Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.465/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
1C_465/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Uster,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch den Stadtrat Uster, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin
Prof. Dr. Isabelle Häner,

gegen

1. Peter Kundert,
2. Dominik Brem,
3. Gustav Hofmann,
4. Werner Kessler,
5. Werner Küntzel,
6. André Minet,
7. Paul Stopper,
8. Martin Zürrer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
Am 22. Oktober 2012 beschloss der Zürcher Kantonsrat einen Verpflichtungskredit
für das Strassenprojekt "Uster West". Die Projektfestsetzung durch den
Regierungsrat des Kantons Zürich ist noch nicht erfolgt. Am 10. Juli 2013 wurde
dem Stadtrat Uster die kommunale Volksinitiative zur Erhaltung der Landschaft
in Uster West mit dem folgenden Wortlaut eingereicht:

"Die zuständigen politischen Organe der Stadt Uster werden verpflichtet, sich
mit allen ihnen zur Verfügung stehenden politischen, demokratischen und
rechtlichen Mitteln gegen die Realisierung des kantonalen Strassenprojekts
'Uster West' zu wehren."

Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 erklärte der Gemeinderat (das Parlament) der
Stadt Uster die Initiative für ungültig.

B. 
Gegen den Beschluss des Gemeinderats erhoben Dominic Brem, Gustav Hofmann,
Werner Kessler, Peter Kundert, Werner Küntzel, André Minet, Paul Stopper und
Martin Zürrer in der Folge gemeinsam Rekurs, welcher vom Bezirksrat Uster am
27. April 2015 abgewiesen wurde. Daraufhin erhoben die unterliegenden
Rekurrenten gemeinsam Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragten, die Entscheide des Bezirksrats sowie des Gemeinderats seien
aufzuheben und der Stadtrat Uster anzuweisen, die Urnenabstimmung über die
Volksinitiative auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin anzusetzen.
Mit Urteil vom 21. Juli 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde im
Sinne der Erwägungen gut und hob den Beschluss des Gemeinderats vom 20. Januar
2014 sowie den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 27. April 2015 auf. Das
Verwaltungsgericht erwog, die Initiative weise eine zulässige Form auf, weil
sie sich als eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung qualifizieren
lasse. Mit der eingereichten Initiative könne der Gemeinderat zwar nicht - wie
von den Initianten angestrebt - verpflichtet werden, dem Kantonsrat eine
Behördeninitiative einzureichen. Es seien aber noch andere Mittel denkbar, mit
welchen Stadt- und Gemeinderat darauf hinwirken könnten, dass der Kanton auf
den Bau der Strasse "Uster West" verzichte. Auch sei die Initiative nicht
offensichtlich undurchführbar, zumal das Strassenprojekt durch den
Regierungsrat noch nicht festgesetzt worden sei. Dem Begehren, der Stadtrat sei
anzuweisen, die Urnenabstimmung über die Volksinitiative auf den
nächstmöglichen Abstimmungstermin anzusetzen, entsprach das Verwaltungsgericht
hingegen nicht. In Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen habe
zunächst der Gemeinderat darüber zu befinden, ob er der Initiative zustimme
oder diese ablehne, ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstelle oder den Stadtrat
mit der Ausarbeitung einer ausformulierten Vorlage beauftrage.

C. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2015 hat die Stadt Uster
am 14. September 2015 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und sinngemäss, es sei die Erklärung der
Ungültigkeit der eingereichten Volksinitiative zu bestätigen. Die
Beschwerdegegner beantragen Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz hat
ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 26. November 2015
hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. 
Mit dem angefochtenen Urteil entschied die Vorinstanz als letzte kantonale
Instanz im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, dass die kommunale
Volksinitiative zur Erhaltung der Landschaft in Uster West nicht gesamthaft für
ungültig hätte erklärt werden dürfen. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin
nach Art. 89 BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist.

1.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften sind ferner zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die
ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG).
In Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG steht das Beschwerderecht
ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit
stimmberechtigt ist (Art. 89 Abs. 3 BGG).

