Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.479/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
1C_479/2015

Urteil vom 25. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle 4 c/o Kantonspolizei Zürich,
5. Unbekannte Funktionäre der Kantonspolizei Zürich,
6. Unbekannte Funktionäre der Verwaltung,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. August 2015 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Am 5. Mai 2014 überführte die Kantonspolizei Zürich den Untersuchungshäftling
A.________ nach einer Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei in einem für
Gefangenentransporte mit Zellen ausgerüsteten Lieferwagen "Opel Vivaro" von
Zürich nach Dielsdorf.
Am 30. Juni 2014 reichte A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich eine Strafanzeige ein gegen unbekannte Polizeibeamte und Funktionäre der
Verwaltung wegen strafbarer Handlungen aus dem Tatbestandskreis des
Amtsmissbrauchs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der vorsätzlich
versuchten schweren Körperverletzung und Tätlichkeiten. Zur Begründung führte
er an, er habe während Überführung vom 5. Mai 2014 in einer 65 x 65 x 120 cm
kleinen Zelle dieses als Folterinstrument zu qualifizierenden, ungenügend
belüfteten Minitransporters einen lebensgefährlichen Kollaps erlitten.
Am 13. April 2015 überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die
Akten der von ihr aufgrund der Strafanzeige von A.________ getroffenen
Abklärungen ans Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung
bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens.
Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen.
Am 7. August 2015 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die
Ermächtigung zur Strafverfolgung der von A.________ angezeigten Personen - der
Sicherheitsbeamten der Kantonspolizei Zürich B.________, C.________, D.________
und E.________ sowie weiterer, unbekannter Funktionäre der Kantonspolizei und
der Verwaltung - nicht. Soweit sich das Gesuch auf Übertretungen bezog, trat es
darauf nicht ein.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und es anzuweisen, die
Ermächtigung zur Verfolgung der angezeigten Personen zu erteilen. Eventuell sei
der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft
verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das
Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen
oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht
abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen,
die als Sicherheitsangestellte und Führungskräfte der Kantonspolizei Beamte im
Sinne dieser Bestimmung sind, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer
Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das
Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den
nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer,
der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafanzeige
nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist als Geschädigter, der allenfalls
Zivilansprüche geltend machen könnte (Art. 115, Art. 118 und Art. 122 Abs. 1
i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1
BGG).

2.
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen
Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Über
die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte entscheidet
im Kanton Zürich das Obergericht (oben E. 1).

2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe den Sachverhalt zu
gut abgeklärt. Es sei im Ermächtigungsverfahren darauf beschränkt, "höchst
summarisch" zu prüfen, ob es "in minimaler Weise glaubhaft" erscheine, dass ein
strafbares Verhalten vorliege. Dies sei vorliegend bereits aufgrund der
Tatsachen erstellt, dass er wegen der unmenschlichen Transportbedingungen
ohnmächtig geworden sei und seither an chronischen Kopfschmerzen leide. Mehr
habe es für die Erteilung der Ermächtigung nicht gebraucht, die weitere
Ermittlung des Sachverhalts sei der Strafuntersuchung vorbehalten. Das
Obergericht habe Art. 7 StPO verletzt, indem es die Ermächtigung gestützt auf
weitere Abklärungen verweigert habe.

2.2. Für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig
strafrechtliche Gesichtspunkte massgeblich. Die Ermächtigung darf insbesondere
nicht aus Gründen der Opportunität verweigert werden (vgl. BGE 137 IV 269 E.
2.4 S. 278 f.). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen
"hinreichenden" Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Da das
Ermächtigungserfordernis Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor
mutwilliger Strafverfolgung schützen und dadurch das reibungslose Funktionieren
staatlicher Organe sicherstellen soll, muss für die Erteilung der Ermächtigung
vorausgesetzt werden, dass genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung
vorliegen bzw. eine gewisse minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine
solche stattgefunden hat (Urteile 1C_775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.3 und
1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1).

