Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.475/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_475/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
Zürcher Heimatschutz, vertreten durch Prof. Dr. Andreas Abegg und Dr. Christa
Stamm,

gegen

1. Erben A.________, nämlich:

2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. Erben E.________, nämlich:

6. F.________,
7. G.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub

Stadtrat von Zürich,
handelnd durch den Vorsteher des Hochbaudepartements der Stadt Zürich.

Gegenstand
Denkmalschutz,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 11. Dezember 2013 beschloss der Stadtrat von Zürich, die Villa mit
Nebengebäuden und Garten an der Zollikerstrasse 229, 229 a-c, Zürich-Riesbach,
aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler
Bedeutung sowie dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von
kommunaler Bedeutung zu entlassen und verzichtete damit zugleich darauf, das
Ensemble unter Denkmalschutz zu stellen.

B.
Hiergegen rekurrierte der Zürcher Heimatschutz (ZVH) beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. September 2014
abwies.

C.
Am 13. Oktober 2014 erhob der ZVH Beschwerde beim Zürcher Verwaltungsgericht
und beantragte, das vorinstanzliche Urteil unter Entschädigungsfolgen
aufzuheben und die Villa samt Nebengebäuden und Garten in angemessenem Umfang
definitiv unter Schutz zu stellen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde
am 9. Juli 2015 ab.

D.
Dagegen hat der ZVH am 17. September 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben.

E.
Die im Rubrum genannten privaten Beschwerdegegner beantragen, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Stadtrat
Zürich und das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.

F.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts, der
den Denkmalschutz für eine Villa mit Garten und Nebengebäuden und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit betrifft, steht grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG).
Näher zu prüfen ist die - von den Beschwerdegegnern bestrittene -
Beschwerdelegitimation des ZVH.

1.1. Dieser ist als kantonal (und nicht gesamtschweizerisch) tätige
Heimatschutzorganisation nicht nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) i.V.m. Art. 89
Abs. 2 lit. d BGG zur Beschwerde legitimiert. Das Verbandsbeschwerderecht
gemäss § 338a Abs. 2 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) gilt nur für die kantonale Ebene, nicht aber vor Bundesgericht.

1.2. Zu prüfen ist daher seine Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG.
Danach ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt wird somit neben der formellen
Beschwer (lit. a), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen
aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c).
Der ZVH macht selbst nicht geltend, dass er oder die Mehrzahl seiner Mitglieder
eine enge (insbes. räumliche) Beziehung zu den vom Abbruch bedrohten Bauten
hätten. Der statutarische Zweck des Beschwerdeführers, sich für die Belange des
Heimatschutzes im Kanton Zürich einzusetzen, genügt nicht, um die
Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG zu begründen.
Das Bundesgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass eine
Heimatschutz-Vereinigung, der auf kantonaler Ebene ein Verbandsbeschwerderecht
zusteht, vor Bundesgericht lediglich (aber immerhin) geltend machen können, im
kantonalen Verfahren in ihren Parteirechten verletzt worden zu sein (vgl.
Urteile 1C_195/2011 vom 27. Juli 2011 E. 1.2; 1C_367/2009 vom 27. Oktober 2009
E. 3; 1C_374/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 1). Dagegen können sie auf diesem
Weg keine (indirekte) Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache erlangen.
Nicht einzutreten ist daher auf formelle Rügen, deren Beurteilung von der
Prüfung in der Sache selbst nicht getrennt werden können, wie namentlich die
Rüge, die Begründung des Verwaltungsgerichts sei unvollständig, zu wenig
differenziert oder materiell unzutreffend (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit
Hinweisen).
Genau dies ist vorliegend der Fall: Der ZVH macht im Wesentlichen geltend, die
Begründungsdichte des Verwaltungsgerichts zu verschiedenen Punkten (Grad der
Schutzwürdigkeit/Situationswert des Ensembles; Teil-Unterschutzstellung als
mildere Alternative; Vergleichsobjekte; finanzielle Folgen einer
Unterschutzstellung) sei zu gering. Zu all diesen Fragen enthält der
angefochtene Entscheid Erwägungen und damit eine - wenn auch zum Teil knappe -
Begründung (vgl. zum Situationswert E. 2.2.5; zur Teil-Unterschutzstellung E.
3.3; zu den Vergleichsobjekten E. 3.4 und zu den finanziellen Konsequenzen E.
3.5). Ob diese Begründung ausreicht, lässt sich nicht ohne Blick auf die Sache
beurteilen.
Nicht einzutreten ist (erst recht) auf die materiellen Rügen des ZVH,
betreffend die Verletzung des Willkürverbots und die falsche Anwendung des
bundesrechtlichen Enteignungsbegriffs.

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat von Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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