Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.454/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_454/2015

Urteil vom 23. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Hofacker 40, Postfach 1813, 8032
Zürich;

weiter beteiligt:
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller, Florastrasse 44, Postfach
1709, 8032 Zürich.

Gegenstand
Kostenverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Juli 2015
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

In Erwägung,
dass A.________ im Zusammenhang mit Honorarrechnungen, die er im Rahmen seiner
Tätigkeit für die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) 10 gestellt
hatte, Neuberechnungen erwirken konnte;
dass die ESchK mit Beschluss vom 26. November 2014 frühere Rechnungen durch
eine neue Abrechnung Nr. 017/2014 ersetzte;
dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht wandte;
dass dessen Abteilung I die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2015 abgewiesen
hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass A.________ gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 14. September 2015
Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat,
Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 14. September 2015 die bereits
gegenüber der Vorinstanz gestellten Anträge be-stätigt und dabei zur Begründung
der Beschwerde im Wesentlichen allgemein auf die bereits der ESchK erstattete
Eingabe vom 27. Februar 2014 verweist, ohne sich mit dem einlässlichen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen;
dass im bundesgerichtlichen Verfahren die Begründung einer Beschwerde in der
Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf
Ausführungen in andern Rechtsschriften nicht ausreichen (BGE 133 II 396 E. 3.2
S. 399 f.; s. auch Urteil 1C_565/2014 vom 11. Mai 2015 mit weiteren Hinweisen;
ferner Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger, BSK BGG-Merz, N. 56 zu Art. 42 BGG);
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde
liegende ausführliche Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts-
bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen
Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E.
1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag und daher nicht darauf
einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Flughafen Zürich AG, der
Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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