Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.533/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_533/2015

Urteil vom 6. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad,

gegen

Gemeinderat Künten,
Kirchweg 11, 5444 Künten,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für
Baubewilligungen,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. August 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
A. und B. C.________ erwarben 1995 ein Doppeleinfamilienhaus an der
Oberlandstrasse 8 in Künten. Das Gebäude liegt auf der Parzelle Nr. 530 in der
Wohnzone; die südöstliche Ecke des Hauses liegt auf der Grenze zur
Landwirtschaftszone. Zugunsten der Parzelle Nr. 530 besteht eine Dienstbarkeit
("ausschliessliches und alleiniges Bepflanzungs- und Gestaltungsrecht" an 281
m2 der angrenzenden Parzelle Nr. 244, die der Landwirtschaftszone zugewiesen
ist.

B. 
Am 27. März 2014 reichten A. und B. C.________ ein nachträgliches Baugesuch für
ihre Gartenanlage (Sitzplätze, Pergola, Stützmauern, Gartenzaun etc.) ein, die
sich im Wesentlichen auf Parzelle Nr. 244 in der Landwirtschaftszone befindet.
Das Aargauer Departement für Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) wies das Gesuch am
10. September 2014 ab. Falls keine die Zonenwidrigkeit der Gartengestaltung
beseitigende Umzonung des betroffenen Parzellenteils in der anstehenden
Teilrevision der Nutzungsplanung zustandekomme, seien die erstellten Bauten und
Anlagen der Gartengestaltung (Sitzplätze, Gartenplatten, Zaun, Mäuerchen,
Pergola, Treppe, Stützbauten, Holzpodeste, Gerüst etc.) innert einer Frist von
drei Monaten ab Rechtskraft der Nichtumzonung zu beseitigen und die betroffene
Fläche zu rekultivieren.
Der Gemeinderat Künten forderte A. und B. C.________ am 10. November 2014 auf,
bis zum 20. Februar 2015 ein Umzonungsgesuch einzureichen; ohne ein solches
Gesuch werde der Gemeinderat keine Teilrevision der Nutzungsplanung vornehmen
und den Rückbau der Bauten verfügen.

C. 
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 erhoben A. und B. C.________ Beschwerde beim
Regierungsrat des Kantons Aargau gegen die Entscheide des BVU und des
Gemeinderats Künten. Dieser überwies die Sache am 6. Januar 2015 antragsgemäss
dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Sprungbeschwerde gemäss § 51 des
Aargauer Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 [VRPG/AG; SAR
271.200]).
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 25. August 2015 ab und setzte die
Frist für die Einreichung eines Umzonungsgesuchs neu fest (drei Monate ab
Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheids).

D. 
Dagegen haben A. und B. C.________ am 14. Oktober 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie
beantragen, alle vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei als verwirkt, evtl. als
unverhältnismässig, zu erklären. Eventuell sei die Streitsache zur Durchführung
eines Beweisverfahrens und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

E. 
Das Verwaltungsgericht und das BVU haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Gemeinderat Künten verweist auf seine Beschwerdeantwort vor
Verwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführer haben nicht repliziert.

F. 
Mit Verfügung vom 10. November 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die
Beschwerdeführer sind als Baugesuchsteller zur Beschwerde legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist
daher grundsätzlich einzutreten (vorbehältlich nicht rechtsgenügend begründeter
Rügen [vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG]).

2. 
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Gartennutzung von 281 m2 der
Parzelle Nr. 244 sei - zumindest dem Grundsatz nach - in der Baubewilligung vom
13. Februar 1995 mitbewilligt worden.

