Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.526/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 1/2}
                             
1C_526/2015, 1C_528/2015

Urteil vom 12. Oktober 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
1C_526/2015
Schweizerische Greina-Stiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,

und

1C_528/2015
1. World Wide Fund for Nature (WWF) Schweiz,
Stiftung für Natur und Umwelt,
2. Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz,
3. Schweizerischer Fischerei-Verband,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,

gegen

Kraftwerke Zervreila AG,
Beschwerdegegnerin,

Gemeinde Lumnezia,
Gemeinde Bonaduz,
Gemeinde Ilanz/Glion,
Gemeinde Flims,
Gemeinde Schluein,
Gemeinde St-Martin,
Gemeinde Tamins,
Gemeinde Safiental,
Gemeinde Trin,
Gemeinde Vals,
Gemeinde Sagogn,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,
Regierung des Kantons Graubünden.

Gegenstand
Konzession Projekt Überleitung Lugnez; Umweltschutz und Gewässerschutz,
Gerichtskosten und Parteientschädigungen,

Beschwerden gegen das Urteil vom 8. September 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Kraftwerke Zervreila AG (KWZ) betreibt heute die vier Kraftwerkszentralen
Zervreila, Safien Platz, Rothenbrunnen und Realta. Die durchschnittliche
Produktion liegt bei rund 550 GWh pro Jahr, wobei rund 55 % des in den Anlagen
produzierten Stroms im Winterhalbjahr anfällt. Die betreffenden
Wasserrechtsverleihungen zur Nutzung des Valserrheins, der Rabiusa und der
Carnusa enden am 31. Dezember 2037.
Das Konzessionsprojekt "Überleitung Lugnez" der KWZ umfasst fünf neue
Wasserfassungen im oberen Lugnez (Stgira, Blangias Nord, Diesrut, Ramosa und
Cavel). Damit sollen Teile der Abflüsse von fünf Nebenbächen des Glenner
(Glogn) gefasst und durch einen 13 km langen unterirdischen Stollen ins
bestehende Ausgleichsbecken Zervreila im Valsertal geleitet werden. Von dort
aus wird das Wasser entweder in den Stausee Zervreila gepumpt oder als
Laufwasser in den bestehenden Kraftwerksstufen Safien und Rothenbrunnen
verarbeitet, mit Rückgabe in den Hinterrhein. Dadurch können jährlich rund 32
Mio. m3 Wasser zusätzlich genutzt und die Stromproduktion um jährlich circa 80
GWh (d.h. rund 15 %) erhöht werden.
Da das Ausbauprojekt teilweise innerhalb des BLN-Objektes Nr. 1913 "Greina -
Piz Medel" liegt, wurde ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und
Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt. In der Folge wurde das Projekt
mehrfach überarbeitet.

B. 
Im ersten Halbjahr 2012 erteilten die betroffenen Gemeinden - mit Ausnahme der
Gemeinden Ilanz und Sagogn - der KWZ das Recht zur Nutzung der Gewässer im
oberen Lugnez. Am 25. Juni 2012 reichten die KWZ sowie die Konzessionsgemeinden
das Projekt Überleitung Lugnez zusammen mit Nachträgen zu den bestehenden
Wasserrechtsverleihungen der Regierung zur Genehmigung ein.
Gegen das Konzessionsprojekt erhoben die Stiftung World Wide Fund for Nature
Schweiz (WWF), der Verein Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz (Pro
Natura), der Schweizerische Fischerei-Verband (SFV) sowie die Schweizerische
Greina Stiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer (SGS) Einsprache.
Das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) beurteilte am 12. Februar 2013 den
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) und nahm am 3. September 2013 zu den
Einsprachen Stellung. Im Vernehmlassungsverfahren wurden Stellungnahmen
weiterer kantonaler Fachstellen sowie des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des
Bundesamts für Energie (BFE) und der ENHK eingeholt.
Mit Beschluss vom 12. November 2013 wies die Regierung des Kantons Graubünden
die Einsprachen ab und genehmigte die Wasserrechtsverleihung an die KWZ für die
Nutzung der Gewässer im oberen Lugnez unter Bedingungen und Auflagen; genehmigt
wurden auch die Nachträge zu den bestehenden Wasserrechtsverleihungen. Die
Regierung erteilte die Konzession im Namen der Gemeinden Ilanz und Sagogn, die
dem Vorhaben nicht zugestimmt hatten.

C. 
Dagegen erhoben WWF, Pro Natura, SFV und SGS am 16. Dezember 2013 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, dem Gesuch
Überleitung Lugnez die Genehmigung zu verweigern. Das Verfahren wurde für
Vergleichsgespräche bis zum 2. Juni 2014 sistiert.
Die KWZ reichte weitere Berichte zu den Akten. Das ANU nahm am 14. Januar 2015
dazu Stellung und hielt die von den Beschwerdeführern beantragten weiteren
Abklärungen nicht für erforderlich. Die Beschwerdeführer reichten daraufhin am
16. Februar 2015 und am 6. März 2015 mehrere von ihnen eingeholte Gutachten ein
mit dem Antrag, diese dem ANU und dem BAFU zur Stellungnahme vorzulegen.
Am 8. September 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab. Es
auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 26'663.-- den beschwerdeführenden
Verbänden und verpflichtete diese, den Konzessionsgemeinden und der KWZ
Parteientschädigungen von Fr. 14'386.70 bzw. Fr. 13'321.-- zu zahlen. Es lehnte
den Antrag der Beschwerdeführer ab, ihnen die Kosten der Parteigutachten (Fr.
75'000.--) und der damit zusammenhängenden Eigenleistungen (rund Fr. 38'000.--)
ganz oder teilweise zu ersetzen.

D. 
Dagegen haben WWF, Pro Natura und SFV am 12. Oktober 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben (Verfahren
1C_528/2015). Sie beantragen in der Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und dem Konzessionsgesuch "Überleitung Lugnez" sei die Genehmigung
zu verweigern. Überdies seien die Kosten für die Gutachten Flussbau AG,
naturaqua PBK, Lubini Gewässerökologie, belop GmbH und WWF von der KWZ zu
erstatten.
Unabhängig vom Verfahrensausgang in der Hauptsache seien die Dispositiv-Ziffern
2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei festzustellen, dass
die Auferlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen in der Gesamthöhe
von rund Fr. 54'000.-- im Verfahren mit Beteiligung der nach Art. 55 USG und
Art. 12 NHG legitimierten Beschwerdeführer bundesrechtswidrig sei;
dementsprechend sei die Sache zur Neubeurteilung der Gerichtskosten und der
Parteientschädigungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese sei anzuweisen, bei der Bemessung insbesondere dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass die Beschwerdeführer die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts als
ihnen vom Gesetzgeber erteilten Auftrag zur Wahrung der Umweltinteressen
ausschliesslich im öffentlichen Interesse verfolgen.
Am 12. Oktober 2015 hat auch die SGS Beschwerde erhoben (Verfahren 1C_526/
2015). Sie ficht lediglich den Kosten- und Entschädigungsentscheid des
Verwaltungsgerichts an und stellt diesbezüglich denselben Antrag wie WWF, Pro
Natura und SFV.

E. 
Die KWZ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) und die im Rubrum aufgeführten
Konzessionsgemeinden beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Auch die
Regierung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt in seiner Vernehmlassung die
Auffassung, dass die Konzession mit den anstehenden Sanierungen für die
bestehenden Anlagen koordiniert werden müsse. Es kritisiert überdies, dass die
Projektunterlagen nicht aufzeigten, wie eine Verschlechterung des ökologischen
Werts der betroffenen Auen vermieden werden könne; insbesondere sei nicht
nachvollziehbar, inwiefern bei der Bestimmung der Restwassermenge das Interesse
am Schutz der Auen von nationaler Bedeutung berücksichtigt worden sei.

F. 
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beteiligten an ihren Anträgen fest.

G. 
Mit Verfügung vom 10. November 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde der SGS deckt sich teilweise - hinsichtlich des Kosten- und
Entschädigungsentscheids - mit derjenigen von WWF, Pro Natura und SFV. Es
rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen. Im Folgenden ist zunächst
die umfassendere Beschwerde 1C_528/2015 zu prüfen (zur Beschwerde der SGS vgl.
unten E. 11).

1.2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die
Beschwerdeführer sind gemäss Art. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der im
Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) zur Beschwerde nach
Art. 55 USG (SR 814.01) und nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur und
Heimatschutz (NHG; SR 451) berechtigt (vgl. Ziff. 3, 6, 18 und 25 des Anhangs
zur VBO). Das geplante Kraftwerk unterliegt der Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) gemäss Nr. 21.3 des Anhangs zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011); zudem stellen der
Gewässerschutz und die Sicherung angemessener Restwassermengen sowie der
Biotopschutz Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG dar (vgl. Art. 76 Abs. 3
BV, Art. 78 Abs. 4 BV, 18 ff. NHG und Art. 29 ff. des Bundesgesetzes vom 24.
Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20]). Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche
Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und
Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.4. Die Beschwerdegegnerin äussert die Vermutung, dass ihre Rechtsschrift dem
BAFU nicht zur Verfügung gestanden hätte und macht damit sinngemäss einen
Gehörsmangel geltend. Ihre Vermutung trifft indessen nicht zu: Dem BAFU wurden
alle Rechtsschriften, einschliesslich der Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin, zugestellt.

2. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die UVP sei in wesentlichen Punkten
unvollständig gewesen; insbesondere seien die Auswirkungen des Projekts auf die
Glenner-Auen von nationaler Bedeutung nicht genügend untersucht worden. Die
Beschwerdeführer hätten daher Anlass gehabt, zusätzliche Gutachten einzuholen.
Diese belegten, dass die Auen schon jetzt durch die Wasserentnahmen der
Beschwerdegegnerin stark beeinträchtigt werden und die geplanten
Wasserentnahmen den Zustand noch weiter verschlechtern würden. Damit sei
längerfristig der Bestand der Auen und verschiedener dort vorkommender
Rote-Listen-Arten bedroht; dies verletze Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG. Die
Restwassermengen seien aber auch zur Gewährleistung der freien Fischwanderung
im Glenner und im Vorderrhein ungenügend (Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG).
Überdies werde das Projekt die - schon heute problematischen - Schwall/
Sunk-Verhältnisse am Vorderrhein weiter verschlechtern, was Art. 39a GSchG und
Art. 41e der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)
verletze.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das Projekt stelle eine wesentliche
Änderung der bestehenden Konzession dar, die einer Neukonzessionierung
gleichkomme, mit der Folge, dass die Umweltbeeinträchtigungen der gesamten
Anlage - und nicht nur der Überleitung Lugnez - zu prüfen seien. Jedenfalls
aber müsse das streitige Projekt mit den gesetzlich gebotenen
Sanierungsmassnahmen koordiniert werden, gemäss Art. 80 ff. GSchG betreffend
Restwasser, Art. 39a i.V.m. Art. 83a GSchG betreffend Schwall und Sunk, Art.
43a i.V.m. Art. 83a GSchG betreffend Geschiebehaushalt und Art. 10des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0).
Dagegen gehen die kantonalen Instanzen und die Beschwerdegegnerin davon aus,
das Projekt Überleitung Lugnez könne unabhängig von den bestehenden Anlagen im
Valsertal beurteilt werden. Es stelle keine derart weitgehende Änderung des
ursprünglichen Nutzungskonzepts dar, dass es materiell der Erteilung einer
neuen Konzession für die Gesamtanlage gleichkomme. Zu prüfen sei daher nur, ob
das Projekt selbst den gesetzlichen Anforderungen entspreche, namentlich den
Anforderungen an die Restwassermengen nach Art. 31-35 GSchG. Dies sei aufgrund
der UVP zu bejahen. Die von den Beschwerdeführern im Rechtsmittelverfahren
eingeholten Gutachten seien weder erforderlich gewesen noch geeignet, die
Umweltverträglichkeit des Projekts in Frage zu stellen. Die Sanierung der
bestehenden Anlagen sei Gegenstand separater Verfahren.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Ausgangspunkt der kantonalen
Instanzen zutrifft, wonach das Projekt Überleitung Lugnez unabhängig von den
bestehenden Anlagen der Beschwerdegegnerin beurteilt werden kann (E. 3).
Anschliessend sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführer zur Restwassermenge
(E. 4), namentlich zum Auenschutz (E. 5 und 6), zur Fischgängigkeit (E. 7) zu
Sunk und Schwall (E. 8), zur Vollständigkeit der UVP und der Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen (E. 9) und zu den Kosten (E. 10 und 11) einzugehen.

