Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.500/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_500/2015

Urteil vom 27. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.________,
9. J.________,
10. K.________,
11. L.________,
12. M.________,
13. N.________,
14. O.________,
15. P.________,
16. Q.________,
17. R.________,
18. S.________,
19. T.________,
20. U.________,
21. V.________,
22. W.________,
23. X.________,
24. Unbekannte Täterschaft,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25,
Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. August 2015 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war von 1997 bis 2009 am Universitätsspital Zürich (USZ) angestellt,
zuletzt als Oberarzt. Zudem war er ab 2007 als Titularprofessor für Kardiologie
an der Universität Zürich (UZH) tätig. In den letzten Jahren vor seinem
Ausscheiden arbeitete er vollzeitig am USZ im Rahmen seiner wissenschaftlichen
Tätigkeit als Leiter von Projekten, die unter anderem vom Schweizerischen
Nationalfonds (SNF) finanziert wurden. Nachdem A.________ seinem Vorgesetzten
Mobbing vorgeworfen hatte, wurde eine Administrativuntersuchung durchgeführt.
Die Spitaldirektion stellte ihn in dieser Zeit im Amt ein und übertrug die
Leitung seiner Forschungsprojekte (sowie die Betreuung von Dissertationen
respektive Doktoranden) auf andere Personen. A.________ kündigte im Frühjahr
2009 seine Anstellung per Ende November 2009, worauf er freigestellt wurde.
Gemäss Administrativuntersuchungsbericht vom 25. Mai 2009 konnte ihm gegenüber
kein Mobbing festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht entschied am 22.
September 2010, die Amtseinstellung und Freistellung seien widerrechtlich
erfolgt.

B. 
Am 23. Mai 2012 verlangte A.________, es sei ihm ein vollständiger Auszug des
Protokolls der Sitzung des Spitalrats vom 15. Dezember 2010, in dem über seinen
Fall Bericht erstattet wurde, ohne Schwärzungen und inklusive Beilagen
zuzustellen und ihm unter anderem mitzuteilen, welche Personen an der Sitzung
anwesend gewesen seien. Der Spitalrat wies das Begehren am 13. Juni 2012 ab.

C. 
Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 erteilte die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die
Ermächtigung zur Strafverfolgung betreffend den von A.________ gegen C.________
und X.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2 und 23) sowie unbekannte
Täterschaft vorgebrachten und im Verfahren thematisierten Sachverhaltskomplex.

D. 
Am 4. September 2013 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von
A.________ gegen den Spitalrat erhobene Beschwerde insoweit gut, als es diesen
anwies, A.________ teilweise Einsicht in den Auszug des Protokolls vom 15.
Dezember 2010 zu gewähren und ihm mitzuteilen, wer an der Sitzung vom 15.
Dezember 2010 anwesend war. Auf die dagegen vom Spitalrat erhobene Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil
1C_780/2013 vom 4. März 2014 nicht ein.

E. 
Am 20. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft ein erneutes Begehren um
Entscheid über Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung
einer Strafuntersuchung gegen X.________ und C.________ sowie weitere, nunmehr
namentlich genannte Mitarbeiter des USZ, Mitglieder des Spitalrats des USZ,
Mitglieder der Spitaldirektion des USZ sowie unbekannte Täterschaft. Mit
Beschluss vom 1. April 2015 wurde das Ermächtigungsgesuch vom Obergericht
abgewiesen bzw. wurde darauf nicht eingetreten.

F. 
Am 19. Mai 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft erneut um Erteilung bzw.
Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Sie
wies darauf hin, dass betreffend einigen - nunmehr konkretisierten -
Sachverhalten die Ermächtigung bereits vorliege oder nicht nötig sei.
Hinsichtlich der übrigen Dossiers (1, 11, 22, 25, 26, 28, 29 und 30) habe sich
kein deliktrelevanter Verdacht ergeben. Die Ausdehnung der Ermächtigung sei zu
verweigern. Mit Beschluss des Obergerichts vom 31. August 2015 wurde der
Staatsanwaltschaft die Ermächtigung nicht erteilt.

G. 
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Obergerichts. Die
Staatsanwaltschaft oder eine unabhängige ausserkantonale Untersuchungsinstanz
sei zu ermächtigen, gegen die Beschwerdegegner die entsprechende
Strafuntersuchung einzuleiten.
Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft haben
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegner beantragen die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. BGE
137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht nach Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d
sowie Art. 90 BGG grundsätzlich zulässig ist. Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG
besteht nicht, zumal Art. 83 lit. e BGG nur auf die obersten Vollziehungs- und
Gerichtsbehörden anwendbar ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. mit Hinweis)
und die Beschwerdegegner nicht in diese Kategorie fallen. Der Beschwerdeführer
hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und könnte sich in einem
allfälligen Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner voraussichtlich als
Privatkläger beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 StPO), sodass ihm
im Falle des Obsiegens vor Bundesgericht ein praktischer Nutzen entstünde.
Damit ist er nach Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdeberechtigt. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - vorbehältlich
zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG) - grundsätzlich einzutreten.

