verfassungswidrigkeit,
insbesondere auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, zu erkennen.

3.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen,
indem sie den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats wegen mangelnder
Beschwerdebefugnis bestätigt hat.

4.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, womit
der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und der
privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 66
und 68 BGG). Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ettiswil und dem
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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