Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.448/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_448/2015

Urteil vom 30. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Frigerio,

gegen

Bauausschuss der Stadt Winterthur, Neumarkt 4, Postfach, 8402 Winterthur,
handelnd durch die Stadt Winterthur,
Baupolizeiamt, Rechtsdienst, Pionierstrasse 7, 8402 Winterthur,
Departement Soziales der Stadt Winterthur, Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402
Winterthur,
handelnd durch die Stadt Winterthur,
Baupolizeiamt, Rechtsdienst, Pionierstrasse 7, 8402 Winterthur.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung,
1. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Mit Beschluss vom 20. November 2014 erteilte der Bauausschuss der Stadt
Winterthur dem Departement Soziales der Stadt Winterthur eine auf 10 Jahre
befristete Baubewilligung für eine Asylunterkunft an der U.________strasse in
Winterthur.

B. 
Auf den dagegen von A.________ und der B.________ AG erhobenen Rekurs trat das
Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid des Einzelrichters vom 12.
März 2015 infolge Fristablaufs nicht ein. Die dagegen eingereichte Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Juli 2015 ab
und bestätigte damit, dass das Rekursrecht mangels rechtzeitigen Begehrens um
Zustellung des baurechtlichen Entscheids verwirkt sei.

C. 
Mit Beschwerde vom 14. September 2015 gelangen A.________ und die B.________ AG
an das Bundesgericht und beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei
vollumfänglich aufzuheben und eine allfällige Stellungnahme der
Beschwerdegegner sei ihnen zur Kenntnis zuzustellen.
Das Baupolizeiamt der Stadt Winterthur und das Verwaltungsgericht schliessen
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführer halten in der Replik an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2015 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Prozessentscheid. Dagegen
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Rechtsmittelschrift allein die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie erfüllen damit an sich die
Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht, wonach die Eingabe an das
Bundesgericht einen Antrag in der Sache enthalten muss. Die Rechtsprechung
lässt es allerdings genügen, dass ausdrücklich nur ein kassatorisches Begehren
gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde
angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.).
Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung, denn es geht aus ihr
hervor, dass die Beschwerdeführer ihr Rekursrecht aufgrund der unzureichenden
Publikation des Bauvorhabens als intakt ansehen und deshalb die Rückweisung der
Sache zu materieller Beurteilung an eine Vorinstanz verlangen.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche
Anwendung von kantonalem Recht - wird vom Bundesgericht allerdings nur insoweit
geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte
Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen
Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer rügen zwar eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz, begründen diese aber nicht in rechtsgenüglicher Weise.
Auf das Vorbringen ist nicht einzutreten.

2. 
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführer ihr Rekursrecht mangels eines
rechtzeitigen Begehrens um Zustellung des Bauentscheids verwirkt haben.

2.1. Nach Zürcher Recht macht die Baubehörde nach einer Vorprüfung des
Baugesuchs das Bauvorhaben öffentlich bekannt und legt die Gesuchsunterlagen
während 20 Tagen öffentlich auf (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 314 Abs. 1 und Abs. 4 des
Planungs- und Baugesetzes [PBG; LS 700.1]). Gemäss § 6 Abs. 2 PBG sind bei
öffentlichen Bekanntmachungen die im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und
Eingaben, deren Fristen und notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie zu
richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebener
öffentlicher Auflagen hinzuweisen. Wer Ansprüche aus dem PBG wahrnehmen will,
hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen
Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu
verlangen (§ 315 Abs. 1 PBG). Wer den baurechtlichen Entscheid nicht
rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG).

2.2. Vorliegend ist unstreitig, dass die von den Beschwerdeführern konsultierte
amtliche Publikation des Bauvorhabens im Landboten vom 18. Juli 2014 im
Gegensatz zur Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Zürich nicht auf die
Verwirkungsfolge nach § 316 Abs. 1 PBG hinweist und deshalb mangelhaft ist. Sie
führt unter dem Titel "Bauvorhaben; Planauflage/Rechtsbehelfe" lediglich aus:
"20 Tage ab Ausschreibedatum in der jeweiligen Gemeindeverwaltung [...] Während
dieser Zeit können Baurechtsentscheide schriftlich beim Gemeinderat bzw. für
die Stadt Winterthur beim Baupolizeiamt eingefordert werden."
Die Beschwerdeführer erblicken darin eine unzureichende Veröffentlichung,
aufgrund derer die Verwirkungsfolge des Rekursrechts nicht habe eintreten
können. Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen Entscheid indes aus, die
ab amtlicher Publikation eines Bauvorhabens laufende 20-tägige Frist zur
Anforderung eines Bauentscheids beginne nur dann nicht zu laufen, wenn die
Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft sei, dass eine Drittperson auch
bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz angemessener Sorgfalt
nicht erkennen könne, um was es gehe, und dadurch davon abgehalten werde,
rechtzeitig die Zustellung zu verlangen. Da die Ausschreibung im Landboten die
Frist nenne und die für die Gesuchstellung wesentlichen Angaben enthalte, sei
die Publikation nicht qualifiziert mangelhaft. Ausserdem hätten die
Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Mangel der
Ausschreibung erkennen können, zumal sie im Metallgewerbe tätig seien und
bereits mehrfach rechtzeitig die Zustellung von Bauentscheiden verlangt hätten.
Letztere lägen nicht so lange zurück, dass ihnen das entsprechende Wissen nicht
angerechnet werden könne. Die Verwirkungsfolgen müssten ihnen deshalb bekannt
sein, so dass sie sich nicht auf Treu und Glauben berufen könnten; vielmehr
hätten sie die Mangelhaftigkeit erkennen und den Bauentscheid rechtzeitig
anfordern müssen. Da die 20-tägige Frist jedoch am 7. August 2014 abgelaufen
sei, erweise sich das Begehren vom 12. August 2014 als verspätet und das
Rekursrecht als verwirkt.

