Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.463/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_463/2015

Urteil vom 20. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Rechtsanwälte Thomas Spoerri und
Reto Gygax,

Bausektion der Stadt Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte mit Beschluss vom 27. Mai 2014
B.________ die Bewilligung, auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL3280 an der
X.________-strasse xxx in Zürich ein Kleintiergehege mit Schopf, Pergola und
Grillstation errichten zu dürfen. Gemäss den bewilligten Bauplänen soll zur
Unterbringung von Meerschweinchen und Geräten ein überdachtes v-förmiges
Gebäude mit einer Höhe von maximal 3,1 m errichtet werden, das auf der
Westseite von einer 3,5 m hohen Mauer mit integriertem Cheminée abgeschlossen
wird. Vor dieser Mauer soll eine Pergola errichtet werden. Das Baugrundstück
wurde der Wohnzone W2bI zugeschieden und ist bereits mit einem Wohnhaus
überbaut. Dieses reicht im Osten bis an die Nachbarparzelle Kat.-Nr. FL3281,
die im Eigentum von A.________ steht.

B. 
A.________ focht die Baubewilligung mit einem Rekurs an, den das
Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. November 2014 abwies.
Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde, wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Mai 2015 ab.

C. 
A.________ (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.
Mai 2015 aufzuheben und B.________ für die beantragte Errichtung eines
Kleintiergeheges mit Schopf, Grillstation und Pergola keine Baubewilligung zu
erteilen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei
diese anzuweisen, das vorgenannte Bauprojekt von B.________ nicht zu
bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2015 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Bausektion des Stadtrates und B.________
(Beschwerdegegnerin) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer stellt in seiner Replik keine neuen Anträge. Die
Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik ebenfalls an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
im Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
Eigentümer einer an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft zur Beschwerde
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen
Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung
des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten
Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge,
die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht,
namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149
f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses
Verbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen)

2.

2.1. Ein Gesetz ist in erster Linie nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm
zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode auszulegen. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht
entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die
Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen
Wertentscheidungen auszurichten, die es mit Hilfe der herkömmlichen
Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Dabei geht das Bundesgericht pragmatisch
vor und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 140 II 509 E. 2.6 mit
Hinweisen). Das Gesetzesbindungspostulat schliesst nicht aus, dass ein
vordergründig klarer Wortlaut einer Norm gemäss seinem Zweck entweder auf dem
Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt oder
umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt nicht angewandt werden kann, was als
teleologische Reduktion bezeichnet wird (BGE 140 I 305 E. 6.2 S. 311 mit
Hinweis). Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die
gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm
eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 140
II 509 E. 2.6; 137 V 434 E. 3.2 S. 437 mit Hinweis).