2.
Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss der Vorinstanz über die
Nichterteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen die
Beschwerdegegner betreffend die Dossiers 1, 11, 22, 25, 26, 28, 29 und 30.
Soweit die Rügen des Beschwerdeführers am Streitgegenstand vorbeigehen, ist
darauf nicht einzutreten.

3.

3.1. In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die
Verletzung von Grundrechten - mit Einschluss des Willkürverbots (Art. 9 BV) -
untersucht das Bundesgericht insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135
E. 1.5 S. 144; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Nach der Praxis
des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen das Willkürverbot, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen
Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
2. August 2012 bis zum 15. Mai 2014 mehrere umfangreiche Strafanzeigen
eingereicht hat, kann er es nicht dabei belassen, der Staatsanwaltschaft
pauschal vorzuwerfen, diese habe erstmals am 20. Januar 2015 ein
Ermächtigungsgesuch gestellt und damit das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 StPO) verletzt. Darauf ist nicht einzutreten.
Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
BV), der vom Beschwerdeführer nicht substantiiert erhoben wird.

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich
unrichtig, wenn sie willkürlich ist, was in der Beschwerde explizit vorgebracht
und substanziiert begründet werden muss (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer es bei seinen zahlreichen Sachverhaltsrügen dabei
belässt, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt als aktenwidrig oder
falsch zu bezeichnen, ohne darzutun, weshalb dieser offensichtlich unrichtig,
d.h. willkürlich, sein soll und die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein könnte, ist darauf nicht einzutreten.

4. 
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe "im
Hinblick auf gewisse Anträge und Ausführungen" mehrfach das rechtliche Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Das ist unzutreffend. Die Dossiers 5, 7, 8 bis
10, 12 bis 14, 17 bis 21, 24 und 27 bildeten nicht Streitgegenstand im
vorinstanzlichen Verfahren. Deshalb musste sie sich zu den diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht äussern. Gleiches gilt in Bezug auf
seinen Antrag auf Durchführung einer (ausserkantonalen) unabhängigen
Strafuntersuchung, der im Rahmen eines Ermächtigungsverfahrens nicht zu
behandeln ist. Insoweit kann der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorgeworfen
werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass die
Vorinstanz sich mit allen Standpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie durfte sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Das Urteil genügt der
Begründungspflicht, wenn, wie hier, wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweis). Der
Beschwerdeführer konnte den Entscheid auch sachgerecht anfechten. Im Übrigen
erschöpfen sich die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in
appellatorischer Kritik, auf die nicht einzutreten ist.

5. 
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer
Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen
Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass
die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden
wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer
nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt.
Nach § 148 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess (GOG; LS 211.1) setzt im Kanton Zürich die Eröffnung einer
Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt
begangener Verbrechen oder Vergehen - vorbehältlich der hier nicht weiter
interessierenden Zuständigkeit des Kantonsrats - eine Ermächtigung des
Obergerichts voraus. Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck,
Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen (BGE
137 IV 269 E. 2.4 S. 277) und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher
Organe sicherzustellen (Urteil 1C_323/2016 vom 15. November 2016 E. 2 mit
Hinweisen). Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn das
Obergericht vorher seine Zustimmung erteilt hat. Der förmliche Entscheid über
die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt Kraft ausdrücklicher
bundesrechtlicher Regelung (Art. 309 und 310 StPO) in jedem Fall der
Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 269 E. 2.3 S. 277). Der Entscheid über die
Durchführung einer (ausserkantonalen) Strafuntersuchung ist nicht Gegenstand
des Ermächtigungsverfahrens (vgl. E. 4 hiervor), weshalb der entsprechende
Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
In verfassungskonformer Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO dürfen in
solchen Ermächtigungsverfahren - ausser bei obersten Vollziehungs- und
Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (
BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Für die Erteilung der Ermächtigung sind
genügende minimale Hinweise auf strafrechtliches Verhalten zu verlangen. Nicht
jeder behördliche Fehler begründet eine Pflicht, die Ermächtigung zur
Strafverfolgung zu erteilen. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt werden, dass ein
strafrechtlich relevantes Verhalten in minimaler Weise glaubhaft erscheint,
mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl.
statt vieler Urteil 1C_443/2016 vom 11. November 2016 E. 2.2 mit Hinweis).

6.