2.3. Es steht entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keineswegs fest,
dass er beim umstrittenen Transport kollabierte und seither an chronischen
Kopfschmerzen leidet. Das sind nicht Tatsachen, sondern blosse Behauptungen.
Das Obergericht konnte (und musste) sie im Ermächtigungsverfahren anhand der
summarischen Abklärungen der Staatsanwaltschaft auf ihre Plausibilität hin
überprüfen, um beurteilen zu können, ob sie einen hinreichenden, die Eröffnung
eines Strafverfahrens rechtfertigenden Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen
der angezeigten Personen zu begründen vermögen. Inwiefern es dadurch Art. 7
StPO verletzt haben könnte, ist unerfindlich, die Rüge ist offensichtlich
unbegründet.

3.
Die Strafanzeige betrifft zwei unterschiedliche Personenkreise. Einerseits
richtet sie sich gegen die Beamten, die den Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 von
Zürich nach Dielsdorf überführten, und anderseits gegen die Entscheidungsträger
der Kantonspolizei, welche für den Einsatz der mit Zellen ausgerüsteten
Lieferwagen "Opel Vivaro" zum Gefangenentransport verantwortlich sind. Nach der
Auffassung des Beschwerdeführers haben sich diese Leute in nicht näher
spezifizierter Weise strafbar gemacht, weil der Transport von Gefangenen in
diesem von ihm als "Guantanomo-Jet" bzw. "Abu Ghraib-Express" diskreditierten
Fahrzeugtyp sowohl unmenschlich als auch akut lebensbedrohend und damit
strafbar sei.

3.1. Das Obergericht hat erwogen, die grundsätzliche Kritik an der Praxis der
Gefangenentransporte der Kantonspolizei Zürich sei nicht Gegenstand des
Ermächtigungsverfahrens, welches sich ausschliesslich gegen die am konkreten
Transport beteiligten Sicherheitsangestellten richte.
Diese Ausführungen greifen zu kurz. Die Strafanzeige richtet sich nicht nur
gegen die den Transport ausführenden, subalternen Beamten, sondern ausdrücklich
auch gegen die Entscheidungsträger der Polizei, welche für die Durchführung der
Gefangenentransporte und damit die Verwendung des vom Beschwerdeführer
beanstandeten Fahrzeugtyps verantwortlich sind. Im Ergebnis ist der
angefochtene Entscheid allerdings nicht zu beanstanden, da keine Hinweise dafür
bestehen, dass sie sich durch den Einsatz der beanstandeten Fahrzeuge strafbar
gemacht haben könnten. Diese sind unbestrittenermassen vom ASTRA für den
Strassenverkehr zugelassen und damit verkehrstauglich. Die seitlichen Zellen,
wie sie für den Transport des Beschwerdeführers benutzt wurden, sind belüftet
und nach Polizeiangaben 67x74x135 cm gross. Sie mögen damit zwar eng und der
Transport in ihnen mag für die in der Regel mit Handschellen gefesselten
Gefangenen bei länger dauernden Fahrten mitunter belastend sein.
Selbstverständlich wäre es auch möglich, den Transport von Gefangenen in den
beanstandeten Fahrzeugen zu missbrauchen, um sie in strafbarer Weise zu quälen
bzw. ihre körperliche Integrität zu beeinträchtigen. Wie der Beschwerdeführer
dartut, müsste man dazu wohl nur die Lüftung ausschalten und das Fahrzeug
längere Zeit der Sonne aussetzen. Es bestehen indessen keinerlei Anzeichen
dafür, dass die Kantonspolizei Zürich solche Praktiken pflegt. Auch der
Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine konkreten Vorwürfe, seine
Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in allgemeiner, ausufernder Polemik.
Zusammenfassend ist damit nicht ersichtlich, inwiefern der Einsatz dieser
Transportfahrzeuge per se eine strafbare Handlung darstellen soll, derentwegen
gegen die dafür Verantwortlichen eine Strafuntersuchung eröffnet werden müsste.
Das Obergericht hat die Ermächtigung zur Verfolgung der für den Einsatz der
beanstandeten Transportfahrzeuge verantwortlichen Polizeikader im Ergebnis zu
Recht verweigert.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft den Sicherheitsbeamten, die ihn am 5. Mai 2014
von Zürich nach Dielsdorf überführten, nicht vor, ihn unkorrekt behandelt bzw.
misshandelt zu haben. Er macht nur geltend, wegen der defekten Lüftung und der
überlangen Dauer des Transports ohnmächtig geworden bzw. in einen
lebensgefährlichen Zustand geraten zu sein. Daraus ergibt sich für ihn der
Verdacht, dass sich die für den Transport verantwortlichen Beamten (wohl durch
Unterlassung bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht) der Freiheitsberaubung, des
Amtsmissbrauchs, der Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens und/oder
weiterer ähnlich gelagerter Delikte schuldig gemacht haben könnten.

