Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.453/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_453/2015

Urteil vom 23. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
Verein A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Frau Magdalena Bury,

gegen

Unbekannt, tätig beim Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach
9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.

 Der Verein A.________ reichte am 22. Juni 2013 beim Volksschulamt des Kantons
Zürich ein Gesuch um Führung einer Privatschule mit Kindergartenstufe ein. Mit
Verfügung vom 26. Mai 2014 wies das Volksschulamt dieses ab.

 Den dagegen vom Verein A.________ eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hinsichtlich der
Kosten- und Entschädigungsfolgen gut, wies sie im Übrigen indes ab und
bestätigte damit die gesuchsabweisende Verfügung des Volksschulamts.

B.

 Am 30. Januar 2015 reichte der Verein A.________ bei der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat eine Strafanzeige ein gegen unbekannte Täterschaft, tätig beim
Volksschulamt des Kantons Zürich, wegen Verleumdung und Amtsmissbrauch, evtl.
Beschimpfung. Er begründete dies damit, dass das seinem Bewilligungsgesuch
beigelegte Bildungskonzept "Islamischer Kindergarten A.________" mit
Bemerkungen wie "Pädophilie" und "Schizo" versehen worden seien.

 Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat übernahm die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Strafuntersuchung. Diese
übermittelte die Akten auf dem Dienstweg via Oberstaatsanwaltschaft an das
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und beantragte, ebenso wie
der Verein A.________, die Erteilung der Ermächtigung. Das Obergericht
beschloss mit Entscheid vom 24. Juli 2015, der Staatsanwaltschaft die
Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Unbekannt nicht zu erteilen.

C.

 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
14. September 2015 beantragt der Verein A.________, der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und es sei die Ermächtigung zur
Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft, tätig beim
Volksschulamt des Kantons Zürich, zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Die Staatsanwaltschaft I, die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung
zur Strafuntersuchung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272).
Die Mitarbeitenden des Volksschulamts des Kantons Zürich gehören nicht den
obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der
Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. e BGG nicht greift (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2
S. 272 f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und könnte sich in einem allfälligen Strafverfahren gegen die
Beschwerdegegner voraussichtlich als Privatkläger beteiligen (vgl. Art. 118
Abs. 1 i.V.m. Art. 115 StPO), sodass ihm im Falle des Obsiegens vor
Bundesgericht ein praktischer Nutzen entstünde. Damit ist er nach Art. 89 Abs.
1 BGG beschwerdeberechtigt. Auf die Beschwerde ist vorbehaltlich zulässiger und
genügend begründeter Rügen einzutreten.

1.2. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Ermächtigung zur
Strafverfolgung zu Recht nicht erteilt worden ist. Das darüber hinausgehende
Vorbringen, der (unbekannte) Beschwerdegegner habe seine Ausstandspflicht
verletzt, ist deshalb unbeachtlich (Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen
Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass
die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden
wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer
nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Diese Möglichkeit steht
den Kantonen für sämtliche Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden
offen (BGE 137 IV 269 E. 2.1 f. S. 275 f.).

2.2. Nach § 148 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) setzt im Kanton Zürich die Eröffnung
einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im
Amt begangener Verbrechen oder Vergehen - vorbehältlich der hier nicht weiter
interessierenden Zuständigkeit des Kantonsrats - eine Ermächtigung des
Obergerichts voraus. Mit dieser kantonalen Bestimmung, die gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung den bundesrechtlichen Anforderungen
(namentlich Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO) Rechnung trägt, sollen Staatsbedienstete
vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.2 f. S.
276 f.).

2.3. In verfassungskonformer Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO dürfen in
solchen Ermächtigungsverfahren - ausser bei obersten Vollziehungs- und
Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Über die Ermächtigung zur Strafverfolgung darf insbesondere nicht nach
Opportunität entschieden werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Das
schliesst aber nicht aus, für die Erteilung der Ermächtigung genügende minimale
Hinweise auf strafrechtliches Verhalten zu verlangen. Nicht jeder behördliche
Fehler begründet eine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu
erteilen. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt werden, dass ein strafrechtlich
relevantes Verhalten in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende
Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. Urteil 1C_421/2014
vom 13. April 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.

