Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.488/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_488/2015

Urteil vom 24. August 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Roman Zeller, Zeller Dettwiler, Advokatur & Notariat,

gegen

B.B.________ und C.B.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Advokatin Christine Boldi-Goetschy,

Einwohnergemeinde Muttenz,
Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft,
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. April 2015.des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Sachverhalt:

A.
Am 27. März 2013 reichten B.B.________ und C.B.________ beim Bauinspektorat des
Kantons Basel-Landschaft ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus auf der Parzelle
Nr. xxx, Grundbuch Muttenz, ein. Das Grundstück befindet sich gemäss Zonenplan
in der Kernzone, wobei die geplante Baute im Hof- resp. Gartenbereich (der
sogenannten Hofstatt) zu liegen kommt. Dagegen erhob unter anderem A.________,
Eigentümerin der Parzelle yyy, beim Bauinspektorat Einsprache mit dem Begehren,
es sei das Baugesuch vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, das geplante Bauvorhaben im Hofstattbereich der Kernzone
stehe in Widerspruch zu den kantonalen und kommunalen Ortschutzbestimmungen.

B.
Mit Entscheid vom 28. November 2013 wies das Bauinspektorat die Einsprache ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Baurekurskommission am 29. April
2014 und vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, am 22. April 2015 abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 23. September 2015 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des Urteils
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Baugesuch sei abzuweisen und die
Baubewilligung nicht zu erteilen. Zudem sei die Eidgenössische Natur- und
Heimatschutzkommission zu einer Stellungnahme einzuladen.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung gewährte der Beschwerde
am 22. Oktober 2015 die aufschiebende Wirkung.
Das Kantonsgericht und das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft haben
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Gemeinde Muttenz, Abteilung Hochbau/
Planung, beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Bundesamt für Kultur (BAK) hat sich vernehmen lassen. Dazu hat
sich die Gemeinde Muttenz (nachfolgend: die Gemeinde) geäussert. Die
Beschwerdeführerin hält an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beschwerdegegner
beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
Am 11. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme
ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz liegt eine baurechtliche
Streitigkeit und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurecht
keinen Ausschlussgrund, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG) grundsätzlich offen steht.

1.2.

1.2.1. Die privaten Beschwerdegegner und die Gemeinde bestreiten die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese sei keine direkte
Anstösserin der Baugesuchsparzelle. Zwischen ihrem Grundstück und der
streitbetroffenen Parzelle befänden sich zwei fremde, mit Bäumen und anderen
Pflanzen bewachsene Gartenareale. Ein direkter Sichtbezug sei - von einem
Aufenthalt weit draussen im Garten abgesehen - nicht vorhanden.

1.2.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass
besonders berührt ist (lit. b), und zudem ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist neben der formellen
Beschwer (die vorliegend gegeben ist), dass die Beschwerdeführerin über eine
spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen
aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe
der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in
räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn
die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den
Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284).

1.2.3. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der
Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. Das Beschwerderecht wird in der
Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das
Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon
getrennt wird (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen) oder sich in einem
Umkreis von bis zu 100 m befindet; bei grösseren Entfernungen muss eine
Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden
(BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219). Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor
allem in den Fällen bejaht, in denen von einer Anlage mit Sicherheit oder
grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen (BGE 136
II 281 E. 2.3.1 S. 285; 121 II 171 E. 2b S. 174). Das Bundesgericht prüft die
Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten
Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Es stellt nicht schematisch auf
einzelne Kriterien (wie z.B. Distanz zum Bauvorhaben, Sichtverbindung etc.) ab
(BGE 136 II 281 E. 2.3.2 S. 285 f.).

1.2.4. Das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt rund 15 m von der
Baugesuchsparzelle bzw. im nordwestlichen Bereich rund 20 m von der geplanten
Baute entfernt. Diese unmittelbare räumliche Nähe begründet, wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, ohne Weiteres eine besondere Betroffenheit der
Beschwerdeführerin, zumal von ihrem Garten aus ein Sichtkontakt zum geplanten
Neubau besteht und letzterer zu einem gegenüber dem bestehenden Zustand
veränderten Erscheinungsbild der Hofstatt führen würde. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die
Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht stärker als die Allgemeinheit vom
Bauvorhaben betroffen ist. Damit ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen.