3. 
Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22.
Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) bestimmt, dass die
Konzession dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsakts ein
wohlerworbenes Recht auf Benutzung des Gewässers verschafft (Abs. 1), das nur
aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen
oder geschmälert werden darf (Abs. 2). Dieses Recht ist grundsätzlich auch
gegen nachträgliche Verschlechterungen der Rechtslage geschützt.
Dementsprechend kommen die am 1. November 1992 in Kraft getretenen
Restwasservorschriften der Art. 29 ff. GSchG auf vorbestehende
Wassernutzungsrechte nicht ohne Weiteres zur Anwendung. Vielmehr bestimmt Art.
80 GSchG, dass Restwassersanierungen zulässig und geboten sind, soweit
hierdurch nicht in die Substanz der bestehenden wohlerworbenen Rechte
eingegriffen wird (Abs. 1); weitergehende Massnahmen bedürfen einer besonderen
Rechtfertigung und sind entschädigungspflichtig (Abs. 2).
Nach Ablauf einer Konzession müssen Wasserentnahmen neu konzessioniert werden
und haben daher vollumfänglich den Anforderungen des Gewässer- und
Umweltschutzrechts zu entsprechen (BGE 120 Ib 233 E. 3b S. 237 mit Hinweisen).
Gleiches gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn eine noch
laufende Konzession so wesentlich geändert wird, dass dies materiell der
Erteilung einer neuen Konzession gleichkommt (grundlegend BGE 119 Ib 254
[Curciusa] E. 5b S. 269 f.). Dies wird bei wesentlichen Änderungen von Art und
Umfang der Wassernutzung angenommen (vgl. VERONIKA HUBER-WÄLCHL i, in: Hettich/
Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz,
Zürich/Basel/Genf 2016 [nachfolgend: GSchG-Kommentar], Art. 29 N. 62 ff.; GIERI
CAVIEZEL, Wasserrechtskonzessionen und Umweltrecht, ZBl 105/2004 S. 69 ff.,
insbes. S. 92 f.). Eine wesentliche Änderung wurde im Fall Curciusa bejaht,
weil u.a. die Speicherung des Wassers in einem Stausee mit mehr als doppeltem
Inhalt, die überwiegende Nutzung des Wassers im Winter statt im Sommer, die
Erhöhung des nutzbaren Gefälles um 7 % und eine unterirdische statt einer
oberirdischen Zentrale vorgesehen waren. Gewisse kantonale
Wassernutzungsgesetze regeln ausdrücklich, wann eine wesentliche Änderung einer
Konzession anzunehmen ist (z.B. Art. 12 Abs. 2 des Berner
Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 [BSG 752.41]); eine solche
Regelung fehlt aber im Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden vom 12. März
1995 (BWRG; BR 810.100).

3.1. Formell wurden nicht die bestehenden Konzessionen der Beschwerdegegnerin
geändert, sondern eine neue Konzession für die Überleitung Lugnez erteilt.
Diese steht allerdings in einem engen Zusammenhang mit den bestehenden
Wasserkraftanlagen: Die fünf neuen Wasserfassungen im Lugnez-Tal dienen der
Erhöhung der Stromproduktion und der besseren Auslastung der bestehenden
Anlagen der Beschwerdegegnerin; ohne diese könnte das neu gefasste Wasser nicht
verwertet werden.
Aufgrund dieses engen Konnexes prüften die kantonalen Instanzen zu Recht, ob
das neue Projekt eine derart weitgehende Änderung des ursprünglichen
Nutzungskonzepts darstellt, dass es materiell der Erteilung einer neuen
Konzession für die Gesamtanlage gleichkommt. Sie verneinten dies: Das neue
Einzugsgebiet von 29 km2 im hinteren Lugnez, die Erhöhung der nutzbaren
Wassermenge von 32 Mio. m3 jährlich und das sich daraus ergebende zusätzliche
Energiepotenzial von 80 GWh seien zwar nicht unerheblich, stünden aber
gegenüber dem bereits bestehenden Einzugsgebiet von rund 200 km2 und der
bisherigen Energieproduktion von 550 GWh doch in einem untergeordneten
Verhältnis. Die bestehenden Anlagen wiesen eine genügende Kapazität auf und
würden baulich nicht verändert; insbesondere werde das Speichervolumen des
Stausees Zervreila nicht erhöht. Im Vergleich zur bestehenden Nutzung führe das
Projekt Überleitung Lugnez auch nicht zu einer grundsätzlich anderen Nutzung;
namentlich seien keine massgebenden Veränderungen der saisonalen Abflüsse zu
erwarten.

3.2. Diese Erwägungen sind im Grundsatz nicht zu beanstanden. Wie der
Regierungsrat in seinem Entscheid dargelegt hat, führt die Überleitung zu einer
Verlängerung der Volllastbetriebszeiten in den bestehenden Zentralen von
wenigen Minuten täglich im Winter und ca. 1 Stunde im Sommer; diese
Nutzungsänderung rechtfertigt per se nicht die Annahme einer
Neukonzessionierung der gesamten Anlage.
Problematisch erscheint allerdings die unterschiedliche Laufdauer der
Konzessionen: Während die bestehenden Konzessionen Ende 2037 auslaufen, wird
die Konzession für die Überleitung Lugnez auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage
der Inbetriebnahme der Anlagen an erteilt. Auch wenn die gleichzeitig
genehmigten Nachträge zu den bestehenden Konzessionen lediglich das Verfahren
nach deren Ablauf regeln und keine Verpflichtung zur Erneuerung der bestehenden
Wasserrechte enthalten, wie das Verwaltungsgericht betonte, wird die Erneuerung
de facto präjudiziert: Läuft die Konzession für die Überleitung Lugnez weiter,
müssen die hierfür benötigten Kraftwerksanlagen bestehen und funktionsfähig
bleiben; es wäre deshalb ökonomisch sinnlos, auf die Nutzung der Gewässer im
Oberen Valsertal und im Safiental zu verzichten. Allerdings erscheint ein
derartiger Verzicht ohnehin unwahrscheinlich, angesichts der bestehenden
Anlagen und dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien.
Aus rechtlicher Sicht ist entscheidend, dass nach Ablauf der bestehenden
Konzessionen Umfang, Art und Bedingungen der Nutzung neu festgelegt werden
können, unter Beachtung aller Vorgaben des Gewässer- und Umweltschutzrechts.
Dies wird durch die Konzession Überleitung Lugnez nicht verhindert.

3.3. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Umweltauswirkungen der
Überleitung Lugnez isoliert betrachtet werden dürften, ohne die
Beeinträchtigungen durch die bestehenden Anlagen der Beschwerdegegnerin zu
berücksichtigen. Wie schon dargelegt, bilden die neuen Wasserentnahmen mit den
bestehenden Anlagen der Beschwerdegegnerin eine betriebliche und funktionale
Einheit. Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die UVP-Pflicht auf alle
zu einer Gesamtanlage gehörenden Teile (vgl. zuletzt BGE 142 II 20 E. 3.1 S. 25
f. mit zahlreichen Hinweisen), d.h. die Umweltrechtskonformität eines Projekts
ist unter Einbezug aller räumlich und funktional zusammenhängenden Teile der
Gesamtanlage zu beurteilen, auch soweit letztere nicht Gegenstand des
Bewilligungsverfahrens bilden.
Eine solche Gesamtbetrachtung erscheint jedenfalls für die Wasserentnahmen im
Valsertal und im Lugnez geboten, die gemeinsame Restwasserstrecken haben: Beide
beeinflussen gemeinsam den Abfluss des Glenners unterhalb der Einmündung des
Valserrheins. Zum Schutz z.B. der Glenner-Auen auf dieser Strecke kommen daher
sowohl Sanierungsmassnahmen bei den bestehenden Anlagen als auch Massnahmen
beim Projekt "Überleitung Lugnez" in Betracht. Zum Teil lassen sich Massnahmen
auch nicht eindeutig den neuen oder den alten Anlagen zuordnen: Müssten z.B.
zum Schutz der Auen Wasservolumen aus dem Zervreilastausee für periodische
Hochwasserereignisse zur Verfügung gestellt werden, können diese ebenso aus den
bestehenden wie aus den neuen Einzugsgebieten stammen. Das umweltrechtliche
Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise, das auch Art. 29 ff. GSchG
zugrunde liegt (vgl. ALAIN GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen
Umweltrechts, Zürich 2001, Rz. 391 S. 286 ff.), gebietet insoweit eine
gesamtheitliche Betrachtung der umweltrechtlichen Auswirkungen in ihrem
Zusammenwirken.

3.4. Zum gleichen Ergebnis führen die von den Beschwerdeführern angerufenen
fischereirechtlichen Bestimmungen (Art. 7 ff. BGF, insbesondere Art. 8 Abs. 5
und 9 BGF) :
Zwar bedürfen Wasserentnahmen nach Art. 29 GSchG formell keiner
fischereirechtlichen Bewilligung (Art. 8 Abs. 4 BGF); diese ist vielmehr in der
umfassenderen Bewilligung nach Art. 29 ff. GSchG mitenthalten (BGE 125 II 18 E.
4a/bb S. 22). Art. 9 BGF ist jedoch bei der Anwendung der Art. 29 ff. GSchG
heranzuziehen (so schon Urteil 1C_371/2012 vom 30. Mai 2013 E. 4.2; in: URP
2013 S. 721; RDAF 2014 I S. 370; vgl. auch HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., vor Art.
29-36, N. 68). Angesichts der im Umwelt- und Gewässerschutz notwendigen
ganzheitlichen Betrachtungsweise muss materiell im Ergebnis dasselbe
resultieren, wie wenn die einschlägigen Spezialbestimmungen direkt angewendet
worden wären (MARTIN PESTALOZZI, Sicherung angemessener Restwassermengen -
alles oder nichts? in: URP 1996 708 ff., insbes. S. 713).
Nach Art. 7 BGF müssen die Kantone nicht nur bestehende Bachläufe, Uferpartien
und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen,
erhalten (Abs. 1), sondern nach Möglichkeit auch Massnahmen zur Verbesserung
der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung
zerstörter Lebensräume treffen (Abs. 2; ähnlich Art. 37 Abs. 2 GSchG bei
Wasserverbauungen [vgl. Urteil 1C_185/2016 vom 6. Juli 2016 E. 2.2.2] und Art.
3 NHG bei Landschaftseingriffen [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 25.4 in: URP 2015 27]).
Werden Eingriffe in die Gewässer bewilligt, müssen die Behörden nach Art. 9 BGF
alle Massnahmen vorschreiben, die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für
die Wassertiere zu schaffen, die freie Fischwanderung sicherzustellen, die
natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen und zu verhindern, dass Fische und
Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden (Abs.
1). Solche Massnahmen müssen bereits bei der Projektierung der technischen
Eingriffe vorgesehen werden (Abs. 3). Diese für Neuanlagen konzipierte
Bestimmung findet gemäss Art. 8 Abs. 5 BFG auch Anwendung, wenn eine Anlage
erweitert wird.
Dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht nicht nur auf die neuen Anlagenteile,
sondern auch auf die bestehenden. Im Urteil 1A.270/1994 vom 10. Juli 1995 E. 4c
(in: URP 1996 S. 235; RDAF 1997 I S. 523) hielt das Bundesgericht fest, dass es
grundsätzlich sachgerecht sei, fischereirechtliche Sanierungsmassnahmen zu
einem Zeitpunkt anzuordnen, in welchem bei einer Anlage Veränderungen
beabsichtigt seien. Gleiches gelte, wenn zwar keine Veränderung der bestehenden
Kraftwerksanlagen geplant sei, aber eine neue Nebenanlage errichtet werde, die
zu einer höheren Stromproduktion führen solle, da fischereirechtliche
Sanierungsmassnahmen dem Betreiber eher zuzumuten seien, wenn die
Wirtschaftlichkeit der Anlage durch den Bau einer neuen Nebenanlage erhöht
werde.
Allerdings dürfen derartige Massnahmen nicht in die Substanz wohlerworbener
Wasserrechte eingreifen (Urteil 1A.270/1994 vom 10. Juli 1995, a.a.O., E. 5 mit
Hinweisen). Soweit die fischereirechtlichen Massnahmen daher die bestehenden
Wasserfassungen schmälern, ist Art. 10 BGF zu beachten, wonach die Massnahmen
wirtschaftlich tragbar sein müssen. Dies entspricht Art. 80 GSchG, wonach die
bestehenden wohlerworbenen Wasserrechte in ihrer Substanz gewahrt (Abs. 1) oder
entschädigt werden müssen (Abs. 2; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 28 E. 2.7 S. 33
ff. und E. 3.7 S. 45 f.).

3.5. Dies bedeutet nicht, dass eine Zusatzkonzession stets eine sofortige
Sanierungspflicht für die bestehenden Anlagenteile auslöst, unabhängig vom
Ablauf der Sanierungsfristen und vom Stand der kantonalen Sanierungsplanung.
Art. 18 Abs. 1 USG betreffend den Umbau und die Erweiterung
sanierungsbedürftiger Anlagen ist auf Immissionen zugeschnitten und auf
Wasserentnahmen nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr ist zu differenzieren:

3.5.1. Steht der Ablauf der Sanierungsfrist kurz bevor, ist es dem Betreiber in
aller Regel zumutbar, die Sanierung gleichzeitig mit der beantragten Änderung
oder mit der Zusatznutzung zu realisieren. Dies gilt erst recht, wenn die Frist
schon abgelaufen, die Sanierung also überfällig ist. Dies ist für die
Restwassersanierungen gemäss Art. 80 ff. GSchG der Fall, die bereits Ende 2012
hätten abgeschlossen sein müssen (Art. 81 Abs. 2 GSchG). In dieser Situation
besteht kein schutzwürdiges Interesse des Betreibers, die bestehende Anlage
durch neue Wasserfassungen zu erweitern, ohne gleichzeitig die gebotene
Restwassersanierung der bestehenden Anlage zu realisieren. Eine materielle und
formelle Koordination von Restwassersanierung und Zusatzkonzessionierung ist
jedenfalls dann erforderlich, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher
Zusammenhang besteht; dies ist nach dem oben (E. 3.3) Gesagten für die
Wasserentnahmen im Lugnez und im Oberen Valsertal zu bejahen.

