Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.524/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_524/2015

Urteil vom 14. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat André M. Brunner,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Amtsärztliche Abklärung der Fahreignung, Kostenverlegung in einem
Abschreibungsbeschluss; Höhe der Parteientschädigung.

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. April 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau A.________ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit bis zur
Abklärung von Ausschlussgründen. Es ordnete eine verkehrspsychiatrische
Begutachtung bei Dr. med. B.________ und eine amtsärztliche Abklärung der
Fahreignung bei Dr. med. C.________ an.
Dagegen erhob A.________ am 24. Juli 2012 beim Departement Volkswirtschaft und
Inneres des Kantons Aargau (im Folgenden: Departement) Beschwerde (Verfahren
12.244).
Am 8. August 2012 zog das Strassenverkehrsamt seine Verfügung in
Wiedererwägung. Es hob die Anordnung der verkehrspsychiatrischen Begutachtung
bei Dr. B.________ auf. Am vorsorglichen Entzug des Führerausweises und an der
amtsärztlichen Abklärung hielt es fest.
Am 8. September 2012 erhob A.________ auch gegen die Verfügung des
Strassenverkehrsamts vom 8. August 2012 Beschwerde beim Departement (Verfahren
12.289).

A.b. Das Departement vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Am 22. Oktober
2012 schrieb es das Verfahren 12.244 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Es
auferlegte A.________ die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt Fr. 1'206.--
zu zwei Dritteln und ersetzte ihm die in der Höhe von Fr. 2'241.-- genehmigten
Kosten für die anwaltliche Vertretung zu einem Drittel aus der Staatskasse. Im
Verfahren 12.289 hob es den vorsorglichen Führerausweisentzug auf, nicht jedoch
die Anordnung der amtsärztlichen Abklärung.

A.c. Die von A.________ gegen den Entscheid des Departements vom 22. Oktober
2012 eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am
25. September 2013 gut, soweit sie sich gegen die Kostenverlegung im Verfahren
12.244 richtete, und wies die Sache zum neuen Entscheid an das Departement
zurück. Das Verwaltungsgericht befand, das Departement habe die Kostenverlegung
nicht hinreichend begründet.
Am 22. Januar 2014 verlegte das Departement im Verfahren 12.244 die Kosten
gleich wie im Entscheid vom 22. Oktober 2012.
Am 9. April 2014 hiess das Verwaltungsgericht die von A.________ hiergegen
erhobene Beschwerde teilweise gut. Es ordnete in Änderung des Entscheids des
Departements vom 22. Januar 2014 an, A.________ habe die Kosten des Verfahrens
12.244 von insgesamt Fr. 1'206.-- zu einem Drittel zu bezahlen
(Dispositiv-Ziffer 1.1). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
ab (Dispositiv-Ziffer 1.2). Es hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung gut (Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten dem
Staat und A.________ je zur Hälfte und merkte den A.________ auferlegten Betrag
einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, vor (Dispositiv-Ziffer
3) und sprach ihm keinen Parteikostenersatz zu (Dispositiv-Ziffer 4).

A.d. Mit Urteil 1C_254/2014 vom 18. November 2014 trat das Bundesgericht auf
die von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. April
2014 gerichtete Beschwerde nicht ein, weil in der Beschwerde nicht dargelegt
wurde, dass und weshalb dieser einen anfechtbaren Entscheid im Sinn der Art. 90
ff. BGG darstellen sollte.

B. 
Mit Kurzbrief vom 30. September 2015 teilte das Strassenverkehrsamt dem Anwalt
von A.________ mit, dass es das Verfahren grundsätzlich als abgeschlossen
betrachte und gedenke, das Dossier zu archivieren.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2015 beantragt A.________, Dispositiv-Ziffer 1.2
des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2014 sowie Dispositiv-Ziffer 2
des Entscheids des Departements vom 22. Januar 2014 aufzuheben und es seien ihm
die in der Höhe von Fr. 2'241.-- genehmigten Kosten für die anwaltschaftliche
Vertretung im gegenstandslos gewordenen Verfahren 12.244 zu zwei Dritteln, in
der Höhe von Fr. 1'494.--, zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur
Neufestlegung der Parteientschädigung im Verfahren 12.244 an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es seien zudem die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 9. April 2014 aufzuheben und ihm für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 650.--
zuzusprechen und es seien die vorinstanzlichen Kosten vollständig auf die
Staatskasse zu nehmen. Eventuell sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu bewilligen.