1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen
Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a-c BGG). Die Verletzung des
übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen
vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die
Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich
des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Nach der
Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 138
I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).

1.5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bezüglich der
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht.
Das Bundesgericht tritt auf solche Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend
gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Baurekurskommission bei der Beurteilung des Bauprojekts
ihr Ermessen nicht überschritten habe, ist nicht rechtsgenüglich substantiiert.
Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, bei der
fraglichen Baute liege eine (nach aussen in Erscheinung tretende) versetzte
Geschossbauweise vor, zumal sie es dabei belässt, vor Bundesgericht ihren
bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Einwand zu wiederholen (wonach das
maximal zulässige Mass von 2.0 m mit 2.80 m klar überschritten sein soll), ohne
darzutun, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen willkürlich sein sollen.

1.6. Da es vorliegend nicht um die Erfüllung einer Bundesaufgabe geht, fällt
die von der Beschwerdeführerin geforderte obligatorische Begutachtung durch die
Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ausser Betracht (Art. 7
NHG). Im Übrigen ist die Sachlage ausführlich dokumentiert, so dass auf eine
weitere Stellungnahme verzichtet werden kann. Der entsprechende Antrag der
Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.

2.
Bezüglich des Sachverhalts, der von der Beschwerdeführerin nicht bestritten
wird, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten Folgendes: Das
Bauprojekt liegt gemäss Zonenreglement Siedlung der Gemeinde Muttenz vom 22.
November 2005 (ZRS; in Kraft seit 18. März 2008) im Hofstattbereich der
Kernzone. Die Gärten der Hofstatt wurden in der Vergangenheit für den Obst- und
Gemüseanbau sowie für die Kleintierhaltung genutzt und bildeten einen wichtigen
Bestandteil der Nahrungsbeschaffung für die im Kernbautenbereich ansässigen
Familien. Vereinzelt befanden sich im Hofstattbereich auch Handwerksbetriebe.
Aufgrund der intensiven und vielseitigen Nutzung der Flächen innerhalb des
eigentlichen Dorfes wurden in der Hofstatt seit jeher auch kleinere Bauten in
Holzbauweise erstellt, die häufigen Veränderungen unterworfen waren (vgl.
Stellungnahme der Gemeinde vom 3. März 2016, S. 2). Diese ehemaligen
bäuerlichen Obst- und Gemüsegärten bilden heute einen grünen Trenngürtel zum
übrigen Siedlungsgebiet. Von der Hauptstrasse her führen Durchgänge und schmale
Gassen in die weitgehend erhaltenen Baumgärten hinter der westlichen
Gebäudereihe. Die von dort nordwestlich verlaufenden, langgestreckten Parzellen
von rund 80-100 m, die teilweise ungewöhnlich schmal und nur wenige Meter breit
sind (vgl. bereits E. 1.2.4 hiervor), grenzen an die Wohnzone W2. In diesem
Bereich der Hofstatt, d.h. am Rand des Trenngürtels im Bereich der Obstgärten
(der aber nicht vollkommen frei von Bauten ist, vgl. nachfolgend E. 4.4.1 und
4.5.2), soll das geplante Einfamilienhaus in konstruktivem Holzbau errichtet
werden. Die kompakte, schlichte und kubistische Form weist eine "schopfartige
Typologie" auf und ist "in einer zeitgemässen Architektursprache sorgfältig
gestaltet" (vgl. Prüfbericht der Kantonalen Denkmalpflege vom 8. Juli 2013).