3.5.2. Dagegen läuft die Frist für Sanierungsmassnahmen nach Art. 39a GSchG
(Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) noch bis zum 31.
Dezember 2030 (Art. 83a Abs. 1 GSchG). Hier kann es sich unter Umständen
rechtfertigen, die Sanierungen auf ein nachfolgendes Verfahren zu verlegen,
insbesondere wenn ein Koordinationsbedarf mit weiteren Kraftwerksbetreibern auf
derselben Gewässerstrecke besteht und das neue Projekt die gebotene Sanierung
nicht negativ präjudiziert.
Zugunsten einer vorgezogenen Sanierung kann dagegen berücksichtigt werden, dass
die anfallenden Kosten fast vollständig von der nationalen Netzgesellschaft
(Swissgrid) ersetzt werden (vgl. Art. 17d der Energieverordnung vom 7. Dezember
1998 [EnV; SR 730.01] i.V.m. Anh. 1.7 EnV). Die Art. 39a und 43a GSchG
unterscheiden nicht zwischen neuen und bestehenden Anlagen; statt dessen trug
der Gesetzgeber den wohlerworbenen Rechten von Konzessionsinhabern dadurch
Rechnung, dass er Beiträge an die Sanierungskosten gewährt. Die wohlerworbenen
Rechte werden somit nicht schon bei der Anordnung der Massnahme, sondern erst
bei deren Finanzierung berücksichtigt (Parlamentarische Initiative Schutz und
Nutzung der Gewässer, Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und
Energie des Ständerats vom 12. August 2008 [nachfolgend: Kommissionsbericht],
BBl 2008 8043 ff., insbes. S. 8053 Ziff. 2.3 und S. 8061 f. zu Art. 39a und
Art. 43a; BAFU, Erläuternder Bericht Parlamentarische Initiative Schutz und
Nutzung der Gewässer - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und
Fischereiverordnung vom 20. April 2011 [nachfolgend: Erläuternder Bericht],
Ziff. 2.3.1 S. 7; ANNE-CHRISTINE FAVRE, GSchG-Kommentar, Art. 83a N. 18 ff.).

3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer - keine Neukonzessionierung der gesamten Anlage vorliegt.
Allerdings bedeutet dies - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht, dass
die Umweltverträglichkeit der Überleitung Lugnez isoliert, unabhängig von den
bestehenden Anlagen der Beschwerdegegnerin im Gebiet Zervreila und deren
Sanierungsbedürftigkeit, beurteilt werden dürfte. Vielmehr bedarf es einer
gesamthaften Betrachtung; soweit die Sanierung der bestehenden Anlagenteile im
Valsertal umweltrechtlich geboten erscheint, muss das Sanierungsverfahren mit
dem Konzessions- und Bewilligungsverfahren für die Überleitung Lugnez
koordiniert werden.
Da dies nicht geschehen ist und die Projektunterlagen auch keine Aussagen zur
geplanten Sanierung der bestehenden Anlagen enthalten, leidet der angefochtene
Entscheid schon aus diesem Grund an einem erheblichen Mangel. Im Folgenden ist
- auch aus Gründen der Verfahrensökonomie - auf die weiteren Rügen der
Beschwerdeführer einzugehen.

4. 
Wer einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung über den Gemeingebrauch
hinaus Wasser entnehmen will, benötigt dazu gemäss Art. 29 lit. a GSchG eine
Bewilligung. Die Art. 29 ff. GSchG sehen hierfür ein zweistufiges Verfahren
vor: Zunächst wird die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 GSchG nach
quantitativen (Abs. 1) und qualitativen Kriterien (Abs. 2) festgesetzt
(HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., vor Art. 29-36 GSchG N. 58 ff. und Art. 31 GSchG N. 7).
Die quantitative Mindestrestwassermenge wird in Abhängigkeit von der
Abflussmenge Q347 berechnet (vgl. Legaldefinition in Art. 4 lit. h GSchG),
wobei die Restwassermenge für Fliessgewässer mit geringer Abflussmenge
prozentual höher ist als für solche mit grösserer Abflussmenge. Die so
berechnete Wassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies
für die Gewährleistung der in lit. a-e genannten wichtigsten ökologischen
Funktionen des Gewässers erforderlich ist, sofern hierfür keine anderen
Massnahmen ergriffen werden können.
In einem zweiten Schritt ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG
insoweit zu erhöhen, als sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für
und gegen die Wasserentnahme ergibt (BGE 125 II 18 E. 4a/bb S. 22 mit Hinweis).
Auf dieser Stufe geht es um die Festlegung angemessener Restwassermengen (vgl.
Art. 76 Abs. 3 BV), über das nach Art. 31 GSchG gebotene Existenzminimum hinaus
(HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., Art. 33 GSchG N. 4).
Die Beschwerdeführer bestreiten weder die Berechnung der quantitativen
Mindestrestwassermenge, noch den Verzicht auf deren Erhöhung nach Art. 33 GSchG
(interessenabhängige Erhöhung); streitig ist nur, ob die Restwassermengen nach
Art. 31 Abs. 2 GSchG lit. c und d erhöht werden müssen, zum Schutz der
Glenner-Auen (unten E. 5 und 6) und zur Gewährleistung der Fischwanderung in
Glenner und Vorderrhein (unten E. 7).

5. 
Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG verlangt, dass seltene Lebensräume und
-gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers
abhängen, erhalten werden; hierfür muss die Mindestrestwassermenge nach Abs. 1
erhöht werden, sofern keine anderen Massnahmen zur Erhaltung in Betracht
kommen. Stehen der Erhaltung zwingende Gründe entgegen, müssen die Lebensräume
und -gemeinschaften nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. Dass
sich die "zwingenden Gründe" auf die Erhaltung und nicht auf den Ersatz der
Lebensräume beziehen (wie die deutsche Gesetzesfassung nahelegen würde) ergibt
sich aus den klaren französischen und italienischen Fassungen (  "si des
raisons impératives rendent cette conservation impossible, ils seront
remplacés, dans la mesure du possible, par d'autres de même valeur"; "se
ragioni perentorie non lo permettono, sostituiti, secondo le possibilità, con
altri di uguale valore") und der Entstehungsgeschichte der Norm (HUBER-WÄLCHLI,
a.a.O., Art. 31 N. 52 ff.).
Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG zielt in erster Linie (aber nicht ausschliesslich)
auf den Erhalt inventarisierter Schutzgebiete (BGE 140 II 262 E. 6.3 S. 274 mit
Hinweisen); der Schutz beschränkt sich nicht auf Objekte von nationaler
Bedeutung, sondern umfasst auch Objekte von regionaler oder lokaler Bedeutung
(HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., Art. 31 N. 48).

5.1. Streitig ist vorliegend, ob eine Erhöhung der Restwassermengen
erforderlich ist, um die Glenner-Auen und ihre Lebensgemeinschaften zu
erhalten.
Die Aue Caltgera liegt oberhalb des Zusammenflusses von Glenner und Valserrhein
und wird deshalb von den bestehenden Wasserentnahmen der Beschwerdegegnerin
nicht berührt. Sie ist im Natur- und Landschaftsschutzinventar des Kantons
Graubünden als Objekt Nr. 1232 von regionaler Bedeutung verzeichnet. Im
Dokument des BAFU "Bundesinventar der Auengebiete: Liste der Revisionsobjekte,
Anhörung Stand 25. Juni 2015" wird sie als Objekt Nr. 382 "Surin-Lumbrein" zur
Aufnahme in das Bundesinventar der Auen von klar nationaler Bedeutung (Kat. 1)
vorgeschlagen.
Die Glenner-Auen Inslas und Prada Gronda liegen zwischen der Einmündung des
Valserrheins in den Glenner und dessen Zusammenfluss mit dem Vorderrhein. Sie
sind im Natur- und Landschaftsschutzinventar des Kantons Graubünden als Objekte
Nrn. 2601 und 1219 von regionaler Bedeutung verzeichnet; sie werden vom BAFU
als Auen der Kategorie 1 zur Aufnahme ins Bundesinventar vorgeschlagen, als
Objekte Nr. 383 "Inslas" (früher: "Suadetsch") und Nr. 384 "Gatgs".
Die zwischen den Auen Inslas und Prada Gronda liegende Aue wird im kantonalen
Inventar als Objekt Nr. 1233 "Fuorns " von lokaler Bedeutung aufgeführt. Im
Vernehmlassungsdokument des BAFU wird sie mit dem Namen "Mulin da Pitasch "
bezeichnet und als Aue der Kat. 2 (Übergangszone) zur Aufnahme ins
Bundesinventar vorgeschlagen. Diese Aue wird im Folgenden nicht weiter
behandelt: Aufgrund ihrer Lage ist davon auszugehen, dass allfällige Massnahmen
zum Schutz der Auen Inslas und Prada Gronda auch ihr zugute kommen; spezielle
Schutzmassnahmen nur für diese Aue werden von den Beschwerdeführern auch nicht
verlangt.

5.2. Das Verwaltungsgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die
Auen Caltgera, Inslas und Prada Gronda noch nicht ins Bundesinventar
aufgenommen und daher noch nicht rechtsverbindlich als Auen von nationaler
Bedeutung bezeichnet worden seien. Sie seien daher im UVB zu Recht als Auen von
regionaler Bedeutung eingeschätzt worden. Damit komme Art. 4 der Verordnung
über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992
(Auenverordnung; SR 451.31; nachfolgend AuenV), der ein Abweichen vom
Schutzziel nur für unmittelbar standortgebundene Vorhaben zulasse, die einem
Interesse von nationaler Bedeutung dienen, nicht zur Anwendung. Vielmehr seien
die unbestrittenermassen bestehenden Auswirkungen des Projekts Überleitung
Lugnez einer Interessenabwägung zugänglich.
Das BAFU führt aus, dass die genannten Auen schon seit langem aus
wissenschaftlicher Sicht als von nationaler Bedeutung eingeschätzt würden; sie
seien deshalb bereits bei der Vernehmlassung von 2001 zur Aufnahme in das
Bundesinventar vorgeschlagen worden (vgl. RALPH THIELEN/MADDALENA TOGNOLA/
CHRISTIAN ROULIER/FRANZISKA TEUSCHER, in: BAFU [Hrsg.], 2. Ergänzung des
Bundesinventars der Auengebiete von nationaler Bedeutung, Technischer Bericht
2002, Anh. 5.5, 6.2 und 8.1). Damals seien sie nur deshalb für eine künftige
Revision zurückgestellt worden, weil zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden
habe, um die Bereinigung mit dem Kanton Graubünden abzuschliessen.
Weder das Verwaltungsgericht noch die Beschwerdegegnerin haben Argumente gegen
die nationale Bedeutung der Objekte Caltgera, Inslas und Prada Gronda
vorgebracht oder die wissenschaftlichen Grundlagen für den Aufnahmeantrag des
BAFU in Zweifel gezogen. Sie sind jedoch der Auffassung, dass es nicht angehe,
inventarisierte und nicht-inventarisierte Objekte rechtlich gleichzustellen.

5.3. Die Beschwerdeführer und das BAFU berufen sich auf die Übergangsvorschrift
von Art. 29 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1). Diese enthalte für die zur Inventarisierung
vorgeschlagenen Glenner-Auen vorläufig ein Verschlechterungsverbot. Die
Verordnung sehe keine Ausnahme von diesem Verbot vor; allerdings könne der
Schutz von potenziellen Inventarobjekten nicht weiter gehen als derjenige von
Inventarobjekten. Dies habe zur Folge, dass Ausnahmen vom
Verschlechterungsverbot nach Massgabe von Art. 4 Abs. 2 AuenV zulässig seien.
Das BAFU weist für das Objekt Caltgera zusätzlich auf Art. 5 Abs. 2 lit. b
AuenV hin. Es handle sich um ein kleines, dafür aber sehr intaktes Auengebiet
mit gut ausgebildeter Vegetation und einer noch natürlichen Gewässerdynamik. In
diesem Punkt unterscheide es sich von den weiter flussabwärts (unterhalb der
Einmündung des Valserrheins) liegenden Objekten, deren Gewässerdynamik bereits
beeinträchtigt sei. Auengebiete von nationaler Bedeutung mit einem vollständig
oder weitgehend intakten Gewässer- und Geschiebehaushalt seien nach Art. 5 Abs.
2 lit. b AuenV vollumfänglich zu schützen.