2.2. Das Verwaltungsgericht führte aus, in der Zone W2bI sei gemäss Art. 13 der
Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) eine Überbauungsziffer von maximal
22 % zulässig. Diese Ziffer werde durch das bestehende, von der
Bestandesgarantie geschützte Wohnhaus mit einer Überbauungsziffer von 25,99 %
überschritten. Das geplante Kleintiergehege mit einer Überbauungsziffer von
4,18 % sei als separate Baute gesondert auf deren Baurechtskonformität zu
prüfen. Es sei ein besonderes Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 bzw. § 273 des
Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG), da es
nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen diene und weniger als 4 m hoch sei.
Gemäss Art. 17 BZO seien für solche Gebäude, die insgesamt eine
Überbauungsziffer von 5 % einhielten, nur die kantonalen Abstandsvorschriften
zu beachten und dürfe die gemäss Art. 13 BZO vorgeschriebene Überbauungsziffer
überschritten werden. Die lokale Baubehörde habe Art. 17 BZO nicht im Sinn
einer "Gesamtüberbauungsziffer" verstanden, die in der Zone W2bI unter
Hinzurechnung von 5 % für besondere Gebäude 27 % betragen würde. Vielmehr habe
sie einzig als massgeblich angesehen, ob das geplante besondere Gebäude die
Überbauungsziffer von 5 % einhalte. Diese Auslegung sei zutreffend. Sie sei mit
dem übergeordneten kantonalen Recht vereinbar. Dieses regle in § 256 PBG zwar
die Berechnung der Überbauungsziffer, überlasse jedoch die Festlegung der in
den einzelnen Zonen geltenden Überbauungsziffern den Gemeinden. Diese dürften
daher für besondere Gebäude separate Überbauungsziffern festlegen. Eine solche
Differenzierung trage den unterschiedlichen räumlichen Auswirkungen von Haupt-
und besonderen Gebäuden Rechnung.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe § 256 Abs. 1 PBG
willkürlich angewendet. Diese Regelung enthalte eine Legaldefinition der für
die Überbauungsziffer anrechenbaren Fläche. Der Anhang der Allgemeinen
Bauverordnung (ABV; Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und
Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen
vom 22. Juni 1977) weise zur Erläuterung dieser Regelung eine Skizze auf, die
bezüglich der Überbauungsziffer sowohl das Hauptgebäude (Wohnhaus) als auch das
besondere Gebäude (überdachter Sitzplatz oder Autoabstellplatz) berücksichtige.
Die in § 13 Abs. 1 BZO vorgenommene Konkretisierung von § 256 PBG müsse daher
sowohl das Haupt- als auch die besonderen Gebäude umfassen.

2.4. Gemäss § 256 PBG ergibt sich die für die Überbauungsziffer anrechenbare
Fläche aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen
Gebäudeumfassung auf den Erdboden (Abs. 1). Ausser Ansatz fallen dabei
namentlich oberirdische geschlossene Vorsprünge bis zu einer Tiefe von 1,5 m
(Abs. 2). Zur Erläuterung dieser Regelung wurde im Anhang der ABV eine Skizze
eingefügt (vgl. Urteil 1P.602/1999 vom 11. Juli 2000 E. 5a). Darauf ist
namentlich ein oberirdischer, auf zwei Seiten offener, an das Hauptgebäude
angebauter Raum erkennbar, der bei der Berechnung der Überbauungsziffer
berücksichtigt wird. Die Skizze zeigt jedoch kein freistehendes besonderes
Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 und § 273 PBG, weshalb aus dieser Skizze nicht
geschlossen werden kann, die Gemeinden dürften für solche Gebäude keine
separaten Überbauungsziffern festlegen, wie dies gewisse Gemeinden im Kanton
Zürich getan haben (vgl. Urteil 1C_576/2010 vom 6. Mai 2011 E. 2.2). Demnach
erweist sich die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 256 PBG und der
entsprechende Vorwurf der Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 BV
als unbegründet.

3.

