Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.431/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_431/2015

Urteil vom 14. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Niklaus,

gegen

1. B.________,
2. C.A.________,
3. C.B.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,

Gemeinderat Hohenrain,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft.

Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzonen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Juli 2015 des Kantonsgerichts Luzern, 4.
Abteilung.

Sachverhalt:

A.
A.________, Eigentümer der Grundstücke Nr. eee und Nr. fff, und I.________,
Eigentümer der Parzellen Nr. ggg und Nr. hhh, bildeten die Betriebsgemeinschaft
J.________, die von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Iawa) des Kantons
Luzern anerkannt wurde. Am 11. Februar 2013 unterbreitete sie dem Gemeinderat
Hohenrain ein Baugesuch mit Umweltverträglichkeitsbericht für den Neubau einer
Remise mit Schweinestall an die bestehende Scheune auf dem Grundstück Nr. eee,
den Aufbau einer Photovoltaikanlage sowie eine Strassenverlegung auf dem
Grundstück Nr. fff, und eine Geländeanpassung auf den Grundstücken Nr. ggg und
Nr. hhh. Gegen das öffentlich aufgelegte Baugesuch und den
Umweltverträglichkeitsbericht erhoben u.a. B.________ und C.A.________
Einsprache.

B.
Am 13. Oktober 2013 reichte die Betriebsgemeinschaft eine Planänderung ein, die
eine Verschiebung des Schweinemaststalls in ein separates Gebäude vorsah. Diese
wurde daraufhin öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben u.a. B.________ sowie
C.A.________ und C.B.________ wiederum Einsprache. Noch während der
Auflagefrist teilte die Betriebsgemeinschaft mit, auf die Aufschüttung auf der
Parzelle Nr. ggg verzichten zu wollen.

C.
Am 9. März 2014 kündigte I.________ die Betriebsgemeinschaft per Ende 2014 und
teilte gleichentags dem Gemeinderat mit, dass er das Baugesuch insoweit
zurückziehe, als es den Schweinestall betreffe; an der Terrainanpassung auf der
Parzelle Nr. hhh halte er fest. Daraufhin reichte A.________, nun als
alleiniger Gesuchsteller, am 22. April 2014 eine Planänderung ein. Die
Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) erteilte am 11. Juli 2014 für dieses
Bauvorhaben die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen und
Bedingungen. Der Gemeinderat wies mit Entscheid vom 5. August 2014 die
Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung.

D.
Die gegen diese beiden Entscheide erhobene Beschwerde der Einsprecher
B.________ sowie C.A.________ und C.B.________ hiess das Kantonsgericht Luzern
gut und hob die Baubewilligung des Gemeinderats Hohenrain vom 5. August 2014
sowie den Entscheid des rawi vom 11. Juli 2014 auf. Es wies die Sache an den
Gemeinderat zurück, damit dieser nach erfolgter Vorkehrungen im Sinne der
Erwägungen neu entscheide. Das Kantonsgericht befand, die von A.________ am 22.
April 2014 eingereichte Planänderung, mit der die Dach- und Gebäudeform
angepasst (Sattel- anstatt Pultdach; Erhöhung der Firsthöhe), eine Stützmauer
von rund 20 m auf der Südseite der Remise erstellt und auf den Bau des
Schweinemaststalls verzichtet werden soll, enthalte nicht mehr nur unbedeutende
Projektanpassungen. Insbesondere wechsle auch der zukünftige Nutzer der
geplanten Bauten, weshalb nun A.________ mit seinem landwirtschaftlichen
Betrieb die für die Zonenkonformität von Bauten ausserhalb der Bauzone
geltenden Voraussetzungen (vgl. Art. 16a RPG [SR 700] i.V.m. Art. 34 Abs. 4 RPV
[SR 700.1]) erfüllen müsse, was eine komplett neue Prüfung erfordere. Insoweit
wäre die Planänderung öffentlich aufzulegen gewesen. Da diese jedoch den
bereits bekannten Einsprechern nur brieflich zugestellt worden sei, liege ein
Verfahrensmangel vor. Dieser könne nicht geheilt werden, da das Auflage- und
Einspracheverfahren u.a. der näheren Abklärung des Baugesuchs diene und
A.________ nicht alle notwendigen Angaben gemacht habe, die für eine vertiefte
Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich gewesen wären. So fehle es
z.B. an aktualisierten Informationen zum Bedarf an Remisenflächen oder an einem
Betriebskonzept, in dem über die längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebs
Aufschluss gegeben werde. Ebenso hätten die Baubewilligungsbehörden die
Änderungen teilweise nicht hinreichend geprüft, was aber auch auf die
mangelhaften Angaben zurückzuführen sei. Insgesamt falle eine Heilung nicht in
Betracht. Vielmehr hätten die Baubewilligungsbehörden den Gesuchsteller
aufzufordern, ein verbessertes Planänderungsgesuch einzureichen, das alle
erforderlichen Angaben enthalte. Sodann sei diese Planänderung öffentlich
aufzulegen und die Baubewilligungsbehörden hätten die dargelegten Punkte näher
zu prüfen.