5.4. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, Art. 29 Abs. 1 NHV sei als
Übergangsbestimmung nur bis zur erstmaligen Erstellung eines Inventars
anwendbar, nicht aber auf dessen periodische Nachführung.
Art. 29 NHV bestimmt, dass die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür
sorgen, dass sich der Zustand von Biotopen, denen aufgrund der vorhandenen
Erkenntnisse und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert;
dies gilt nach Abs. 1, "bis der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung
[...] bezeichnet hat und solange die einzelnen Inventare nicht abgeschlossen
sind". Massgeblich ist somit der Zeitpunkt des Abschlusses des Inventars und
nicht dessen erstmalige Publikation. Bestimmte neuere Inventare verweisen daher
ausdrücklich auf den Schutz nach Art. 29 NHV für noch nicht bereinigte Objekte
(vgl. Art. 16 Abs. 1 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung vom 15. Juni 2001
[AlgV; SR 451.34] und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der
Trockenwiesen-Verordnung vom 13. Januar 2010 [TwwV; SR 451.37]). Dies ist auch
für die AuenV geplant (Art. 11a des Entwurfs vom 17. Juli 2015), aber noch
nicht realisiert.
Allerdings sind Biotopinventare generell nicht abschliessend, sondern
regelmässig zu überprüfen und nachzuführen (Art. 16 Abs. 2 NHV). Dies spricht
dafür, das Aueninventar nicht als abgeschlossen zu betrachten und deshalb Art.
29 Abs. 1 NHV auch auf die vom BAFU in der hängigen Revision der
Biotopinventare vorgeschlagenen Objekte anzuwenden (so KARIN SIDI-ALI, La
protection des biotopes en droit suisse: étude de droit matériel, Diss.
Lausanne 2008, S. 144 f.; vgl. auch PETER M. KELLER, NHG-Kommentar, Art. 26 N.
7). Diese sind den kantonalen Fachstellen bekannt; zudem sind die
Vernehmlassungsunterlagen in elektronischer Form allgemein zugänglich.
Das Aueninventar ist zwar schon 1992 in Kraft getreten; allerdings konnten die
bei der ersten Vernehmlassung 1989 von Kantonen und Verbänden eingebrachten
rund 100 neuen Vorschläge nicht alle überprüft werden, weshalb ein grosser Teil
auf nachfolgende Revisionen verschoben wurde (BAFU, 2. Ergänzung des
Bundesinventars der Auengebiete von nationaler Bedeutung, Technischer Bericht,
Bern 2002, S. 14). Gewisse Objekte - wie die vorliegend streitigen Glenner-Auen
- sind bis heute nicht bereinigt. Unter diesen Umständen erscheint es
unerlässlich, die fraglichen Auengebiete zumindest vorläufig dem Schutz von
Art. 29 NHV zu unterstellen.

5.5. Die Bedenken der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin gegen eine
Gleichstellung von Inventarobjekten und -kandidaten sind ohnehin insofern zu
relativieren, als die AuenV im Wesentlichen die Anforderungen präzisiert, die
sich bereits aus den allgemeinen Biotop- und Gewässerschutzbestimmungen ergeben
(SIDI-ALI, a.a.O., S. 154 Fn. 735), insbesondere aus Art. 18 Abs. 1ter NHG
i.V.m. Art. 14 NHV sowie - bei Wasserentnahmen - aus Art. 31 Abs. 2 lit. c
GSchG. Diese Bestimmungen sehen (wie die AuenV) keinen absoluten Schutz vor;
ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf
aber nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem
überwiegenden Bedürfnis entspricht (so Art. 14 Abs. 6 NHV). Hierfür ist eine
Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und der
Bedeutung des Biotops und seiner Lebensgemeinschaften gemäss Art. 14 Abs. 6
lit. a bis d NHV erforderlich: Je grösser deren Bedeutung ist, desto
gewichtiger müssen die entgegenstehenden Interessen sein, um einen Eingriff zu
rechtfertigen. Bei seltenen Lebensräumen und -gemeinschaften verlangt Art. 31
Abs. 2 lit. c GSchG "zwingende Gründe". Handelt es sich um Objekte von
nationaler Bedeutung ist deshalb ein Eingriff, der zu einer mehr als
geringfügigen Beeinträchtigung führt, bereits nach allgemeinen Grundsätzen nur
zulässig, wenn gleich- oder höherwertige Interessen entgegenstehen; diesfalls
müssen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen angeordnet werden
(Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV; Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG).
Auen mit einem vollständigen oder weitgehend intakten Gewässer- und
Geschiebehaushalt sind aufgrund der weitgehenden Nutzung der Wasserkraft in der
Schweiz selten geworden, weshalb die Interessenabwägung auch nach allgemeinen
Grundsätzen in der Regel zugunsten ihres vollumfänglichen Schutzes ausfallen
wird (entsprechend Art. 5 Abs. 2 lit. b AuenV).

5.6. Nach dem Gesagten ist die Restwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG
so festzulegen, dass die Glennerauen von nationaler Bedeutung und deren
Lebensgemeinschaften ungeschmälert erhalten werden; diese dürfen bis zum
Abschluss des Inventarisierungsverfahrens grundsätzlich nicht verschlechtert
werden (Art. 29 Abs. 1 lit. a NHV). Ausnahmen sind nur aus überwiegenden
Interessen von nationaler Bedeutung und unter Anordnung von Schutz-,
Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zulässig. Dabei dürfen nach dem oben
(E. 3) Gesagten nicht nur die neuen Beeinträchtigungen durch die Überleitung
Lugnez berücksichtigt werden, sondern müssen auch die Vorbelastungen durch die
bestehenden Anlagen der Beschwerdegegnerin in die Beurteilung einbezogen
werden.

6. 
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid diesen Vorgaben
entspricht.

6.1. Das Verwaltungsgericht ging gestützt auf den UVB, die Stellungnahmen der
kantonalen Fachstelle ANU und des BAFU davon aus, dass die im Projekt
vorgesehenen Dotierregelungen die Anforderungen erfüllen, um die in den
unterliegenden Restwasserabschnitten enthaltenen Auen zu erhalten.
Das ANU habe in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 eine Beurteilung
gestützt auf die BAFU-Methodik Modul-Stufen-Konzept, Modul Hydrologie
(HYDMOD-F) vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, dass sich der Unterschied
der Wasserführung mit oder ohne Projekt zwar statistisch feststellen lasse, die
zusätzlichen Wasserentnahmen im Glenner aber nicht zu einer bemerkbaren
Veränderung des heutigen Zustands der Auen führten.
Zur Hochwasserhäufigkeit habe das ANU in seiner Stellungnahme vom 14. Januar
2015 bestätigt, dass diese mit durchschnittlich einem Hochwasserereignis pro
Jahr (gemäss dem Bericht der ARW Ingenieur- und Beratungsbüro GmbH vom 12.
April 2014 "Abflussverhältnisse im Glenner unterhalb der Mündung des
Valserrheins sowie im Vorderrhein unterhalb der Mündung des Glenners" [im
Folgenden: ARW-Bericht]) im heutigen Zustand einem wenig veränderten Zustand
(Klasse 2) entspreche. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Einschätzung "ein
Hochwasserereignis pro Jahr" auf der Basis von Tagesmittelwerten errechnet und
deshalb tendenziell tief angesetzt worden sei. Würde man stattdessen auf
Stundenmittelwerte abstellen (welche aber offenbar nicht zur Verfügung stehen),
so würden Hochwasserereignisse vermutlich wesentlich häufiger vorkommen. Im
Projekt sei zur weiteren Gewährleistung von mindestens einem jährlichen
Hochwasserereignis vorgesehen, dass über die Wasserfassungen im Lugnez jährlich
eine Wassermenge von 1.5 Mio. m3 /s durchgelassen werden müsse. Damit
entspreche auch der Zustand mit dem Projekt einem wenig veränderten Zustand
(Klasse 2), so dass keine ökologischen Risiken zu erwarten seien, welche
weitere Abklärungen erforderlich machen würden.
Daran vermöchten die von den Beschwerdeführern eingereichten Parteigutachten
nichts zu ändern: Diese seien zwar "viel detaillierter und exakter" als das bis
zu einem gewissen Grad abstrahierte Modul HYDMOD-F, "interessant und teilweise
auch aufschlussreich"; indessen könnten damit die Vorbehalte der Fachstellen
nicht ausgeräumt werden; zudem sei die Methode HYDMOD-F weiterhin Standard.

6.2. Die Beschwerdeführer halten HYDMOD-F für eine durchaus wertvolle Methode,
die aber durch weitere Untersuchungen ergänzt werden müsse, wenn - wie hier -
Anhaltspunkte für ökologische Risiken vorlägen.
Dem Valserrhein - und dadurch auch dem Glenner - würden bereits durch die
bestehenden Anlagen der Beschwerdegegnerin erhebliche Mengen Wasser entzogen.
Schon im heutigen Zustand sei deshalb der Erhalt der Glenner-Auen nach dem
Zusammenfluss mit dem Valserrhein nicht mehr gewährleistet. Das
Konzessionsprojekt würde diesen mit Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG unvereinbaren
Zustand noch weiter verschlechtern und verletze somit Art. 29 Abs. 1 lit. a
NHV. Dies belegten die von ihnen eingeholten Gutachten mit aller Deutlichkeit.
Daraus gehe insbesondere hervor, dass die Auenfläche im Objekt Prada Gronda
seit der Beeinflussung durch die Wasserkraftnutzung um bis zu 53 % abgenommen
habe; der dynamische Bereich dieser Aue habe sich bereits von durchschnittlich
60 m auf 35 m reduziert und werde mit dem Konzessionsprojekt um weitere 5 m
abnehmen. Damit verblieben lediglich noch 50 % der Auenfläche. Bettbildende
Abflüsse, die zu einer grossflächigen Erneuerung der Aue führen, würden im
Betriebszustand nur noch alle 28 Jahre (statt alle 9 Jahre im natürlichen
Zustand) vorkommen. Auch die früher fast jährlich (in 7 von 8 Jahren)
auftretenden Gerinneverlagerungen innerhalb der Kiesebene kämen heute nur noch
alle 3 Jahre und im Projektzustand alle 4 Jahre vor. Die Wasserentnahmen hätten
dazu geführt, dass sich aus einer Aue mit verzweigter Morphologie und grosser
Dynamik ein Einzelgerinne entwickelt habe, in dem die typischen, nur leicht
durchströmten Seitengerinne trocken fielen und verbuschten. Am Bezugspunkt
Prada Gronda verblieben im Ist-Zustand nur 67 % des mittleren natürlichen
Jahresabflusses, und das Konzessionsprojekt bewirke eine weitere Reduktion um
bis zu 18 %. Die beobachteten Austrocknungsprozesse gefährdeten den
langfristigen Erhalt der festgestellten Rote-Liste-Arten; insbesondere müsse
mittelfristig mit dem Wegfall der Formation der Pionierkrautfluren als
besonders artenreiche, ökologisch wertvolle Auenbestandteile gerechnet werden.
Es seien daher Massnahmen zur Wiederherstellung der Auendynamik und -vielfalt
geboten; weitere - auch für sich genommen geringfügige - Beeinträchtigungen
würden den langfristigen Erhalt der seltenen Auen-Lebensräume und
-Artengemeinschaften gefährden.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer muss für den Erhalt der Auen insbesondere
ein ökologischer Abfluss mit naturnahen Hochwasserereignissen sichergestellt
werden, was bezogen auf Prada Gronda Abflüsse von rund 250 m3 /s mit einer
Jährlichkeit von mindestens 4 Jahren und solche von rund 400 m3 /s mit einer
Jährlichkeit zwischen 10 und 20 Jahren bedeuten würde. Weiter müsse eine
genügende Wasserversorgung der Auenvegetation während der gesamten
Vegetationsperiode gewährleistet werden, wozu noch weitere Untersuchungen
notwendig seien. Schliesslich müssten verschiedene Verbauungen entlang des
Glenners zurückgebaut oder verlegt werden.