3.2.1. Freiheitsberaubung im Sinn von Art. 183 StGB setzt voraus, dass der
Täter jemandem unrechtmässig die Freiheit entzieht. Der Beschwerdeführer befand
sich während des umstrittenen Transports in Untersuchungshaft. Damit bestand
ein rechtmässiger Hafttitel gegen ihn, der klarerweise auch seine Überführung
vom Gefängnis in die Räumlichkeiten der Bundeskriminalpolizei zum Zwecke der
Einvernahme und zurück ins Gefängnis abdeckt. Die den Transport durchführenden
Sicherheitsbeamten haben somit offensichtlich keine Freiheitsberaubung
begangen, selbst wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers zuträfen. Das Gleiche
gilt für den Tatbestand der Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB, der
voraussetzt, dass jemand durch irgendeine Beschränkung seiner
Handlungsfähigkeit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Einen derartigen Vorwurf erhebt der Beschwerdeführer nicht. Amtsmissbrauch im
Sinn von Art. 321 StGB besteht darin, dass ein Beamter seine Amtsgewalt
missbraucht, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem
andern einen Nachteil zuzufügen. Auch dieser Tatbestand fällt von vornherein
ausser Betracht, da der Beschwerdeführer den Beamten nicht vorwirft, sie hätten
ihn vorsätzlich in eine prekäre, lebensbedrohende Lage gebracht in der Absicht,
ihn zu schädigen. Zu Recht nicht geltend macht der Beschwerdeführer, der zwar
die Gefangenentransporte in den umstrittenen Lieferwagen polemisch als "Folter"
bezeichnet, dass das Verhalten der angezeigten Sicherheitsbeamten unter das
strafrechtliche Folterverbot von Art. 264a lit. f StGB fallen könnte. Es ist
somit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Ermächtigung in Bezug auf
diese Delikte nicht erteilte.