2.1. Das Verwaltungsgericht verneinte dies: In Ziff. II der Baubewilligung sei
ausdrücklich festgehalten worden, dass ausserhalb des Baugebiets keine Bauten
gestattet seien. Die Projektpläne hätten denn auch keinerlei Bauten und Anlagen
ausserhalb der Zonengrenze vorgesehen, ebensowenig wie eine Gartengestaltung
oder Bepflanzungen. Den Baugesuchsakten könne auch nicht entnommen werden, dass
das Bauvorhaben nicht nur die Parzelle Nr. 430, sondern auch die Parzelle Nr.
244 beanspruchen würde. Insofern habe der Gemeinderat der Gartengestaltung bzw.
-nutzung ausserhalb der Bauzone auch nicht zugestimmt oder diese bewilligt.
Hinzu komme, dass der Gemeinderat für eine derartige Bewilligung zwingend die
Zustimmung des zuständigen Departements hätte einholen müssen (§ 63 lit. e des
Aargauer Baugesetzes vom 19. Januar 1993 [BauG/AG: SAR 713.100]; Art. 25 Abs. 2
RPG), was ebenfalls nicht geschehen sei.

2.2. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer sind unbehelflich:
Der Umstand, dass der Dienstbarkeitsteil der Parzelle Nr. 244 im Situationsplan
1:500 des Baugesuchs 1994 (zu Unrecht) als Teil der Bauparzelle Nr. 530
dargestellt und auch im Gelände markiert war, ändert nichts: Im Situationsplan
war auch die Zonengrenze klar eingetragen; jenseits dieser Grenze sah das
Baugesuch nichts vor, insbesondere war weder eine Gestaltung noch eine Nutzung
als Garten eingezeichnet. Die Baubewilligung verlangte sogar ausdrücklich, dass
infolge der etwas schwierig gestalteten Baugebietsabgrenzung die Absteckung des
Schnürgerüsts bzw. deren Kontrolle durch den Kreisgeometer auszuführen sei
(Ziff. III 2.8).
Soweit sich die Beschwerdeführer auf die fehlende Beanstandung des (in
Rohplanie vorhandenen) Gartens bei der Bauabnahme 1995 berufen, kann dies keine
formelle Baubewilligung ersetzen (zumal ohne Zustimmung des Kantons), sondern
allenfalls für die Prüfung der Rechtmässigkeit von Wiederherstellungsmassnahmen
eine Rolle spielen.

3. 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden
auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der
Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren (BGE 136 II 359 E. 8 S. 367 mit
Hinweisen). Den Kantonen steht es frei, kürzere Verwirkungsfristen vorzusehen
(vgl. Urteil 1P.768/2000 vom 19. September 2001 E. 5b, in: ZBl 103/2002 S. 188;
Pra 2002 Nr. 3 S. 9; RDAF 2003 I S. 395). Solche kürzeren Verwirkungsfristen
können sich zudem aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben (BGE 136 II 359 E.
7 S. 365; 132 II 21 E. 6.3 S. 39). Vorliegend sind weder 30 Jahre seit
Bauabschluss verstrichen, noch sieht das Aargauer Recht eine kürzere
(vertrauensschutzunabhängige) Verjährungs- oder Verwirkungsfrist vor.
Zu prüfen ist daher nur, ob Gründe des Vertrauensschutzes eine kürzere
Verwirkungsfrist rechtfertigen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die
Behörden den baurechtswidrigen Zustand über Jahre hinaus duldeten, obwohl ihnen
die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen
Sorgfalt hätten kennen müssen (BGE 136 II 359 E. 7.1 mit Hinweisen).

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich darauf aber nur berufen, wer
selbst im guten Glauben gehandelt hat, d.h. angenommen hat und (unter Anwendung
zumutbarer Sorgfalt) annehmen durfte, die von ihm ausgeübte Nutzung sei
rechtmässig bzw. stehe mit der Baubewilligung in Einklang (BGE 136 II 359 E.
7.1 S. 365; 132 II 21 E. 6.3 S. 35; je mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt
sich aus dem Urteil 1P.768/2000 vom 19. September 2001 (in: ZBl 103/2002 S.
188; Pra 2002 Nr. 3 S. 9; RDAF 2003 I S. 395), auf das sich die
Beschwerdeführer berufen: In E. 5b ging es um eine kürzere kantonale
Verwirkungsfrist kraft Zeitablaufs, die hier nicht zur Diskussion steht; für
die kürzere Verwirkung kraft Vertrauensschutzes wurde (in E. 4c) am Erfordernis
des guten Glaubens ausdrücklich festgehalten.

