Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.47/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_47/2015         

Verfügung vom 24. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bahrampoori,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Willi,

Bausektion der Stadt Zürich,
Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19,
Postfach, 8021 Zürich,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

Beigeladene:

1. 1A.________,
2. 1B.________,
3. 1C.________,
4. 1D.________,
5. 1E.________,
6. 1F.________,
7. 1G.________,
8. 1H.________,
9. 1I.________,
10. 1J.________,
11. 1K.________,
12. 1L.________,
13. 1M.________,
14. 1N.________,
15. 2A.________,
16. 2B.________,
17. 2C.________,
18. 2D.________,
19. 2E.________,
20. 2F.________,
21. 2G.________,
22. 2H.________,
23. 2I.________,
24. 2J.________,
25. 2K.________,
26. 2L.________,
27. 2M.________,
28. 2N.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Dominik Bachmann.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 6. November 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

In Erwägung,
dass die A.________ AG mit Eingabe vom 23. Januar 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 6. November 2014 erhoben hat;
dass das Bundesgericht mit Verfügungen vom 13. März 2015, 18. September 2015,
25. Januar 2016, 26. September 2016, 31. Januar 2017 und 7. Juli 2017 das
bundesgerichtliche Verfahren bis zum 30. September 2017 ausgesetzt hat;
dass die A.________ AG mit Schreiben vom 21. August 2017 ihre Beschwerde
zurückgezogen hat;
dass die A.________ AG und die Schweizerischen Bundesbahnen SBB gegenseitig auf
eine Parteientschädigung verzichtet haben und dass die Verfahrenskosten gemäss
der Vereinbarung den Schweizerischen Bundesbahnen aufzuerlegen sind;
dass die Beigeladenen im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens noch keine
Beschwerdevernehmlassung einreichen konnten, ihnen somit noch keine
entschädigungsrelevanten Kosten entstanden sind, weshalb eine
Parteientschädigung im Sinne von Art. 68 BGG auch ihnen gegenüber entfällt;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als
durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten entsprechend der Vereinbarung unter den Parteien den
Schweizerischen Bundesbahnen SBB aufzuerlegen sind;

 verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich, der
Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, und den Beigeladenen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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