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der
sogenannten Stimmrechtsbeschwerde kann die Verletzung von politischen Rechten
geltend gemacht werden (Art. 82 lit. c BGG), unter anderem, eine
Volksinitiative sei zu Unrecht für gültig erklärt worden. Gemeinden sind
allerdings nicht Träger politischer Rechte und daher nicht zur Beschwerde in
Stimmrechtssachen legitimiert (BGE 136 I 404 E. 1.1.1 S. 406; 134 I 172 E.
1.3.1 S. 175). Art. 89 Abs. 3 BGG umschreibt die Legitimation zur Beschwerde
ans Bundesgericht wegen Verletzung politischer Rechte in spezifischer und
abschliessender Weise. In Stimmrechtssachen kann eine Gemeinde demzufolge auch
nicht gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG Beschwerde ans Bundesgericht führen und
sich namentlich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe ein eigenes
schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG an der Aufhebung eines
kantonalen Entscheids (BGE 136 I 404 E. 1.1.1 S. 406; 134 I 172 E. 1.3.3 S.
176).
Auch nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG ist eine Gemeinde nicht zur Beschwerde in
Stimmrechtssachen legitimiert. Gestützt auf diese Bestimmung wird ihr indessen
die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zuerkannt, wenn sie rügt, ein mit einer Stimmrechtssache im Zusammenhang
stehender kantonaler Entscheid verletze Garantien, die ihr die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt, namentlich die Gemeindeautonomie (BGE 136 I 404 E.
1.1.2 f. S. 406 f.). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation nach Art. 89
Abs. 2 lit. c BGG reicht es aus, wenn eine Gemeinde durch einen Akt in ihrer
Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung
ihrer Autonomie geltend macht. Ob ihnen die beanspruchte Autonomie tatsächlich
zukommt und ob sie im konkreten Fall tatsächlich verletzt worden ist, sind
hingegen Fragen der materiellen Beurteilung (BGE 136 I 404 E. 1.1.3 S. 407 mit
Hinweisen).

1.3. Die vorliegende Beschwerde steht im Zusammenhang mit einer
Stimmrechtssache. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerdeführerin weder nach
Art. 89 Abs. 1 BGG noch nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde wegen der
Verletzung politischer Rechte legitimiert. Zur Beschwerde berechtigt ist sie
hingegen, soweit sie rügt, mit dem angefochtenen Urteil werde die ihr von der
Kantons- und Bundesverfassung gewährte Gemeindeautonomie verletzt. Insoweit ist
auf die Beschwerde einzutreten.

2. 
Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Die
Vorinstanz habe für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Sachverhaltselemente
ausser Acht gelassen, womit die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 95 i.v.m. Art. 97 Abs. 1 BGG erfolgt sei.

2.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die
Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor
Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.2. Bei den von der Beschwerdeführerin unter dem Titel "offensichtlich falsche
Sachverhaltsfeststellung" erhobenen Rügen handelt es sich grossteils um solche,
die nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern die richtige Anwendung des
kantonalen Rechts betreffen. Soweit auf sie gemäss dem bereits Ausgeführten
eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor), ist darauf nachfolgend einzugehen.
Hingegen ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt geradezu willkürlich oder im
Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt haben soll, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist.

3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, mit dem angefochtenen Urteil werde die ihr von der
Kantons- und Bundesverfassung gewährte Gemeindeautonomie verletzt.

3.1. Die Bundesverfassung garantiert die Gemeindeautonomie nach Massgabe des
kantonalen Rechts. Art. 85 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005 (KV; SR 131.211) gewährleistet die Autonomie der Gemeinden des Kantons
Zürich. Die Gemeinden sind namentlich befugt, ihre Angelegenheiten im Rahmen
des kantonalen Rechts selbständig zu ordnen (Art. 85 Abs. 1 KV).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich
autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern
ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte
Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener
kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der
Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der
Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet,
sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der
Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich
anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 I 36 E. 5.3 S.
42 f. mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der
Gemeindeautonomie prüft das Bundesgericht die Anwendung desjenigen kantonalen
Verfassungsrechts frei, welches die Aufgabenteilung zwischen Kanton und
Gemeinden regelt. Frei prüft es sodann, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz
einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden
Beurteilungsspielraum respektiert hat (Art. 95 BGG; BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43
mit Hinweisen).

