Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.462/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_462/2015

Urteil vom 22. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

gegen

Gemeinderat Birmenstorf,
Badenerstrasse 25, 5413 Birmenstorf,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für
Baubewilligungen,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau,
Regierungsgebäude, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau.

Gegenstand
Rückbau / Wiedererwägung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Der Gemeinderat Birmenstorf erteilte A.________ am 3. Mai 1999 eine
Baubewilligung für den Um- und Ausbau des Weidestalls und für die teilweise
Nutzungsänderung für Pferdehaltung auf der Parzelle Nr. 745 in der
Landwirtschaftszone. Die Zustimmungsverfügung des Baudepartements vom 12.
Dezember 1997 bildete integrierenden Bestandteil der Baubewilligung. Sie
basierte auf der Annahme, dass der Weidestall der Haltung von 30-40
Mutterschafen mit ihren Lämmern und der Pferdezucht mit zwei Zuchtstuten mit
maximal drei Fohlen diene. Das Dispositiv enthielt eine Auflage, dass die Baute
bei Aufgabe oder starker Reduktion des Schaf- oder Pferdebestands oder wenn die
minimale Rauhfutterbasis von 5.26 ha landwirtschaftlichem Nutzland nicht mehr
vorliege, zu beseitigen sei.

B. 
Nachdem im Jahr 2009 nicht bewilligte Veränderungen am Weidestall bekannt
wurden, reichte A.________ ein nachträgliches Baugesuch ein. Dieses wies die
Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU)
am 29. Juli 2010 ab und ordnete zudem an, der Weidestall sei innert einer vom
Gemeinderat festzulegenden Frist zurückzubauen, da gemäss nicht widerlegter
Informationen angenommen werden müsse, dass die Schafhaltung und die
Pferdezucht aufgegeben worden seien. Der Gemeinderat verfügte am 9. August 2010
den Rückbau des Gebäudes bis zum 31. Mai 2011 und die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands. Die dagegen von A.________ erhobenen Beschwerden wies
der Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Juni 2011 und sodann das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. Februar 2012 ab. Letzteres befand,
dass der Schafbestand seit Jahren stark reduziert und die Pferdezucht
aufgegeben worden sei, womit die Auflage der Baubewilligung nicht mehr erfüllt
werde und die Baute zu beseitigen sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.

C. 
Am 4. März 2013 reichte A.________ beim Gemeinderat hinsichtlich der
Rückbauverfügung ein Wiedererwägungsgesuch ein. Auf dieses trat das BVU nicht
ein. Der Gemeinderat eröffnete den Nichteintretensentscheid mit Protokollauszug
vom 22. Juli 2013.
Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat am 26.
Februar 2014 ab, soweit darauf einzutreten sei. Diesen Entscheid focht
A.________ beim Verwaltungsgericht an, das seine Beschwerde mit Urteil vom 15.
Juli 2015 abwies.

D. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2015
gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an "die
kantonalen aargauischen Behörden". Zudem seien der Regierungsratsbeschluss und
der Nichteintretensentscheid des Gemeinderats aufzuheben und es sei auf das
Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Eventualiter seien die Ziff. 1 und 2 des
Protokollauszugs des Gemeinderats (Abweisung des nachträglichen Baugesuchs und
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) wiedererwägungsweise aufzuheben
und es sei auf den Rückbau des Weidestalls zu verzichten.
Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen. Der Gemeinderat Birmenstorf und das BVU haben sich nicht vernehmen
lassen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat eine Stellungnahme
eingereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über ein
Wiedererwägungsgesuch, das sich auf eine Rückbauverfügung eines Weidestalls
bezieht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dagegen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
offen; ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
Eigentümer des Gebäudes, das Gegenstand des in Wiedererwägung zu ziehenden
Rückbaubefehls ist, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist
auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht aber nur
insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte
Begründungsanforderungen: Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254 f.; je mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor
Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Insoweit fallen die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereit sei, die Liegenschaft an den
Landwirt B.________ zu verkaufen bzw. zu verschenken oder wonach dieser ein
Baugesuch für den Weidestall einreichen werde, unter das Novenverbot vor
Bundesgericht und sind unbeachtlich.

