Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.51/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_51/2015

Urteil vom 8. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Aschwanden,

gegen

Gemeinderat Sins, Kirchstrasse 14, 5643 Sins, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Andreas Höchli,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.

Gegenstand
Einstellung von Bauarbeiten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 24. November 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Die A.________ ist Mehrheitseigentümerin der Liegenschaften U.________ und
V.________ (Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxx) in Sins. Für die Installation von
zwei Luft-Wasser-Wärmepumpen im Aussenbereich reichte sie ein Baugesuch (Nr. 32
/2013) ein, wogegen Einwendungen erhoben wurden. Daneben plante sie den Aus-
bzw. Einbau von vier Lichtschächten und eine damit verbundene teilweise Öffnung
der Kellermauer.

 Als am 16. September 2013 Bauarbeiten auf den Parzellen festgestellt wurden,
verfügte der Gemeinderat gegenüber der A.________ gleichentags die sofortige
Einstellung der Arbeiten und ordnete die Einreichung eines Baubeschriebs und
eines neuen Baugesuchs an. Da die Bauarbeiten weitergeführt wurden, erliess der
Gemeinderat am 18. September 2013 auch gegenüber der B.________ als
bauführendes Unternehmen eine Baueinstellungsverfügung.

B. 
Gegen beide Verfügungen erhob die A.________ Verwaltungsbeschwerde beim
Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau. Dieses
präzisierte mit Entscheid vom 5. Dezember 2013, dass die Einstellung der
Bauarbeiten sowie die Verpflichtung zur Einreichung eines entsprechenden
Baugesuchs sich nur auf die bewilligungspflichtigen Arbeiten zum Einbau von
Lichtschächten und zur teilweisen Durchbrechung der Aussenmauer bezögen, nicht
jedoch auf die bewilligungsfreien Bauarbeiten im Kellerinnern.

 Die dagegen von der A.________ eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 24. November 2014 ab. Streitgegenstand
bildete dabei nur die mit den Lichtschächten verbundenen baulichen Massnahmen,
nicht jedoch das Baugesuch zur Installation der Luft-Wasser-Wärmepumpen.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Januar 2014
gelangt die A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des
Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2014 sowie der Verfügungen
vom 16. und 18. September 2013 des Gemeinderats Sins betreffend die Einstellung
von Bauarbeiten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

 Der Gemeinderat Sins schliesst auf Beschwerdeabweisung, soweit darauf
einzutreten sei. Das BVU und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine
Vernehmlassung.

 Die Beschwerdeführerin hält in der Replik sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil stellt einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid
über die Einstellung von Bauarbeiten auf den Liegenschaften der
Beschwerdeführerin und eine damit verbundene Verpflichtung zur Einreichung
eines neuen Baugesuchs dar (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dieser weist den
Charakter eines Endentscheids nach Art. 90 BGG auf, da der Baustopp weder im
Rahmen eines laufenden Verfahrens angeordnet noch im Zusammenhang mit einem
künftigen Baubewilligungsverfahren steht; er entfaltet vielmehr selbstständige
Wirkung (Urteil 1P.500/1995 vom 23. November 1995 E. 1a). Ein Ausschlussgrund
im Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als
direkt betroffene Bauherrin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche
Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht - wird vom Bundesgericht aber nur
insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte
Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 f. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
es nicht ein.

 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 BV, begründet diese in
der Beschwerdeschrift jedoch nicht näher. Soweit damit ein Verstoss gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, erfolgt das Vorbringen
nicht in rechtsgenügender Weise.

 Die Begründung der übrigen Rügen zur Verletzung des Willkürverbots wird
nachfolgend einzeln geprüft. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt
Willkür nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E.
2.2.2 S. 318 f.; je mit Hinweisen).

2. 
Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sollen die Lichtschächte am
Gebäude U.________ die Ausmasse 140 x 80 x 40 cm sowie 120 x 80 x 115 cm, jene
am Gebäude V.________ 140 x 80 x 80 cm und 120 x 80 x 115 cm aufweisen (jeweils
Länge x Breite x Tiefe). Als Zugang zu den Lichtschächten seien Öffnungen der
Aussenmauer von rund 120 x 90 cm bzw. 120 x 120 cm geplant (jeweils Länge x
Breite). Die Lichtschächte dienten der besseren Durchlüftung und der indirekten
Belichtung der Kellerräume.