3.2. Gemäss Art. 86 KV regelt das Gesetz die Volksrechte in den Gemeinden,
wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein
Anfragerecht vorsieht. Gemäss § 96 Ingress des kantonalen Gemeindegesetzes vom
6. Juni 1926 (GG; LS 131.1) gelten für kommunale Initiativen die Bestimmungen
über kantonale Volksinitiativen und Einzelinitiativen, soweit § 96 Ziff. 1-6 GG
keine abweichende Regelung enthält. Nach § 96 Ziff. 1 GG kann in
Parlamentsgemeinden über jeden Gegenstand eine Initiative eingereicht werden,
der dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht. Eine
Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf
eingereicht werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 KV und § 120 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR; LS 161] i.V.m.
§ 96 Ingress GG). Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ist
ein in allen Teilen konkret formulierter Beschlussentwurf in seiner
endgültigen, vollziehbaren Form (§ 120 Abs. 2 GPR i.V.m. § 96 Ingress GG). Eine
Initiative in der Form der allgemeinen Anregung umschreibt das Begehren, ohne
den Konkretisierungsgrad gemäss § 120 Abs. 2 GPR zu erreichen (§ 120 Abs. 3 GPR
i.V.m. § 96 Ingress GG). Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so
wird sie als allgemeine Anregung behandelt (Art. 25 Abs. 3 KV und § 120 Abs. 1
GPR i.V.m. § 96 Ingress GG). Eine Initiative ist gültig, wenn sie die Einheit
der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht
offensichtlich undurchführbar ist (Art. 28 Abs. 1 KV und § 121 Abs. 1 GPR
i.V.m. § 96 Ingress GG).

3.3. Gestützt auf die genannten Bestimmungen kam die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zum Schluss, bei der kommunalen Volksinitiative zur
Erhaltung der Landschaft in Uster West handle es sich um eine Initiative in der
Form der allgemeinen Anregung, welche im Falle ihrer Annahme gemäss den
einschlägigen Bestimmungen noch umgesetzt werden müsse und rechtmässig
umgesetzt werden könne. Die Initiative habe einen gültigen Gegenstand und sei
nicht offensichtlich undurchführbar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Vorinstanz sei in falscher Anwendung der Bestimmungen über die politischen
Rechte und in Verletzung der Gemeindeautonomie zu diesem Schluss gekommen.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das kantonale Recht ebendiese Fragen
abschliessend regelt (vgl. E. 3.2 hiervor) und den Gemeinden insoweit keine
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Unbehelflich ist
insbesondere auch der Einwand der Beschwerdeführerin, mit dem angefochtenen
Urteil werde sie gezwungen, über einen Gegenstand abstimmen zu lassen, der
gemäss ihrer Gemeindeordnung nicht Gegenstand einer Initiative sein könne,
zumal eine Umsetzung der in der Form der allgemeinen Anregung eingereichten
Initiative im Falle ihrer Annahme jedenfalls mittels Änderung der
Gemeindeordnung denkbar und zulässig wäre (vgl. § 91 Ziff. 1 sowie § 96 Ziff. 1
und 4 GG i.V.m. § 138 GPR). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin
sodann, wenn sie geltend macht, das angefochtene Urteil tangiere ihre Autonomie
im Bereich der kommunalen Verkehrsplanung sowie der kommunalen Finanzen, zumal
die Vorinstanz einzig zu beurteilen hatte, ob die eingereichte Volksinitiative
gemäss dem einschlägigen kantonalen Recht für ungültig erklärt werden durfte.

4. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Beschwerdeführerin sind
keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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