Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.516/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_516/2015

Urteil vom 14. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
Moosweg 7a, Postfach 971, 8501 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. August 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau.

In Erwägung,
dass A.________ mit Schreiben vom 16. März 2015 beim Regierungsrat des Kantons
Thurgau eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Strassenverkehrsamt (SVA) des
Kantons Thurgau erhob;
dass der Regierungsrat die Sache zuständigkeitshalber ans kantonale Departement
für Justiz und Sicherheit (DJS) überwies, welches am 15. April 2015 verfügte,
der Beschwerdeführer habe bis zum 7. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr.
900.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
dass das DJS mit Entscheid vom 18. Mai 2015 androhungsgemäss auf die
Aufsichtsbeschwerde nicht eintrat, nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet
worden war;
dass A.________ in der Folge ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
gelangte, welches seine Beschwerde wie auch sein uP-Gesuch mit Entscheid vom
26. August 2015 abwies und ihm die auf Fr. 500.-- bestimmten Verfahrenskosten
auferlegte;
dass er gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Oktober (Postaufgabe: 7.
Oktober) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat,
Stellungnahmen dazu einzuholen;
dass er ganz allgemein Kritik am vorangegangenen kantonalen Verfahren und an
dem nach seiner Auffassung im Kanton Thurgau herrschenden "Filz" übt, sich
dabei aber nicht rechtsgenüglich mit der dem angefochtenen
Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und
nicht darlegt, inwiefern der Entscheid im Ergebnis bzw. die ihm zugrunde
liegende Begründung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll (s.
auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen );
dass somit auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist und
daher nicht weiter zu erörtern ist, ob bzw. inwieweit dem Beschwerdeführer in
Bezug auf das von ihm angestrengte Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor
Bundesgericht überhaupt die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen wäre (vgl. BGE 139
II 279 E. 2.3 S. 283 mit weiteren Hinweisen; BSK BGG, Bernhard Waldmann, 2.
Aufl., Art. 82 N 10, S. 965);
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

 wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Thurgau, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie
dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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