Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.429/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_429/2015

Urteil vom 28. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Daniel Kunz & Anja Haller, Rechtsanwälte,

Gemeinderat Winkel, Dorfstrasse 2, 8185 Winkel,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
B.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 2120 in der Gemeinde Winkel, die
sich teils in der Bauzone (Kernzone), teils in der Landwirtschaftszone
befindet. Auf dem zur Kernzone gehörenden Teil befindet sich ein Bauernhaus,
dessen Ökonomieteil 2012 abgebrannt ist. B.________ beabsichtigt, als Ersatz
eine neue Remise in den Dimensionen 19.8 m x 40.8 m und 6.3 m Höhe auf dem
südwestlichen Parzellenteil, in der Landwirtschaftszone, zu erstellen. Diese
soll teilweise im Hang liegen, mit begrüntem und begehbarem Flachdach.
Insgesamt werden durch das Vorhaben rund 3'600 m2 Fruchtfolgefläche
beansprucht.
Der Gemeinderat Winkel erteilte B.________ mit Beschluss vom 2. Dezember 2013
die Baubewilligung und eröffnete die Verfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 22. November 2013, mit der dem Bauvorhaben die
raumplanungsrechtliche Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilt
wurde.

B. 
A.________, Eigentümer des nahegelegenen Grundstücks Nr. 2499, gelangte dagegen
mit Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses führte am 27. Mai
2014 einen Augenschein durch und wies den Rekurs am 10. Juli 2014 ab.

C. 
Gegen den Rekursentscheid erhob A.________ am 15. September 2014 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 10.
Juni 2015 ab.

D. 
Mit Eingabe vom 7. September 2015 erhob A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid und die Baubewilligung vom 2. Dezember 2013 sowie die
Verfügung der Baudirektion vom 22. November 2013 seien aufzuheben. Eventuell
sei die Angelegenheit zur Vornahme der nötigen Abklärungen betreffend
Verwendungszweck des Fuhrparks/Bedeutung des Lohnunternehmens zur
Neuentscheidung an die Vorinstanz oder die Bewilligungsbehörden zurückzuweisen.
Subeventuell sei die Baubewilligung mit einer Auflage zu ergänzen, wonach die
Remise nicht für die Einstellung von Fahrzeugen dienen dürfe, welche ganz oder
überwiegend einem Lohnunternehmen dienten.

E. 
B.________ und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion und das Bundesamt
für Raumplanung (ARE) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht.

F. 
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung gewährt.

G. 
Am 28. September 2016 entschied das Bundesgericht in öffentlicher Beratung über
die Sache.

Erwägungen:

1. 
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Nachbar zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher
einzutreten.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an;
es ist an die Anträge, nicht aber an die Begründung der Parteien gebunden (Art.
106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es
dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und
Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht die Einholung eines
Amtsberichts des Gemeinderats Winkel zu den Projekten des Beschwerdegegners,
das Bauernhaus auf dem in der Kernzone liegenden Teil der Parzelle abzureissen
und durch ein Mehrfamilienhaus zu ersetzen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern
erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesem neuen Beweismittel gibt. Auf
den Beweisantrag ist daher nicht einzutreten.

2. 
In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Diese Anforderungen präzisiert Art. 34
Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Danach sind insbesondere
Bauten zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen (Abs. 1),
namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und
Nutztierhaltung (lit. a).

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zonenkonformität der Remise in der
Landwirtschaftszone. Er macht geltend, der Beschwerdegegner sei nicht nur als
Landwirt, sondern - sogar überwiegend - als Lohnunternehmer tätig, indem er
seine Fahrzeuge und seine Arbeitsraft Dritten anbiete; hierfür habe er
zwischenzeitlich auch eine Arbeitskraft angestellt. Für dessen eigenen
Landwirtschaftsbetrieb sei der Fuhrpark überdimensioniert. Die Vorinstanzen
hätten den Verwendungszweck des Fuhrparks bzw. die Bedeutung des
Lohnunternehmens nicht abgeklärt und damit das rechtliche Gehör und ihre
Untersuchungspflicht verletzt. Insbesondere hätten sie seinem Antrag auf
Einholung der Steuerunterlagen keine Folge geleistet. Er befürchtet, dass der
Beschwerdegegner in Zukunft seinen Landwirtschaftsbetrieb aufgeben könnte, um
sich ausschliesslich dem Lohnunternehmen zu widmen und die - vorbehaltslos
bewilligte - Remise dannzumal ausschliesslich für einen zonenfremden
Gewerbebetrieb weiternutzen könnte.