3.2. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dem Bauherrn als früherem
Gemeinderat müsse aus der Baubewilligung vom 13. Februar 1995 klar gewesen
sein, dass ausserhalb des Baugebiets nichts bewilligt worden war; ebenso habe
er wissen müssen, dass dafür ausserhalb der Bauzonen zwingend eine kantonale
Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerdeführer müssten sich die
Bösgläubigkeit des Bauherrn/Verkäufers anrechnen lassen. Zudem hätten sie auch
bei den später von ihnen selbst erstellten Bauten nicht die zumutbare Sorgfalt
angewendet: Nach der damals geltenden Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom
23. Februar 1994 (ABauV) ergebe sich die Bewilligungspflicht einer
Gartengestaltung ausserhalb der Bauzone klar. Es sei hinlänglich bekannt und
hätte auch den Beschwerdeführern klar sein müssen, dass an Bauten und Anlagen
in der Landwirtschaftszone rechtlich strengere Anforderungen gestellt würden
als innerhalb der Bauzone. Dennoch hätten sich die Beschwerdeführer nie bei der
zuständigen Behörde über die Zulässigkeit erkundigt.

3.3. Die Beschwerdeführer machen dagegen zunächst geltend, das
Verwaltungsgericht hätte diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne zuvor
den Bauherrn und den damaligen Bauamtschef der Gemeinde zu befragen. Es ist
aber nicht ersichtlich, inwiefern deren Aussage zu einer anderen Beurteilung
hätte führen können.
Selbst wenn es damals Praxis zahlreicher aargauischer Gemeinden gewesen wäre,
bis an den Zonenrand bauen zu lassen und das anschliessende Land der
Gartennutzung zuzugestehen, wie die Beschwerdeführer geltend machen, könnte
dies (wenn überhaupt) allenfalls das Vertrauen begründet haben, das Land ohne
bauliche Massnahmen zu privaten Zwecken nutzen zu dürfen (z.B. als Spielwiese,
Obstgarten oder ähnliches), nicht aber, darauf Bauten und Anlagen ohne
Bewilligung erstellen zu dürfen. Dem Bauherrn, als ehemaligem Gemeinderat, war
die Notwendigkeit einer kantonalen Zustimmung für Bauten ausserhalb der Bauzone
mit Sicherheit bekannt. Zudem hatte die Gemeinde Künten in der Baubewilligung
vom 13. Febraur 1995 ausdrücklich festgehalten, dass keine Bauten ausserhalb
der Bauzone zulässig seien. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich
dieser Satz - wie die Beschwerdeführer behaupten - nur auf Hochbauten bezog,
nicht aber auf befestigte Sitzplätze, Mäuerchen, Treppen etc. Bei allfälligen
Zweifeln über die Bedeutung der Bewilligung wäre der Baugesuchsteller
verpflichtet gewesen, Rückfrage bei der zuständigen Behörde zu nehmen. Sofern
er dies unterliess, kann er sich nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen
(Urteil A.198/1978 vom 14. Februar 1979 E. 4b, in: ZBl 80/1979 312).

3.4. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich
die Beschwerdeführer den bösen Glauben des Bauherrn anrechnen lassen müssen.
Dies gilt jedenfalls, sofern sie sich auf die Baubewilligung 1995 berufen bzw.
geltend machen, das Bauamt habe den bereits in Rohplanie erstellten Gartenraum
bei der Rohbau- und Bezugskontrolle im August/September 1995 nicht beanstandet
(zu den von ihnen selbst erstellten Bauten vgl. unten E. 3.5). Dies entspricht
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der bereits vom Verwaltungsgericht
zitierten Literatur (vgl. zuletzt Urteil 1C_59/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3.3 mit
Hinweis auf Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss.
Zürich 1999, S. 60 und S. 79 ff.; so schon BGE 101 Ib 313 E. 2b S. 316).
Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht nur für Fälle,
in denen dem Verkäufer gegenüber bereits eine Beseitigungsverfügung erlassen
worden ist: Grundsätzlich erhält der Rechtsnachfolger die
Rechtsschutzmöglichkeiten seines Vorgängers nach dem jeweiligen
Verfahrensstand, und kann sich (vorbehältlich nachträglicher Änderungen der
Rechts- und Sachlage) gegen die Pflicht, eine widerrechtliche Baute
abzubrechen, nur noch in dem Umfang wehren, als dies sein Rechtsvorgänger noch
konnte (ALDO ZAUGG/ PETER LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 4. Aufl.,
Art. 46 Rz. 9b S. 548; RUOSS FIERZ, a.a.O. S. 84 f.). Der Rechtsnachfolger kann
sich somit auf Zusicherungen der Behörde oder andere Vertrauenstatbestände
berufen, die seinem Vorgänger gegenüber erteilt bzw. geschaffen wurden, muss
sich aber dessen bösen Glauben anrechnen lassen (BEATRICE WEBER-DÜRLER,
Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, § 18 III S.
210).