 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob genügend minimale Hinweise bestehen,
dass das Verhalten, welches der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwirft,
strafbar sein könnte. Zu Recht wird dabei (unbestrittenermassen) davon
ausgegangen, dass es sich bei den Mitarbeitenden des Volksschulamts um Beamte
im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt (vgl. BGE 135 IV 198 E. 3.3 S. 201
f.). Nicht in Frage gestellt wird weiter, dass das dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zugestellte Exemplar des Bildungskonzepts auf S. 7 den
handschriftlichen Vermerk "Pädophilie ?" enthält. Dieser steht im Zusammenhang
mit dem Satz "Die Kinder haben das Recht auf ungestörtes Spiel, auf Bewegung
und auf Zuwendung", wobei das Wort "Zuwendung" unterstrichen worden ist. Ob -
wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - die auf S. 6 zum handschriftlich
unterstrichenen Stichwort "volle Aufmerksamkeit" angebrachte Bemerkung "u.a.?",
was auf "unter anderem Männer" hindeutet, ebenfalls auf den Vermerk "Pädophilie
?" Bezug nimmt, ist fraglich; jedenfalls besteht kein direkter Zusammenhang.
Ferner wurde zur Ausführung im Bildungskonzept auf S. 8, islamische Lerninhalte
würden in den Kindergartenalltag einfliessen, z.B. die 99 Namen Allahs, die
handschriftliche Bemerkung "Schizo ?" angeführt. Gemäss Vorinstanz handelt es
sich bei dem mit diesen Vermerken versehenen Bildungskonzept um ein
Arbeitsexemplar eines mit der Sache befassten Angestellten des Volksschulamts,
das offenbar versehentlich dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
zugestellt worden ist.

3.1. Dass dem Beschwerdeführer diese unsachlichen und deplatzierten Bemerkungen
missfallen und er eine unabhängige Würdigung seines Bewilligungsgesuchs durch
das Volksschulamt in Frage stellt, ist verständlich. Zur Anzeige wegen
Verdachts auf Begehung eines Ehrverletzungsdelikts (Art. 173 ff. StGB) macht er
geltend, es sei offenkundig, dass mit den diffamierenden Randbemerkungen das
Lehrpersonal, die den Verein konstituierenden Personen und alle Muslime gemeint
seien. Der Beschwerdegegner habe in Kauf genommen, dass Dritte vom Inhalt
seiner Vermerke Kenntnis erlangen würden, seien diese doch schriftlich
angebracht worden. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Bemerkungen bloss
ironisch gemeint gewesen seien und als Gedankenstütze dienten, sei stossend. Es
sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner die Ehrenrührigkeit seiner
Aussagen bewusst gewesen sei. Demnach seien die Tatbestände der Beschimpfung
und Verleumdung erfüllt.

3.1.1. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf,
ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner
Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE
137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115; je mit Hinweis). Die
Äusserung, jemand sei psychisch krank, rührt an sich nicht an die Ehre. Der
Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke
nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich
minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre
herabzuwürdigen (BGE 98 IV 90 E. 3a S. 93 mit Hinweis). Auch kann der Vorwurf
eines strafbaren Verhaltens ehrverletzend sein (BGE 118 IV 248 E. 2b S. 250
f.).