3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanzen hätten die Stellungnahme
der Kantonalen Denkmalpflege "missachtet", und rügt damit zumindest sinngemäss
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Denkmalpflege sei erst im
Beschwerdeverfahren aufgefordert worden, detailliert zur Frage der erhöhten
Anforderungen des Bauens im Ortskern Stellung zu nehmen, findet in den Akten
keine Stütze. Vielmehr hatte die Denkmalpflege als kantonale Fachstelle bereits
vor Beginn des aktuellen Baubewilligungsverfahrens auf freiwillige Anfrage der
Beschwerdegegner hin (im Herbst 2010) und danach im ordentlichen
Bewilligungsverfahren mehrmals umfassende und unabhängige Stellungnahmen sowie
Empfehlungen abgegeben. Dabei war sie weder im Umfang noch in der Qualität
ihrer Prüfung eingeschränkt. Bis zum Verfahren vor der Baurekurskommission ist
die Denkmalpflege dabei jedes Mal zum Schluss gekommen, der Eingriff in den
bestehenden Hofstattbereich sei zwar massiv, aber zonenkonform und daher
bewilligungsfähig.
In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2014 vor der Baurekurskommission vollzog
die Denkmalpflege einen Meinungsumschwung. Sie führte erstmals aus, dass sich
die geplante Baute nicht sorgfältig in seine Umgebung einordne und sich nicht
wesentlich von den Bauten in der angrenzenden Wohnzone unterscheide. Das
einheitliche Erscheinungsbild der Hofstatt würde erheblich gestört und ihr
Charakter geschmälert. Beim streitbetroffenen Gebiet [am Rand des Trenngürtels]
handle es sich um eine der letzten unüberbauten Flächen der Hofstatt. Insoweit
sei von einem massiven Eingriff auszugehen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin haben weder die
Baurekurskommission noch die Vorinstanz die Einwände der Denkmalpflege
unberücksichtigt gelassen, sondern vielmehr im Einzelnen ausführlich begründet,
weshalb sie das geplante Bauvorhaben dennoch als bewilligungsfähig erachten. Im
Übrigen konnte die Denkmalpflege ihren Standpunkt vor der Vorinstanz anlässlich
der Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein vor Ort noch einmal
ausführen. Von einem "Missachten" kann daher keine Rede sein. Es liegt keine
Gehörsverletzung vor.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in der Hauptsache, die Vorinstanz sei nur
ungenügend auf die Schutzziele des Bundesinventars der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) eingegangen.

4.2. Die Vorinstanz hat eine Interessenabwägung nach Massgabe der geltenden
Zonenordnung vorgenommen, welche, wie sie ausführt, die mit dem ISOS
verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umsetze. Dabei ist
sie nach eingehender Prüfung des ZRS, insbesondere des Eingliederungsgebots und
der Ästhetikvorschriften, zum Ergebnis gelangt, die strittige Baute wahre den
Charakter und die Integrität des Hofstattbereichs bestmöglichst, zumal sie am
nordwestlichen Rand der Hofstatt erstellt werde und der geforderte Grün- und
Trenngürtel somit intakt bleibe. Soweit die Argumentation der
Beschwerdeführerin darauf hinauslaufe, Bauten im Hofstattbereich, die der
Zonenordnung entsprächen, aus Gründen des Ortsbildschutzes generell die
Bewilligungsfähigkeit abzusprechen, könne ihr nicht gefolgt werden. Dies liefe
auf eine faktische Ausserkraftsetzung der Zonenordnung hinaus.

4.3. Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass das
Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter
Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die
grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG [SR 451]). Diese
Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich bei der
Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Soweit
(wie vorliegend) keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von
Ortsbildern vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies
ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV, wonach die Kantone für
den Natur- und Heimatschutz zuständig sind (BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212 f.;
ARNOLD MARTI, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Rz. 4 zu Art. 78 BV;
NINA DAJCAR/ALAIN GRIFFEL, Basler Kommentar BV, 2015, Rz. 8 ff. zu Art. 78 BV).
Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind
Bundesinventare wie das ISOS indes von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung
findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen
umsetzenden (Nutzungs-) Planung, zum andern darin, dass im Einzelfall
erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen
vorzunehmen sind (grundlegend: BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212 f.; Urteile des
Bundesgerichts 1C_227/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.1 und 1C_130/2014 vom 6.
Januar 2015 E. 3.2; vgl. auch JÖRG LEIMBACHER, Zur Bedeutung des
Bundesgerichtsentscheids Rüti [BGE 135 II 209] für das ISOS und das IVS,
Rechtsgutachten, 2012, S. 36 ff.), sowie bei der Auslegung unbestimmter
Begriffe des Baurechts.