6.1. In den Dossiers 1, 11 und 22 werden folgende, möglicherweise
strafrechtlich relevante Vorwürfe thematisiert:
Im Dossier 1 geht es um Vorwürfe betreffend falsche Anschuldigung (Art. 303
StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), eventualiter ungetreue Amtsführung (Art.
314 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), eventualiter üble Nachrede (Art. 173
StGB). Die Beschwerdegegnerin 22 habe anlässlich der Spitalratssitzung vom 15.
Dezember 2010 gegenüber den anwesenden Sitzungsteilnehmern wider besseren
Wissens behauptet, der Beschwerdeführer habe aus dem Amt entfernt werden
müssen, da sich Personen von ihm bedroht gefühlt hätten. Seinetwegen habe der
Beschwerdegegner 2 für sich und seine Familie Personenschutz verlangt und ein
psychiatrisches Gutachten beantragt, welches das Gefahrenpotential
(Gewalttätigkeit) des Beschwerdeführers bestätigt habe (Anzeige vom 2. August
2012, Ziff. 1a).
Dossier 11 betrifft Vorwürfe der Gehilfenschaft zu den soeben aufgeführten
Delikten (Anzeige vom 2. August 2012, Ziff. 1a) : Der gesamte Spitalrat habe
wider besseres Wissen zugelassen, dass die falschen und in schwerem Masse
rufschädigenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin 22 protokolliert und das
schriftliche Protokoll an die Sitzungsteilnehmer versandt wurde. Damit hätten
die Beschwerdegegner 1, 4-5, 7-15 und 18-23 das mögliche strafbare Verhalten
der Beschwerdegegnerin 22 unterstützt und gutgeheissen.
Dossier 22 behandelt Vorwürfe betreffend die Verletzung des Amtsgeheimnisses
sowie der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede, gegenüber dem
Beschwerdeführer (Anzeige vom 3. Dezember 2012, S. 12) : Der Beschwerdegegner 8
habe an einer öffentlichen Veranstaltung der USZ ehrverletzend und wider
besseres Wissen behauptet, der Beschwerdeführer habe Nationalfondsprojekte
nicht mehr fortgeführt und Forschungsgelder "in den Sand gesetzt".

6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das damals noch anonymisierte
Protokoll der Spitalratssitzung sei der Vorinstanz bereits am 8. Februar 2013
eingereicht worden. Auch die Anzeige vom 3. Dezember 2012 sei Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Die Vorinstanz habe die Staatsanwaltschaft
mit Beschluss vom 13. Februar 2013 ermächtigt, die angezeigten Sachverhalte
auch gegen Unbekannt zu untersuchen. Dieser Beschluss sei rechtskräftig. Nur
weil die Identität der angezeigten Personen inzwischen geklärt sei (als Folge
des Urteils des Bundesgerichts 1C_780/2013 vom 4. März 2014), könne die
Vorinstanz den Ermächtigungsbeschluss vom 13. Februar 2013 nun nicht
"plötzlich" aufheben und in einem neuen Verfahren die Ermächtigung verweigern.

6.3. Die Vorinstanz hat im Beschluss vom 13. Februar 2013 festgehalten, der
Beschwerdeführer habe in seiner Anzeige vom 2. August 2012 geltend gemacht,
unbekannte Personen hätten gegenüber dem Spitalrat des USZ den Vorwurf der
Bedrohung bzw. Nötigung Dritter durch ihn, den Beschwerdeführer, erhoben. Es
werde behauptet, eine unbekannte Person habe wegen ihm Personenschutz für sich
und seine Familie verlangt und eine weitere unbekannte Person habe das
Gefahrenpotential des Beschwerdeführers abklären lassen. Der Beschwerdeführer
habe in derselben Anzeige vorgebracht, die Behörden hätten "Rechtsverletzungen"
begangen resp. hingenommen und nichts unternommen, um die ihnen zur Kenntnis
gebrachten Rechtsverletzungen zu unterbinden. In seiner Eingabe vom 3. Dezember
2012 habe der Beschwerdeführer sodann vorgebracht, es werde behauptet, es seien
Gelder, welche der Schweizerische Nationalfonds ihm "ad personam" zugesprochen
habe, unrechtmässig verwendet worden. Die Vorinstanz ging davon aus, dass in
Bezug auf die unbekannten Personen einstweilen davon auszugehen sei, dass es
sich um Personen mit amtlicher Funktion handle und somit um Beamte i.S.v. Art.
110 Abs. 3 StGB, die im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung gehandelt
haben. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegen "Unbekannt"
könne nicht gesagt werden, es seien offensichtlich keine Straftaten begangen
worden. Eine schlechterdings haltlose oder mutwillige Strafanzeige läge
jedenfalls nicht vor. Der Staatsanwaltschaft sei demzufolge, soweit es sich um
Handlungen von Beamten handle, die Ermächtigung zum Entscheid über die
Untersuchungseröffnung in Bezug auf "den gesamten im vorliegenden Verfahren
vorgebrachten Sachverhaltskomplex" zu erteilen.