6.3. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der UVB sei auf der Grundlage
ausgedehnter Feldbegehungen erstellt worden. Die Methode HYDMOD-F sei lediglich
zur Kontrolle im Rahmen der Projektoptimierung eingesetzt worden und habe
bestätigt, dass im gesamten Glenner die Restwasserabflüsse die Klasse 2 (wenig
verändert) nicht unterschreiten. Vertiefte ökologische Untersuchungen seien nur
notwendig, wenn die Qualität eines Indikators oder gar der Gesamtbewertung die
Klasse 3 oder schlechter ergebe.
Im Jahresmittel sei der natürliche Abfluss des Glenners in der Periode von 1958
bis 2011 durch die Wasserentnahmen im Valsertal um 30 % reduziert worden; dies
entspreche in der Bewertung der Vollzugshilfe HYDMOD-F der Klasse 1, d.h. einem
natürlichen/naturnahen Abfluss. Das Projekt reduziere gemäss ARW-Bericht die
Abflüsse in der Aue Prada Gronda im Jahresmittel von 70 % auf 63 % des
natürlichen Abflusses, d.h. um nur 7 % (die von den Beschwerdeführern genannte
Reduktion um 18 % betreffe nur das Monatsmittel im August). Dies stelle eine
geringfügige Veränderung dar, die sich gemäss HYDMOD-F in der
Beeinträchtigungsklasse 2 ("wenig verändert") bewege.
Die Beschwerdegegnerin kritisiert Methodik und Schlussfolgerungen der von den
Beschwerdeführern eingeholten Privatgutachten (vgl. im einzelnen Vernehmlassung
vom 17. Dezember 2015 S. 20 ff.). So belegten die Luftbildaufnahmen, dass die
Entwicklung in der Zeit von 1936 bis 1979 quasi linear verlaufen sei, ohne
erkennbare Zäsur um das Jahr 1956, bei Inbetriebnahme der Wasserfassungen.
Hauptfaktoren für die morphologischen Änderungen des Glenners seien somit nicht
die Wasserentnahmen, sondern die Verbauungsmassnahmen und die bis 1979
erfolgten Kiesentnahmen. Der vom Gutachter verwendete Mittelwert der Jahre
1936-1956 für den Ausgangszustand sei methodisch nicht haltbar, weshalb auch
die darauf bezogene Aussage, die Auenflächen hätten sich seit Inbetriebnahme
der Wasserfassungen um 53 % verringert, falsch sei.
Die hydrologische Modellierung Glenner der belop GmbH unterschätze die
jährliche Abflussfracht um ca. 10 %; bei Spitzenabflüssen sei der Volumenfehler
noch deutlich höher. Zudem hätten die simulierten Ganglinien nach eigener
Aussage des Gutachters keinen Anspruch auf Ergebnistreue. Diese Ungenauigkeit
übertrage sich auf alle weiteren Aussagen; insbesondere liessen sich daraus
keine sicheren Aussagen zu Höhe und Anzahl von Hochwasserabflüssen ableiten.
Die von der Flussbau AG verwendete Hochwasserstatistik sei nicht plausibel: Die
bestehenden Anlagen im Valsertal nutzten ein Einzugsgebiet von 88 km2; bei
Hochwasser müssten die Nebenfassungen des Stausees Zervreila wegen des
Geschiebebetriebs eingestellt werden, so dass dem Glenner bei Hochwasser der
Abfluss aus ca. 62.6 km2 fehle, was 16.9 % des natürlichen Einzugsgebiets im
Referenzpunkt RG5 (Aue Prada Gronda) entspreche. Es sei nicht plausibel, dass
dies den Abfluss bei einem Hochwasserereignis mit einer Jährlichkeit von 2
(HQ2) um 53 %, d.h. um mehr als die Hälfte vermindere. Falsch seien auch die
Hochwasserabflüsse mit dem Projekt Überleitung Lugnez: Die Kapazität aller fünf
Fassungen betrage zusammen 8.5 m3 /s; dagegen werde das Hochwasser HQ2 gemäss
dem Gutachten der Flussbau AG um 12 m3 /s und bei einem HQ5 sogar um 16 m3 /s
reduziert.
Die Gutachten Lubini und naturaqua PBL zur Auenfauna und -flora bestätigten,
dass sich die Auen ökologisch in einem guten Zustand befänden.

6.4. Die Beschwerdeführer erwidern, dass die eingeholten Gutachten von den
renommiertesten Fachbüros in der Schweiz erstellt worden seien, die regelmässig
auch als Experten für das BAFU tätig seien und hohen methodischen Anforderungen
genügten. Sie nehmen in ihrer Replik ausführlich zur Kritik der
Beschwerdegegnerin Stellung, halten an ihren Schlussfolgerungen fest und
beantragen, im Zweifelsfall möge das Bundesgericht das BAFU oder eine
unabhängige Fachperson mit der Prüfung der Fachgutachten beauftragen.

6.5. Das BAFU hat zusammen mit Fachleuten des EAWAG und kantonaler Fachstellen
Methoden zur Untersuchung und Beurteilung von Fliessgewässern erarbeitet (sog.
Modul-Stufen-Konzept), mit Erhebungsverfahren für die Bereiche Hydrologie und
Morphologie, Biologie, Wasserchemie und Ökotoxikologie auf drei Stufen: Stufe F
(flächendeckend), Stufe S (systemhaft) und Stufe A (abschnittsweise). Diese
beziehen sich auf unterschiedliche räumliche Massstäbe des Untersuchungsraums.
Das Modul Hydrologie - Abflussregime für die Stufe F (flächendeckend), kurz
HYDMOD-F, dient nach der gleichnamigen Vollzugshilfe des BAFU aus dem Jahr 2011
als Methode zur Beschreibung der hydrologischen Verhältnisse eines grösseren
Gebiets (Kanton, Region), unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen
Eingriffe und ihrer Auswirkungen auf das Abflussregime. Dabei wird der
Natürlichkeitsgrad des Abflussregimes anhand von neun Bewertungsindikatoren
bewertet, welche verschiedene Charakteristika aus den Bereichen Niedrig-,
Mittel- und Hochwasserregime abdecken. Vorgesehen sind fünf Bewertungsklassen:
Klasse 1 (natürlich/naturnah), Klasse 2 (wenig verändert), Klasse 3 (wesentlich
verändert), Klasse 4 (stark verändert) und Klasse 5 (naturfern).
Die mit HYDMOD-F berechneten hydrologischen Kenngrössen und Indikatoren sind
Schätzwerte. Sie liefern Übersichten über die regionalen Verhältnisse; ihre
Genauigkeit entspricht aber nicht den Anforderungen von Bemessungswerten oder
einer Projektierungsgrundlage; sie sind nicht als Ersatz konzipiert für andere
hydrologische Analysen, wie etwa Abklärungen bei Restwasserfestlegungen oder
für Hochwasserbemessungsgrössen, sondern können solche Analysen ergänzen
(Vollzugshilfe Ziff. 2.2 S. 16). Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung
bestätigt, genügt die Methode deshalb nicht, um die Beeinträchtigung einzelner
Objekte, wie die Hydraulik einer Aue, hinreichend zu beschreiben.
Zusatzabklärungen sind deshalb auch bei Einhaltung der
HYDMOD-F-Bewirtschaftungsklasse 2 (wenig verändert) erforderlich, wenn
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von schutzwürdigen Einzelobjekten
bestehen.
Wie im Folgenden darzulegen sein wird, liefern die von den Beschwerdeführern
eingereichten Privatgutachten neue Elemente, die eine langfristige Gefährdung
der Glenner-Auen plausibel machen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht hätten
berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen verweisen die Beschwerdeführer zu
Recht darauf, dass auch das ANU noch in seiner Stellungnahme vom 3. September
2013 zum Ergebnis kam, dass die projektbedingte Verringerung des
Mittelwasserabflussverlaufs und der Hochwassergrösse unterhalb des
Zusammenflusses von Glenner und Valserrhein dazu führe, dass die Beurteilung
HYDMOD-F von heute gerade noch Klasse 2 (wenig verändert) zu Klasse 3
(wesentlich verändert) wechsle.
Zwar kommt Parteigutachten nicht derselbe Stellenwert zu wie amtlichen
Expertisen; prozessual sind sie als Parteibehauptung zu würdigen (so für das
Zivil- und Strafprozessrecht BGE 141 III 433 E. 2.5 und 2.6 S. 436 f. und BGE
141 IV 369 E. 6.2 S. 373 ff.; je mit Hinweisen). Indessen können sich aus
Parteigutachten Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder - im
vorliegenden Fall - an der Vollständigkeit der UVP ergeben, welche die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen begründen. Dies gilt erst recht, wenn
die Schlussfolgerungen der Privatgutachter vom BAFU als Umweltfachstelle des
Bundes in seiner Vernehmlassung geteilt werden (vgl. Urteil 1C_589/2014 vom 3.
Februar 2016 E. 5, in: URP 2016 S. 319 ff.).
Die Beschwerdegegnerin und die Regierung kritisieren, dass sich das BAFU nicht
bereits in seiner Stellungnahme zur UVP 1. Stufe zum Auenschutz geäussert habe.
Ob dazu aufgrund der Ausführungen im UVB Anlass bestanden hätte (die späteren
Zusatzberichte der Beschwerdegegnerin und des ANU sowie die Privatgutachten der
Beschwerdeführer wurden dem BAFU nicht mehr zur Stellungnahme zugestellt), kann
offenbleiben: Vorliegend ist nicht die Mitwirkung des BAFU zu beurteilen,
sondern die Bundesrechtskonformität des angefochtenen Projekts. In diesem
Zusammenhang sind die Ausführungen des BAFU zum Auenschutz relevante
Entscheidungshilfen.

6.6. Auen sind dynamische Lebensräume, in denen Überschwemmung, Erosion,
Ablagerung, Neubesiedlung und Alterung eine grosse Rolle spielen. Die volle
Ausprägung und Stabilität erhält dieses Ökosystem sozusagen durch die
Instabilität seiner Teile (BUWAL, Vollzugshilfe zur Auenverordnung 1995 S. 5).
Ihnen kommt für die Erhaltung der Biodiversität grosse Bedeutung zu: Nach
Angaben des BAFU sind 10 % der einheimischen Tierarten auf Auen angewiesen und
84 % aller heimischen Arten können in diesem Ökosystem vorkommen.
Wie die von den Beschwerdeführern eingereichte Luftbildanalyse vom 18. Dezember
2014 eindrücklich zeigt, ist die unbewachsene Fläche der Aue Prada Gronda
massiv zurückgegangen. Aufgrund der in den Akten liegenden Parteigutachten
erscheint es plausibel, dass dies massgeblich mit der reduzierten
Hochwasserdynamik infolge des Kraftwerkbetriebs zusammenhängt und jedenfalls
nicht einzig auf die Uferverbauungen zurückzuführen ist (die Kiesentnahmen
verhinderten eher das seitliche Einwachsen der Auen und wurden schon 1997
eingestellt).

6.6.1. Für die bestehenden Fassungen im Valsertal bestehen keine
Restwasservorschriften; aufgrund des Fassungsvermögens des Stausees Zervreila
findet praktisch kein Überlauf statt (so auch Bericht ARW, S. 13 oben). Damit
sinken vor allem die Spitzenabflüsse in den wasserreichen Sommermonaten. Dies
führt dazu, dass die für die Auendynamik (Erosion, Bettbildung) notwendigen
Hochwasser weniger häufig vorkommen.
Der Sommerabfluss in den Auen Inslas und Prada Gronda ist gegenwärtig durch die
bestehenden Wasserentnahmen der Beschwerdegegnerin um rund 40 % reduziert. Nach
Auffassung des BAFU bedeutet dies bereits eine empfindliche Beeinträchtigung
der Auen, welche ihre Erhaltung zwar nicht kurzfristig, wohl aber langfristig
gefährde. Es dränge sich deshalb auf, die Restwassersituation im Valserrhein zu
verbessern. Prioritär müsse das Hochwasserregime der Auen gezielt verbessert
werden, indem durch zeitlich limitierte Erhöhungen des Restwassers im
Einzugsgebiet des Valserrheins die Hochwasserdynamik wiederhergestellt werde.
Ausserdem könnten z.B. durch geeignete Revitalisierungsmassnahmen im Objekt
Prada Gronda (Rückbau/Rückverlegung eines Teils der Uferverbauungen) dem
Gewässer der früher vorhandene Gewässerraum wieder zur Verfügung gestellt
werden.
Dies deckt sich grundsätzlich mit der Einschätzung des ANU in seiner
Stellungnahme zu den Einsprachen vom 3. September 2013 (Ziff. 5.1.3), wonach
eine erhebliche Vorbelastung durch die Wasserentnahmen im Valserrhein vorliege,
die dazu führe, dass heute bei der Aue Inslas im Mittel 40 % des Wassers fehle
und nur noch sehr wenige Hochwasserereignisse der geeigneten Grösse
stattfänden. Die kantonale Fachstelle ging davon aus, dass diese
Beeinträchtigungen nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungen
behoben werden könnten. Dies trifft zwar zu; nach dem oben (E. 3) Gesagten
müssen die gebotenen Sanierungen aber bereits im Rahmen des vorliegenden
Projekts geprüft und gegebenenfalls auch angeordnet werden.

