Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.497/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_497/2015

Urteil vom 30. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Rupperswil, 5102 Rupperswil,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung,
Postfach 2254, 5001 Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung und Beseitigung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. August 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

In Erwägung,
dass A.________ gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
des Kantons Aargau vom 9. Juni 2015 in Sachen Baubewilligung und Beseitigung
Beschwerde erhob;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. August 2015
die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 21. September 2015
(Postaufgabe 28. September 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat,
Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer sich mit der dem Urteil zugrunde liegenden Begründung
nicht ansatzweise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern
die Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten
zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Rupperswil, dem
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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