6.4. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ein enger Zusammenhang zwischen
den in den Dossiers 1, 11 und 22 zur Anzeige gebrachten Sachverhalten und
denjenigen im Beschluss vom 13. Februar 2013 besteht. Die von ihm beanstandeten
und zur Anzeige gebrachten Äusserungen, namentlich der Beschwerdegegnerin 22
sowie des Beschwerdegegners 8, erfolgten erst im Nachgang zu den beiden
rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
(PB.2010.00006 und PB.2010.00013 vom 22. September 2010). Zu diesem Zeitpunkt
war bereits bekannt, dass - wie das Verwaltungsgericht festhielt - sowohl die
Einstellung im Amt als auch die Freistellung des Beschwerdeführers durch das
USZ widerrechtlich waren. Im Übrigen brachte die USZ in diesen Verfahren auch
nicht (mehr) vor, es sei ein Gefahrengutachten über den Beschwerdeführer
erstellt worden oder dass sich Personen von ihm bedroht gefühlt und seinetwegen
Personenschutz für sich und ihre Familien hätten beantragen müssen. Auch der
Vorwurf, der Beschwerdeführer habe SNF-Projekte nicht mehr fortgeführt und
Forschungsgelder "in den Sand gesetzt" erfolgte, nachdem der SNF in seinem
Bericht vom 15. Juni 2010 festgehalten hatte, die Konsequenzen des Entscheids
zur Einstellung im Amt für die beiden durch den SNF unterstützten Projekte des
Beschwerdeführers seien durch die Spitaldirektion "nicht zufriedenstellend
bedacht" worden.
Neben dem Sachzusammenhang sind auch die im Raume stehenden strafrechtlichen
Vorwürfe in den Dossiers 1, 11 und 22 im Vergleich zu denjenigen im Beschluss
vom 13. Februar 2013 weitgehend identisch. Die Vorinstanz hat der
Staatsanwaltschaft eine (weite) Ermächtigung über den gesamten
Sachverhaltskomplex erteilt, und zwar nicht nur in Bezug auf die
Beschwerdegegner 2 und 23, sondern auch gegenüber den unbekannten Personen, die
der Beschwerdeführer ebenfalls ins Recht zu fassen gedachte. Bei letzteren
handelte es sich um zu diesem Zeitpunkt noch nicht identifizierbare Personen
des Spitalrats bzw. der Spitaldirektion, d.h. einen relativ überschaubaren
Personenkreis. Die Vorinstanz hat zudem in ihrem Beschluss vom 1. April 2015
bekräftigt, dass weitere Verfahren an der bereits erteilten Ermächtigung vom
13. Februar 2013 "nichts" zu ändern vermögen; dieser Beschluss habe "weiterhin
Bestand". Damit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, beim Beschluss
vom 13. Februar 2013 handle es sich um einen rechtskräftigen Entscheid, auf den
nicht mehr zurückzukommen sei, als berechtigt. In Bezug auf den vom Beschluss
vom 13. Februar 2013 erfassten unbekannten Personenkreis, der im Nachgang des
Urteils des Bundesgerichts 1C_780/2013 vom 4. März 2014 identifiziert werden
konnte, hätte es demnach keines weiteren Ermächtigungsverfahrens mehr bedurft.
Mit Blick auf die Dossiers 1, 11 und 22 ist die Ermächtigung zum Entscheid über
die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens deshalb
bereits erteilt.

6.5. Bei diesem Zwischenergebnis muss auf die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die soeben behandelten Dossiers nicht mehr
eingegangen werden.

7.

7.1. Im Dossier 25 geht es um die Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB).
Eine unbekannte Täterschaft habe im Zeitraum vom 14. Mai 2008 bis zum 13.
Februar 2013 Teile des Personaldossiers des Beschwerdeführers vernichtet.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner 21 gegenüber dem
Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich am 24. August 2012 angegeben habe,
das Original des Personaldossiers des Beschwerdeführers sei (versehentlich)
vernichtet worden. Es seien jedoch Kopien desselben vorhanden.

7.2. Der Unterdrückung von Urkunden i.S.v. Art. 254 StGB macht sich strafbar,
wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt,
vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Neben Vorsatz ist eine
Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht erforderlich, wobei der Vorteil darin
besteht, einem Berechtigten die Beweisführung mit der Urkunde zu verunmöglichen
(BGE 87 IV 16 E. 1c S. 19 f. mit Hinweisen).