2.3. Das Bundesgericht hat sich bislang insbesondere im Bereich des
Verbandsbeschwerderechts zu den Anforderungen an die öffentliche Ausschreibung
eines Bauvorhabens nach Zürcher Recht geäussert (vgl. Urteile 1A.33/2007 vom
22. Oktober 2007 E. 6.3; 1A.136/2004 vom 5. November 2004 E. 3.2.2, publiziert
in URP 2005 S. 1 und ZBl 107/2006 S. 56; BGE 122 II 224 E. 5b S. 232). Zu
beurteilen war dabei, ob die Veröffentlichung aufgrund der Umschreibung des
Bauvorhabens erkennen liess, dass das Projekt für sich allein UVP-pflichtig sei
bzw. den UVP-pflichtigen Bereich erreichen könnte und somit der
Verbandsbeschwerde unterliege. Ähnlich verhält es sich mit dem von den
Beschwerdeführern zitierten Urteil VB.2011.00759, in dem das Verwaltungsgericht
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festhielt, die Veröffentlichung des
Baugesuchs müsse so verfasst sein, dass sich beschwerdeberechtigte
Organisationen ein Bild über die natur- und heimatschutzrechtliche Tragweite
des Vorhabens machen könnten; die Publikation habe deshalb u.a. über die
betroffenen bundes- oder kantonsrechtlich geschützten Gebiete Aufschluss zu
geben (vgl. E. 3.3.2). Diese Entscheide beschlagen demnach die Frage nach der
inhaltlichen Umschreibung des Bauvorhabens in der Publikation. Demgegenüber
liegt im vorliegenden Fall mit dem fehlenden Hinweis auf die Verwirkungsfolge
ein Mangel formeller Natur vor, während die Veröffentlichung im Bezug auf das
Bauvorhaben klar ist: Sie enthält die nötigen Angaben über den Ort und die Art
des Bauvorhabens sowie den Gesuchsteller (vgl. § 314 Abs. 3 PBG) und nennt
darüber hinaus die Zonenzugehörigkeit des Baugrundstücks bzw. führt einen
Kurzbeschrieb des Projekts an. Die Beschwerdeführer konnten sich somit anhand
des publizierten Textes ein vorläufiges Bild über die Tragweite des
Bauvorhabens machen. Insoweit ist die Vorinstanz weder in Willkür verfallen
noch hat sie widersprüchlich argumentiert, wenn sie zur Beurteilung der sich
hier stellenden Frage nicht auf das vorerwähnte Verwaltungsgerichtsurteil
abgestellt hat bzw. der Auffassung war, die Publikation führe die wesentlichen
Angaben zum Bauvorhaben auf.

2.4.

2.4.1. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 BV) folgt unter anderem der
Grundsatz, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung, insbesondere
wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil
erwachsen darf (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; 117 Ia 297 E. 2 S. 298 f.).
Zwar betrifft der hier zu beurteilende Fall nicht direkt eine fehlerhafte
Eröffnung eines Entscheids, doch kommt dem Grundsatz nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung allgemeine Tragweite zu (BGE 135 III 374 E.
1.2.2.1 S. 376; 117 Ia 421 E. 2c S. 423 f.). Hinsichtlich der amtlichen
Publikation des Bauvorhabens ist er insoweit von Bedeutung, als das sich darauf
abstützende Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids eine
fristgebundene Vorbereitungshandlung darstellt, die jeder Dritte vorzunehmen
hat, wenn er die Baubewilligung mit Rekurs anzufechten gedenkt (BGE 121 II 224
E. 5c S. 232). Demzufolge darf einer Partei eine fehlerhafte Veröffentlichung
nicht zum Nachteil gereichen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die
Unrichtigkeit nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht
hätte erkennen können (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202). Wann einer Partei eine
als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie
rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der
anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge
namentlich aus früheren Verfahren über entsprechende Erfahrungen (BGE 135 III
374 E. 1.2.2.2 S. 376 f. mit Hinweisen). Insoweit darf entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer auf ihre Rechtskenntnisse und ihr Wissen abgestellt
werden.

