Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.507/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_507/2015

Urteil vom 18. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

gegen

B.________AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Risse,

Stadtrat Aarau,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Gysi,
Regierungsrat des Kantons Aargau.

Gegenstand
Baubewilligung; Aufschiebende Wirkung / Kosten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. August 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 28. August 2012 reichte die B.________AG beim Stadtrat Aarau ein Baugesuch
für den Neubau eines Fussballstadions mit Mantelnutzung (Dienstleistungs- und
Büronutzungen sowie Verkaufsflächen), eines Bürogebäudes und eines Wohngebäudes
ein. Der Stadtrat legte das Baugesuch vom 30. November 2012 bis 8. Januar 2013
öffentlich auf. Dagegen erhob unter anderem A.________ am 7. Januar 2013
Einwendung. Am 10. September 2013 erteilte die Abteilung für Baubewilligungen
des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU/AG) die
kantonale Zustimmung. Gleichentags erstattete die Abteilung für Umwelt des BVU/
AG ihre Stellungnahme zur vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung. Am 26.
Mai 2014 erteilte der Stadtrat die Baubewilligung; zugleich befand er (in
separaten Entscheiden) über die Einwendungen. Mit Beschluss vom 30. Juni 2014
berichtigte der Stadtrat den Baubewilligungsentscheid vom 26. Mai 2014 in Bezug
auf drei Auflagen.
Am 21. Januar 2015 wies der Regierungsrat des Kantons Aargau eine von
A.________ eingereichte Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte ihm
die Verfahrenskosten von Fr. 4'590.20 und verpflichtete ihn, die B.________AG
mit Fr. 40'000.-- und den Stadtrat Aarau mit Fr. 33'700.-- zu entschädigen.
Dagegen führte A.________ am 23. Februar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Nebst den Rechtsbegehren in der
Sache stellte er mehrere prozessuale Anträge. Am 25. Februar 2015 beschränkte
das Verwaltungsgericht das Verfahren einstweilen auf die prozessualen Vorfragen
über den Ausstand, die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche
Rechtspflege. Mit Beschluss vom 30. März 2015 wies das Verwaltungsgericht das
Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Marcel Winkler ab und trat auf das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Gleichzeitig
bewilligte das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
teilweise im Sinne der Erwägungen, wies es im Übrigen jedoch ab. Diesen
Zwischenentscheid vom 30. März 2015 focht A.________ mit Beschwerde vom 27. Mai
2015 beim Bundesgericht an (Verfahren 1C_287/2015). Mit Verfügung vom 23. Juli
2015 wies der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung im
Verfahren 1C_287/2015 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Am 19. August 2015 fällte das Verwaltungsgericht das Urteil in der Sache. Es
hiess die Beschwerde vom 23. Februar 2015 teilweise gut und setzte die vom
Regierungsrat der B.________AG und dem Stadtrat Aarau zugesprochenen
Parteientschädigungen herab. So verpflichtete es A.________, der B.________AG
Fr. 17'592.60 und dem Stadtrat Aarau Fr. 18'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen wies
es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich entschied das
Verwaltungsgericht, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Verwaltungsgerichtsverfahrens werde zu gegebener Zeit mit separatem Entscheid
befunden.

B.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde
mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 19. August
2015. Des Weiteren beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen. Zudem stellt er Gesuche um Verfahrenssistierung und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (vorliegendes Verfahren 1C_507/2015).
Mit Urteil 1C_287/2015 vom 2. November 2015 trat das Bundesgericht auf die
gegen den Zwischenentscheid vom 30. März 2015 gerichtete Beschwerde von
A.________ vom 27. Mai 2015i.S. Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege
mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 schrieb der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung im Verfahren 1C_507/2015 das Gesuch um
Sistierung als gegenstandslos geworden ab. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung
wies er ab.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat,
der Stadtrat Aarau und die B.________AG beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Umwelt
BAFU kommt in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 zum Schluss, das
angefochtene Urteil vom 19. August 2015 sei konform mit der
Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.
Mit Eingabe vom 18. April 2016 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde
fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über eine
baurechtliche Bewilligung zugrunde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs-
und Baurechts zur Verfügung. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Nachbar im baurechtlichen
Sinne durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig,
womit für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum bleibt (Art. 113 BGG).
Auf Letztere ist nicht einzutreten.