6.6.2. Das Projekt Überleitung Lugnez sieht Wasserentnahmen an Zuflüssen des
Glenners vor; das Wasser soll über die bestehenden Anlagen der
Beschwerdegegnerin turbiniert und anschliessend in den Hinterrhein geleitet
werden. Damit wird dem Glenner Wasser entzogen; dies führt dazu, dass sich die
sommerlichen Abflussspitzen auf der schon vorbelasteten Gewässerstrecke,
unterhalb des Zusammenflusses von Glenner und Valserrhein, weiter abflachen.
Während die Vorinstanzen davon ausgingen, dass immer noch genügend
Hochwasserereignisse stattfänden, um den langfristigen Bestand der Auen und
deren Lebensgemeinschaften zu erhalten, enthalten die Gutachten der
Beschwerdeführer neue Elemente, die diese Beurteilung in Frage stellen.
Im Gutachten der belop GmbH "Hydrologische Modellierung Glenner Prada Gronda"
vom 18. Dezember 2014 werden die jährlichen Spitzenabflüsse für den natürlichen
Zustand, den Ist-Zustand und den Projektzustand mit dem hydrologischen
Modellsystem PREVAH (  Precipitation-Runoff-Evapotranspiration Hydrotope Model,
Viviroli et al., 2007 und 2009) modelliert und statistische Aussagen zu Grösse
und Häufigkeit von Hochwasserabflüssen für die Aue Prada Gronda in diesen drei
Zuständen getroffen. Die Modellierung hat den Vorteil, weiter zurückzureichen
(bis 1936) als die vorhandenen Messungen, die nur einen kurzen Zeitraum des von
Wasserentnahmen unbeeinflussten Zustands umfassen (1945-1956). Im Übrigen
greift auch der ARW-Bericht für die heutigen und zukünftigen
Abflussverhältnisse im Sommerhalbjahr auf PREVAH-Modelldaten zurück (vgl. Ziff.
3.4 S. 12). Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer Replik (Ziff. 19 ff.)
ausführlich und auf den ersten Blick plausibel zu den Einwänden der
Beschwerdegegnerin gegen die Hochwasserstatistik des Gutachtens geäussert. Es
wird Sache der kantonalen Fachbehörden sein, dies näher zu prüfen.
Im Gutachten der Flussbau AG vom 4. Februar 2015 wird der Einfluss der
bestehenden und der geplanten Wasserfassungen auf die Morphologie der Aue Prada
Gronda untersucht. Auf der Grundlage von Vermessungen und Probenahmen wurden
die Grenzabflüsse für die Sohlenstabilität einerseits und für die Ufererosion
andererseits bestimmt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass für grossräumige
morphologische Veränderungen in den mit Gehölz bewachsenen Bereichen der Aue
eine Abflussmenge von mindestens 370 m3 /s in der unteren Aue und von 400 m3 /s
in der oberen Aue nötig sei; für die Verlagerung von unbestockten Böschungen
und damit zur Bildung neuer Teilgerinne seien rund 250 m3 /s erforderlich.
Gestützt auf die Modellierung der Abflussverhältnisse der belop GmbH wird die
Jährlichkeit derartiger Hochwasser im natürlichen, im Ist- und und im
Projekt-Zustand ermittelt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die für die
Erosion von bestockten Ufern notwendigen Abflüsse im oberen Abschnitt statt
alle 9 Jahre nur noch alle 29 Jahre und mit den geplanten neuen Entnahmen sogar
nur noch alle 35 Jahre auftreten; im unteren Abschnitt verschiebe sich der
Abfluss von einem 6-jährigen zu einen 25- bzw. 28-jährigen Hochwasser. Dies
habe zur Folge, dass das Gerinne einwachse und sich von einem verzweigten
Gewässer (wie auf den Luftbildern 1936 erkennbar) zu einem einfachen Gerinne
entwickle. Die für die Verlagerung von Teilgerinnen in der Kiesebene
notwendigen Hochwasser verzögerten sich von 2 (im natürlichen Zustand) auf 10
Jahre im Ist- und auf 12 Jahre im Projektzustand.
Diese wesentlich reduzierte Dynamik erklärt gemäss dem Auengutachten der
naturaqua PBK vom 3. März 2015, weshalb in den Auen Inslas und Prada Gronda
schon heute eine Verarmung des typischen Auenmosaiks zu beobachten sei;
insbesondere fehlten Pionierkrautfluren fast ganz: Treten gerinnebildende
Hochwasser nur noch alle 10 oder gar 12 Jahre auf, könnten sich in dieser Zeit
auf vielen Kiesbänken schon Weidengebüsche sowie erste Grauerlenwälder bilden,
die anschliessend von den kleineren Hochwassern nicht mehr behelligt werden
könnten. Damit falle die Formation der ökologisch besonders wertvollen
Pionierkrautfluren mittelfristig weg. Da auch grössere, zur Erosion bestockter
Ufer notwendige Hochwasser nur noch sehr selten aufträten, könnten reife
Grauerlenwälder mit ersten Tendenzen zu Hartholzauenwäldern entstehen. So
wachse das Flussbett kontinuierlich zu und führe längerfristig zu einer
Abkoppelung der höheren Auenterrassen vom Gewässer und zu einem starken
Wertverlust der Auen.
Dies entspricht den Schlussfolgerungen des Gutachtens Lubini-Ferlin zu den
Auswirkungen der geplanten Wasserfassungen auf die aquatische Fauna der
Glenner-Auen vom 2. März 2015: Zwar sei die Biodiversität der Aue Prada Gronda
mit 57 Arten recht hoch, wozu vor allem die Teil- und Nebengewässer beitrügen.
Diese seien aber heute nur noch rudimentär vorhanden und trockneten zeitweise
aus. Die Besiedlungsdichte von Arten strömungsberuhigter Nebengewässer sei denn
auch tiefer als erwartet. Zwei der drei Rote-Listen-Arten (  Oreodytes davisii
 und  Tinodes zelleri) kämen in Nebengewässern mit geringer Wasserführung vor,
die aktuell zu verlanden drohten. Für den Erhalt beider Arten sei es wichtig,
dass es möglichst viele "Trittsteine" gebe, unter denen ein Faunen-Austausch
stattfinden könne.

6.6.3. Diese Schlussfolgerungen werden vom BAFU in seiner Vernehmlassung als
plausibel erachtet. Ohne Erneuerung des Auenlebensraums durch eine genügend
starke Gewässerdynamik bestehe ein grosses Risiko, dass der Auencharakter
längerfristig weitgehend verloren gehe. Neben dem Aspekt der Hochwasserdynamik
sei auch der tiefere Wasserspiegel aufgrund der Restwassersituation zu
beachten. Dieser begründe die Gefahr, dass die für die Biodiversität wichtigen
Neben- oder Altarme häufiger austrockneten, was negative Veränderungen in der
Fauna zur Folge hätte. Mit dem umstrittenen Projekt werde sich der
Sommerabfluss mutmasslich um weitere 13 % reduzieren; dies hätte einen
zusätzlichen Wertverlust der Schutzgebiete zur Folge. In den Projektunterlagen
fehle im Hinblick auf die betroffenen Auen eine detaillierte
Interessenabwägung; diese sei nachzuholen. Es seien auch keine Schutz-,
Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen formuliert worden, welche geeignet
wären, die zusätzliche Beeinträchtigung durch die neuen Entnahmen zu
kompensieren, namentlich in den Flussabschnitten, die bereits unter Druck seien
und schleichend an Wert verlieren.

6.7. Zusammenfassend wecken die Parteigutachten erhebliche Zweifel an den
Schlussfolgerungen der Vorinstanzen, wonach im Ist- und im Projektzustand von
einem wenig veränderten Zustand auszugehen sei, und insbesondere Grösse und
Häufigkeit der Hochwasser genügten, um die für den Auenerhalt notwendigen
bettbildenden Abflüsse und Geschiebebewegungen sicherzustellen. Vielmehr liegen
konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auen Inslas und Prada Gronda, die
nach Einschätzung des BAFU von nationaler Bedeutung sind, schon heute durch den
Kraftwerksbetrieb der Beschwerdegegnerin stark beeinträchtigt sind. In dieser
Situation darf der Zustand dieser Auen nicht durch weitere Wasserentnahmen
verschlechtert werden - auch wenn die neuen Entnahmen für sich allein genommen
nicht sehr erheblich sind - sondern es müssen Massnahmen zur Wiederherstellung
der natürlichen Dynamik getroffen werden, um den Erhalt der Auen und ihrer
Lebensgemeinschaften langfristig zu sichern.
Es wird Aufgabe der zuständigen kantonalen Instanzen sein, die hierfür
erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und die notwendigen Massnahmen
anzuordnen. Aufgrund der Vernehmlassung des BAFU ist jedoch davon auszugehen,
dass die Entfernung der bestehenden Verbauungen und Auffüllungen nicht
ausreicht, sondern auch gezielte Massnahmen zur Verbesserung der
Hochwassersituation erforderlich sein werden. Das Abflussregime muss so
optimiert werden, dass Hochwasser in genügender Grösse und Häufigkeit
auftreten, um sowohl die Erosion von bestockten Ufern als auch die (für die
Bildung von Pionierkrautgesellschaften notwendige) Migration von Teilgerinnen
in der Kiesebene langfristig zu ermöglichen. Zudem muss eine genügende
Wasserversorgung der Auenvegetation gewährleistet bleiben und ein Trockenfallen
der für die aquatische Biodiversität wertvollen Nebengewässer verhindert
werden. Hierfür kommen Massnahmen sowohl an den neuen Wasserfassungen im Lugnez
als auch die Sanierung der bestehenden Wasserentnahmen in Betracht, oder eine
Kombination von beidem.

6.8. Für die Aue Caltgera, die oberhalb des Zusammenflusses von Glenner und
Valserrhein liegt und bisher nicht durch Wasserentnahmen beeinträchtigt wird,
wird nochmals zu prüfen sein, ob der im Projekt vorgesehene Durchlass von 1.5
Mio. m3 /s Wasser genügt, um eine Beeinträchtigung der Aue zu verhindern, oder
ob zusätzliche Massnahmen erforderlich sind. Zu klären ist dabei auch,
inwiefern die neuen Wasserfassungen bei Hochwasser in Betrieb bleiben (wovon
die Beschwerdeführer aufgrund der für alpine Verhältnisse konzipierten Systeme
ausgehen) oder nicht (wie die Beschwerdegegnerin vorbringt). Dabei ist das
Verschlechterungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 lit. a NHV zu beachten und die
Wertung von Art. 5 Abs. 2 lit. b AuenV, wonach Auen von nationaler Bedeutung
mit noch intaktem Gewässer- und Geschiebehaushalt grundsätzlich vollumfänglich
zu erhalten sind. Auswirkungen, wie sie im UVB (S. 173) beschrieben werden
(seitliches Einwachsen der Aue, Wegfallen der bestehenden seitlichen Tümpel),
wären mit diesem Schutzziel nicht vereinbar.

6.9. Der Verzicht auf die nach Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG notwendige Erhöhung
der Restwassermenge ist nur aus zwingenden Gründen zulässig; hierfür ist eine
umfassende Interessenabwägung notwendig. Handelt es sich um Auen von nationaler
Bedeutung, sind - entsprechend Art. 4 Abs. 2 AuenV - überwiegende Interessen
von nationaler Bedeutung erforderlich, um vom Verschlechterungsverbot (Art. 29
Abs. 1 lit. a NHV) abzuweichen.
Das nationale Interesse an der Nutzung und am Ausbau erneuerbarer Energien
wurde von der Bundesversammlung im Rahmen der Energiestrategie 2050 anerkannt
und soll (vorbehältlich eines Referendums) in Art. 12 des Energiegesetzes vom
26. Juni 1998 (SR 730.0) festgeschrieben werden (BBl 2016 7683). Abweichend vom
Entwurf des Bundesrats (BBl 2013 7757 ff.; vgl. dazu Botschaft des Bundesrates
vom 4. September 2013, BBl 2013 7561 ff., insbes. S. 7628 und S. 7664 ff. zu
Art. 14 E-EnG) wurden jedoch neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in
Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG ausdrücklich ausgeschlossen
(Art. 12 Abs. 2 Satz 2 EnG). Selbstverständlich steht es der Beschwerdegegnerin
frei, die nationale Bedeutung der betroffenen Auen im neuen Verfahren
vorfrageweise überprüfen zu lassen.

7. 
Die Beschwerdeführer sind weiter der Auffassung, dass die Restwassermengen auch
nach Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG erhöht werden müssen, um die freie
Fischwanderung im Glenner und im Vorderrhein zu ermöglichen. Dies betreffe vor
allem die stark gefährdete Seeforelle, für die der Vorderrhein das wichtigste
Aufstiegsgewässer darstelle. Diese habe gemäss Angaben des kantonalen Amts für
Jagd und Fischerei (AJF) eine Körperhöhe von bis zu 18 cm und benötige deshalb
eine Wassertiefe von mindestens 45 cm.