4.4.

4.4.1. Die Gemeinde Muttenz, die 1982 mit dem Wakker-Preis für beispielhaften
Ortsbildschutz ausgezeichnet wurde, ist als verstädtertes Dorf im Anhang des
Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler
Bedeutung gemäss der entsprechenden Verordnung vom 9. September 1981 (VISOS; SR
451.12) aufgeführt. Als Teilbereich des Muttenzer Dorfkerns wurde die westliche
Hofstatt bereits im ISOS 1986 als "noch unverbaut[e]" Umgebungszone (U-Zo II)
mit Erhaltungsziel "a" ("Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder
Freiflächen") qualifiziert und der Aufnahmekategorie "a" ("unerlässlicher Teil
des Ortsbilds, unverbaut oder mit Baute, die der ursprünglichen Beschaffenheit
der Umgebung entsprechen") zugewiesen. Dem ISOS-Situationsplan von 1986 kann
indessen entnommen werden, dass sich bereits damals einige grössere und
kleinere freistehende Bauten sowie Anbauten in der Hofstatt befanden.

4.4.2. Wie die Vorinstanz ausführt, wurde die mit dem ISOS verbundenen Ziele
und zu treffenden Schutzmassnahmen im Kantonalen Richtplan (Objektblatt S2.2)
näher definiert und im Zonenreglement Siedlung der Gemeinde Muttenz umgesetzt.
In Bezug auf die Hofstatt sind folgende Bestimmungen des ZRS hervorzuheben:
Gemäss Ziff. 15 ZRS bezwecken die Kernzonenbestimmungen die sinnvolle Erhaltung
und subtile Erneuerung der traditionellen Strukturen des alten Dorfkerns. Dabei
dienen die Bauvorschriften dem Schutz traditioneller und architektonisch
bemerkenswerter Bauten und Ensembles sowie der sorgfältigen Einordnung von Um-
und Neubauten hinsichtlich Situierung, Volumen, Gestaltung, Material und Farbe.
Der Hofstattbereich umfasst gemäss Ziff. 21.1 ZRS einen Teil des Gebietes der
ehemaligen bäuerlichen Obst- und Gemüsegarten (Satz 1). Er bildet als Grün- und
Trenngürtel einen wesentlichen Bestandteil des Dorfkerns (Satz 2). Sein
Charakter darf durch die zugelassene bauliche Nutzung und Gestaltung nicht
geschmälert werden (Satz 3). Die Bauten sind in Interpretation des Ortskerns
mit zeitgemässer Architektur in konstruktivem Holzbau zu realisieren (Satz 4).
Die Bauten müssen sich in Gestaltung und im Charakter von der angrenzenden
Wohnzone wesentlich unterscheiden (Satz 5). Darüber hinaus enthalten § 104 des
Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG/BL; SGS 400) sowie § 7
des Gesetzes über den Denkmal und Heimatschutz vom 9. April 1992 (DHG/BL; SGS
791) positive Ästhetikklauseln, die jedoch nicht über die in den hier
einschlägigen kommunalen Schutzvorschriften statuierten Anforderungen
hinausgehen.