2.2. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die zum Fuhrpark zählenden
Maschinen und Gerätschaften unmittelbar der Bewirtschaftung der
landwirtschaftlichen Flächen des Beschwerdegegners dienten und deshalb ein
zonenkonformer Verwendungszweck vorliege. Da die Remise auch nicht
überdimensioniert sei, spiele es keine Rolle, dass der Beschwerdegegner die
Maschinen und Gerätschaften zur besseren Auslastung an andere Landwirte
vermiete und dabei auch seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Es verzichtete
daher auf weitere Abklärungen zum Umfang der Lohnunternehmung.

2.3. Der Beschwerdegegner führt einen rund 33 ha grossen Futter- und
Ackerbaubetrieb, d.h. einen bodenabhängigen Landwirtschaftsbetrieb. Dieser
beansprucht nach den Berechnungen des ALN insgesamt 1.01 Standardarbeitskräfte
(SAK) und stellt damit ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991
(BGBB, SR 211.412.11) dar. Bei dieser Betriebsgrösse durften die Vorinstanzen
davon ausgehen, dass jedenfalls ein wesentlicher Teil der landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräte für den eigenen Landwirtschaftsbetrieb benötigt werden.
Die Vorinstanz durfte daher die Zonenkonformität im Grundsatz bejahen, ohne
hierfür weitere Abklärungen zu Umfang und Ertrag des Lohnunternehmens
vorzunehmen.

2.4. Fraglich ist dagegen, ob die Remise für die Bedürfnisse des
landwirtschaftlichen Betriebs überdimensioniert ist, weil sie zumindest
teilweise der Unterstellung von Fahrzeugen und Geräten dient, die der
Lohnunternehmung des Beschwerdegegners zuzurechnen sind. Dies wird im Folgenden
näher zu prüfen sein (unten E. 4).

3. 
Die Bewilligung darf nach Art. 34 Abs. 4 RPV nur erteilt werden, wenn die Baute
oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), ihr
am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b)
und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Die Baute
muss an die objektiven Bedürfnisse des Betriebs angepasst sein, namentlich mit
Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort, und darf insbesondere nicht
überdimensioniert sein (BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416; 125 II 278 E. 3a S. 281;
114 Ib 131 E. 3 S. 133 f.).
Die Beurteilung der Notwendigkeit nach lit. a und die raumplanerische Abwägung
gemäss lit. b von Art. 34 Abs. 4 RPV können nicht getrennt voneinander
vorgenommen werden, sondern hängen zusammen: Bei der Bemessung der nötigen
Flächen ist mitzuberücksichtigen, ob der Baute am fraglichen Ort Gründe des
Landschaftsschutzes oder das Interesse an genügenden Flächen geeigneten
Kulturlandes entgegenstehen (Urteil 1C_647/2012 vom 3. September 2014 E. 9, in
ZBl 116/2015 S. 544, mit Hinweis auf ALEXANDER RUCH, Kommentar RPG, Art. 16a,
N. 26). Auch die Anforderungen an die Prüfung von alternativen Standorten sind
grösser, je höher das Gewicht der entgegenstehenden Interessen am geplanten
Standort ist.
Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden insbesondere die Ziele und
Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), wobei die Anliegen des
Landschafts- und des Kulturlandschutzes von besonderer Bedeutung sind (Urteil
1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E. 5.1, publ. in Pra 2003 Nr. 155 S. 849; ZBl
105/2004 S. 110; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, 2006, N. 26). Die Erhaltung
von genügenden Flächen geeigneten Kulturlands, insbesondere von
Fruchtfolgeflächen, ist ein wichtiger Grundsatz der Raumplanung (Art. 3 Abs. 2
lit. a RPG). Es ist Aufgabe der Kantone, die Fruchtfolgeflächen zu sichern
(Art. 30 Abs. 1 und 1bis RPV). Dabei müssen sie wenigstens den vom Bund im
Sachplan Fruchtfolgeflächen vorgeschriebenen Anteil des Kantons am
Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten (Art. 30 Abs. 2 RPV; vgl.
dazu BGE 134 II 217 E. 3.3 S. 220 mit Hinweisen; Urteile 1C_94/2012 vom 29.
März 2012 E. 4.1 und 1A.19/2007 vom 2. April 2008 E. 5.2).
Landwirtschaftliche Ökonomiebauten beanspruchen infolge der Intensivierung und
Mechanisierung der Landwirtschaft immer mehr Raum. Gleichzeitig werden die
Kulturflächen und namentlich die Fruchtfolgeflächen in vielen Kantonen knapp:
In den letzten 24 Jahren sind in der Schweiz über 85'000 ha Kulturland verloren
gegangen (Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der
Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats [GPK-N] vom 11. Juni 2015 zur
Sicherung landwirtschaftlichen Kulturlandes, BBl 2015 S. 3565). Rund zwei
Drittel des Verlusts ist auf Siedlungsflächen zurückzuführen; der
Kulturlandverbrauch der Landwirtschaft fällt aber ebenfalls ins Gewicht: Er ist
etwa gleich gross wie derjenige durch Industrie und Gewerbe (a.a.O., S. 3567).
In dieser Situation müssen Notwendigkeit, Dimensionierung und Standort solcher
Ökonomiebauten im Einzelfall sorgfältig abgeklärt werden. Dies gilt in
besonderem Masse, wenn - wie hier - Fruchtfolgeflächen als besonders wertvolles
Kulturland beansprucht werden sollen (vgl. dazu unten E. 6).

