Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.52/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_52/2015

Verfügung vom 1. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,

gegen

Gemeinde Lantsch/Lenz,
Via Principala, 7083 Lantsch/Lenz.

Gegenstand
Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Oktober 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 4. Kammer.

In Erwägung,
dass die A.________ AG ihre am 21. Januar (Postaufgabe: 23. Januar) 2015
betreffend Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung) erhobene Beschwerde
gegen das am 21. Oktober 2014 ergangene Urteil der 4. Kammer des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden mit Eingabe vom 26. März 2015
zurückgezogen hat;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird verfügt:

1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_52/2015 wird als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Lantsch/Lenz, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und B.________
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben