Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.530/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_530/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. September 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom
13. März 2015 vorsorglich mit Wirkung ab dem 21. März 2015 den Führerausweis
auf unbestimmte Zeit. Ein dagegen von A.________ erhobener Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juli 2015 ab.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 23. Juli 2015 Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 30.
September 2015 ab. Es führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass
angesichts des Zustandes des Beschwerdeführers bei der polizeilichen
Einvernahme vom 5. November 2014 und der bekannten Erkrankung ernsthafte
Zweifel an seiner Fahrfähigkeit bestünden, die einen vorsorglichen
Führerausweisentzug bis zur fachärztlichen Abklärung nötig erscheinen liessen.

2. 
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2015 (Postaufgabe 12. Oktober 2015) führt
A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet
auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und setzt sich mit
der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde
führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern
die Begründung des Verwaltungsgerichts, bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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