4. 
Verwaltungsgericht und Baurekursgericht verwiesen für die Dimension auf die
Berechnungen des ALN als kantonale Fachbehörde. Diese kalkulierte den Bedarf an
Remisenraum praxisgemäss nach den Richtlinien der eidgenössischen
Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART; früher FAT). Gestützt auf
den FAT-Bericht 590/2002 "Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen"
ermittelte sie für eine Betriebsfläche von 33.78 ha Land einen Remisenbedarf
von 662 m2. Gemäss ständiger Praxis des ALN komme ein Zuschlag von 10 % für
Lohnunternehmer dazu (+ 66 m2). Zuzüglich der Flächen für Dünger-, Saatgut- und
Pflanzenschutzmittellager (+ 35 m2) ergebe dies einen Bedarf an Remisenraum von
763 m2. Die nutzbare Bodenfläche der Remise betrage gemäss Bauplan 759 m2.
Anrechenbar seien zudem die Vordächer vom mehr als 2.5 m Tiefe, was eine Fläche
von 780 m2ergebe. Diese sei nur unwesentlich grösser als der berechnete Bedarf
und daher nicht zu beanstanden.

4.1. In zwei neueren Urteilen (1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 4.3 und
1C_482/2014 vom 4. September 2015 E. 5.5) hielt das Bundesgericht den Vergleich
mit den Richtmassen des FAT-Berichts grundsätzlich für zulässig. Allerdings
handle es sich nur um Ausgangswerte, die regelmässig der Verfeinerung unter
Berücksichtigung der betriebsspezifischen Gegebenheiten bedürften (so
ausdrücklich FAT-Bericht S. 4). In der Regel sei ein detailliertes Verzeichnis
der Maschinen und Geräte und ein Einstellkonzept zu verlangen (vgl.
beispielsweise FAT-Bericht Tab. 1 und Abb. 2 S. 2 f. und 9 ff.). Darauf könne
im Einzelfall unter Umständen verzichtet werden, wenn die Behörden vor Ort
unter Beizug von Fachleuten die betrieblichen Bedürfnisse überprüft hätten.
Vorliegend hatte der Beschwerdegegner zwar am 17. Februar 2013 eine
detaillierte Zusammenstellung seiner Maschinen und Gerätschaften eingereicht.
Das ALN überprüfte aber nur die beanspruchte Lagerfläche individuell, der
Einstellbedarf wurde dagegen ausschliesslich nach den Standardwerten des
FAT-Berichts berechnet. Ob tatsächlich alle (z.T. mehrfach vorhandenen)
Maschinen und Geräte für den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners
erforderlich sind und wieviel Platz diese beanspruchen, wurde nicht
kontrolliert.

