Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.443/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_443/2015

Urteil vom 23. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonaler Sozialdienst,
Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau.

Gegenstand
Opferhilfe; Entschädigung und Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
A.________ hielt sich im April 2012 ca. einen Monat in Los Angeles/USA auf.
Nach seiner Rückkehr in die Schweiz klagte er über "seltsame
Hautveränderungen". In der Folge las er in der "LA Times" über
"Giftgasproblematiken". Er meldete der Stadt Los Angeles "den Schaden".
Ausserdem erstattete er an seinem Wohnort im Kanton Aargau bei der Polizei
Anzeige gegen Unbekannt mit der Begründung, er habe zweimal einen Zahn
unbekannter Art im Essen vorgefunden.

B. 
Am 18. Juni 2014 ersuchte A.________ um Ausrichtung einer opferhilferechtlichen
Entschädigung und Genugtuung von je Fr. 100'000.--.
Mit Verfügung vom 31. März 2015 wies der Sozialdienst des Kantons Aargau das
Gesuch ab. Er befand, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine strafbare
Handlung und damit die Opferstellung.
Auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (1. Kammer) am 22. Juli 2015 mangels
hinreichender Begründung nicht ein. Ob A.________ überhaupt prozessfähig sei,
liess es offen. Aufgrund seiner Eingaben bestünden daran erhebliche Zweifel.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.

D. 
Der Sozialdienst hat sich in der Sache nicht vernehmen lassen.
Das Verwaltungsgericht bemerkt, aufgrund der grossenteils kaum
nachvollziehbaren Beschwerdeschrift bestünden weiterhin grosse Zweifel an der
Prozessfähigkeit von A.________. Auf eine weitergehende Stellungnahme hat es
verzichtet.
A.________ hat dem Bundesgericht zusätzliche Eingaben eingereicht.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichter Fonjallaz und
Gerichtsschreiber Pfäffli.
In Bezug auf Gerichtsschreiber Pfäffli ist das Begehren gegenstandslos, da
dieser am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt.
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichter Fonjallaz im Kern
deshalb, weil dieser in früheren Urteilen zu seinen Ungunsten entschieden hat.
Dies begründet keinen Anschein der Voreingenommenheit. Offensichtlich
untaugliche Ausstandsbegehren wie hier sind unzulässig und Bundesrichter
Fonjallaz kann am Entscheid mitwirken, ohne dass nach Art. 37 BGG vorzugehen
wäre (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; Urteile 5F_3/2015 vom 13. August 2015 E. 2.2;
2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3; je
mit Hinweisen).

2. 
Die Beschwerde ist weitschweifig. Zudem weist sie querulatorische Züge auf. Ob
sie zulässig sei (Art. 42 Abs. 6 und 7 BGG), kann dahingestellt bleiben. Wäre
auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie jedenfalls abzuweisen.
Die Vorinstanz ist in Anwendung kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihr
erhobene Beschwerde nicht eingetreten, da sie der Beschwerdeführer ungenügend
begründet habe. Er legt nicht in einer den qualifizierten Anforderungen nach
Art. 106 Abs. 2 BGG (dazu BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60 mit Hinweisen) genügenden
Weise dar und es ist nicht auszumachen, inwiefern die Vorinstanz das kantonale
Recht willkürlich angewandt haben soll. Auch eine anderweitige Verletzung der
verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere überspitzter
Formalismus, ist nicht erkennbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind,
soweit sie mit der sich im bundesgerichtlichen Verfahren stellenden Rechtsfrage
überhaupt etwas zu tun haben und nachvollziehbar sind, offensichtlich
ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Erwägungen der
Vorinstanz, auf die gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden
kann, sind in keiner Weise zu beanstanden. Das gilt auch für den
vorinstanzlichen Kostenentscheid.

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Kosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Anspruch auf eine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren hat der
Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil er unterliegt (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist,
nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Sozialdienst und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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