3.1.2. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vermerke "Pädophilie"
und "Schizo" Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften oder
unverantwortlichen Verhaltens darstellen und geeignet sind, jemanden als
charakterlich nicht einwandfrei oder minderwertig aussehen zu lassen. Indes
lässt sich bereits aus der vorerwähnten Judikatur ableiten und wird in der
Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, dass Ehrverletzungsdelikte nur dann
tatbestandsmässig erfüllt sind, wenn sich die Äusserung gegen eine bestimmte
oder bestimmbare Person richtet. Diese muss nicht namentlich bezeichnet werden
können; vielmehr genügt es, wenn aus den Umständen auf sie geschlossen werden
kann und sie somit identifizierbar ist. Ein gegen eine grosse Gemeinschaft
gerichteter Vorwurf vermag einzelne Mitglieder davon nicht in deren Ehre zu
verletzen, wenn keine Abgrenzung es erlaubt, einen engeren, sich vom Rest
abhebenden Personenkreis auszumachen (BGE 124 IV 262 E. 2a S. 266 f.; 117 IV 27
E. 2c S. 29; 100 IV 43 E. 2 S. 45 ff.). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Textes des
Bildungskonzepts weder ein Bezug zu den Mitgliedern oder Organen des Vereins
noch zu Muslimen im Allgemeinen herstellen. Die Randbemerkungen "Pädophilie ?",
allenfalls auch "u.a.?", stehen, wenn überhaupt, in Verbindung mit dem
Lehrpersonal, wogegen der Vermerk "Schizo ?" sich auf "die 99 Namen Allahs"
bezieht. Während bei letzterer Äusserung davon ausgegangen werden muss, dass
ein unbefangener Dritter diese als (unangebrachte) Spöttelei abtut, nimmt die
Bemerkung "Pädophilie ?" nicht Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare
Person, deren Ruf dadurch geschädigt werden könnte. Beim Lehrpersonal handelt
es sich um eine grosse Berufsgruppe, weshalb ein gegen sie - oder gegen die
Untergruppe der muslimischen Betreuungspersonen - gerichteter allgemeiner
Angriff nicht geeignet ist, einzelne Mitglieder davon als unehrbare Menschen
darzustellen. Diese Personen sind im Übrigen noch gar nicht bestimmt. Vor allem
aber erscheint es aus den vom Obergericht dargelegten Gründen, auf die
verwiesen wird (vgl. E. II.2 des angefochtenen Entscheids), plausibel, dass es
sich bei dem mit Randbemerkungen versehenen Bildungskonzept um ein
Arbeitsexemplar handelt, das bloss interne Verwendung finden und nicht zur
Kenntnis Dritter gelangen sollte. Es ist davon auszugehen, dass die in diesem
Exemplar angebrachten Vermerke bloss als persönliche Notizen im Rahmen der
Vorbereitung des Entscheidentwurfs über das Bildungskonzept zu verstehen sind,
die nicht gegen aussen hätten dringen sollen. Es erscheint deshalb offenkundig,
dass das Exemplar dem Beschwerdeführer versehentlich zugestellt worden ist.
Damit fehlte es der unbekannten Täterschaft aber am Vorsatz, die objektiven
Tatbestandsmerkmale einer Ehrverletzung erfüllen zu wollen: Der
Beschwerdegegner hat offensichtlich weder gewollt noch in Kauf genommen, dass
jemand von seinen unsachlichen Bemerkungen Kenntnis erhält; vielmehr ist dieser
Umstand auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen. Die
fahrlässige Begehung einer Ehrverletzung aber ist nicht strafbar (Art. 12 Abs.
1 i.V.m. Art. 173 ff. StGB). Mit dem Obergericht sind somit jegliche
Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Ehrverletzung zu verneinen. Dass die
Staatsanwaltschaft bei der Überweisung - gestützt auf eine summarische Prüfung
und ohne Begründung - einen Anfangsverdacht bezüglich dieser Aussagen noch
bejaht hatte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

3.2. Zur Anzeige wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch bringt der Beschwerdeführer
vor, der Beschwerdegegner habe seine besonderen Machtbefugnisse ausgenutzt, um
ihm die Bewilligung zur Gründung einer Privatschule zu verweigern. Die
beleidigenden Bemerkungen hätten ein falsches Bild entstehen lassen und
schliesslich zur Gesuchsabweisung geführt.

3.2.1. Wegen Amtsmissbrauch werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die
ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, bestraft
(Art. 312 StGB).

3.2.2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat,
ist, selbst wenn Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung
einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei unter Missachtung des Rechts als
Amtsmissbrauch qualifiziert werden (vgl. E. 4.2; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler
Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 312 StGB), hier davon
auszugehen, dass sich die Bewilligungsverweigerung des Volksschulamts auf
rechtliche Überlegungen stützen kann, wurde sie doch sowohl vom Regierungsrat
als auch vom Verwaltungsgericht bestätigt (vgl. Sachverhalt Bst. A vorne).
Soweit sich der Beschwerdegegner mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in der
Beschwerdeschrift überhaupt in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzt (vgl.
Art. 42 Abs. 2 BGG), vermag er jedenfalls nicht darzutun, inwiefern sich aus
dem Verhalten des Beschwerdegegners minimale Hinweise auf strafbare Handlungen
ergeben sollen.

3.3. Nach dem Gesagten hält die Verweigerung der Ermächtigung zur
Strafverfolgung vor Bundesrecht stand.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I, der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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