1.4. Da das BVU auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. März
2013 mangels wesentlicher Änderung der Sachlage nicht eingetreten war, obliegt
es den nachfolgenden Instanzen, diesen Nichteintretensentscheid zu überprüfen.
Der Regierungsrat und sodann das Verwaltungsgericht haben diesen Entscheid
bestätigt. Vor Bundesgericht beschränkt sich der Streitgegenstand deshalb auf
die Frage, ob das Verwaltungsgericht dies zu Recht getan hat. Trifft seine
Erwägung zu, hat es dabei sein Bewenden. Soweit der Beschwerdeführer einen
Sachentscheid des Bundesgerichts auch zu Anträgen verlangt, die über den
Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies trifft
vorliegend insbesondere auf den Antrag zu, die Wiederherstellungsverfügung sei
aufzuheben, sowie auf den Einwand, der angeordnete Rückbau des Gebäudes
verletze die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV. Diese Rüge hätte, soweit die
Rückbauverfügung einen Vollzugsakt einer längst rechtskräftigen Baubewilligung
darstellt, bereits gegen Letztere (vgl. BGE 118 Ia 209 E. 2b S. 213 f.; Urteil
1P.59/2002 vom 22. August 2002 E. 1.1), jedenfalls aber im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens gegen die Anordnung der Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands vorgebracht werden müssen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6 S.
35; Urteil 1C_673/2013 vom 7. März 2013 E. 6).

1.5. Ferner ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als die
Aufhebung von Entscheiden der Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts verlangt
wird. Diese sind im Rahmen des Streitgegenstands durch dessen Urteil ersetzt
worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II
142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend, da sich die Vorinstanz mit
gewissen Argumenten für das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
auseinandergesetzt habe.

2.2. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
es seinen Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I
229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).

2.3. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor (vgl. E. 3), dass der
Beschwerdeführer seine Argumentation im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
geändert hat: Während er zunächst noch einwandte, die Sach- und Rechtslage habe
sich erheblich verändert, da er als Rentner mehr Zeit für die Schaf- und
Pferdehaltung habe, und zudem das RPG (SR 700) sowie die Bau- und
Nutzungsordnung der Gemeinde Birmenstorf revidiert worden seien, stellte er
sich später auf den Standpunkt, er verpachte den Weidestall und die Parzelle an
einen Landwirt, der eine zonenkonforme Nutzung sicherstellen könne, weshalb ein
Rückbau zu unterbleiben habe. Das Verwaltungsgericht legte seinem Urteil die
zuletzt vorgebrachte Darstellung zugrunde und prüfte, ob diese eine
entscheidrelevante Änderung der Verhältnisse darstelle. Dies ist nicht zu
beanstanden, da die Variante mit der Verpachtung des Betriebs die neuste ins
Recht gelegte Entwicklung reflektiert (die vom Beschwerdeführer auch im
bundesgerichtlichen Verfahren vertreten wird) und sich das frühere und das
spätere Vorbingen gegenseitig ausschliessen. Insoweit war die Vorinstanz nicht
gehalten, sich mit den im Rahmen der ersten Fassung vorgebrachten Gründen für
das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch auseinanderzusetzen. Da sich der
Regierungsrat dazu bereits eingehend geäussert hatte, durfte das
Verwaltungsgericht sich darauf beschränken, im angefochtenen Entscheid auf
diese Ausführungen zu verweisen und die Prüfung anhand der neuen Vorbringen
vorzunehmen. Diese Vorgehensweise lässt keine Verletzung der Begründungspflicht
erkennen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe gegen Art. 29
BV verstossen, indem sie zu Unrecht das Nichteintreten auf das
Wiedererwägungsgesuch bestätigt habe.

