Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.48/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_48/2015

Urteil vom 10. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Israel,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Die israelischen Behörden ersuchten gestützt auf einen dortigen Haftbefehl
wegen Urkundendelikten und Behinderung der Justiz um Inhaftierung des
israelischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Auslieferung.

 Am 6. März 2014 nahm ihn die Polizei in Basel fest. Anschliessend versetzte
ihn das Bundesamt für Justiz in Auslieferungshaft.

 In der Folge ersuchte die israelische Botschaft in Bern formell um die
Auslieferung von A.________.

 Am 26. August 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung für
die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme des Vorwurfs der
Behinderung der Justiz und unter Vorbehalt des Entscheids des
Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts sowie eines
rechtskräftigen positiven Asylentscheids.

 Am 12. Januar 2015 wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die Einrede
des politischen Delikts ab.

B. 
Hiergegen führt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung des bundesstrafgerichtlichen Entscheids.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Am 1. April 2011 trat das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die
Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens (Koordinationsgesetz; AS
2011 925 ff.) in Kraft. Dieses stellt einen Mantelerlass dar. Damit wurden
ausschliesslich das Bundesgerichtsgesetz, das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und
das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) geändert. Das Koordinationsgesetz
bezweckt die Behebung der Probleme, die bei parallelen Auslieferungs- und
Asylverfahren auftraten. Diese Verfahren werden nunmehr auf der Stufe des
Bundesgerichts zusammengeführt. Das gewährleistet eine widerspruchsfreie
Rechtsprechung unter Beachtung des Gebots des Non-Refoulement (näher dazu BGE
138 II 513 E. 1.2.1 S. 515 f. mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. April 2014 in der Schweiz um Asyl. Mit
Verfügung vom 29. September 2014 wies das Bundesamt (heute: Staatssekretariat)
für Migration das Gesuch ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung IV) am 12. November
2014 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde mit
dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei
aufzuheben und das Asyl zu gewähren. Über jene Beschwerde entscheidet das
Bundesgericht mit separatem Entscheid vom heutigen Tag (1C_600/2015). Die
Koordination des Auslieferungs- und des Asylverfahrens ist damit
sichergestellt.

 Da dem Bundesgericht die Akten des Asylverfahrens vorliegen, ist Art. 55a
IRSG, der ihren Beizug vorschreibt, Genüge getan.

2. 
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen.
Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch (Art. 70
Abs. 1 BV, Art. 54 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG können
nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung
zurückgewiesen werden; dies mit Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels
und der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Art. 42 Abs.
6 BGG stellt eine Kann-Bestimmung dar. Das Bundesgericht kann somit
ausnahmsweise auch nicht in einer Amtssprache eingereichte Rechtsschriften
beachten und von einer Zurückweisung absehen. Dies kann sich namentlich in
Haftfällen rechtfertigen, die besonders beschleunigt zu behandeln sind und bei
denen der Rechtsuchende nicht selten keine Amtssprache beherrscht. Hier kann
das Bundesgericht von sich aus eine Übersetzung anordnen und gestützt darauf
entscheiden (Art. 54 Abs. 4 BGG; Verfügung 2C_859/2011 vom 10. November 2011 E.
2; FLORENCE AUBRY-GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu
Art. 42 BGG; LAURENT MERZ, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2011, N. 98 zu Art. 42 BGG).

 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in englischer Sprache eingereicht. Er
befindet sich in Haft und spricht keine Amtssprache. Seine Ausführungen sind -
auch wenn sie Schreibfehler aufweisen - sprachlich verständlich. Eine
Übersetzung ist deshalb nicht erforderlich. Unter diesen besonderen Umständen
rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf eine Zurückweisung der Rechtsschrift zu
verzichten.

3.

3.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).

 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

 Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161).

 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist
eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders
bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese
Voraussetzung erfüllt ist.

 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders
bedeutender Fall vorliegen soll. Ob man annehmen kann, dass er das zumindest
sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen nach Art.
42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender
Fall ist jedenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die
Darstellung des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine Verfolgungssituation
im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) sowie Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und
glaubhaft aufzuzeigen (angefochtener Entscheid S. 7 E. 3.5). Die
vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3
BGG), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind in keiner
Weise zu beanstanden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich
nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite
zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu
nehmen.

 Die Beschwerde ist unzulässig.

4. 
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit
Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, dem Staatssekretariat
für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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