7.1. Im Folgenden ist zunächst die Situation im Glenner zu betrachten (zum
Vorderrhein unten E. 7.2).
Das Verwaltungsgericht ging, gestützt auf den ARW-Bericht und die Stellungnahme
des AJF davon aus, dass der für die Fischgängigkeit kritische Abfluss im Ist-
und im Projektzustand nur in den Monaten Januar und Februar unterschritten sei.
In diesem Zeitraum sei kein Aufstieg von Seeforellen im Glenner zu erwarten.
Für die Abwanderung sei ein teilweises Unterschreiten der Grenzwerte weniger
problematisch. Ohnehin sei der Aufstieg im Glenner nur bis Bad Peiden zu
gewährleisten, wo sich heute eine für die Seeforelle unüberwindbare künstliche
Stufe befinde.
Die Beschwerdeführer machen dagegen im Wesentlichen geltend, in der
strategischen Revitalisierungsplanung des Kantons sei vorgesehen, die
Längsvernetzung bei Peiden Bad bis ins Jahr 2024 wieder herzustellen. Der
Aufstieg sei daher mindestens bis zur Aue Inslas zu gewährleisten. Dies sei
jedoch gemäss ARW-Bericht (S. 36 ff. und S. 45) im Projektzustand an rund 17
Tagen/Jahr nicht der Fall; in Wirklichkeit dürften es einige Tage mehr sein,
weil die Beschwerdegegnerin mit einer Wassertiefe von 40 statt 45 cm gerechnet
habe.
Das BAFU teilt die Auffassung der kantonalen Instanzen, dass die wichtigsten
Seeforellenlaichplätze in den unteren Abschnitten des Glenners auch mit der
Projektrealisierung weiterhin erreichbar seien, auch wenn die Situation nur
"knapp ausreichend" sei. Es weist darauf hin, dass sich die historischen
Laichplätze der Seeforelle im Glenner (auch vor Errichtung der künstlichen
Schwelle) immer unterhalb von Bad Peiden befunden hätten; oberhalb dieser
Grenze sei die Zielart die Bach- und nicht die Seeforelle; für sie herrsche
eine genügende Wassertiefe.
Es gibt für das Bundesgericht keinen Grund, von der Einschätzung des BAFU als
Umweltfachstelle des Bundes abzuweichen. Immerhin ist zu erwarten, dass die
anstehende Restwassersanierung des Valserrheins auch die Verhältnisse im
Glenner zu Niederabflusszeiten verbessern wird.

7.2. Zu beleuchten bleiben die Verhältnisse für die Fischwanderung im
Vorderrhein.

7.2.1. Das Verwaltungsgericht stützte sich auf die Einschätzung des ANU in
seiner Stellungnahme vom 3. September 2013. Dieses hatte ausgeführt, dass die
Durchgängigkeit für Seeforellen bei Sunkabfluss im Winterhalbjahr von bis zu 5
m3 /s schon heute nicht mehr gegeben sei. Dennoch würden Forellen und auch
Seeforellen den Vorderrhein durchschwimmen; möglicherweise nutzten diese Fische
für die Wanderung den ansteigenden Schwall und könnten auf diese Weise seichte
Stellen überwinden. Dennoch seien die Mindestrestwassermengen im Vorderrhein
nicht eingehalten. In Bezug auf die Fischwanderung sei der Einfluss des
Projekts Überleitung Lugnez nicht erkennbar, da bei den winterlichen
Sunkabflüssen nur sehr wenig Wasser aus dem Glenner entnommen werden könne; im
Winter machten die Veränderungen des Wasserspiegels Grössenordnungen von
weniger als einem Zentimeter aus. Das Verwaltungsgericht folgerte daraus, dass
die heutigen Abflussverhältnisse im Vorderrhein die Funktion des Gewässers im
Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG erfüllten bzw. die Fischgängigkeit nicht
verunmöglichten und dies auch mit dem Projekt Überleitung Lugnez weiterhin der
Fall sein werde.

7.2.2. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, dass es nicht den
Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG und Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF
genüge, wenn einzelne Forellen den Aufstieg zu den Laichplätzen schafften.
Gerade im für die stark gefährdete Seeforelle wichtigen Vorderrhein müssten
mehrere lokal verteilte Populationen und deren Genaustausch angestrebt werden;
dafür sei es notwendig, dass eine entsprechende Anzahl Fische den Aufstieg bis
zum Laichplatz bewältige. Sie verweisen auf neue Unterlagen (ANU, Anforderungen
für Schwall und Sunk, Stand 29. September 2015; TK Consult AG, Modellierung
Vorderrhein/Hinterrhein, Stand 29. Juni 2016), wonach der Sunkabfluss im
Vorderrhein unterhalb der Glennermündung für die freie Wanderung der Seeforelle
mindestens 16 m3 /s betragen müsse; ein solcher Mindestabfluss werde im
Vorderrhein zur Hauptwanderzeit der Seeforelle (Oktober - Januar) höchstens an
wenigen Tagen erreicht. Unter diesen Umständen sei es unzulässig, den Fischen
den Aufstieg noch weiter zu erschweren. Dies wäre aber mit der Realisierung des
Projekts Überleitung Lugnez der Fall, würden dem Vorderrhein doch im Oktober,
und damit zur Hauptaufstiegszeit der Seeforelle, 0.587 m3 /s entzogen, d.h. der
durchschnittliche Sunkabfluss von 5 m3 /s werde um weitere 11.4 % gesenkt.
Solche zusätzlichen Abflussreduktionen könnten bei stark vorbelasteten
Gewässern wesentlich und für das Überleben der Seeforellenpopulationen
ausschlaggebend sein.

7.2.3. Die Beschwerdegegnerin hält die neuen Vorbringen der Beschwerdeführer
zum Vorderrhein für unzulässig. Im Übrigen betrage der Sunkabfluss des
Vorderrheins im Oktober (anders als im Januar) nicht 5 m3 /s, sondern 13 m3 /s;
die Nutzwassermenge des Projekts von ca. 0.5 m3 /s entspreche somit ca. 4 %
dieses Abflusses und sei nicht geeignet, die Fischgängigkeit des Vorderrheins
zu beeinflussen.

7.2.4. Das BAFU teilt die Auffassung der Beschwerdeführer und des ANU, dass die
heutige Situation im Vorderrhein unterhalb der Glennermündung unbefriedigend
sei und eine entsprechende Verbesserung der Situation aus fischereilicher Sicht
notwendig sei. Es geht jedoch davon aus, dass die für die Fischwanderung
unzureichende Situation im Vorderrhein durch die Sanierung der bestehenden
Anlagen (Schwall-Sunk-Problematik, Restwasser) zu beheben sei, der hohe
Priorität zukomme.

7.2.5. Zunächst ist festzuhalten, dass auch der Vorderrhein zur
Restwasserstrecke des Projekts Überleitung Lugnez gehört und deshalb die
Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG dort erfüllt sein müssen, um neue
Wasserentnahmen nach Art. 29 GSchG zu bewilligen. Dies ist heute aber bei
Sunkabfluss nicht der Fall. Hierfür kann auf die Stellungnahme des ANU vom 3.
September 2013 (Ziff. 5.1.4 2. Absatz) verwiesen werden, wonach bei den
heutigen Sunkabflüssen im Vorderrhein die Mindestrestwassermengen nicht
eingehalten würden.
Indessen ist nicht zu übersehen, dass die für die Fischwanderung
unbefriedigende Situation im Vorderrhein durch die bestehenden
Wasserkraftanlagen verursacht werden; sie hängt eng mit den ausgeprägten
Schwall-Sunk-Verhältnissen zusammen, für welche im Wesentlichen die Anlagen der
Kraftwerke Ilanz AG (KWI) und der Kraftwerke Vorderrhein AG (KVR)
verantwortlich zeichnen. Der Einfluss der Wasserentnahmen des Projekts
Überleitung Lugnez auf den Abfluss des Vorderrheins wird vom BAFU als "sehr
klein" beurteilt, vom ANU (Stellungnahme vom 3. September 2013 S. 2) als
"gering, nicht messbar". Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer
Vernehmlassung auf den AWR-Bericht (S. 6 ff.), wonach die Wassertiefe im
Hauptwandermonat Oktober um 2 bis maximal 2.5 cm reduziert werde, was unterhalb
der Messgenauigkeit und "im Wellenschlag" des Vorderrheins liege.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bedeutung der Wasserentnahmen des
Projekts Überleitung Lugnez für die Fischwanderung marginal ist, namentlich
auch im für den Grundabfluss kritischen Winterhalbjahr. Zudem ist zu erwarten,
dass sie durch die mit dem Projekt zu koordinierende Restwassersanierung der
bestehenden Anlagen der Beschwerdegegnerin im Valsertal (vgl. E. 3 hiervor)
noch relativiert wird. Unter diesen Umständen erscheint es vertretbar und nicht
bundesrechtswidrig, im Projekt Überleitung Lugnez die Restwasserverhältnisse im
Lugnez- und Valsertal zu optimieren und zu sanieren, und die für die
Fischwanderung wesentlichen Verbesserungen im Vorderrhein im Rahmen der dort
anstehenden Sanierungen, insbesondere der Schwall- und Sunk-Verhältnisse (vgl.
dazu E. 8 hiernach) für die Anlagen von KWI und KVR anzustreben.

8. 
Die Beschwerdeführer beanstanden auch die Erwägungen der Vorinstanz zur
Schwall-Sunk-Problematik im Vorderrhein. Zwar werde das neue Projekt das
Verhältnis von Sunk und Schwall im Winterhalbjahr (von rund 1 : 5) praktisch
nicht beeinflussen; dagegen verschlechtere sich das Verhältnis im Sommer von 1
: 3.89 auf 1 : 4.47, d.h. um rund 13 %. Sie halten es für unzulässig, ein
bereits durch Schwall und Sunk vorbelastetes Gewässer, welches einer Sanierung
zugeführt werden müsse, noch zusätzlich zu belasten.

8.1. Das ANU verwies in seiner Stellungnahme zu den Einsprachen vom 3.
September 2013 auf die laufenden kantonalen Planungsarbeiten zur Sanierung von
Sunk und Schwall im Vorderrhein. Sei der Sunkabfluss im Vorderrhein unterhalb
der Glennermündung ungenügend, müsse in Ilanz Wasser aus einem
Retentionsvolumen abgegeben werden, um den Sunkabfluss anzuheben. Das Projekt
Überleitung Lugnez verunmögliche diese Sanierung nicht, könne aber zusätzliche
Kosten zur Folge haben, sei es weil ein grösseres Ausgleichsvolumen
erforderlich werde, sei es weil Wasserabgaben aus den Anlagen der KWI
entschädigt werden müssten. Es genüge aber, in den Genehmigungsentscheid eine
Auflage aufzunehmen, wonach die Beschwerdegegnerin einen allfälligen
Zusatzaufwand für die Sanierung zu tragen habe.

8.2. Im Genehmigungsentscheid des Regierungsrats findet sich deshalb folgende
Auflage zu Schwall und Sunk:

"Bis zur Projektgenehmigung ist aufzuzeigen, dass das Ausbauprojekt die
bestehende Beeinträchtigung betreffend Schwall und Sunk nicht erhöht. Sollte
das zusätzliche Wasser der KWZ aus dem Lugnez eine Sanierung von Schwall/Sunk
im Hinterrhein oder im Vorderrhein erschweren oder verteuern, hat die KWZ die
zusätzlichen Kosten zu tragen oder im verursachten Umfang betriebliche
Einschränkungen, wie zeitweise Reduktion der Wasserentnahmen, zu tolerieren."

Das Verwaltungsgericht erachtete die Auflage als ausreichend: Die
Schwall-Sunk-Problematik im Vorderrhein werde derzeit umfassend einer Lösung
zugeführt; diese Sanierung sei indessen nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Die Wasserentnahmen an den geplanten Fassungen im Lugnez dürften
aufgrund des sich in den Sommermonaten generell auf einem hohen Niveau
bewegenden Grundabflusses im Vorderrhein kaum relevant sein.
Das BAFU hält die Auflage für notwendig, stellt aber in Frage, ob sie
stufengerecht sei: Eine allfällige Anpassung der Restwasserdotierungen, um eine
Erhöhung der bestehenden Beeinträchtigung durch Schwall/Sunk zu vermeiden,
müsse auf Stufe Konzession verfügt werden.

8.3. Gemäss Art. 39a Abs. 1 GSchG müssen kurzfristige künstliche Änderungen des
Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die einheimischen
Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, von den
Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder
beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die
Behörde anstelle von baulichen Massnahmen betriebliche Massnahmen anordnen.
Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Schwall und Sunk liegt nach Art. 41e
GSchV vor, wenn die Abflussmenge bei Schwall mindestens 1,5-mal grösser ist als
bei Sunk (lit. a) und die standortgerechte Menge, Zusammensetzung und Vielfalt
der pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften nachteilig verändert
werden, insbesondere weil regelmässig und auf unnatürliche Weise Fische
stranden, Fischlaichplätze zerstört werden, Wassertiere abgeschwemmt werden,
Trübungen entstehen oder die Wassertemperatur in unzulässiger Weise verändert
wird (lit. b). Nach übereinstimmender Einschätzung von ANU und BAFU liegen
diese Voraussetzungen im Vorderrhein vor; eine Schwall-Sunk-Sanierung ist nach
Feststellung des Verwaltungsgerichts in Planung. Streitig ist lediglich, ob und
wie diese mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert werden muss.