1.2.

1.2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.). Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfassungsrecht und
eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts behauptet, genügt er der
qualifizierten Rügepflicht nur zum Teil. Mit seinen weitschweifigen
Ausführungen übt der Beschwerdeführer über weite Strecken blosse
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Er stellt insoweit einzig seine
Sicht der Dinge dar, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz
auseinanderzusetzen.
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen § 30 des kantonalen Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) mit dem Randtitel
Kostenvorschuss geltend macht, legt er nicht dar, inwiefern diese Bestimmung
willkürlich angewendet worden sein soll. Nicht substanziiert ist auch die Rüge
des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung von Treu und Glauben vor. Die
Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mit
Erfolg auf einen Vertrauensschutztatbestand berufen kann. Mit dieser Begründung
(angefochtenes Urteil S. 21 ff.) setzt sich der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde nicht auseinander. In diesen Punkten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

1.3. Die Frage des Ausstands bzw. einer möglichen Vorbefassung bildete bereits
Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1C_287/2015, welches
mit dem Nichteintretensentscheid vom 2. November 2015 abgeschlossen wurde. Die
damalige Entscheidbegründung gilt auch für das vorliegende Verfahren.
Verwaltungsrichter Marcel Winkler hat weder am Zwischenentscheid vom 30. März
2015 noch am gefällten Urteil vom 19. August 2015 mitgewirkt. Der
Beschwerdeführer ist demnach nicht beschwert, sodass er insoweit kein
schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat (vgl. Urteil 1C_287/2015
vom 2. November 2015 E. 4). Gegen die am vorliegenden Verfahren beteiligten
Mitglieder des Verwaltungsgerichts hätte bei diesem sofort nach Vorliegen des
Zwischenentscheids vom 30. März 2015 ein Ausstandsbegehren gestellt werden
müssen; erst gegen einen ablehnenden Entscheid hätte der Beschwerdeführer dann
an das Bundesgericht gelangen können (vgl. Urteil 1C_287/2015 vom 2. November
2015 E. 2.2). Auf die erneut vorgebrachte Ausstandsrüge ist deshalb wiederum
nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer erhebt diverse formelle Rügen.

2.1.

2.1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus vor.

2.1.2. Das Vorbringen erweist sich als unbegründet, soweit es überhaupt
hinreichend substanziiert ist. Die Vorinstanz ist vorliegend zu Recht nicht auf
ausserhalb des Streitgegenstands liegende oder verspätet erhobene sowie nicht
hinreichend begründete Rügen eingetreten. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers liegt darin kein überspitzter Formalismus begründet.

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sich über die
Präsidialverfügung des Bundesgerichts vom 4. Juni 2015 im Verfahren 1C_287/2015
hinweggesetzt, wonach bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende
Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Dieses Vorgehen
verstosse gegen Art. 9 BV und das Bundesgerichtsgesetz.

2.2.2. Allfällige Vollziehungsvorkehrungen konnten sich nur auf den damals
angefochtenen Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 30. März 2015, eingegrenzt
durch die dagegen gerichteten Beschwerdeanträge, beziehen. Verfahrens- und
Beschwerdegegenstand bildeten einzig Ausstandsfragen und die unentgeltliche
Rechtspflege. Die Vorinstanz setzte sich nicht über diese Beschwerdegegenstände
hinweg. Zwischen der Zustellung der bundesgerichtlichen Verfügung vom 4. Juni
2015 (Aufforderung, Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen) und jener vom 23.
Juli 2015 (Ablehnung der aufschiebenden Wirkung) übermittelte die Vorinstanz
den Verfahrensbeteiligten lediglich am 16. Juni 2015 die eingegangenen
Beschwerdeantworten zur Kenntnisnahme. Im Übrigen stellt der Verzicht auf einen
weiteren vollständigen Schriftenwechsel entgegen der in den Schlussbemerkungen
des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2016 geäusserten Auffassung keine
Vollziehungsvorkehr dar, sondern eine einfache prozessleitende Anordnung.