3.5. Die meisten Bauten und Anlagen, die beseitigt werden müssen, wurden
allerdings im Zeitraum 1996 bis 2004 von den Beschwerdeführern selbst
errichtet. Hinsichtlich dieser Arbeiten hätten die Beschwerdeführer - auch und
gerade als juristische Laien - bei der Baubehörde nachfragen müssen, bevor sie
auf eigene Faust bauliche Veränderungen vornahmen. Soweit sie auf Aussagen
anderer (Privat-) Personen vertrauten, kann dies von vornherein keinen
Vertrauensschutz im Sinne von Art. 9 BV begründen, da dieser an das Vertrauen
des Bürgers in ein staatliches Verhalten anknüpft (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S.
79).

3.6. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht die Berufung auf den
Vertrauensschutz schon aufgrund der fehlenden Gutgläubigkeit der
Beschwerdeführer ausschliessen. Es konnte daher offenlassen, wann die
kommunalen und/oder kantonalen Behörden Kenntnis von den illegalen Bauten und
Anlagen erhielten und dagegen hätten einschreiten können bzw. müssen.

4. 
Schliesslich halten die Beschwerdeführer den Rückbau aus verschiedenen Gründen
für unverhältnismässig.

4.1. Zunächst machen sie geltend, die Wiederherstellung des ursprünglichen
Geländeverlaufs sei nicht mehr möglich, weil sonst der Böschungsfuss ins Innere
des Wohngebäudes zu liegen käme.
Tatsächlich gingen die Vorinstanzen davon aus, dass der ursprüngliche
Geländeverlauf wiederherzustellen sei. Da sich die Verfügung aber nur auf die
Gartenanlage und nicht auf das bestehende, formell bewilligte Wohngebäude
bezieht, ist klar, dass der Rückbau nur soweit erfolgen kann und muss, als er
Bestand und Nutzung des Wohnhauses nicht beeinträchtigt. Es wird Sache der
Beschwerdeführer sein, den Behörden vor dem Rückbau Vorschläge zur möglichen
Terraingestaltung einzureichen.

4.2. Die Beschwerdeführer schätzen die Wiederherstellungskosten auf 50 bis 100
Tausend Franken und den Wertverlust ihres Grundstücks auf 100 bis 200 Tausend
Franken. Dies würde sie an den Rand des Ruins bringen.
Das Verwaltungsgericht räumte ein, dass die Wiederherstellung zu einer
erheblichen Vermögensminderung der Beschwerdeführer führen würde (ohne diese zu
beziffern). Diese hätten aber nicht in guten Treuen von der Zulässigkeit ihrer
baulichen Investitionen ausgehen dürfen und daher auf eigenes Risiko gehandelt.
Die Beschwerdeführer hätten seit rund 20 Jahren von der rechtswidrigen
Situation profitiert, hätten aber keinen Anspruch darauf, diese auch in Zukunft
fortzusetzen.
Diese Erwägungen sind keineswegs zynisch, wie die Beschwerdeführer geltend
machen, sondern treffen zu: Die geltend gemachte Wertminderung des Grundstücks
beseitigt lediglich eine Wertschöpfung, die durch die unzulässige bauliche
Inanspruchnahme der Landwirtschaftszone entstanden ist und - bei korrektem
Vorgehen - gar nicht eingetreten wäre. Hinzu kommt, dass die Wertminderung nur
realisiert wird, wenn die Beschwerdeführer ihr Haus verkaufen wollten. Bleiben
sie dort wohnen, so treffen sie nur (aber immerhin) die eigentlichen
Rückbaukosten.