 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die Bauarbeiten
unterlägen als Kleinvorhaben nicht der Bewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1
RPG (SR 700), da die geplanten Lichtschächte keine Auswirkungen auf die
Nachbarschaft und die öffentliche Ordnung hätten. Zudem habe der Kanton Aargau
vom Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechts in Art. 22 Abs. 3 RPG und Art.
23 RPG Gebrauch gemacht und mit § 49 der Bauverordnung vom 1. September 2009
(BauV; SAR 713.121) den Begriff der bewilligungsfreien Kleinstbauten
geschaffen, welcher das vorliegende Bauvorhaben erfasse (Abs. 2 lit. d BauV).
Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, dass von den Lichtschächten
Immissionen ausgingen. Weil dies nicht zutreffe und die Lichtschächte von
aussen nicht wahrnehmbar seien, bestünden weder öffentliche noch nachbarliche
Interessen an einer vorgängigen Kontrolle des Bauvorhabens.

3. 
Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher
Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sinne dieser
Bestimmung sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen,
die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung
über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich
erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen
(BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 315 f.). Die Baubewilligungspflicht soll es der
Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf die räumlichen Folgen vor der
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür ist die
Frage, ob mit der Realisierung des Vorhabens im Allgemeinen, nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass
ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen
Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139 f.).

 Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen
kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst
werden. Die Kantone können nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was
nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (Urteil 1C_509/2010 vom 16. Februar
2010 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.1. Gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des
Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (BauG; SAR 713.100) bedürfen alle Bauten und
Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des
Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder
Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden der Bewilligung durch den
Gemeinderat. In § 49 BauV werden die Bauvorhaben aufgezählt, welche keine
Baubewilligung benötigen. Dazu gehören insbesondere Kleinstbauten mit einer
Grundfläche bis 5 m ^2 und einer Gesamthöhe bis 2.50 m, wenn allfällige
Immissionen nur minim sind, wie bei Gerätehäuschen und Fahrradunterständen
(Abs. 2 lit. d BauV).

3.2. Vorliegend soll ein Schacht erweitert und drei neue Lichtschächte
eingebaut werden. Als Anschluss dazu soll die Kellermauer an zwei Stellen
durchbrochen und zu den dahinterliegenden Räumen hin geöffnet werden. Das
Verwaltungsgericht qualifizierte dieses Bauvorhaben als Umbau und nicht als
Kleinbaute, weil die baulichen Massnahmen mit bestehenden Bauten verbunden
seien. Anders zu entscheiden bedeute, dass sämtliche Bauvorhaben an bestehenden
Gebäuden, welche die Masse von Kleinbauten einhielten - wie Kamine, Balkone,
Vordächer, Wandklimageräte etc. - von der Bewilligungspflicht auszunehmen
seien, unbesehen von deren Auswirkungen auf die Öffentlichkeit oder die
Nachbarschaft. Zudem sprächen vertretbare Gründe für die Annahme, dass das
dokumentierte Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei. Es berief sich dabei auf
die Praxis, wonach das Baubewilligungsverfahren auch dazu dienen könne, die
Bewilligungspflicht genauer zu prüfen. Demnach sei ein solches schon dann
durchzuführen, wenn gute Gründe für das Vorliegen eines baurechtlich relevanten
Tatbestands bestünden.

 Diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen:

3.3. Der Wortlaut von § 49 Abs. 2 lit. b BauV spricht von Kleinstbauten. Dieser
Begriff erfasst in erster Linie die Errichtung solcher Vorhaben oder allenfalls
deren Anbau an eine andere Baute, nicht aber die Änderung bestehender Gebäude.
Dies wird nur schon durch die genannten Beispiele verdeutlicht: Gerätehäuschen
und Fahrradunterstände stellen typischerweise freistehende oder an ein anderes
Gebäude angebaute Kleinvorhaben dar. Bei den geplanten und teilweise bereits
begonnen Bauarbeiten handelt es sich aber weder um selbstständige Bauten noch
um Anbauten. Durch den Ein- bzw. Ausbau von Lichtschächten und der teilweisen
Durchbrechung der Gebäudehülle werden die Wohnhäuser vielmehr bautechnisch
umgestaltet. Die baulichen Massnahmen sind untrennbar mit ihnen verbunden,
bilden Bestandteile davon und können nur schwerlich isoliert vom Rest
betrachtet werden. Es ist daher vertretbar, das Bauvorhaben als Umbau und nicht
als Kleinstbaute zu betrachten.