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer erkennt einen Verstoss gegen die allgemeinen
Verfahrensgarantien von Art. 29 BV und die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV
sowie gegen Art. 9 BV, weil die Vorinstanz den angefochtenen Endentscheid vom
19. August 2015 gefällt habe, ohne den Entscheid des Bundesgerichts im
Verfahren 1C_287/2015 vom 2. November 2015 betreffend unentgeltliche
Rechtspflege abzuwarten. Hierdurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, in
Kenntnis eines definitiven, für ihn negativen Entscheids über sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde ganz oder teilweise zurückzuziehen.

2.3.2. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungsbestimmungen verleihen
keinen Anspruch auf abschliessenden Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, bevor das Hauptverfahren weitergeführt wird.
Bestünde ein solcher Anspruch, müsste einer Beschwerde an das Bundesgericht
gegen einen ablehnenden Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche
Rechtspflege regelmässig aufschiebende Wirkung zukommen, was diesfalls in Art.
103 Abs. 2 BGG als Ausnahmetatbestand verankert wäre. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Vorliegend hat der Instruktionsrichter im Verfahren 1C_287/2015 mit
Verfügung vom 23. Juli 2015 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
abgelehnt. Die Vorinstanz ihrerseits hat im angefochtenen Urteil vom 19. August
2015 ausdrücklich festgehalten, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Verwaltungsgerichtsverfahrens zu gegebener Zeit mit separatem Entscheid
befunden werde. Es hat insoweit mithin das Urteil 1C_287/2015 vom 2. November
2015 abgewartet. Dieses Vorgehen verletzt entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers kein Bundesrecht.

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Replikrechts im
vorinstanzlichen Verfahren und damit einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV.

2.4.2. Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu
replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von
Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten
zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden werden mit der Anordnung eines
zweiten Schriftenwechsels. Ferner kann das Gericht zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs den Verfahrensbeteiligten Eingaben mit förmlicher Fristansetzung zur
freigestellten Vernehmlassung zukommen lassen. Schliesslich wird eine neu
eingegangene Eingabe den Parteien häufig ohne ausdrücklichen Hinweis auf
allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme
übermittelt. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne
Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache
Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne
vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu
erfolgen. Das Gericht hat bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der
Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine
weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.). Diese Grundsätze
sind auch anwendbar auf Fälle wie den zu beurteilenden, in denen bereits in der
Beschwerdeschrift eine Replikmöglichkeit beantragt wird. Insbesondere kann eine
neue Eingabe den Verfahrensbeteiligten auch bei dieser Konstellation ohne
Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt werden (BGE 133 I 98 E. 2.3 S. 100;
zum Spezialfall einer Klageänderung siehe BGE 142 III 48).

2.4.3. Vorliegend übermittelte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (und den
weiteren Verfahrensbeteiligten) am 16. Juni 2015 die eingegangenen
Beschwerdeantworten zur Kenntnisnahme. Der Beschwerdeführer hat auf diese
Zustellungsverfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2015 nicht (umgehend)
reagiert. Der angefochtene Entscheid erging am 19. August 2015. Die Vorinstanz
hat somit mit der Entscheidfällung mehr als zwei Monate zugewartet und durfte
annehmen, der Beschwerdeführer habe auf eine weitere Eingabe verzichtet.

2.5.

2.5.1. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, der Stadtrat
Aarau habe die Begründungspflicht und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, was von
den beiden Vorinstanzen verkannt worden sei.

2.5.2. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit
diesem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und dargelegt, dass der
Stadtrat Aarau seinen Entscheid hinreichend begründet hat und dass es dem
Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich war, den erstinstanzlichen Entscheid
sachgerecht anzufechten (vgl. angefochtenes Urteil S. 10 f.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei im angefochtenen
Urteil zu Unrecht zum Schluss gekommen, die Voraussetzungen für eine
akzessorische Anfechtung des Gestaltungsplans Torfeld Süd seien nicht erfüllt.