3.2. Nach der Rechtsprechung folgt aus Art. 29 BV im Sinne einer
verfahrensrechtlichen Minimalgarantie ein Anspruch auf Wiedererwägung. Diese
soll aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu
stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 120 Ib 42 E. 2b S. 47 mit Hinweisen).
Insoweit haben Verwaltungsbehörden ein rechtskräftiges Urteil eines
Verwaltungsgerichts im Allgemeinen zu beachten. Der Anspruch auf Wiedererwägung
greift gegenüber gerichtlich bestätigten Verwaltungsakten indes dann, wenn es
darum geht, einen zeitlich offenen Dauersachverhalt an die im Laufe der Zeit
geänderte Sach- und Rechtslage oder an neue Erkenntnisse anzupassen (BGE 97 I
748 E. 4b S. 752 f.; Urteile 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3; 1P.59/2002
vom 22. August 2002 E. 7 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die
Rechtskraftwirkung von Dauerverfügungen - wie der vorliegenden
Wiederherstellungsverfügung (vgl. Urteile 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E. 7.2;
1C_673/2013 vom 7. März 2014 E. 5.2) - insoweit beschränkt, als die
Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, auf einen Verwaltungsakt zurückzukommen,
wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert haben oder wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 124 II 1 E. 3a
S. 6; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die neuen Umstände zu einer anderen Beurteilung führen
müssen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.).
Auch aus dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz ergibt sich, dass bei
Vorliegen eines Rechtsmittelentscheids die Wiedererwägung nur zulässig ist,
sofern sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt
oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat (§ 39 Abs. 2
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau [VRPG; SAR
271.200]).

3.3. Da sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt auf das
Vorliegen eines Pachtverhältnisses berief, prüfte das Verwaltungsgericht, ob
aufgrund dieser neuen Umstände ein von der Anordnung des Rückbaus abweichendes
Ergebnis ernstlich in Betracht falle. Da sich dieser Massstab an BGE 136 II 177
E. 2.2.1 S. 181 f. orientiert, ist die Prüfungsdichte entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht stellte auf
die betrieblichen Verhältnisse des Pächters ab und untersuchte, ob diese
geeignet erscheinen, die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4 RPV
(SR 700.1) - d.h. betriebliche Notwendigkeit, Standortwahl und längerfristige
Existenzfähigkeit - zu erfüllen, so dass allenfalls auf einen Rückbau des
Weidestalls verzichtet werden könne. Dazu führte es im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer lege mit Blick auf die Zonenkonformität keine aussagekräftigen
Unterlagen oder Zusicherungen ins Recht, die belegen würden, dass die
Erweiterung des Betriebs des Pächters auf der Parzelle Nr. 745 nötig sei. Es
werde nicht dargelegt, wie der zusätzliche Tierbestand ins landwirtschaftliche
Konzept des Pächters passe und wie die Schafe genutzt werden sollten. Auch
fehle es an einer überprüfbaren und umfassenden Standortabklärung und es gebe
keine Angaben darüber, wie und weshalb der Pächter den (vom eigenen Standort
entfernten) Weidestall ernstlich und längerfristig bewirtschaften wolle.
Insgesamt erschienen die Behauptungen des Beschwerdeführers zu wenig
substanziiert und lückenhaft. Im Übrigen bestünden bezüglich der
längerfristigen Existenzfähigkeit des Gewerbes auch insofern Zweifel, als der
jederzeit einvernehmlich auflösbare Pachtvertrag über eine Dauer von sechs
Jahren abgeschlossen worden sei.

3.4. Vor diesem Hintergrund kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, ein anderes
Ergebnis als die Rückbauverfügung falle aufgrund der neuen Verhältnisse nicht
ernstlich in Betracht, weshalb die Vorinstanzen zu Recht nicht auf das
Wiedererwägungsgesuch eingetreten seien. Vor Bundesgericht räumt der
Beschwerdeführer ein, sich in den letzten Jahren nicht immer an die mit der
Baubewilligung verknüpfte Auflage gehalten zu haben und beschränkt sich darauf,
erneut vorzubringen, dass ein Pachtvertrag vorliege. Dabei unterlässt er es
aber, sich mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinanderzusetzen. Insbesondere zeigt er nicht in rechtsgenüglicher Weise
auf, weshalb das Verwaltungsgericht Art. 29 BV verletzt haben soll. Dies ist
denn auch nicht ersichtlich, hat es doch das neue Pachtverhältnis eingehend
gewürdigt. Mithin wird im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geübt. Da der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dartut, inwiefern
die neue Sachlage zu einer anderen Beurteilung führen muss, vermag er den
Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. E. 1.2 hiervor).

4. 
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, womit der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (Art.
68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Birmenstorf, dem
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, dem
Regierungsrat, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem
Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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