7.3. Die Vorinstanz hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich und werde vom
Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche Unterlagen mit Urkundencharakter
sich im Personaldossier befunden haben könnten, deren Fehlen ihm die
Beweisführung vor Gericht verunmöglicht hätten. Von der FMH-Bescheinigung sowie
einem Arbeitszeugnis aus dem Jahr 1999 seien Kopien vorhanden. Der
Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, dass sich unter den
Unterlagen, die er in Kopie erhalten habe, solche mit Urkundenqualität
befänden, die er für die Beweisführung im Original gebraucht hätte. Es sei
nicht ersichtlich, dass jemand durch das Verschwinden des Originals des
Personaldossiers einen Vorteil erlangt hätte bzw. am Vermögen geschädigt worden
wäre. Auch eine entsprechende Absicht sei nicht erkennbar.

7.4. Diesen vorinstanzlichen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer, der vor
allem Zweifel hegt, dass sein Personaldossier "versehentlich" vernichtet worden
sei, nichts entgegen zu setzen. Er übt appellatorische Kritik und setzt sich
mit den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander.
Auf die Beschwerde betreffend Dossier 25 ist nicht einzutreten.

8.

8.1. Das Dossier 26 betrifft den Vorwurf der Sachentziehung (Art. 141 StGB) und
der Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB). Eine unbekannte
Täterschaft habe im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 30. September 2014 "im/
aus" dem Postfach des Beschwerdeführers an der UZH an ihn adressierte Post
unberechtigt zurückbehalten und geöffnet.
Die Vorinstanz hat bereits im Beschluss vom 13. Februar 2013 eine Verletzung
des Briefgeheimnisses thematisiert und diesbezüglich die Ermächtigung erteilt.
Diese hat, wie bereits ausgeführt, weiterhin Bestand. Soweit ersichtlich stehen
die dem Dossier 26 zu Grunde liegenden Vorwürfe betreffend Sachentziehung und
Verletzung des Schriftgeheimnisses damit jedoch in keinem Zusammenhang, zumal
der Beschwerdeführer seine Anzeige erst am 13. Juni 2013 erhoben hat.

8.2. Der Sachentziehung macht sich auf Antrag strafbar, wer einem Berechtigten
ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen
erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). Wer, ohne dazu berechtigt zu sein,
eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalt Kenntnis zu
nehmen, macht sich auf Antrag der Verletzung des Schriftgeheimnisses strafbar
(Art. 179 StGB).

8.3. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren
habe Prof. Y.________ ihn vom November 2009 bis zum Februar 2013 informell als
Gast-Wissenschaftler mit Postfach zugelassen. Am 4. und 11. März 2013 habe der
Beschwerdeführer in seinem Postfach Institutsmitteilungen gefunden, wonach - in
Absprache mit dem Rechtsdienst UZH und dem Lehrstuhlnachfolger von Prof.
Y.________ - die frühere Regelung nicht mehr gelte. Zukünftig werde die an ihn
adressierte Post vorläufig am Institut gesammelt bzw. an den Rechtsdienst zur
Weitergabe an den Beschwerdeführer gesendet. Es sei Drittpersonen mitgeteilt
worden, dass die im Vorlesungsverzeichnis aufgeführte Adresse nicht mehr gültig
sei, die Annahme von Briefen verweigert werde bzw. die Post zuhanden des
Beschwerdeführers an den Rechtsdienst zu senden sei. Im Sommer 2013 sei ihm die
Post gesamthaft zugestellt worden. Ausserdem sei ein Paket geöffnet und die
zugehörige Zustellurkunde ihm nicht mitgeliefert worden.

8.4. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, ist der Umstand, dass seitens
der UZH die offizielle Institutsadresse und das Postfach des Beschwerdeführers
aufgehoben wurden und keine Post mehr an sein Postfach zugestellt werden
konnte, nicht von strafrechtlicher Relevanz. Aufgrund der beiden
Institutsmitteilungen vom 4. und 11. März 2013 wusste der Beschwerdeführer,
dass er keine Zustelladresse an der UZH mehr hatte. Folglich hätte er seinen
Korrespondenten, auch zur Pflege seines beruflichen Netzwerks, eine neue
Adresse melden müssen. Dass ihm die Post "im Sommer" gesamthaft zugestellt
wurde, vermag keinen Anfangsverdacht für eine Entziehung i.S.v. Art. 141 StGB
zu begründen, zumal er wusste, dass die Post an den Rechtsdienst umgeleitet
wurde. Dass ihm die Post vorenthalten worden sei, wird vom Beschwerdeführer
lediglich behauptet. Sein Vorbringen, er habe durch die Zustellung im Sommer
einen Nachteil erlitten, hätte bereits vor der Vorinstanz zur Sprache gebracht
werden müssen und ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören (Art. 99
Abs. 1 BGG). Der Vorfall um das angeblich von Unberechtigten geöffnete Paket
und die fehlende Zustellbestätigung wurde vom Beschwerdeführer erst im August
2014 vor den Untersuchungsbehörden thematisiert, obwohl aus den Akten
hervorgeht, dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Paket am 14.
August 2013 zugestellt wurde. Damit wurde die dreimonatige Strafantragsfrist
(Art. 31 StGB) offensichtlich nicht eingehalten. Im Ergebnis bestehen keine
minimalen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten und es ist
daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ermächtigung zum
Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des
Verfahrens betreffend Dossier 26 nicht erteilt hat.