E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. September 2015
gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des
Kantonsgericht sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese sei anzuweisen, die Streitsache vollständig formell und materiell zu
prüfen.
B.________ sowie C.A.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) beantragen,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen und
die Angelegenheit sei nicht zur weiteren formellen und materiellen Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Der Gemeinderat Hohenrain und die Dienststelle rawi haben sich
vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für
Raumentwicklung ARE verzichtet auf eine Stellungnahme.
Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.

1.2. Das angefochtene Urteil weist die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an
die Bewilligungsbehörden zurück. Obwohl das Kantonsgericht die erteilten
Bewilligungen aufgehoben hat, schliesst sein Entscheid das Verfahren - wie dies
auch der Beschwerdeführer anmerkt - nicht ab; dieses ist weiterhin hängig
(erneut vor den kommunalen und kantonalen Bewilligungsbehörden). Das
angefochtene Urteil stellt daher keinen Endentscheid, sondern einen
Zwischenentscheid dar (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 II 409 E. 1.2 S. 411
f.).

1.3. Ein Zwischenentscheid ist - von den hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss
Art. 92 BGG abgesehen - beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese
Ausnahmevoraussetzungen sollen das Bundesgericht insoweit entlasten, als es
sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen soll. Können allfällige
Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen
Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden, so tritt das
Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein (BGE
135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.). Immerhin muss aber sichergestellt werden, dass
das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen
eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz
zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Unter diesem Aspekt kann
es ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf einen
Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die
Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 E.
1.2.1 S. 170 f. mit Hinweisen).

1.4. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG. Indes macht er geltend, die Rückweisung des Baugesuchs aufgrund einer
falschen Sachverhaltsdarstellung verursache eine "unnötige Extrarunde im
bereits über zwei Jahre dauernden Bewilligungsverfahren", in dem er das Projekt
wegen verschiedener Einsprachen immer wieder habe anpassen müssen. Dabei
verkennt er aber, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die
blosse Verlängerung des Verfahrens keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirkt (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36). Ein solcher liegt bei einer Rückweisung
der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung in
der Regel nicht vor (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316 mit Hinweisen). Sodann lässt
sich die bisherige Verfahrensdauer insbesondere dadurch erklären, dass das
Bauvorhaben mehrmals abgeändert und die Betriebsgemeinschaft aufgelöst worden
ist (vgl. Bst. B und C hiervor). Insoweit hat sich der Beschwerdeführer die
damit verbundene Verzögerung in erster Linie selbst anzurechnen. Auch wird
weder rechtsgenüglich dargelegt noch ist ersichtlich, dass die mit der
Rückweisung verbundene Aufforderung zur Ergänzung des Planänderungsgesuchs und
dessen öffentlicher Auflage sowie Prüfung durch die Baubewilligungsbehörden
einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründen. Es kann daher nicht
von einer übermässig langen Verfahrensdauer gesprochen werden.

1.5. Überdies bekundet der Beschwerdeführer ein Interesse an der Behandlung
seiner Vorbringen, da er - sofern keine neuen Einsprachen erhoben würden - die
alsdann erteilte Baubewilligung anfechten müsste, um die durch die Rückweisung
entstehenden Mehrkosten ersetzen zu können. Auch dieser Einwand vermag nicht zu
überzeugen. Nach der Rechtsprechung genügt die blosse Verteuerung des
Verfahrens generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu
erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170). Ebenso wenig verursacht ein im
Rahmen der Rückweisung von der Vorinstanz getroffener Entscheid über die
Kostenfolgen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil dieser im
Anschluss an den aufgrund der Rückweisung neu ergehenden Endentscheid in der
Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S.
332 f.; 133 IV 645 E. 2.2 S. 648). Für den Fall, dass die
Baubewilligungsbehörden vollständig zugunsten des Beschwerdeführers befinden
und er deshalb keinen Anlass mehr hat, diesen Entscheid in der Sache
anzufechten, kann er die Kosten- und Entschädigungsregelung im
Rückweisungsentscheid direkt beim Bundesgericht anfechten (BGE 133 V 645 E. 2.2
S. 648; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.).

1.6. Mithin liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, weshalb schon
aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es erübrigt sich
daher, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG) und hat er den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Ausgehend von der Kostennote der
Beschwerdegegner erscheint ein Betrag von Fr. 2'500.- als angemessen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hohenrain, dem Bau-, Umwelt-
und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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