3.2. Als (Sonder-) Nutzungsplan legt der Gestaltungsplan Randbedingungen fest,
die im anschliessenden Baubewilligungsverfahren verbindlich sind (BGE 131 II
103 E. 2.4.1 S. 110). Die Rechtmässigkeit eines Zonenplans kann grundsätzlich
nur im Anschluss an seinen Erlass bestritten werden. Eine spätere
(vorfrageweise) Anfechtung auf einen Anwendungsakt hin ist nur in
Ausnahmefällen zulässig, so wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht
über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte, er im
damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen,
oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der
Planfestsetzung wesentlich geändert haben (Urteil 1C_821/2013 vom 30. März 2015
E. 3.3; BGE 127 I 103 E. 6b S. 105 f. mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz hat die akzessorische Überprüfung der
gestaltungsplanrechtlichen Grundlagen zu Recht abgelehnt. Für den
Beschwerdeführer war es anlässlich der öffentlichen Auflage 2009 betreffend
Schaffung der Spezialzone Torfeld Süd und betreffend überlagertem
Gestaltungsplan erkennbar, dass Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie ein
Multiplexkino, der Sportartikelverkauf und die Doppelnutzung des
Personal-Parkhauses "Rockwell" unter § 30ter der Bau- und Nutzungsordnung der
Stadt Aarau vom 24. März 2003 (BNO/Aarau; ergänzt durch Revision vom 14.
Dezember 2009) zugelassen sind. Insbesondere hatte der Einwohnerrat anlässlich
der Verabschiedung der Nutzungsplanung Torfeld Süd am 14. Dezember 2009 einen
Antrag abgelehnt, die Zulässigkeit des zusätzlichen Sportartikelverkaufs mit
der tatsächlichen Realisierung der polysportiven Mantelnutzung zu verknüpfen.
Dem Beschwerdeführer wäre es somit ohne Weiteres möglich gewesen, seine gegen
die Festlegungen im Gestaltungsplan gerichteten Rügen im
Gestaltungsplanverfahren vorzubringen. Eine wesentliche Änderung der
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse liegt nicht vor.
Aus Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG, auf welchen sich der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese
Bestimmung nicht die akzessorische Anfechtung von Nutzungsplänen, sondern deren
Überprüfung im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zum Gegenstand hat.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Immissionsgrenzwerte im Bereich
Lärm und Luft eingehalten sind. Er rügt eine Verletzung von Art. 11 Abs. 3 USG
(SR 814.01), ohne seine Auffassung näher zu begründen. Indes gilt insoweit die
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG).

4.2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG sind Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn
feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung
der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Nach Art. 13 Abs.
1 USG legt der Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen
Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Die
Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm sind in Anhang 3 der
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), jene für
Industrie- und Gewerbelärm - worunter auch Parkhäuser fallen - in LSV Anhang 6
und jene für Luftverunreinigungen in Anhang 7 der Luftreinhalteverordnung vom
16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) geregelt.
Art. 8 LSV hält fest, dass bei Änderungen bestehender ortsfester Anlagen die
Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der
Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 1). Wird die Anlage
wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage
mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden (Abs. 2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen
gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte
Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die
Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere
Lärmimmissionen erzeugen (vgl. Abs. 3).

4.3. Das BAFU hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz
ausgeführt, das angefochtene Projekt erlaube bei Grossveranstaltungen im
Stadion die Benützung des Personal-Parkhauses "Rockwell". Eine solche
Doppelnutzung finde rund 15 Mal pro Jahr statt, was bei Vollbesetzung des
Parkhauses (240 Parkplätze) 7'200 zusätzliche Fahrten pro Jahr ergebe (30 Hin-
bzw. Wegfahrten x 240). Gemäss LSV Anhang 6 werde der Parkierlärm über die
Anzahl Betriebstage energetisch gemittelt. Da das Parkhaus das ganze Jahr
geöffnet sei, werde der vom Parkhaus verursachte Lärm auf eine Betriebszeit von
365 Tagen gemittelt. Bei jährlich 7'200 zusätzlichen Fahrten pro Jahr
resultierten 20 Mehrfahrten pro Tag. Dies bewirke keine wahrnehmbare
Lärmzunahme (Zunahme um mindestens 1 dB[A]). Das Parkhaus "Rockwell" werde
daher durch die Doppelnutzung nur unwesentlich geändert. Bei unwesentlichen
Änderungen bestehender Anlagen könne keine Sanierung verlangt werden (vgl. Art.
8 Abs. 1 LSV).
Die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm und Luftverunreinigungen
(Stickstoffdioxid NO2 und Feinstaub PM10) seien eingehalten.