9.

9.1. Im Dossier 28 geht es um den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses
(Art. 320 StGB). Der Beschwerdegegner 19 habe als Vertrauensperson für Mobbing
im Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 1. Juni 2013 Dokumente, die ihm der
Beschwerdeführer vertraulich übergeben hatte, im Personaldossier des
Beschwerdeführers abgelegt.

9.2. Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich strafbar, wer ein Geheimnis
offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als
Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder
dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 StGB). In subjektiver Hinsicht
ist Vorsatz erforderlich (BGE 116 IV 56 E. II.2 S. 66).

9.3. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz
in zwei untergeordneten Punkten als aktenwidrig bezeichnet und auf eine
Dokumentation des SECO verweist, belässt er es dabei, seinen Standpunkt zu
wiederholen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen gezielt auseinander
zu setzen und eine Verletzung des Amtsgeheimnisses durch den Beschwerdegegner
19 zumindest glaubhaft zu machen. Zwar bringt er vor, sein ehemaliger
Vorgesetzter, Beschwerdegegner 2, hätte aufgrund seiner Funktion ohne Probleme
Einsicht in das Personaldossier verlangen und somit Zugang zu den Unterlagen
betreffend Mobbing erhalten können. Dabei handelt es sich jedoch um reine
Mutmassungen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den hier
zur Anzeige gebrachten Sachverhalt als nicht strafrechtlich relevant erachtet
hat. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner 19 das Amtsgeheimnis habe
verletzen wollen, die Unterlagen nicht vertraulich behandelt oder sogar ein
Geheimnis offenbart habe, werden von ihm nicht dargetan und sind auch nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Unterlagen
seien jemandem zugänglich gemacht oder sogar allgemein verbreitet worden. Aus
diesen Gründen hat die Vorinstanz die Ermächtigung zum Entscheid über die
Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend
Dossier 26 zu Recht nicht erteilt.

10.

10.1. Das Dossier 29 betrifft den Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251
StGB). Dieser beruht auf folgendem Hintergrund: Die Aufsichtskommission Bildung
und Gesundheit des Kantonsrats Zürich (ABG) hatte im Oktober 2010 beschlossen,
die Schnittstellen zwischen USZ und UZH im Bereich der medizinischen Forschung
zu überprüfen. Im Januar 2011 überwies die Geschäftsleitung des Kantonsrates
der ABG die Aufsichtseingabe Nr. 712 des Beschwerdeführers vom 20. Dezember
2010 betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten von Universitätsspital und
Universität zur Erledigung. In der Folge vereinigte die ABG die beiden
Verfahren und setzte für die Untersuchung eine Subkommission ein. Diese führte
von Anfang Februar 2011 bis Juni 2012 insgesamt 24 Sitzungen durch und hörte
den Beschwerdeführer, die beteiligten Vertretungen von USZ und UZH sowie die
Bildungsdirektorin und den Gesundheitsdirektor an. Am 5. Juli 2012
veröffentlichte die ABG ihren Bericht "zur Untersuchung der Schnittstellen
Forschung und Lehre und zu den Abklärungen zur Aufsichtseingabe
wissenschaftliches Fehlerverhalten Universität Zürich und Universitätsspital
Zürich". Darin gelangte sie zum Schluss, die involvierten Organe hätten ihre
Aufgabe und Verantwortung ausreichend und korrekt wahrgenommen; es habe zu
keinem Zeitpunkt Anlass für ein Eingreifen des für die allgemeine Aufsicht
verantwortlichen Regierungsrates bestanden (vgl. zum Ganzen RRB Nr. 685/2012).
Knapp zwei Jahre nach der Publikation des Berichts der ABG gelangte der
Beschwerdeführer an die Geschäftsleitung des Kantonsrats und zeigte einen
Missstand betreffend der Behandlung seiner Aufsichtseingabe und der
Protokollierung durch die ABG an. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte die
Geschäftsleitung dem Beschwerdeführer mit, dass sie im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten keinen Missstand feststellen könne. Mit Eingabe vom 28. Oktober
2014 gelangte der Beschwerdeführer an die Justizkommission des Kantonsrats und
brachte vor, in den Protokollen der ABG seien Aussagen von ihm, von
altNationalrat Hans Widmer sowie rechtlich relevante Aussagen einzelner
Mitglieder der ABG nicht protokolliert worden. Dies gehe aus den anhand von
Tonbandaufzeichnungen durch den Beschwerdeführer erstellten, vollständigen
Abschriften vom 25. Oktober 2011 und 16. Februar 2012 hervor. Mit Schreiben vom
13. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Justizkommission
nicht zuständig sei. Am 22. Mai 2015 veröffentlichte die Geschäftsleitung des
Kantonsrats eine Medienmitteilung, wonach der im Zusammenhang mit der
Untersuchung der ABG in den Medien verwendete Begriff "Fälschung des
Protokolls" falsch sei und diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft
Strafanzeige eingereicht worden sei.