C. 
Das Departement verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht hält
fest, sein Urteil vom 9. April 2014 betreffe einen Kostenentscheid in einem vor
Vorinstanz gegenstandslos gewordenen Verfahren und stelle damit nach konstanter
Praxis einen Endentscheid dar, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung
ergebe. Es gebe keinen neueren Entscheid einer kantonalen Instanz in dieser
Sache, und schon gar keinen letztinstanzlichen im Sinn von Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG, der an der Kostenregelung des Urteils vom 9. April 2014 etwas geändert
hätte oder dies auch nur hätte tun können. Es könne auch nicht vertreten
werden, dieses Urteil sei durch den Abschluss des Sicherungsentzugs- und
Fahreignungsabklärungsverfahrens vom Zwischen- zum Endentscheid mutiert. Auf
die Beschwerde könne daher mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht
eingetreten werden. Der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 18.
November 2014 führe allerdings dazu, dass A.________ der bundesgerichtliche
Rechtsschutz abgeschnitten werde, weshalb sich die Frage stelle, ob die
Beschwerde nicht als Revisionsgesuch zu behandeln wäre.

Erwägungen:

1. 
Das Verwaltungsgericht betrachtet sein Urteil vom 9. April 2014 als
Endentscheid, weil es darin endgültig über die Kosten- und
Entschädigungsregelung eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens befand. Nach
der Praxis des Bundesgerichts handelt es sich dagegen um einen
Zwischenentscheid, weil er das Administrativverfahren gegen den
Beschwerdeführer nicht abschloss. Nach dieser für das bundesgerichtliche
Verfahren massgebenden Auffassung wird er erst dann zum Endentscheid im Sinn
von Art. 90 BGG, wenn dieses Administrativverfahren endgültig erledigt ist.
Somit beginnt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich mit der Zustellung des
verfahrensabschliessenden Entscheids neu zu laufen. Vorliegend besteht die
Besonderheit, dass das Verfahren offenbar gar nicht formell zum Abschluss
gebracht wurde und auch nicht werden soll. Vielmehr teilte das
Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt per Kurzbrief vom
30. September 2015 mit, dass "mit Blick auf die Diskussion vom 30. September
2015 und mit Blick auf die eingereichten Zeugnisse" das Verfahren grundsätzlich
als beendet betrachtet und das Dossier archiviert würde. Daraus ergibt sich,
dass das Verfahren auch in Bezug auf die amtsärztliche Abklärung abgeschlossen
ist und das Strassenverkehrsamt keine verfahrensabschliessende Verfügung
erlassen wird. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer, der den
Kurzbrief am 2. Oktober 2015 zugestellt erhielt und am 12. Oktober 2015
Beschwerde einreichte, die Frist zur Anfechtung des Verwaltungsgerichtsurteils
vom 9. April 2014 gewahrt.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art.
82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat des Entscheids befugt, ihn anzufechten. Er
rügt eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts und damit die
Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG).
Nicht einzugehen ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen den
Entscheid des Departements richtet. Dieser ist im Rahmen des Streitgegenstands
durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und
gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht halte im angefochtenen
Urteil (S. 14 oben E. 2.3.2.4) fest, er habe in objektiver Hinsicht vollständig
obsiegt. Er hätte damit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung gehabt. Es
sei stossend und willkürlich, dass ihm das Verwaltungsgericht nicht wenigstens
im Rahmen seines Antrags eine solche von zwei Dritteln zugesprochen habe.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 2.3.1 S. 12)
ausgeführt, die Verfahrens- und Parteikosten (hier umstritten ist nur noch die
Verlegung der letzteren) seien nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu
verlegen (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4.
Dezember 2007; VRPG). Die Anwendung dieser Regel stehe allerdings unter der
Prämisse, dass das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos werde;
andernfalls gelte als unterliegende Partei, wer auf andere Weise (als durch
Rückzug des Rechtsmittels) dafür sorge, dass das Verfahren gegenstandslos werde
(§§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist sodann zum
Schluss gekommen, vorliegend habe das Strassenverkehrsamt mit Erlass der
Wiedererwägungsverfügung vom 8. August 2012 für die Gegenstandslosigkeit des
Beschwerdeverfahrens 12.244 gesorgt, weshalb die Kosten grundsätzlich auf die
Staatskasse hätten genommen werden müssen. Da es indessen nach § 48 Abs. 2 VRP
an die Parteibegehren gebunden sei und der Beschwerdeführer den Antrag gestellt
habe, ihm einen Drittel der Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens
12.244 aufzuerlegen, habe er diesen Drittel zu tragen (angefochtener Entscheid
E. 2.3.2.4 S. 13 f.).
Auch in Bezug auf die Verteilung der Parteikosten sei der Beschwerdeführer von
einem Obsiegen zu zwei Dritteln ausgegangen und habe, vermeintlich dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend, beantragt, ihm zwei Drittel der Parteikosten zu
ersetzen. Nach der langjährigen verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis
(AGVE 2012 Nr. 33 S. 223, 2009 Nr. 51 S. 278, je mit Hinweisen) seien indessen
die Parteikosten der Parteien nach Massgabe des jeweiligen Obsiegens und
Unterliegens zu verrechnen. Das bedeutet, dass eine Partei, die zu zwei
Dritteln obsiegt und dementsprechend gleichzeitig zu einem Drittel unterliegt,
nur Anspruch auf den Ersatz eines Drittels (2/3 - 1/3) ihrer Parteikosten
geltend machen kann (angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 14).

