Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.467/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_467/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb,

Baukommission Küsnacht,
Gemeindehaus, Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. 
B.________ ist Eigentümer der mit einem Mehrfamilienhaus überbauten Parzelle
Kat.-Nr. 10608 am X.________weg "..." in Küsnacht ZH. Am 11. Dezember 2012
erteilte ihm die Baukommission von Küsnacht die Bewilligung für den Abbruch der
bestehenden Baute und für den Neubau eines Einfamilienhauses. Ein Rekurs von
A.________ gegen diese Bauerlaubnis blieb erfolglos. Mit Urteil vom 10. Juni
2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich dessen Beschwerde ebenfalls
ab.
Gegen diesen Entscheid führt A.________ am 14. September 2015 beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; er
beantragt dessen Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.
B.________ (Beschwerdegegner) beantragt die Abweisung der Beschwerde, die
Baukommission und das Verwaltungsgericht beantragen deren Abweisung, soweit
darauf einzutreten sei.

2. 
Die vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Der Entscheid wird nur summarisch begründet (Art.
109 Abs. 3 BGG).

2.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer bloss noch die
Verletzung von Art. 22 Abs. 4, dritter Satz, der Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Küsnacht (BZO) geltend. Nach dieser Bestimmung darf die Gesamtlänge
von Dacheinschnitten und Dachaufbauten höchstens einen Drittel der betreffenden
Fassadenlänge betragen. Diese Drittelsregelung erachtet der Beschwerdeführer
als verletzt. Er meint, massgebend seien alle sichtbaren Dachaufbauten und
-einschnitte, auch wenn sie einer andern Dachfläche angehörten. Die auf der
einen Seite des Hauses sichtbaren Dachaufbauten der andern Dachflächen müssten
jeweils auch hinzu gerechnet werden. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die
Vorinstanz sei auf dieses Argument nicht eingegangen und habe damit seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Indem sie nicht festgestellt habe,
welche Dachaufbauten jeweils sichtbar (und damit nach seiner Meinung für die
Drittelsregelung massgeblich) seien, habe sie sodann den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt.

2.2. Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer noch zahlreiche andere
Einwände gegen das Bauprojekt erhoben. Die Vorinstanz hat sich daher nur knapp
mit der Rüge auseinandergesetzt, das Bauprojekt verletze Art. 22 Abs. 4 BZO.
Dies ist zulässig, sofern sich dem Urteil die massgebenden Überlegungen
entnehmen lassen (vgl. 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je
mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat für die Bestimmung des zulässigen Drittels
bloss die Längen der auf der betreffenden Fassade gelegenen Dachaufbauten bzw.
-einschnitte angerechnet. Sie hat die jeweiligen Längen der Dachaufbauten und
-einschnitte angeführt, die sie als massgeblich erachtet. Aus diesen Erwägungen
ergibt sich ohne weiteres, dass die Vorinstanz die betreffende Bestimmung der
BZO anders interpretiert als der Beschwerdeführer. Sie hat ihre
Begründungspflicht und somit den Gehörsanspruch nicht verletzt. Ebenso wenig
liegt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, denn nach dem
Normverständnis der Vorinstanz war es offensichtlich nicht wesentlich, welche
Dachaufbauten der andern Fassaden sonst noch sichtbar sind.

2.3. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts nur
auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 138 I 143 E. 2 S.
149 f.). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung
vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E.
2.1 S. 168; 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis).

2.4. Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, Art. 22 Abs. 4 BZO sei
an die Bestimmung von § 292 des Zürcher Bau- und Planungsgesetzes (PBG)
angelehnt. Diese lautet wie folgt:
§ 292. Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen
Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte
Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden
Fassadenlänge sein, sofern sie
a. bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen
b. [...]
Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 4 BZO bzw. von § 292 PBG spricht für die
Auslegung der Vorinstanz. Dies ergibt sich namentlich aus der Formulierung,
wonach die Aufbauten nicht mehr als einen Drittel der  betreffenden
 Fassadenlänge ausmachen dürfen. Diese Wortwahl lässt darauf schliessen, dass
sich die Drittelsregelung bei Schrägdächern nur auf jene Aufbauten bezieht,
welche über die Dachebene der jeweils interessierenden Dachfläche selbst
hinausragen. Dies trifft für Dachaufbauten der andern Seite des Dachs nicht zu,
auch wenn diese sichtbar sind. Hätte der Gesetzgeber Dachaufbauten (im Sinne
des Beschwerdeführers) bloss in einem engeren Umfang zulassen wollen, hätte er
die Fassadenlänge etwa in Bezug zu den bei einem Längsschnitt sichtbaren
Aufbauten setzen können.
Zum selben Ergebnis führt auch die Berücksichtigung des Sinns von § 292 PBG
bzw. Art. 22 Abs. 4 BZO: Diese Bestimmungen stellen Ästhetiknormen dar und
sollen sicherstellen, dass Dachgeschosse als solche erkennbar bleiben und nicht
den Eindruck von Vollgeschossen vermitteln (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. Aufl. 2011, Bd. 2, S. 941 mit Hinweis auf die
kantonale Rechtsprechung). Diese Gefahr besteht in einem Fall wie dem
vorliegenden nicht, wenn von der einen Seite der Baute her gesehen auch
Aufbauten sichtbar sind, die eine andere Dachebene durchstossen. Die Auslegung
des Beschwerdeführers würde ausserdem zu einer Benachteiligung von Häusern mit
Walmdach gegenüber solchen mit Satteldach führen, denn bei den erstgenannten
sind Dachaufbauten der angrenzenden Dachebenen regelmässig sichtbar.

2.5. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass sich die Auslegung der Vorinstanz
mit guten Gründen vertreten lässt. Von einer willkürlichen Rechtsanwendung kann
jedenfalls keine Rede sein. Damit erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet. Sie ist, wie erwähnt, im Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat er dem
privaten Beschwerdegegner dessen Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Die Baukommission obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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