Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.493/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_493/2015

Urteil vom 16. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, Abteilungspräsident.

Sachverhalt:

A. 
Am 3. Januar 2015 verursachte A.________ (Jg. 1939) in angetrunkenem Zustand
(0,57 Promille) am Steuer eines Personenwagens einen Selbstunfall, indem sie in
Kreuzlingen die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlor und in eine Verkehrsinsel
hineinfuhr. Sie erklärte den Unfall gegenüber der Polizei damit, dass ihr ein
wenig schwindlig gewesen sei, vermutlich wegen des konsumierten Alkohols.
Am 13. Februar 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen A.________
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bzw. Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu
einer Busse von Fr. 1'000.--.
Am 23. Februar 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
A.________ den Führerausweis ab dem 3. März 2015 nach Art. 30 VZV zur Abklärung
von Ausschlussgründen provisorisch. Zur Begründung verwies es auf den Vorfall
vom 3. Januar 2015 und eine Verfügung vom 9. Juli 2013, mit welcher A.________
der Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht
für drei Monate (bis zum 31. Oktober 2014) entzogen worden war. Da A.________
seit Anfang 2013 drei Unfälle verursacht habe und 76 Jahre alt sei, bestehe
eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass ihre Fahrfähigkeit aufgrund einer
Gesundheitsproblematik eingeschränkt sei. Einem allfälligen Rekurs entzog das
Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Am 21. Juli 2015 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs
von A.________ gegen die provisorische Entzugsverfügung ab und entzog einer
allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung.
Mit Eingabe vom 20. August 2015 focht A.________ diesen Rekursentscheid beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2015 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
diese Verfügung aufzuheben und der beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C. 
Das Verwaltungsgericht und das Strassenverkehrsamt beantragen in ihren
Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen und verzichten im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der angefochtenen Präsidialverfügung wurde im Beschwerdeverfahren
gegen den vom Strassenverkehrsamt verfügten provisorischen Führerausweisentzug
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Angefochten ist
damit ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen;
ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Er schliesst das Verfahren
allerdings nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nach Art.
93 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG unter anderem dann anfechtbar ist, wenn er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a). Ein solcher
Nachteil ist vorliegend nach der Rechtsprechung zu bejahen, da die
Beschwerdeführerin während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist
(vgl. BGE 122 II 359 E. 1b S. 362; Urteil 1C_233/2007 vom 4. Februar 2008 E.
1.1). Bei der angefochtenen Präsidialverfügung handelt es sich um eine
vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum
Abschluss des Hauptverfahrens (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; 122 II 359 E. 1a S.
362), welches seinerseits eine vorsorgliche Massnahme - einen vorsorglichen
Führerausweisentzug - zum Gegenstand hat. Dagegen sind einzig Verfassungsrügen
zulässig (Art. 98 BGG; Urteile 1C_522/2011 vom 20. Juni 2012 E. 1.3 und 1C_73/
2012 vom 23. März 2012 E. 1.2).

1.2. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Verfassungsrügen, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre sie auch unbegründet. Dem
Verwaltungsgericht stellen sich beim Entscheid über das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen genau die gleichen
Fragen wie bei seinem Endentscheid, mit einer Gutheissung des Gesuchs würde
dieser faktisch vorweggenommen. Unter dem Gesichtspunkt der in dieser
Konstellation besonders gebotenen beförderlichen Verfahrensführung (vgl. BGE
125 II 396 E. 3 letzter Absatz S. 401) liegt es daher nahe, bei einem Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, das sich ohne Weiterungen
beurteilen lässt und das sich als begründet herausstellt, direkt den
Endentscheid zu fällen. Ist das Gesuch dagegen wie hier nicht ohne Weiteres
liquid, rechtfertigt sich, es ohne vertiefte Abklärungen sofort abzuweisen und
sich auf die rasche Erledigung des Verfahrens zu konzentrieren.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Mit dem Nichteintretensentscheid
wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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