4.2. Von vornherein unzulässig erscheint der von den kantonalen Instanzen
gewährte Zuschlag von 10 % für Lohnunternehmung: Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung fehlt es an der unmittelbaren funktionalen Beziehung einer Baute
zum Landwirtschaftsbetrieb, wenn die darin untergestellten Maschinen nicht für
den eigenen Betrieb eingesetzt werden, sondern damit landwirtschaftliche
Arbeiten für Dritte gegen Entgelt ausgeführt werden (Urteile 1C_567/2015 vom
29. August 2016 E. 5.2; 1A.110/2001 vom 4. Dezember 2001 E. 4.4). Es handelt
sich um ein nichtlandwirtschaftliches Gewerbe, das grundsätzlich in die Bauzone
gehört und nur ausnahmsweise als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb in
bestehenden Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden kann
(vgl. Art. 24b RPG und Art. 40 RPV).
Einen objektiven Raumbedarf in der Landwirtschaftszone vermögen deshalb nur
jene Fahrzeuge und Maschinen zu begründen, die tatsächlich für den eigenen
Landwirtschaftsbetrieb nötig sind (Urteil 1C_567/2015 vom 29. August 2016E.
4.5). Ist dies der Fall, so schadet es nicht, wenn sie zur besseren Auslastung
auch an andere Landwirte vermietet werden oder - in untergeordetem Umfang - für
Lohnarbeiten eingesetzt werden (Urteil 1C_429/2015 vom 4. September 2015 E.
4.2). Handelt es sich dagegen um Fahrzeuge oder Geräte, die objektiv (nach Art,
Anzahl und Grösse) im eigenen Landwirtschaftsbetrieb nicht benötigt werden, so
sind sie der Lohnunternehmung zuzurechnen und müssen grundsätzlich in der
Bauzone untergebracht werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

4.3. Eine pauschale Erhöhung der Standardwerte gemäss FAT-Bericht lässt sich
auch nicht unter dem Blickwinkel einer Betriebsreserve rechtfertigen. Wie schon
im Urteil 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 4.6 dargelegt wurde, dürfen
künftige Bedürfnisse nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit einiger
Sicherheit feststehen und durch ein Betriebskonzept oder eine vergleichbare
Grundlage ausgewiesen sind. Dabei ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen; ein
genereller "Bonus" auf die Standardwerte gemäss FAT-Bericht ist unzulässig.
Dies gilt erst recht, wenn Fruchtfolgeflächen in Anspruch genommen werden
sollen (oben E. 3). Ohnehin sind die FAT-Standardwerte bereits anhand der
grösseren Modelle je Maschinenart und damit grosszügig berechnet (Bericht S.
2).

4.4. Nach dem Gesagten wurden der Verwendungszweck des Fuhrparks und der
Raumbedarf ungenügend abgeklärt. Dies führt bereits zur Gutheissung der
Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Aus
prozessökonomischen Gründen ist noch auf die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers einzugehen.

5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die
Remise nicht - wie bisher - auf dem in der Bauzone liegenden Teil der Parzelle
errichtet werden könne, notfalls unter Zumietung von Garagen im Gewerbegebiet
für die im Lohnunternehmen eingesetzten Maschinen.

5.1. Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist der Bauherr
im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV nicht frei, sondern er muss
nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig
ist (BGE 125 II 278 E. 3a S. 281), d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran
besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen,
kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (Urteil 1C_565/2008
vom 19. Juni 2009 E. 2; Urteil 1C_437/2009 vom 16. Juni 2010, ZBl 112/2011 S.
209; RDAF 2012 I S. 470. E. 6.1; 1C_372/2007 vom 11. August 2008 E. 3.1).
Die Landwirtschaftszone soll von Überbauungen aller Art möglichst freigehalten
werden (Art. 16 Abs. 1 RPG, vgl. dazu RUCH, a.a.O., N. 14 und 16 zu Art. 16
RPG). In erster Linie ist deshalb zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung
(allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich ist (
BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416 mit Hinweis) oder ob Neubauten als Ersatzbauten an
Stelle der bisherigen, nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden können
(Urteil 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 5.5). Zudem gilt der
Konzentrationsgrundsatz: Die landwirtschaftlichen Bauten sind soweit möglich zu
gruppieren, unter Berücksichtigung des Standorts des Wohnhauses (Urteil 1C_567/
2015 vom 29. August 2016 6.2 mit Hinweisen).

5.2. Vorliegend ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass Standorte auf
weniger guten Böden in der Landwirtschaftszone weiter vom Dorf entfernt lägen
und deshalb aus raumplanerischen Gründen (Konzentrationsprinzip) unerwünscht
wären: Der bewilligte Standort hat den Vorteil, unmittelbar an die Bauzone
anzuschliessen und damit eine Zersiedlung der Landschaft zu vermeiden.