2.4.2. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob ein Verstoss gegen die
genannten Prinzipien vorliegt. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots hat
in diesem Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung (vgl. Urteil 1C_55/2010
vom 9. April 2010 E. 2.3.2).

2.4.3. Die Veröffentlichung des Baugesuchs ist vorliegend unbestrittenermassen
unvollständig, da ihr kein Hinweis auf die Verwirkung des Rekursrechts nach §
316 Abs. 1 PBG zu entnehmen ist. Die Vorinstanzen gingen indes übereinstimmend
davon aus, dass die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Anforderung des
baurechtlichen Entscheids zur Vermeidung der Verwirkungsfolge kannten, da sie
in früheren Verfahren bereits mehrfach (nach unwidersprochenen Angaben des
Baupolizeiamts Winterthur nicht weniger als sieben Mal) fristgerecht
Zustellbegehren gestellt hätten. Die dagegen von den Beschwerdeführern
vorgebrachten Einwände, diese Gesuche lägen schon Jahre zurück und sie könnten
sich nicht an Details erinnern, da sie die Schreiben nicht selber verfasst,
sondern lediglich unterschrieben hätten, erscheinen im Lichte der in den Akten
liegenden Zustellbegehren wenig überzeugend. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass diese von den Beschwerdeführern selbst verfasst oder zumindest im Wissen
um deren Inhalt unterschrieben worden sind, handelt es sich bei der Pflicht zur
Anforderung des Baurechtsentscheids zur Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem PBG
doch um eine grundlegende Regel des zürcherischen Baubewilligungsverfahrens.
Zudem hätte unter den konkreten Umständen und der gebührenden Aufmerksamkeit
erkannt werden können, dass es mit der Einsichtnahme in die aufgelegten
Baupläne nicht sein Bewenden haben konnte, wenn die Beschwerdeführer Einwände
gegen das Bauvorhaben geltend machen wollten. Vielmehr hätte der Hinweis im
Landboten sie bei gebotener Sorgfalt dazu bewegen müssen, den baurechtlichen
Entscheid innerhalb der Frist anzufordern, um ihre Vorbehalte in das Verfahren
einbringen zu können. Diese Folgerung drängt sich auch deshalb auf, weil die
Mangelhaftigkeit der Veröffentlichung im Landboten nur darin liegt, dass der
Hinweis auf die Verwirkungsfolge fehlt. Demgegenüber wird die 20-tägige Frist,
innerhalb derer der Baurechtsentscheid bei der zuständigen Behörde eingefordert
werden kann, ausdrücklich genannt. Der Nachteil, den die Beschwerdeführer aus
der unvollständigen Bekanntmachung folglich hätten erleiden können, wäre
gewesen, dass sie kein Zustellbegehren gestellt, sondern möglicherweise direkt
gegen die Baubewilligung Rekurs erhoben hätten. Vorliegend haben die
Beschwerdeführer aber nachweislich am 12. August 2014 durch ihren Anwalt um die
Zustellung des Baurechtsentscheids ersucht. Der Mangel war somit nicht
dergestalt, dass sie davon abgesehen haben, den baurechtlichen Entscheid zu
verlangen; vielmehr haben sie das Zustellbegehren trotz ihrer Vorkenntnisse und
des expliziten Hinweises auf die 20-tägige Frist verspätet gestellt. Dies haben
sie selbst zu verantworten, da die Notwendigkeit einer fristgerechten
Gesuchstellung für sie erkennbar war. Die Berufung auf den Vertrauensschutz
hilft ihnen somit nicht.

2.5. Soweit die Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid eine
Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) erblicken, weil das Verwaltungsgericht
ausser Acht gelassen habe, dass sie sich in früheren Verfahren nicht um Details
gekümmert und Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids lediglich
unterzeichnet hätten, vermögen sie nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hat
sich - wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 2.2 hiervor) - mit diesen Argumenten
auseinandergesetzt und befunden, die Beschwerdeführer müssten sich das in den
Eingaben Enthaltene an ihr Wissen anrechnen lassen, da sie die Schreiben
unterschrieben hätten. Ihre Rüge ist somit unbegründet.

3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
werden die Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Ihnen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bauausschuss der Stadt
Winterthur, dem Departement Soziales der Stadt Winterthur und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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