4.4.3. Seit dem 1. Juli 2010 verpflichtet Art. 4a VISOS die Kantone, das ISOS
bei der Erstellung ihrer Richtpläne zu berücksichtigen. Der Kanton
Basel-Landschaft hat in der Folge die Ortsbilder von nationaler Bedeutung,
darunter auch das Dorf Muttenz, in die Richtplankarte aufgenommen. Im
Objektblatt S2.2, B.c) und d) werden folgende Ziele genannt: "Die
erhaltenswerten Ortsbilder sind durch ortsplanerische Massnahmen zu sichern.
Gleichzeitig ist eine angemessene Entwicklung des Ortsbilds zu ermöglichen" und
"[s]ämtliche Ortsbilder von nationaler und regionaler Bedeutung weisen einen
entsprechenden grundeigentümerverbindlichen Rahmen für Nutzung und Schutz auf".
Des Weiteren enthält der Richtplan folgende Planungsanweisung: "Im Rahmen der
Ortsplanung (Ortsbildschutz) überprüfen die Gemeinden insbesondere folgende
Inhalte und nehmen sie gegebenenfalls in die Nutzungsplanung auf: Gewährleisten
des Aussenraums bzw. des Umgebungsschutzes (...) [der] Hofstattareale (...) "
(vgl. Objektblatt S2.2, D.a)).
Dieser Richtplaninhalt wurde am 8. September 2010 vom Bundesrat genehmigt.
Angesichts der bereits zwei Jahre zuvor erfolgten Normierung des
Hofstattbereichs in Ziff. 21 ZRS und mit Blick auf den Grundsatz der
Planbeständigkeit sah die Gemeinde keine Veranlassung, ihre Zonenordnung zu
revidieren, zumal weder Art. 4a VISOS noch der kantonale Richtplan eine Frist
für die kommunale Umsetzung vorsehen.

4.4.4. In der überarbeiteten Fassung des ISOS von 2013/2014 wird die hier
interessierende Umgebungszone (mit der neuen Bezeichnung "U-Zo V") als
"Grünstreifen, den westlichen Häuserreihen des Mitteldorfs zugehörig, Nutz- und
Baumgärten mit Schuppen, Garagen usw." qualifiziert und wiederum dem
Erhaltungsziel "a" zugewiesen. Die Aufnahmekategorie "ab" trägt nunmehr dem
Umstand Rechnung, dass die Umgebungszone teilweise bebaut ist (zum Ganzen
Eidgenössisches Departement des Innern [Hrsg.], ISOS - Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, Ortsbilder von nationaler Bedeutung:
Kanton Basel-Landschaft, Band Orte M-Z, 2013/2014, S. 326). Indessen enthält
die aktualisierte ISOS-Fassung eine neue, spezifische Empfehlung, in der
hervorgehoben wird, dass die Baumgärten als integraler Bestandteil des Orts
gepflegt werden sollen und "kein weiteres Auffüllen mit Kleinbauten oder gar
Wohnhäusern" zuzulassen ist (ISOS, a.a.O., S. 333).

4.5.

4.5.1. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2016 führt das Bundesamt für
Kultur aus, die bereits bescheidenen Lagequalitäten des historischen Orts
würden durch das Bauvorhaben weiter gefährdet, da der bereits kaum mehr von der
umliegenden Bebauung isolierte Ortskern mit dem Siedlungsteppich verschmelzen
würde, was die heute noch klar ablesbare Entwicklung des Ortsbildes unkenntlich
machen würde. Die Gemeinde müsse ihre Nutzungsplanung in Bezug auf den
Richtplaninhalt (d.h. auf die im Objektblatt S2.2, D.a) enthaltene
Planungsanweisung an die Gemeinden) überprüfen. Bezüglich des Aussenraum- und
Umgebungsschutzes des Hofstattbereichs sei das ZRS widersprüchlich: Einerseits
hebe es die wertvolle Qualität der Hofstatt deutlich hervor und schreibe
Schutzmassnahmen vor. Andererseits bezeichne es den Grüngürtel als Zone, in der
unter gewissen Einschränkungen gebaut werden dürfe, was wiederum den Charakter
der Hofstatt als unverbauten Trennraum in Frage stelle. Nach Auffassung des BAK
hätte in dieser Konstellation die Baubewilligung nach den Grundsätzen des
Richtplans (und nicht nach jenen der Zonenordnung) erlassen werden müssen,
soweit die Zonenplanung dem Richtplan widerspreche. Dieser Auffassung hat sich
die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2016 angeschlossen.

