Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.508/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_508/2015

Urteil vom 24. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch den Zürcher Bauernverband,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt,

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL),
Rechtsdienst, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Lufthygienische Massnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2015 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Abteilungspräsidentin i.V.

In Erwägung,
dass A.________ den ihm im vorliegenden Verfahren auferlegten Kostenvorschuss
auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist bis 16. November 2015 nicht
geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht hat;
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), welcher nebstdem den
Beschwerdegegnern für die von ihnen bereits erstattete Vernehmlassung eine
angemessene Parteientschädigung zu leisten hat (Art. 68 BGG);

 wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr.
1'500.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
des Kantons Zürich (AWEL) sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Abteilungspräsidentin i.V., schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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