3.1. Sodann kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Überschreitungen
der Überbauungsziffer durch vorbestehende Gebäude bei der Bewilligung von
besonderen Gebäuden nicht zu berücksichtigen seien. Zur Begründung führte es
aus, dass eine solche Berücksichtigung auf eine Gleichsetzung der beiden
Gebäudekategorien hinausliefe, was dem Sinn und Zweck von Art. 17 BZO
widerspräche, besondere Gebäude aufgrund ihrer eingeschränkten
Nutzungsmöglichkeit und Grösse zu privilegieren. Zwar treffe zu, dass auch
besondere Gebäude die Grünflächen einer Parzelle reduzierten. Zur Freihaltung
von Gärten und dergleichen stehe jedoch das spezifische Instrument der
Freiflächenziffer gemäss § 257 PBG zur Verfügung. Den weiteren mit der
Überbauungsziffer angestrebten Zielen, wie der genügenden Belichtung und
Besonnung oder der Einordnung in die Umgebung, widerspreche das
Auslegungsergebnis aufgrund der geringen Grösse der besonderen Gebäude nicht.
Die von der Baubehörde vorgenommene Auslegung von Art. 17 BZO widerspreche
seinem Wortlaut nicht, weil dieser den Fall, dass das bestehende Hauptgebäude
die Überbauungsziffer gemäss Art. 13 BZO überschreite, nicht regle. Zudem
entspreche die Auslegung der Baubehörde einer langjährigen Praxis, die wohl
auch dem Willen des heutigen Gesetzgebers entspreche, da in Art. 13 Abs. 1 des
Entwurfs der BZP klargestellt werden soll, dass sich die dortigen
Überbauungsziffern nur auf Hauptgebäude beziehen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem das Verwaltungsgericht davon
ausgehe, Art. 13 BZO beziehe sich nur auf Hauptgebäude und Art. 17 BZO nur auf
besondere Gebäude, habe es diese Bestimmungen in willkürlicher Weise entgegen
dem Zweck ausgelegt, mit der Überbauungsziffer die Baudichte zu regulieren. Die
Baudichte werde durch PBG und die BZO in verschiedener Hinsicht geregelt. Die
Gebäudelänge und -breite betreffe je eine horizontale Dimension. Die
Überbauungsziffer regle die zweidimensionale Fläche und die Gebäudehöhe die
vertikale Dimension. Die Baumassenziffer beziehe sich auf das dreidimensionale
Bauvolumen. Diese verschiedenen Aspekte der Regelung der Baudichte habe das
Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen zum Zweck der Überbauungsziffer
nicht beachtet. Soweit es ausführe, die Reduktion der Grünfläche könne auch mit
dem Instrument der Freifläche erreicht werden, lasse es ausser Acht, dass sich
eine solche Fläche nicht unter den in Art. 13 Abs. 1 BZO für die Wohnzone W2bI
vorgesehenen Grundmasse befinde. Art. 17 BZO müsse daher zwingend so ausgelegt
werden, dass damit zusätzlich zur Ausschöpfung der Überbauungsziffer gemäss
Art. 13 Abs. 1 BZO durch Haupt- und/oder besondere Gebäude auf einem Grundstück
noch besondere Gebäude von limitierter Höhe erbaut werden dürfen, deren
Überbauungsziffer nicht grösser als 5 % sein dürfe. Damit betrage im
vorliegenden Fall die maximal zulässige Überbauungsziffer 27 %. Die Errichtung
des Kleintiergeheges führe auf dem Baugrundstück zu einer Überbauungsziffer von
30,17 %, was dem Zweck der Regelungen in Art. 13 und Art. 17 BZO widerspreche.

3.3. Art. 17 BZO lautet:

"Für besondere Gebäude, die insgesamt eine Überbauungsziffer von 5 % einhalten,
sind nur die kantonalen Abstandsvorschriften zu beachten und darf eine gemäss
Art. 13 vorgeschriebene Überbauungsziffer überschritten werden."

3.4. Diese Regelung lässt für besondere Gebäude mit einer Überbauungsziffer von
maximal 5 % eine Überschreitung der gemäss Art. 13 BZO vorgeschriebenen
Überbauungsziffer (ohne Einschränkungen) zu und kann daher willkürfrei so
ausgelegt werden, dass diese Überschreitung auch dann zulässig ist, wenn ein
bereits bestehendes Hauptgebäude die Überbauungsziffer gemäss Art. 13 BZO
bereits überschreitet. Dass damit keine minimale Freifläche garantiert wird,
spricht nicht gegen diese Auslegung. Hätte die Stadt Zürich eine solche Fläche
garantieren wollen, hätte sie dazu gemäss § 49 Abs. 2 lit. a PBG eine
Freiflächenziffer vorsehen können, was sie jedoch unterliess. Zudem kann gemäss
der Lehre davon ausgegangen werden, mit der Festlegung von Überbauungsziffern
werde bezweckt, eine ausreichende Belichtung und Besonnung der (benachbarten)
Gebäude zu sichern und auch die Voraussetzungen baulicher und landschaftlicher
Einordnung zu gewährleisten (FELIX HUBER, Die Ausnützungsziffer, Zürich 1986,
S. 104). Dass diese Zielsetzungen der in Art. 13 Abs. 1 BZO vorgesehenen
Überbauungsziffern für besonderen Bauten mit beschränkten Dimensionen keine
Sonderregelungen bzw. Ausnahmen zulassen, ist nicht ersichtlich. Damit kann
auch bei der Berücksichtigung des Zwecks der Regelung der Überbauungsziffern
nicht von einem unhaltbaren Ergebnis gesprochen werden, zumal der
Beschwerdeführer nicht geltend macht, der geplante Kleintierstall führe dazu,
dass sein Grundstück nicht mehr ausreichend belichtet und besonnt werde.

