Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.42/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_42/2015

Urteil vom 22. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Thomas Hansjakob, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St.
Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2014 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. 
Am 19. November 2014 erhob A.________ bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige
gegen den Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Staatsanwalt Thomas
Hansjakob, "infolge penetranter Nichtanhandnahme von diversen Strafanzeigen
gemäss Art. 264a bis 264j StGB" sowie "infolge 42-maliger zivilrechtlicher
Verhaftung, Zwangspsychiatrisierung und Zwangsmedikationen von absolut fatalen
Chemiewaffen und militärischen Foltermedikamenten unter Gewaltsinjektionen". Am
3. Dezember 2014 überwies Staatsanwalt Hansjakob diese an ihn weitergeleitete
Anzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des
Ermächtigungsverfahrens.
Mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 hat die Anklagekammer die Ermächtigung zur
Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Staatsanwalt Hansjakob nicht erteilt.

2. 
Mit Eingabe vom 18. Januar (Postaufgabe: 19. Januar) 2015 führt A.________
Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, unter Aufhebung des
Entscheids der Anklagekammer sei die Ermächtigung zur Durchführung einer
Strafuntersuchung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid, an
verschiedenen Zwangsmassnahmen, die er angeblich zu erdulden hatte, und an
Staatsanwalt Hansjakob. Dabei stellt er, soweit seine Beschwerde verständlich
ist und die prozessualen Anstandsregeln (s. Art. 33 BGG) nicht verletzt, der
dem Entscheid der Anklagekammer zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen
auf appellatorische Weise, jedoch im Lichte der genannten formellen
Erfordernisse in rechtlicher Hinsicht nicht zureichend seine Sicht der Dinge
gegenüber. Indes legt er nicht dar, inwiefern durch die Entscheidbegründung
bzw. den Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die
vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden kann.

4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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