4.4. Die Einschätzung des BAFU als Fachbehörde, wonach die vorliegend zu
beurteilende Doppelnutzung des Parkhauses als unwesentliche Änderung zu
qualifizieren ist, überzeugt. Gleiches gilt für den Schluss des BAFU, die
Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm und Luftverunreinigungen seien
eingehalten.
Die massgebenden Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm betragen in
Gebieten der Empfindlichkeitsstufe III 65 dB (A) am Tag bzw. 55 dB (A) in der
Nacht (LSV Anhang 3). Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht liegen die
Lärmimmissionen an der Strasse X.________, an welcher der Beschwerdeführer
wohnt, mit 56,7 dB (A) am Tag und 45,1 dB (A) in der Nacht deutlich unter
diesen Grenzwerten. Wie von der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 28)
und vom BAFU zutreffend festgehalten, wären die Grenzwerte selbst bei der vom
Beschwerdeführer prognostizierten Verkehrszunahme, welche zu einem Anstieg der
Lärmimmissionen um weniger als 3 dB (A) führen würde, noch immer klar
eingehalten.
Die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) von 30 ug/m3 sind
eingehalten, da die NO2-Belastung gemäss Umweltverträglichkeitsbericht entlang
der Strasse X.________ rund 16 ug/m3 beträgt. Die Feinstaub-Belastung (PM10)
liegt gemäss Umweltverträglichkeitsbericht im Jahresmittel im Bereich des
Immissionsgrenzwerts von 20 ug/m3. Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht sind
die Auswirkungen des neuen Projekts im Bereich der Strasse X.________ sehr
gering, ist doch im Betriebszustand mit einer Verkehrszunahme von lediglich 1,9
% zu rechnen. Nach überzeugender Auffassung des BAFU ist diese Verkehrszunahme
durch das Projekt daher zu gering, um eine Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte (Jahresdurchschnitt und 24-h-Mittelwert) zu bewirken. Bei
dieser Ausgangslage müssen die Emissionsbegrenzungen nicht verschärft werden.
Zusammenfassend liegt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein
Verstoss gegen Art. 11 Abs. 3 USG vor.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die ihm von der
Vorinstanz für das Verfahren vor dem Regierungsrat auferlegten
Entschädigungszahlungen an die Beschwerdegegnerin und an den Stadtrat Aarau.

5.2. Die Vorinstanz hat für die Bemessung der Parteientschädigung auf das
kantonale Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987
(Anwaltstarif/AG; SAR 291.150) sowie auf die kantonale Praxis zur
Streitwertberechnung abgestellt. Nach langjähriger verwaltungsgerichtlicher
Praxis betrage der Streitwert in Bausachen 10 % der Bausumme. Die approximative
Bausumme liege vorliegend bei Fr. 145 Mio., weshalb von einem Streitwert von
Fr. 14,5 Mio. auszugehen sei. Nach § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 8 AnwT/AG betrage
die Entschädigung in Verwaltungssachen mit einem Streitwert von über Fr. 5 Mio.
zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 100'000.--. Gestützt auf § 8b Abs. 2 AnwT/AG
könne der Rahmen bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 %
unterschritten werden, wenn zwischen dem Streitwert und dem Interesse der
Parteien am Prozess oder zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren
Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares
Missverhältnis bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. In Anwendung der
gesetzlichen Vorgaben des AnwT/AG erscheine es sachgerecht und angemessen, der
Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Regierungsrat eine Entschädigung
von Fr. 17'592.60 zuzusprechen. Im Kanton Aargau habe auch das Gemeinwesen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es einen Anwalt beiziehe. Für die
Rechtsvertretung des Stadtrats sei (in analoger Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT
/AG) von einem Betrag von Fr. 18'000.-- auszugehen. Damit seien die notwendigen
Parteikosten angemessen abgedeckt.