4.5.2. Dagegen führt die Gemeinde hauptsächlich aus, der Schutzbedürftigkeit
des Hofstattbereichs werde bereits Rechnung getragen und sei in geeigneter
Weise in die Nutzungsplanung eingeflossen. Das ZRS sei nicht widersprüchlich.
Angesichts des traditionellen Charakters der Hofstatt als bäuerliche und
handwerkliche Nutzfläche sei es falsch, davon auszugehen, die Hofstatt könne
nur dann ihren Charakter erhalten, wenn sie völlig frei von Bauten sei. Da sie
bereits früher mit Bauten belegt gewesen und auch im heutigen Zustand nicht
unbebaut sei, müsse auch weiterhin von einer gewissen, zonenrechtlich
eingeschränkten Baumasse ausgegangen werden. Das ZRS lege hierfür klar
definierte Maximalwerte fest, welche deutlich unter der Baudichte in einer
Einfamilienhauszone blieben. Der damalige Gesetzgeber sei davon ausgegangen,
dass diese Masse für die Hofstatt verträglich seien und dem Erhaltungsziel der
Hofstatt nicht zuwiderlaufen würden. Im Übrigen beschreibe die aktualisierte
Fassung des ISOS die Hofstatt selber als "unverbauten", nicht aber als
"unbebauten" Trennraum.

4.5.3. Soweit die Beschwerdeführerin und das BAK die Auffassung vertreten, der
kantonale Richtplan und das ISOS (und nicht die kommunale Zonenordnung) seien
als Entscheidgrundlagen für das vorliegend zu beurteilende Baugesuch
massgebend, ist ihnen nicht zu folgen. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat,
kommt dem ISOS seiner Natur nach einem Sachplan und Konzept im Sinne von Art.
13 RPG (SR 700) gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone
(Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im
Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als
besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG).
Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die
Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die
Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG), insbesondere in die Ausscheidung von
Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und in die Anordnung von andern
Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Erst eine derart ausgestaltete
Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich (BGE 135 II 209 E. 2.1
S. 213).

4.5.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des BAK ist der
kantonale Richtplan ein Planungsinstrument, das als Grundlage und Rahmen für
die kommunale Richtplanung sowie für die Nutzungsplanung von Kanton und
Gemeinden dient und für die Behörden verbindlich ist (§ 9 Abs. 2 und 3 RBG/BL).
Erst nach Erstellen der kantonalen Richtpläne kann die weitere raumplanerische
Tätigkeit mit dem Ziel, grundeigentümerverbindliche Instrumente zu erlassen,
fortgeführt werden (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: Kommentar RPG, Vorbemerkungen zu
Art. 6-12 RPG, Rz. 19 ff.; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar RPG,
2006, Vorbemerkungen zu Art. 6-12 RPG, Rz. 3 ff.; NINA DAJCAR, Natur- und
Heimatschutz-Inventare des Bundes, 2011, S. 174 ff.; zum Zusammenhang zwischen
Richt- und Nutzungsplänen PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltrecht, 6. Aufl. 2016, S. 145; vgl., mit zahlreichen Hinweisen,
LEIMBACHER, a.a.O., S. 53 ff. [zur Richtplanung] und S. 79 ff. [zur
Nutzungsplanung]). Damit fällt auch eine direkte Anwendbarkeit des kantonalen
Richtplans in einem Baubewilligungsverfahren ausser Betracht.