8.4. Art. 39a Abs. 3 GSchG verlangt, dass die Massnahmen im Einzugsgebiet des
betroffenen Gewässers nach Anhörung der Inhaber der betroffenen
Wasserkraftwerke aufeinander abgestimmt werden. Im Kommissionsbericht (BBl 2008
S. 8053 Ziff. 2.3) wird dazu ausgeführt, Art, Ort und Dimensionierung der
Massnahmen müssten bei allen Wasserkraftwerken im gleichen Einzugsgebiet unter
Einbezug der Kraftwerksinhaber optimal aufeinander abgestimmt werden. Dies
bedinge von den Kantonen einzugsgebietsweise geplante Massnahmen bei
Konzessionserneuerungen und bei laufenden Konzessionen. Bei bestehenden
Beeinträchtigungen seien die Sanierungen vor Beginn der Umsetzungen langfristig
und gesamthaft zu planen und Umsetzungsfristen vorzusehen. Nur so könnten
kostengünstige und wirksame Massnahmen optimal angeordnet werden.
Diese gesetzlich vorgeschriebene Koordinationspflicht ist bei der
Neukonzessionierung zu beachten, d.h. die Massnahmen für die Neuanlagen müssen
mit der Sanierungsplanung für den gesamten Einzugsbereich abgestimmt werden.
Ist diese noch nicht abgeschlossen (gemäss Art. 83b Abs. 2 GSchG musste sie
erst zum 31. Dezember 2014 dem Bund eingereicht werden, d.h. nach dem
Genehmigungsentscheid des Regierungsrates), darf die Sanierung jedenfalls nicht
negativ präjudiziert werden.

8.5. Erfolgt die Bewilligung von Wasserkraftwerken (wie im Kanton Graubünden)
in zwei Stufen (Konzessionserteilung nach Art. 49 ff. BWRG, gefolgt von einem
Projektgenehmigungsverfahren nach Art. 57 ff. BWRG), so müssen schon auf der
ersten Stufe alle wesentlichen Aspekte der Anlage behandelt werden; diese
dürfen auf der zweiten Stufe nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 126 II 26
E. 5d S. 39; Urteil des Bundesgerichtes 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E. 2.1 je
mit Hinweisen; ENRICO RIVA, Wasserkraftanlagen: Anforderungen an die
Vollständigkeit und Präzision des Konzessionsentscheids, in: URP 2014 S. 11
ff.). Dazu gehören insbesondere die nutzbare Wassermenge (vgl. Art. 54 lit. b
WRG) und die damit zusammenhängende Bewilligung nach Art. 29 GSchG (BGE 125 II
18 E. 4b/aa S. 23 mit Hinweisen). Auch die Massnahmen zum Schutz der
Lebensräume der Fische nach Art. 7 und 9 BFG müssen im Grundsatz bereits auf
der ersten Stufe feststehen, um die Umweltverträglichkeit des Projekts
beurteilen zu können (so schon BGE 107 Ib 151 E. 3b S. 153). Dazu gehören
grundsätzlich auch die Massnahmen zum Schutz vor Schwall und Sunk (RIVA, a.a.O.
S. 19). Eine Regelung auf Ebene Konzession ist jedenfalls zwingend, wenn
betriebliche Massnahmen in Betracht fallen, welche die Dotierwassermenge und
damit den Umfang des verliehenen Rechts schmälern können.
Im UVB fehlten Aussagen zu Schwall und Sunk im Vorderrhein. Die gebotenen
Abklärungen wurden aber im Rechtsmittelverfahren nachgeholt (Stellungnahmen des
ANU; AWR-Bericht zu den Abflussverhältnissen im Vorderrhein; Zahlenangaben der
Beschwerdegegnerin zu den Schwall-Sunk-Verhältnissen im Vorderrhein (Ruinaulta)
ohne heutige KWZ, mit KWZ und mit Überleitung Lugnez). Auch wenn die
Wasserentnahmen im Lugnez den Abfluss des Glenners und damit auch des
Vorderrheins im Sommer vermindern und damit das Sunk-Schwall-Verhältnis etwas
erhöhen, ist davon auszugehen, dass dies die geplante umfassende Sanierung
nicht verunmöglichen, sondern allenfalls verteuern wird. Ein Verzicht auf
Wasserentnahmen im Lugnez zu Sunkzeiten wird daher voraussichtlich nicht
erforderlich sein. Insofern genügt es, eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin
an den Zusatzkosten (z.B. für ein Ausgleichsbecken in Ilanz) im
Konzessionsentscheid vorzusehen.
Unter diesen Umständen erscheint die von der Regierung gewählte Lösung als
vertretbar. Da es vorliegend ohnehin zu einer Rückweisung kommt, besteht die
Möglichkeit, die Auflage wenn nötig zu präzisieren.

9. 
Nach dem Gesagten obsiegen die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_528/2015 im
Wesentlichen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von WWF, Pro Natura und
SFV ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die
Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Dabei darf
die Beurteilung nicht auf das Projekt Überleitung Lugnez beschränkt werden,
sondern muss die Auswirkungen der gesamten Anlage der Beschwerdegegnerin im
Lugnez- und Valsertal umfassen, und insbesondere mit der Restwassersanierung
der bestehenden Anlagen in diesem Gebiet koordiniert werden. Aufgrund der
gebotenen Zusatzabklärungen und zur Wahrung von Ermessens- und
Beurteilungsspielräumen der kantonalen Behörden rechtfertigt es sich, die Sache
nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Ist der angefochtene Entscheid somit aufzuheben, entfällt auch der
Kostenentscheid, weshalb es sich grundsätzlich erübrigt, die Rügen der
Beschwerdeführer zum Kostenentscheid zu behandeln.
Zu prüfen ist immerhin der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch
auf Erstattung der Kosten für die Privatgutachten (unten E. 10). Schliesslich
ist noch auf die gesonderte Kostenbeschwerde der SGS im Verfahren 1C_526/2015
einzugehen (unten E. 11).

10. 
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag der Beschwerdeführer auf gänzliche oder
teilweise Erstattung der Kosten für die Privatgutachten (einschliesslich
Eigenleistungen) von über Fr. 110'000.-- ab, weil die Abklärungen nicht
notwendig gewesen seien und die zu erhebenden bzw. erhobenen Daten zum Teil
auch ungeeignet seien, um daraus relevante Schlüsse für die Entscheidfindung zu
ziehen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dies nicht zutrifft: Die von
den Beschwerdeführern eingeholten Parteigutachten enthielten neue Informationen
zur bestehenden und zusätzlichen Beeinträchtigung der Glenner-Auen. Damit wurde
plausibel dargelegt, dass zusätzliche Massnahmen zur längerfristigen Erhaltung
dieser seltenen und wertvollen Lebensräume geboten sind. Da die
Beschwerdegegnerin und auch das ANU zusätzliche Abklärungen ablehnten, war die
Einholung der Privatgutachten durch die Beschwerdeführer notwendig, um die
Beurteilung mit dem Modul HYDMOD-F substanziiert in Frage zu stellen. Insofern
erscheint es im Grundsatz gerechtfertigt, die hierfür entstandenen Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (so schon BGE 137 II 266 nicht publ. E. 8; vgl.
auch Urteil 9C_671/2015 vom 3. Mai 2016 E. 5). Die Kosten für die externen
Gutachten (belop, Flussbau, Lubini und naturaqua) erscheinen aufgrund des
Aufwands, der Komplexität der begutachteten Sachverhalte und der Qualität der
Gutachter auch nicht von vornherein überrissen.
Dagegen stellt sich die Frage, inwiefern die Kosten des vom WWF selbst
erstellten Gutachtens (Fr. 2'201.05) und für weitere Eigenleistungen (rund Fr.
35'000.--) ersetzt werden können. Dies wird vom Verwaltungsgericht anhand der
einschlägigen kantonalen Normen zu prüfen sein.

11. 
Wird der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgrund der
Gutheissung der Beschwerde im Verfahren 1C_528/2015 vollständig aufgehoben, so
entfällt auch der Kostenentscheid, der Gegenstand der Beschwerde der SGS im
Verfahren 1C_526/2015 ist. Eine Aufteilung des Kostenentscheids nach
Beschwerdeführern ist nicht möglich, wenn diese - wie hier - im
vorinstanzlichen Verfahren gemeinsam prozessierten und solidarisch zur
Kostentragung verpflichtet wurden.

11.1. Da die Gegenstandslosigkeit der 1C_526/2015 bei Gutheissung der konnexen
Beschwerde 1C_528/2015 vorhersehbar war und die Parteien in beiden
Beschwerdeverfahren durch dieselben Anwälte vertreten sind, erübrigt es sich,
eine gesonderte Vernehmlassung zu den Kostenfolgen der Gegenstandslosigkeit
einzuholen.

11.2. Über die Kosten ist mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor
Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu entscheiden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72
BZP); massgeblich ist in erster Linie der mutmassliche Ausgang des Prozesses
(MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., Art. 32 N. 21).

11.3. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin obsiegt
hätte, d.h. dass der Kostenentscheid unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
1C_528/2015 hätte aufgehoben werden müssen.
Die den beschwerdeführenden Parteien auferlegten Gerichtskosten von Fr.
26'663.-- (Staatsgebühr von Fr. 25'000.-- zuzüglich Kanzleiauslagen von Fr.
1'663.--) und die Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 27'707.70 sind sehr
hoch; zusammen mit den erheblichen eigenen Anwaltskosten und Aufwendungen,
welche die Beschwerdeführer im Unterliegensfall zu tragen haben, wirken sie
prohibitiv und drohen, die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts zu verhindern
oder übermässig zu erschweren (vgl. Urteil 1C_381/2008 vom 22. Dezember 2008 E.
2.2. in URP 2009 S. 644 mit Hinweisen).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht beim Kostenentscheid
das öffentliche Interesse an der Beschwerdeführung zur Durchsetzung des
Umweltrechts mitberücksichtigte, obwohl ihm das kantonale Recht dafür prima
vista einen Spielraum eröffnete (vgl. Art. 75 Abs. 2 des Bündner
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 31. August 2006 [VRG/GR; BR 370.100] und
Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 [Honorarverordnung, HV;
BR 310.250]).
Dies wäre aber geboten gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung der
Vorgaben von Art. 9 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens über den Zugang zu
Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998
(Aarhus-Konvention; SR 0.814.0). Danach müssen verwaltungsbehördliche und
gerichtliche Verfahren in Umweltsachen (gemäss Art. 9 Abs. 1 - 3) angemessenen
und effektiven Rechtsschutz sicherstellen und fair, gerecht, zügig und nicht
übermässig teuer sein (Abs. 4). Die Vertragsstaaten sind nach Abs. 5
verpflichtet, die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen zu prüfen,
um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu
beseitigen oder zu verringern (vgl. dazu United Nations Economic Commission for
Europe, The Aarhus Convention, An Implementation Guide, 2. Aufl. 2004, S. 203
ff.). Nach der Praxis des für die Überwachung der Einhaltung der Konvention
zuständigen Compliance Committee muss beim Kostenentscheid dem öffentlichen
Interesse an der Überprüfung der umweltrechtlichen Rügen Rechnung getragen
werden (ACCC/C/2008/27, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.2, November 2010, § 45 und
ACCC/C/2008/33, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.3, Dezember 2010 §§ 129 und 134; beide
betr. Vereinigtes Königreich).
Dies bedingt in aller Regel, dass der Gebührenrahmen nicht ausgeschöpft wird;
jedenfalls darf er nicht - wie im vorliegenden Fall - noch erhöht werden. Bei
der Ermessensbetätigung darf zwar ein schutzwürdiges Interesse der privaten
Gegenpartei an der Entschädigung ihres Aufwands berücksichtigt werden;
Gemeinwesen und öffentlichen Unternehmen kann jedoch eher zugemutet werden,
ihre Auslagen selbst zu tragen. Prozessieren sie in ihrem amtlichen
Wirkungskreis, haben sie ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 78 Abs. 2 VRG/GR).

11.4. Nach dem Gesagten unterliegt die Beschwerdegegnerin im Verfahren 1C_526/
2015 ganz und im Verfahren 1C_528/2015 zum grossen Teil. Sie hat die
Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesgericht entsprechend dem
Ergebnis zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht wird die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens unter Berücksichtigung dieser Ausführungen neu
bemessen und verlegen müssen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerdeverfahren 1C_526/2015 und 1C_528/2015 werden vereinigt.

2. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde 1C_528/2015 wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 8. September 2015
aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Regierung des Kantons Graubünden und zur Neuverlegung der Kosten und der
Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden, 1. Kammer, zurückgewiesen.

3. 
Das Verfahren 1C_526/2015 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden zu Fr. 5'000.-- der
Beschwerdegegnerin und zu Fr. 1'000.-- den Beschwerdeführern des Verfahrens
1C_528/2015 auferlegt.

5. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Schweizerische Greina-Stiftung mit Fr. 1'500.--
und die Beschwerdeführer des Verfahrens 1C_528/2015 insgesamt mit Fr. 4'000.--
für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, den Gemeinden Lumnezia, Bonaduz, Ilanz/Glion,
Flims, Schluein, St-Martin, Tamins, Safiental, Trin, Vals, und Sagogn, der
Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, sowie
dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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