10.2. Der im Dossier 29 vorgebrachte Vorwurf der Protokollfälschung i.S.v. Art.
251 StGB basiert auf einer Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2014.
Danach habe eine unbekannte Täterschaft die Anhörungsprotokolle der
Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit des Kantonsrats Zürich (ABG)
manipuliert. Es seien wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers sowie von
altNationalrat Hans Widmer unrichtig wiedergegeben bzw. bis zu rund 50% davon
weggelassen worden. In seiner Beschwerdeschrift wirft der Beschwerdeführer der
ABG vor, diese habe die von ihm belastenden Umstände am USZ/UZH "verfälscht"
und "bewusst unterschlagen".

10.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Justizkommission im Schreiben an die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 13. April 2015 keineswegs
"Verfälschungen festgestellt" bzw. "bestätigt" hat, wie der Beschwerdeführer
mit ausdrücklichem Verweis auf den betreffenden Brief behauptet. Vielmehr wird
darin lediglich ausgeführt, die Kommission habe die Protokolle der ABG mit den
Abschriften der Tonaufzeichnungen des Beschwerdeführers im Detail verglichen;
die dabei gemachten Feststellungen seien der Geschäftsleitung des Kantonsrates
mitgeteilt und eine entsprechende Handlungsempfehlung abgegeben worden. Auf die
übrigen Vorbringen, die in keinem Zusammenhang zum hier erhobenen Vorwurf der
Protokollfälschung stehen, sondern die Rolle von altRegierungsrätin Regine
Aeppli, der damaligen Präsidentin des Universitätsrates an der UZH und
Bildungsdirektorin des Kantons Zürich, in Bezug auf die "kostenverursachenden
Rechtsstreitigkeiten rund um die Entlassung von Prof. Mörgeli" thematisieren,
ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich bereits in
einem früheren Verfahren vor Bundesgericht erfolglos einzubringen versucht
(vgl. E. 1 des Urteils 1D_2/2015 vom 4. November 2015, in dem die von Christoph
Mörgeli gegen Regine Aeppli gerichtete Beschwerde betreffend Ermächtigung zur
Eröffnung einer Strafuntersuchung abgewiesen wurde, soweit das Gericht darauf
eingetreten ist).

10.4. Der Beschwerdeführer verkennt im Zusammenhang mit seiner Aufsichtseingabe
betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten von Universitätsspital und
Universität die Rechtsnatur und Tragweite der parlamentarischen Oberaufsicht
durch den Kantonsrat. Dabei handelt es sich nicht um eine durchgreifende
Aufsicht und unterscheidet sie sich von den anderen Arten des Aufsichtsrechts,
namentlich von der Dienstaufsicht der höheren Verwaltungsinstanzen über die ihr
unterstellten Ämter und Angestellten, welche den zur Ausübung der Aufsicht
zuständigen Organen eine stärkere Befugnis in die Hand gibt. Im Rahmen der
parlamentarischen Kontrolle kann sich der Kantonsrat nicht in einzelne
Verfahren einmischen und den Behörden und Amtsstellen auch keine Weisungen
erteilen (§ 34a Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes des Kantons Zürich vom 5. April
1981 [KRG]; LS 171.1). Parlamentarische Oberaufsicht bedeutet somit Prüfung der
Verwaltungs- und Justiztätigkeit im Allgemeinen. Dies schliesst zwar nicht aus,
dass auch einzelnen Anzeigen oder Beschwerden nachgegangen werden kann, soweit
dies erforderlich erscheint. Eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht jedoch
nicht. Die aus einer Eingabe gewonnenen Erkenntnisse sind in einem grösseren
Zusammenhang zu werten, und der Kantonsrat hat sich im Wesentlichen auf
Feststellungen zum äusseren Ablauf und allfällig vorhandene systemische Mängel
zu beschränken; die individuell-konkrete Entscheidung ist nicht Gegenstand der
parlamentarischen Kontrolle (vgl. zu den allgemeinen Merkmalen der
parlamentarischen Oberaufsicht auch BGE 141 I 172 E. 4.3.4 S. 178 f. mit
Hinweisen).