2.2. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer objektiv
vollständig obsiegt, weil das Strassenverkehrsamt mit seiner
Wiedererwägungsverfügung für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sorgte und
damit als unterliegende Partei zu behandeln ist. Dem Beschwerdeführer hätte
damit an sich eine volle Parteientschädigung zugestanden. Dieser ist indessen
irrtümlich davon ausgegangen, er habe nur zu zwei Dritteln obsiegt, und hat -
offensichtlich in Unkenntnis der Aargauer Verrechnungspraxis - die Zusprechung
einer vermeintlich dem Ausgang des Verfahrens entsprechenden
Parteientschädigung von zwei Dritteln verlangt (oben E. 2.1).
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ans Verwaltungsgericht im umstrittenen
Punkt - es seien ihm die genehmigten Kosten für die anwaltschaftliche
Vertretung in Höhe von Fr. 2'242.-- zu zwei Dritteln in Höhe von Fr. 1'494.--
zu bezahlen - ist eindeutig und steht nicht im Widerspruch zur Begründung. Aus
dieser ergibt sich vielmehr klar, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz
von zwei Dritteln seiner Parteikosten geltend machte und auch machen wollte.
Der Beschwerdeführer hat somit (irrtümlich) weniger gefordert, als ihm an sich
zugestanden wäre. Nicht zu beanstanden ist in dieser Konstellation, dass ihm
das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf seine in § 48 Abs. 2 VRPG verankerte
Bindung an die Rechtsbegehren der Parteien nicht mehr zusprach, als er
beantragte. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, inwiefern die Bindung des
Gerichts an die Parteianträge in dieser Konstellation eine Handhabe dafür
bieten könnte, dem Antrag des Beschwerdeführers nur teilweise zu entsprechen.
Das Verwaltungsgericht ist in Willkür verfallen, indem es den objektiv
begründeten Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung von zwei Dritteln
der genehmigten Höhe abwies. Die Rüge ist begründet.

3. 
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffern 1.2, 3, 4 und 5
des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Kanton Aargau zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das gegenstandslos gewordene Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'494.-- (2/3 der genehmigten Kosten von Fr.
2'241.--) sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine solche von Fr.
650.-- (gemäss Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils) zu bezahlen. Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verbleiben dem Kanton.
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs.
4 BGG). Hingegen hat der Kanton dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 1.2, 3, 4 und 5 des
Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2014 werden
aufgehoben und der Kanton Aargau wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für
das Verfahren 12.244 eine Parteientschädigung von Fr. 1'494.-- und für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 650.--,
insgesamt Fr. 2'144.--, zu bezahlen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und
Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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