4.5.5. Aus dem ISOS und dem kantonalen Richtplan lässt sich nach dem Gesagten
für die Gemeinde die Verpflichtung ableiten, den Schutz des Ortsbildes in die
Nutzungsplanung zu übernehmen. In Bezug auf die geeigneten Schutzmassnahmen
verfügen sie über einen Beurteilungsspielraum (vgl. Eidgenössisches Departement
für Umwelt-, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] et al. [Hrsg.],
Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der
Richt- und Nutzungsplanung vom 15. November 2012, Ziff. 5; BARBARA JUD,
Bundesinventare nach Art. 5 NHG und ihre Tragweite für Bund, Kantone und
Gemeinden, in: VLP-ASPLAN, Raum & Umwelt 2011, Nr. 1, S. 14). Das Inventar ist
somit nicht als direkt anwendbares Recht zu verstehen (vgl. E. 4.3). Vielmehr
hat nach Prüfung der geeigneten Massnahmen eine Umsetzung in die entsprechenden
Erlasse zu erfolgen. Erst wenn diese grundeigentümerverbindlichen Festlegungen
erfolgt sind, finden diese im Baubewilligungsverfahren Anwendung. Damit ist im
vorliegenden Fall das ISOS nur mittelbar, über die kommunale Nutzungsplanung
(vgl. LEIMBACHER, a.a.O., S. 40, mit Hinweis auf die Empfehlung zur
Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und
Nutzungsplanung, a.a.O., Ziff. 3), nicht aber unmittelbar im
Baubewilligungsverfahren von Bedeutung, zumal keine Situation vorliegt, in
welcher die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS geradezu
missachtet (vgl. dazu LEIMBACHER, a.a.O., S. 90).

4.5.6. Aus diesen Gründen kann die Beschwerdeführerin und das BAK auch aus der
speziellen Empfehlung in der aktualisierten Version des ISOS-Inventars keine
unmittelbare grundeigentümerverbindliche Wirkung ableiten, die faktisch auf ein
Bauverbot im Grünstreifen hinauslaufen würde. In Bezug auf das Erhaltungsziel
"a" nennt das ISOS eine Vielzahl praktischer Massnahmen, wie z.B. das
Verständnis der Öffentlichkeit wecken, die Bedeutung der Beschaffenheit im
Detail abklären, eine geeignete Nutzungszuweisung suchen und spezielle, an die
Umgebung angepasste Zonenvorschriften erlassen oder die Einführung eines
Gestaltungsobligatoriums. Die Auszonung und die Bezeichnung als Freihaltegebiet
gilt für "die allerwertvollsten Bereiche" und ist "erst nach Versagen
sämtlicher anderer Massnahmen" angezeigt (Eidgenössisches Departement des
Innern [Hrsg.], ISOS - Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz, Ortsbilder von nationaler Bedeutung: Kantone Basel-Landschaft und
Basel-Stadt, Übersichtsband, 2013/14, S. 116). Wie die Gemeinde in ihrer
Stellungnahme vom 3. März 2016 ausführt, ist davon auszugehen, dass die
Zonenordnung in nächster Zeit mit Blick auf die Zielsetzungen des Richtplans
überprüft und nötigenfalls angepasst wird. Es wird dann die Aufgabe der
Gemeinde sein, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bevölkerung (Art. 4 Abs.
2 RPG), die geeigneten, vom ISOS geforderten Massnahmen umzusetzen und
allenfalls den in der Gemeindeversammlung am 22. November 2005 gefällten
Grundsatzentscheid, dass in der Hofstatt gebaut werden darf, in Revision zu
ziehen.

4.6. Soweit die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin darauf
hinausläuft, das geltende ZRS in Bezug auf den strittigen Einzelfall
akzessorisch überprüfen zu lassen, ist Folgendes zu bemerken. Wie bereits
ausgeführt, konkretisiert die vorliegende kommunale Bauordnung die Anliegen des
Natur- und Heimatschutzes und berücksichtigt damit die Schutzanliegen im Sinne
des ISOS. Wie erwähnt, liegt das strittige Bauvorhaben im Hofstattbereich der
Kernzone; eine Überbauung ist damit erlaubt. Diese Grundnutzungsordnung ist
nicht auf ihre materielle Übereinstimmung mit dem vom ISOS angestrebten Schutz
hin zu überprüfen. Nutzungspläne (und in engem Zusammenhang stehende
planerische Festlegungen) sind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass
anzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung in einem Anwendungsfall ist
nur in Ausnahmesituationen zugelassen, die hier nicht erfüllt sind (vgl. zum
Ganzen BGE 135 II 209 E. 5.1 S. 219 mit Hinweisen).