4.3. Die Beschwerdeführer halten das öffentliche Interesse an der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für gering; dieses könne den
massiven Eingriff in ihre Eigentumsfreiheit nicht rechtfertigen. Die
Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei einseitig, weil es nichts zu den
Versäumnissen der Baubehörden der Gemeinde Künten sage. Die Einräumung der
Möglichkeit, durch ein nachträgliches Einzonungsbegehren noch zur
Rechtmässigkeit der Gartennutzung zu gelangen, sei rein theoretischer Natur und
könne die Wiederherstellung höchstens hinauszögern.
Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts war,
wie eine Aufsichtsbehörde sämtliche Handlungen und Unterlassungen der
Gemeindebehörden in dieser Angelegenheit zu überprüfen; deren Verhalten war nur
insoweit zu berücksichtigen, als es für den Entscheid relevant war (vgl. oben
E. 3.6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Fehler des kommunalen
Bauamts das öffentliche Interesse an der Beseitigung illegaler Bauten und
Anlagen in der Landwirtschaftszone mindern, deren Nutzung bundesrechtlich
geregelt ist (Art. 16 f. und 24 ff. RPG) und in erster Linie in der
Zuständigkeit des Kantons liegt (§ 63 lit. e BauG/AG; Art. 25 Abs. 2 RPG).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die fragliche
Gartengestaltung und -nutzung eine nicht unerhebliche Fläche von 281 m2
betrifft und ein gewichtiges öffentliches Interesse daran bestehe, eine
schleichende Ausdehnung der Bauzonen ins Kulturland zu verhindern. Es mass
dabei der präjudiziellen Bedeutung des Falls besondere Bedeutung bei. Zu Recht:
Gerade wenn in der Vergangenheit in verschiedenen Aargauer Gemeinden die
(unzulässige) Praxis bestand, den zu Wohnbauten gehörigen Umschwung und
Erholungsraum im kostengünstigen Landwirtschaftsland zu schaffen, wie die
Beschwerdeführer selbst vorbringen, ist es umso wichtiger, konsequent dagegen
vorzugehen, d.h. systematisch den Rückbau und die Rekultivierung solcher
Flächen zu verlangen. Dieses Interesse überwiegt die privaten Interessen der
Beschwerdeführer.
Im Übrigen sind die Behörden den Beschwerdeführern bereits entgegengekommen,
indem der Rückbau nur bedingt ausgesprochen wurde, für den Fall, dass die
Zonenwidrigkeit der Gartengestaltung nicht durch die Umzonung des betroffenen
Teils der Parzelle Nr. 244 in der anstehenden Teilrevision der Nutzungsplanung
beseitigt werden kann. Selbst wenn diese Umzonung nicht zustande kommen sollte,
stellt bereits der damit verbundene Aufschub des Rückbaus ein Zugeständnis
zugunsten der Beschwerdeführer dar.

5. 
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 KV/AG), weil das Verwaltungsgericht ihre
Beweisanträge abgelehnt habe.
Dieses ging davon aus, dass sich im Wesentlichen Rechtsfragen stellten und der
Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Akten genügend klar sei, um den Fall
beurteilen zu können. Auf die Abnahme weiterer Beweismittel könne in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil
es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ein Augenschein des Gerichts
geboten gewesen wäre; dies ist auch nicht ersichtlich. Für die beantragten
Einvernahmen des Verkäufers und des ehemaligen Bauverwalters der Gemeinde, aber
auch der Beschwerdeführer selbst, kann auf das oben (E. 3.3) Gesagte verwiesen
werden. Auch die beantragten Amtsberichte hätten nicht zu einer anderen
Beurteilung der Verhältnismässigkeitsbeurteilung geführt (vgl. oben E. 4.3).

6. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden
die Beschwerdeführer kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 66 und 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Künten, dem
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für
Baubewilligungen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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