5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesrecht verbiete es zwar
nicht, in baurechtlichen Verfahren den Streitwert zu berücksichtigen. Die
Zugrundelegung eines derart hohen Streitwerts (Fr. 14,5 Mio.) erweise sich
vorliegend jedoch als unhaltbar und führe im Ergebnis zu einer Verletzung der
Rechtsweggarantie (Art. 29a BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Kanton Aargau
verwehre es mit dieser Praxis Rechtssuchenden prohibitiv, gegen Grossprojekte
Rechtsmittel ergreifen zu können, weil das Kostenrisiko viel zu hoch sei.

5.4. Nach der für Verfahren vor Bundesgericht geltenden bundesgerichtlichen
Praxis handelt es sich bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Bereich des
Bau- und Umweltrechts nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten, weshalb sich
die Parteientschädigung nicht nach einem Streitwert bemisst (vgl. etwa Urteil
1C_338/2007 vom 24. April 2008 E. 5). Dies bedeutet indes nicht, dass eine
gegenteilige kantonale Praxis unhaltbar und damit willkürlich ist. Vielmehr hat
das Bundesgericht auf Basis der im Kanton Aargau herrschenden Praxis berechnete
Parteientschädigungen mehrmals als bundesrechtskonform erachtet (vgl. Urteile
1C_40/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.1.2 und 1C_148/2010 vom 6. September 2010 E.
4.4).
Der Beschwerdeführer beantragte ausdrücklich die Aufhebung der gesamten
Baubewilligung. Auf der Grundlage der unbestrittenen approximativen Bausumme
von Fr. 145 Mio. beträgt der nach der Praxis der Vorinstanz berechnete
Streitwert somit Fr. 14,5 Mio. Bei einem Streitwert von über Fr. 5 Mio. sieht
das Gesetz grundsätzlich Entschädigungen zwischen Fr. 20'000.-- und Fr.
100'000.-- vor (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 8 AnwT/AG). Die Vorinstanz hat bei
ihrer Bemessung der Entschädigung diesen Rahmen unter Würdigung des Umfangs und
der Schwierigkeit des konkreten Falls gestützt auf § 8b Abs. 2 AnwT/AG
unterschritten und Entschädigungen von unter Fr. 20'000.-- zugesprochen. Der
vorinstanzliche Entschädigungsentscheid beruht somit auf einer gesetzlichen
Grundlage und berücksichtigt auch ein Missverhältnis im Sinne von § 8b Abs. 2
AnwT/AG. Es liegt keine Willkür vor.
Dies gilt auch, soweit dem Stadtrat Aarau eine Entschädigung zugesprochen
wurde. Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil dargelegt, sind nach dem
Willen des kantonalen Gesetzgebers dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen
Gemeinwesen seit der Revision des VRPG/AG (in Kraft seit dem 1. Januar 2011)
ebenfalls Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer begründet
nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Lösung
bundesrechtswidrig sein sollte.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern durch die ihm auferlegten
Entschädigungen sein Zugang zum Gericht unverhältnismässig erschwert oder gar
beschränkt worden wäre (vgl. auch Urteil 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 6.6).
Eine Verletzung von Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist somit zu verneinen.
Art. 33 Abs. 2 RPG auf den sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
ergänzend beruft, ist von vornherein nicht einschlägig.

6.
Während auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann
(E. 1.1 hiervor), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches
indes wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die
Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei bei deren
Festsetzung den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers
Rechnung getragen wird (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Zugleich wird
der Beschwerdeführer verpflichtet, der anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG). Die kommunalen und kantonalen Behörden haben im bundesgerichtlichen
Verfahren keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Aarau, dem Regierungsrat des
Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem
Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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