5.

5.1. Nach dem Dargelegten bleibt zu prüfen, ob das Bauvorhaben die
zonenrechtlichen Bestimmungen einhält.

5.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, diese hätte zur
Berechnung des Trenngürtels bzw. Grünstreifens zwischen der Kernbaute (an der
Hauptstrasse) und dem Neubau nicht nur die über dem gewachsenen Terrain
sichtbaren Hochbauten, sondern insbesondere auch die unterirdischen Bauten,
sowie die Bodenversiegelungen, Hartbeläge und "sonstige Beeinträchtigungen"
(Abgrabungen und Kiesbeläge) berücksichtigen müssen. Eine solche, von der
Beschwerdeführerin behauptete, aber nicht weiter ausgeführte Berechnungsmethode
wird vom ZRS jedoch nicht vorgeschrieben. Zudem werden nach Erstellung der
Grün- und Gartenanlage die unterirdischen Bauten nicht mehr sichtbar sein. Es
ist daher unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz zur Bestimmung des Grüngürtels nur die über dem gewachsenen Terrain
sichtbaren Hochbauten berücksichtigt hat. Für das Bundesgericht besteht im
Rahmen der Willkürprüfung (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S.
473 f., je mit Hinweisen) jedenfalls kein Anlass, von der Beurteilung des
Verwaltungsgerichts abzuweichen.
Gestützt auf ihre Berechnungen (und nach Vornahme eines Augenscheins) ist die
Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die Hofstatt weise im Bereich der
Baugesuchtsparzelle eine Tiefe von annähernd 60 m auf. Mit der Errichtung der
geplanten, 13,4 m langen Baute am nordwestlichen Rand der Parzelle verbleibe
somit ein unüberbauter Bereich von knapp 35 m. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen mit der tatsächlichen Situation in
einem klaren Widerspruch stehen sollen (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen). Damit erweist sich auch die von der Beschwerdeführerin erhobene
Sachverhaltsrüge, die geplante Baute werde "exakt in der Mitte" des
Trenngürtels bzw. Grünstreifens zu liegen kommen, als unbegründet.

5.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe bei der
Prüfung der Massvorschriften des ZRS das Willkürverbot verletzt, ist ihr aus
den folgenden Gründen nicht zu folgen.
Es ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz in ihrem sorgfältig begründeten
Entscheid zur Bemessung der Gebäude- und Fassadenhöhe das Terrain an der
Fassadenflucht (und nicht - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - der Boden
der jeweils 2.5 m von den Fassaden entfernten Lichthöfe) für massgebend
erachtet hat. Dass sie dabei zum Ergebnis gelangt ist, die Fassaden- und
Gebäudehöhe der geplanten Baute unterschreite die gemäss ZRS maximal zulässige
Höhe, erscheint nicht offensichtlich unrichtig. Gleiches gilt in Bezug auf die
Abgrabungen an der Nordost- bzw. Südwestseite, die das maximal zulässige Mass
unterschreiten. Wie die Vorinstanz zudem willkürfrei erkannt hat, sind die
bepflanzten Böschungen und die Kiesfläche - im Hinblick auf das
Erscheinungsbild - nicht als Hartbelag zu taxieren. Damit ist der Argumentation
der Beschwerdeführerin, wonach die im Baugesuch ausgewiesenen Hartbelagsflächen
die zulässigen Masse überschreiten sollen, nicht zu folgen.

5.4. Im Ergebnis erweisen sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen
Willkürrügen als unbegründet und sind abzuweisen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat den anwaltlich
vertretenen privaten Beschwerdegegner eine angemessene Parteienschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Den kommunalen und kantonalen Behörden steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Muttenz, dem
Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft, der Baurekurskommission des
Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt
für Kultur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic

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