4.

4.1. Sodann erwog das Verwaltungsgericht, gemäss § 49 Abs. 3 PBG i.V.m. § 28
Abs. 2 ABV fielen besonderen Gebäude bei der Bemessung der Gebäudelänge ausser
Ansatz, wenn die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimme. Art. 13
Abs. 1 BZO sehe eine solche andere Bestimmung vor, was sich aus der
Formulierung "Gebäudelänge inkl. besondere Gebäude" ergebe. Gleichwohl sei
diese Regelung nicht so zu verstehen, dass die Längen sämtlicher Gebäude auf
einem Grundstück losgelöst von ihrer Anordnung auf der Parzelle
zusammenzurechnen seien. Das Baurecht unterscheide vielmehr zwischen offenen
und geschlossenen Überbauungen. Nach § 31 ABV gelte eine Überbauung als
"offen", deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen, d.h. die vorgeschriebenen
Grenz- und Gebäudeabstände einhalten (Abs. 1). Als "geschlossen" gelte
demgegenüber eine Überbauung, bei der die Gebäude einseitig oder mehrseitig
zusammengebaut oder an die Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen
bzw. müssen (Abs. 2). Vorliegend bestehe zwischen dem Wohnhaus und dem
geplanten Kleintiergehege ein Abstand von rund 10 m, womit eine offene Bauweise
vorliege, bei der die Länge der auf einem Grundstück stehenden Bauten nicht
zusammenzurechnen seien. Im Unterschied zur geschlossenen Bauweise bestehe bei
genügend grossen Gebäudeabständen nicht die Gefahr einer städtebaulich
unerwünschten Riegelbildung. Vielmehr bleibe die Möglichkeit von Ein- und
Durchblicken auf die Parzelle erhalten.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe willkürlich
festgestellt, die geplante Überbauung des Grundstücks der Beschwerdegegnerin
sei eine offene Überbauung im Sinne von § 31 ABV. Gemäss Absatz zwei dieser
Bestimmung sei eine Überbauung geschlossen, wenn Gebäude auf eine Grenze
gestellt seien. Demnach könne eine Überbauung, d.h. die Gesamtheit der Gebäude
auf einem Grundstück, nicht als offen gelten, wenn sie ein an der Grenze
erstelltes Gebäude aufweise. Da auf dem Baugrundstück das Hauptgebäude an der
Grenze stehe, sei die Überbauung dieses Grundstücks mit oder ohne das geplante
Kleintiergehege geschlossen im Sinne von § 31 ABV. Der Argumentation des
Verwaltungsgerichts folgend, seien deshalb zur Feststellung, ob die maximale
Gebäudelänge gemäss Art. 13 BZO eingehalten werde, die Längen des geplanten
besonderen Gebäudes und des Hauptgebäudes zu addieren, was eine Gebäudelänge
von 31,84 m ergebe. Die vorinstanzliche Annahme, das geplante Gebäude halte die
zulässige Gebäudelänge von 25 m gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO ein, sei damit
willkürlich und verstosse gegen Art. 9 BV.