10.5. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass seine Abschrift der Anhörung
vom 25. Oktober 2011 mit dem von der ABG angefertigten und genehmigten
Protokoll nicht vollumfänglich übereinstimmt. Sinn und Zweck der Anhörung des
Beschwerdeführers, der in diesem Verfahren keine Stellung als Prozesspartei
innehatte, bestand aber auch nicht darin, seinen Fall wie in einem
Beschwerdeverfahren zu beurteilen, sondern, dass sich die Subkommission ABG ein
ergänzendes Bild über die von ihm beschriebenen systemischen Mängel verschaffen
konnte. Dazu musste nicht jeder Zwischenfall, den der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung detailliert beschrieb, festgehalten werden, zumal bei
Kommissionssitzungen sowieso keine Wortprotokolle erstellt werden müssen:
Gemäss § 70 des Geschäftsreglements des Kantonsrates vom 15. März 1999 (GR-KR;
LS 171.11) sind für nicht rechtsetzende Geschäfte Kurz- oder
Beschlussprotokolle vorgesehen, die den wesentlichen Inhalt der Voten, der
Anträge im Wortlaut und die Art ihrer Erledigung sowie das Ergebnis von Wahlen
und Abstimmungen enthalten müssen. Die Protokolle enthalten folglich vor allem
zusammenfassend protokollierte Voten, die aber - je nach den Bedürfnissen der
Kommission - auch ausführlicher sein können. Darauf hat die Vorinstanz
zutreffend hingewiesen.

10.6. Welche "rechtlich erheblichen Aussagen" im besagten Protokoll nicht
erwähnt bzw. willkürlich ausgelassen oder unrichtig in das Protokoll
aufgenommen wurden, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Er bringt pauschal
vor, die "gegen sämtliche rechtsstaatliche Prinzipien verstossenden Vorfälle"
seien von der ABG einfach übergangen worden. Darauf ist nicht weiter
einzugehen. Er nennt in seiner Beschwerde ein einziges Beispiel, das im
Protokoll jedoch korrekt zusammengefasst und wiedergegeben wird (vgl. S. 52 des
vom Beschwerdeführer erstellten Protokolls). Dass in dieser Passage darauf
verzichtet wurde, die Aussagen des Beschwerdeführers ausführlicher oder sogar
wortgenau zu protokollieren (z.B., dass in der Angelegenheit "Köpfe rollen
[...] müssten"), ist nicht zu beanstanden. Die Kernaussage des
Beschwerdeführers wurde hier korrekt zusammengefasst. Selbst wenn dies vom
Beschwerdeführer bestritten wird, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit er
durch die Protokolle an seinen Rechten geschädigt oder andere unrechtmässig
bevorteilt worden sein sollen. Zudem ist ein Falschprotokollierungswillen der
Protokollführenden und der das Protokoll genehmigenden Kommission nicht
auszumachen. Die Vorinstanz hat deshalb die Ermächtigung zum Entscheid über die
Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend
Dossier 29 zu Recht nicht erteilt.

11. 
In Dossier 30 geht es um den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art.
320 StGB). Eine unbekannte Täterschaft habe möglicherweise im Zeitraum vom 19.
März 2014 bis zum 3. September 2014 die Subkommission EFD/WBF der
Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates mit falschen Angaben versorgt,
wonach die widerrechtlich verwendeten SNF-Forschungsbeiträge zurückerstattet
worden seien, das USZ die Kündigung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen
habe und über die Herausgabe der Forschungsdaten eine Einigung erzielt worden
sei. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar,
inwiefern ein Anfangsverdacht bezüglich einer Amtsgeheimnisverletzung
ersichtlich sein soll, wenn unwahre Tatsachen über den Beschwerdeführer
angeblich verbreitet werden. Es wurden offensichtlich keine Geheimnisse i.S.v.
Art. 320 StGB offenbart. In seiner Beschwerdeschrift belässt es der
Beschwerdeführer denn auch dabei, seine Sicht der Dinge zu wiederholen, ohne
sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
rechtsgenüglich auseinander zu setzen. Darauf ist nicht einzutreten.

12. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, da die
Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die
Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend die Dossiers 1, 11 und 22 bereits
erteilt worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln
und hat in diesem Umfang die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht zu tragen. Aufgrund der Umstände ist davon abzusehen, den
Beschwerdegegnern Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer hat zudem die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner
angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. August 2015 wird insoweit aufgehoben,
als die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die
Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend die Dossiers 1, 11 und 22 bereits
erteilt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2. 
Dem Beschwerdeführer werden für das bundesgerichtliche Verfahren reduzierte
Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic

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