 Damit konnte die Vorinstanz auch willkürfrei annehmen, dass genügende
Anhaltspunkte für die Annahme einer Bewilligungspflicht vorliegen. Wie von ihr
ausgeführt, besteht beim Bauvorhaben nicht nur Klärungsbedarf hinsichtlich der
künftigen Nutzung der Kellerräume, der Lage der Mauerdurchbrüche oder der
feuerpolizeilichen und energierechtlichen Aspekte. Denkbar wäre auch, dass das
Untergeschoss aufgrund der wirksameren Durchlüftung und der Belichtung mit
natürlichem Tageslicht bei der Berechnung der Ausnützungsziffer
mitzuberücksichtigen wäre. Zudem könnte die teilweise Durchbrechung der Fassade
Auswirkungen auf die Statik des Gebäudes haben und im nachbarlichen Verhältnis
neue Einsichtmöglichkeiten auftun. Somit bestehen beachtenswerte öffentliche
und nachbarliche Interessen an der Einhaltung der gesetzlichen Nutzungs- und
Bauvorschriften, weshalb sich eine vorgängige Überprüfung des Bauvorhabens
rechtfertigt. Dass das Baubewilligungsverfahren vorliegend dazu dienen soll, um
die Bewilligungspflicht endgültig abzuklären, ist nicht offensichtlich
unhaltbar, denn die konkrete Ausgestaltung des Bauvorhabens steht noch gar
nicht fest. Erst die Einreichung detaillierter Unterlagen und Pläne durch die
Bauherrschaft ermöglicht eine abschliessende Beurteilung der
Bewilligungspflicht. Eingaben der Beschwerdeführerin, welche die Einhaltung der
bau- und nutzungsrechtlich relevanten Anforderungen belegen, sind daher im
Baubewilligungsverfahren vorzubringen. Darüber hinaus ist die Einreichung eines
Baugesuchs das mildere Mittel im Vergleich zum Rückbau bereits vollendeter
rechtswidriger Bauten.

3.4. Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz auch nicht
bundesrechtswidrig: Die Gebäude U.________ und V.________ stellen
unbestrittenermassen Bauten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG dar, da sie auf
Dauer angelegt sind, in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind,
den Raum äusserlich zu beeinflussen. Sie weisen eine erhebliche Aussenwirkung
auf und sind klarerweise bewilligungspflichtig. Damit einher geht, dass ein
Umbau dieser Wohnhäuser grundsätzlich ebenfalls einer Baubewilligung bedarf,
stellt er doch eine Änderung von Bauten gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG dar. Zu
verneinen wäre dies allenfalls, wenn es sich um unbedeutende Arbeiten handeln
würde. Bereits aus den Angaben der Beschwerdeführerin zum Bauvorhaben geht
jedoch hervor, dass der geplante und teilweise schon begonnene Umbau von
beachtlichem Ausmass ist. Es werden nicht nur Lichtschächte ein- bzw.
ausgebaut; vor allem werden auch die Kellermauern durchbrochen und somit neue
Fassadenöffnungen eingefügt und die von aussen wahrnehmbare Gebäudestruktur
verändert. Wären diese Änderungen bereits beim Bau der beiden Wohnhäuser
vorgenommen worden, hätten hierfür revidierte Baupläne eingereicht werden
müssen. Unter diesen Umständen wäre die Baubewilligungspflicht bereits von
Bundesrechts wegen zu bejahen.

3.5. Insgesamt sprechen vorliegend somit vertretbare Gründe für die
Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Die neben Art. 22 Abs. 1 RPG von
der Beschwerdeführerin erwähnten bundesrechtlichen Bestimmungen sind jedoch
nicht einschlägig, legen sie doch fest, dass die Baubewilligungsvoraussetzungen
des RPG ergänzt bzw. im kantonalen Recht Ausnahmen zum Grundsatz der
Zonenkonformität innerhalb von Bauzonen formuliert werden können ( WALDMANN/
HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, 2006, N. 64 ff. zu Art. 22 RPG und
N. 1 zu Art. 23 RPG). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus der Aussage,
andere Liegenschaften würden vergleichbare Lichtschächte aufweisen, etwas zu
ihren Gunsten ableiten, denn sie belegt nicht, dass diese ohne Baubewilligung
erstellt werden durften. Sodann ist auf die erhobenen Sachverhaltsrügen nicht
einzutreten, da sie entweder nicht in rechtsgenüglicher Weise erhoben wurden
(Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) oder für den Ausgang des Verfahrens
nicht entscheidend sind (Art. 97 Abs. 1 BGG).

4. 
§ 159 Abs. 1 BauG sieht vor, dass die Einstellung der Arbeiten angeordnet
werden kann, wenn durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne
Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein
unrechtmässiger Zustand geschaffen wird. Ist nach dem Gesagten für das Vorhaben
ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, wurden die Bauarbeiten aber
eigenmächtig und ohne Einhaltung des formellen Baurechts bereits begonnen, kann
willkürfrei davon ausgegangen werden, dass die Baueinstellung rechtmässig war.
Ebenso vertretbar ist es, die bedeutenden öffentlichen Interessen an der
konsequenten Durchsetzung des Bewilligungsverfahrens und an der Vermeidung von
allfälligen Anordnungen auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
stärker zu gewichten als die privaten Interessen an einer raschen Realisierung
des Bauvorhabens, womit der Baustopp verhältnismässig erscheint.

5. 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das Gerichtsverfahren
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Sins, dem
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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