4.3. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO gelten für die Zone W2bI folgende Grundmasse:

+------------------------------------------------+
|Gebäudelänge inkl. besondere Gebäude max. (m)|25|
+------------------------------------------------+

4.4. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, diese Beschränkung der Gebäudelänge
bezwecke, die städtebaulich unerwünschten Riegelbildung zu verhindern und die
Möglichkeit von Ein- und Durchblicken auf die Parzelle zu erhalten. Alsdann
nahm es an, diese Zwecksetzung komme bezüglich des vorliegend umstrittenen
besonderen Gebäudes nicht zum Tragen, weil dieses zum Hauptgebäude einen
Abstand von rund 10 m aufweise und damit aufgrund des genügend grossen
Gebäudeabstands die Zwecksetzung der Beschränkung der Gebäudelänge auf 25 m
nicht beeinträchtige. Daraus leitete das Verwaltungsgericht ab, dass die
Gebäudelänge des besonderen Gebäudes unabhängig von der Gebäudelänge des
Hauptgebäudes zu bestimmen sei. Inwiefern diese teleologische Auslegung (bzw.
Reduktion) von Art. 13 Abs. 1 BZO unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich,
weil es dem Zweck der Regelung der Gebäudelänge entsprechen kann, bei deren
Bestimmung zu berücksichtigen, ob ein Gebäude mit einem anderen eine optische
Einheit bildet (vgl. 1C_589/2013 vom 19. Juni 2014 E. 6). Entsprechend bestimmt
Art. 14 BZO, dass bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag
massgebenden Fassadenlänge die Fassadenlängen von Hauptgebäuden
zusammengerechnet werden, deren Gebäudeabstand 7 m unterschreitet. Dass der
geplante Kleintierstall trotz des Abstandes von rund 10 m zum Hauptgebäude mit
diesem eine optische Einheit bilde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Demnach ist eine willkürliche teleologische Auslegung der Regelung der
Gebäudelängen in Art. 13 Abs. 1 BZO zu verneinen. Daran vermögen die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Regelung der offenen und geschlossenen
Überbauung in § 31 ABV nichts zu ändern, weil das Verwaltungsgericht bezüglich
der Frage, ob die Längen verschiedener Gebäude zusammenzurechnen sind, nach dem
Gesagten willkürfrei einzig auf ihre optische Verbindung bzw. ihren Abstand
abstellen durfte. Demnach ist diesbezüglich nicht entscheidrelevant, dass das
Hauptgebäude auf dem Baugrundstück an die Grenze gebaut wurde.

5.

5.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil verletze
das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV. Gemäss dem angefochtenen Urteil
dürfe die Beschwerdegegnerin ihr Grundstück mit einer Überbauungsziffer von
insgesamt 30,17 % überbauen, weil darauf ein vorschriftswidriges Hauptgebäude
in den Genuss der Bestandesgarantie gemäss § 357 Abs. 1 PBG komme. Damit werde
die Beschwerdegegnerin gegenüber den anderen Eigentümern von Grundstücken in
der gleichen Wohnzone ungerechtfertigt privilegiert, weil diese ihre
Grundstücke nur in kleinerem Ausmass überbauen dürften.

5.2. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und der Praxis der
Baubehörde dürfen in der Bauzone alle Eigentümer von Grundstücken, die mit von
der Bestandesgarantie geschützten, nach heutigem Recht flächenmässig zu grossen
Gebäuden überstellt sind, grundsätzlich gemäss Art. 17 BZO zusätzliche
besondere Gebäude mit einer maximalen Überbauungsziffer von 5 % errichten.
Damit liegt keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 BV vor.

6. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat der anwaltlich vertretenen
privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese wird als Gesamtbetrag festgesetzt, in dem auch die
Mehrwertsteuer enthalten ist (Art. 12 des Parteientschädigungsreglementes vom
31. März 2006, SR 173.110.210.3).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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