3.2.2. Eine Verurteilung wegen Aussetzung (Art. 127 StGB), Gefährdung des
Lebens (Art. 129 StGB) oder schwerer, einfacher bzw. fahrlässiger
Körperverletzung (Art. 122, Art. 123 und Art. 125 StGB) setzt u. a. voraus,
dass das Opfer an Körper oder Gesundheit geschädigt oder in Lebensgefahr bzw.
in schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit gebracht wurde. Das
Obergericht konnte somit die Ermächtigung in Bezug auf diese Delikte ohne
Verletzung von Bundesrecht verweigern, wenn kein hinreichender Verdacht
besteht, dass der Beschwerdeführer auf dem Transport entsprechend verletzt oder
gefährdet wurde.
Für das Obergericht sind die tatsächlichen Grundlagen, die einen solchen
Verdacht zulassen würden, nicht erstellt. Unbestritten ist der Verlauf des
Transports. Der Beschwerdeführer wurde zunächst innerhalb der Stadt Zürich von
der Werdstrasse 138 in die Polizeikaserne überführt, wo er das Fahrzeug
verlassen und in einer Zelle auf die Weiterfahrt warten konnte. Anschliessend
führte die Fahrt mit zwei Zwischenhalten in Uster und am Flughafen Kloten nach
Dielsdorf; dabei war er rund rund zwei Stunden im Fahrzeug eingeschlossen. In
dieser zweiten Phase der Fahrt will der Beschwerdeführer während des
Stillstands im Flughafen Kloten wegen Sauerstoffmangels und Hitze einen
lebensgefährlichen Ohnmachtsanfall erlitten haben. Dafür konnte das Obergericht
indessen, abgesehen von der Behauptung des Beschwerdeführers, keine weiteren
Hinweise finden. So war am verwendeten Fahrzeug am 17. Februar 2014 ein
"kleiner Service" durchgeführt worden. Dabei wurden auch die Pollenfilter
ersetzt, was bedeutet, dass sich die Wartung auch auf die Lüftung bezog. Das
legt nahe, dass die Lüftung knapp drei Monate später einwandfrei funktionierte.
Das wird denn auch von F.________ bestätigt, die mit dem gleichen Transport vom
Flughafen nach Dielsdorf überführt worden war. Sie gab zu Protokoll, die
Verhältnisse im Gefangenentransporter seien normal gewesen, nicht zu heiss und
nicht zu kalt, die Lüftung habe gut funktioniert, es sei ihr nichts
Ungewöhnliches aufgefallen, und es habe sich niemand beim Transportdienst über
Unwohlsein beklagt. Unangenehm sei gewesen, dass die Fahrt lange gedauert habe.
Nach den Angaben des Gefängnisaufsehers, der den Beschwerdeführer nach dem
umstrittenen Transport in Empfang nahm, machte dieser einen sichtlich
geräderten Eindruck und habe um eine Kopfschmerzentablette gebeten, welche er
erhalten habe. Verletzungen habe er keine festgestellt.
Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während des
insgesamt rund 25 Minuten dauernden Aufenthaltes im Flughafen Kloten ohnmächtig
geworden sein könnte, wie er behauptet, ohne dass es jemand bemerkt hätte. Dies
jedenfalls dann, wenn die beiden Sicherheitsbeamtinnen F.________ zu zweit
abholten und das Fahrzeug mit dem Beschwerdeführer kurzzeitig ohne Überwachung
liessen. Wahrscheinlich ist dies indessen nicht. Es ist schwer vorstellbar,
dass die Beifahrerin des Transporters, die die Zellen mittels eines Monitors in
Echtzeit überwachte, weder das sich nach seiner Darstellung mit
Erstickungsanfällen und Panikattacken ankündigende Malaise des
Beschwerdeführers bemerkt hätte noch den Umstand, dass er bei der Wegfahrt vom
Flughafen und damit in einem Zeitpunkt, in dem sie mit Sicherheit vor ihrem
Monitor sass, ohnmächtig in seiner Zelle gelegen hätte und erst nach der
Wegfahrt wieder zu sich gekommen wäre. Schwer nachvollziehbar ist auch, weshalb
sich der Beschwerdeführer weder nach seinem Erwachen aus der Ohnmacht bemerkbar
machte noch den von ihm als existenzbedrohend empfundenen Vorfall dem Aufseher
im Bezirksgefängnis Dielsdorf, der ihn am Ende der Fahrt in Empfang nahm,
schilderte, sondern ihn nur um eine Schmerztablette bat.
Insgesamt erscheint es somit zwar plausibel, dass der Beschwerdeführer durch
den umstrittenen Rücktransport ins Gefängnis mitgenommen war. Dass er dabei
allerdings an Körper oder Gesundheit ernsthaft Schaden nahm oder in
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben geraten wäre, hat sich nicht erhärtet,
sondern wurde durch die Abklärungen der Staatsanwaltschaft weitgehend
entkräftet. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es einen
hinreichenden, die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigenden
Tatverdacht verneinte und dementsprechend die Ermächtigung zur Eröffnung einer
solchen verweigerte.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welchem
stattgegeben werden kann, da die Beschwerde nicht geradezu aussichtslos war
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Zürich, wird dem Beschwerdeführer als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und mit Fr. 1'500.-- aus der
Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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