5.3. Fraglich ist jedoch, ob die Remise nicht - wie bisher - an das bestehende
Bauernhaus angebaut oder daneben errichtet werden könnte, auf dem in der
Bauzone liegenden Teil der Parzelle. Auch dieses Land gehört zum
landwirtschaftlichen Gewerbe (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 7 BGBB) und
muss als Alternativstandort geprüft werden (Urteil 1C_550/2009 vom 9. September
2010 E. 6.4.1).
Weder das Baurekursgericht noch das Verwaltungsgericht haben sich zu dieser
Frage geäussert. Dagegen wurde im Vorfeld des Baugesuchs auch ein Standort auf
dem in der Bauzone (Kernzone) gelegenen Teil der Parzelle Nr. 2120 evaluiert.
Im Rekursverfahren führte das ARE/ZH aus, dass eine freistehende Remise in den
geplanten Dimensionen mit den Kernzonenvorschriften nicht vereinbar wäre und
auch das Ortsbild beeinträchtigen würde. Der Beschwerdegegner ergänzt, dass ein
Ersatzbau für die abgebrannte Ökonomiebaute mit 300 m2 auch zu klein wäre,
hätten doch schon zuvor zwei Abstellräume hinzugemietet werden müssen.
Es erscheint plausibel, dass der Wiederaufbau des abgebrannten Ökonomieteils
für sich allein nicht genügend Platz für alle Maschinen und Geräte bieten würde
und eine freistehende Remise in der geplanten Grösse die in der Kernzone
zulässigen Dimensionen sprengen würde. Sollte sich allerdings bei der gebotenen
Überprüfung ergeben, dass für die Bedürfnisse des Landwirtschaftsbetriebs eine
kleinere Remise genügen würde, müsste die Standortfrage nochmals geprüft
werden.

6. 
Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Remise dürfe nicht
bewilligt werden, weil der Verlust an Fruchtfolgefläche nicht (vollständig)
kompensiert werde. Die Praxis des Kantons Zürich, eine Kompensationspflicht für
Private erst ab einer Fläche von 5'000 m2 vorzusehen, sei bundesrechtswidrig,
zumal der Kanton nicht über genügend Fruchtfolgeflächen hoher Güteklassen
verfüge und diese unter dem besonderen Schutz der vom Volk angenommenen
Kulturlandinitiative stünden.

6.1. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass im Rahmen der nach Art. 34 Abs. 4
lit. b RPV gebotenen gesamthaften Interessenabwägung auch die Erhaltung von
genügend Flächen an geeignetem Kulturland zu beachten sei; allerdings genössen
die Fruchtfolgeflächen keinen absoluten Schutz. Vorliegend erfolge zumindest
eine teilweise Kompensation durch die Auflagen zur Bodenrekultivierung: Das
Bauvorhaben beanspruche 3'600 m2 Fruchtfolgeflächen der NEK 4 ("getreidebetonte
Fruchtfolge 2. Güte"). Durch die Nutzung des Aushubs zur Aufwertung von Land
der NEK 8 ("Wiesland") zur NEK 6 ("Futterbau bevorzugt, Ackerbau stark
eingeschränkt") würden immerhin 1'800 m2 bedingt geeignete Fruchtfolgefläche
neu geschaffen.

6.2. Flächen der NEK 6 können nach den Richtlinien des ALN nur zur Hälfte
angerechnet werden. Damit bleibt unter dem Strich ein Verlust, sowohl in
quantitativer Hinsicht (900 m2 statt 3'600 m2) als auch in qualitativer
Hinsicht (NEK 6 statt NEK 4).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Inanspruchnahme von
Fruchtfolgeflächen nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt aber eine
umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen voraus. Verlangt
wird die Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von
Fruchtfolgeflächen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. dazu oben
E. 3). Zudem muss sichergestellt sein, dass der Anteil des Kantons am
Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen gemäss Sachplan des Bundes dauernd
erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV; vgl. BGE 134 II 217 E. 3; Urteile 1C_94/
2012 vom 29. März 2012 E. 4.1 und 1A.19/2007 vom 2. April 2008 E. 5.2 und 6).

6.3. Der Mindestanteil des Kantons Zürich gemäss Sachplan Fruchtfolgeflächen
vom 8.       April 1992 (BBl 1992 II 1649) beträgt 44'400 ha. Im kantonalen
Entscheid finden sich keine Feststellungen zum aktuellen Stand der
Fruchtfolgeflächen. In seinem Prüfbericht zum kantonalen Richtplan vom 15.
April 2015 ging das ARE davon aus, dass derzeit 44'500 ha Fruchtfolgefläche in
Kanton sichergestellt seien (S. 22 oben; publiziert auf www.are.admin.ch/
Raumentwicklung/Strategie und Planung/Kantonale Richtpläne/Richtplanung Kanton
Zürich). Damit wäre der kantonale Mindestanteil (wenn auch knapp) eingehalten,
selbst unter Berücksichtigung des Verlusts durch das vorliegende Projekt. In
dieser Situation liegt es grundsätzlich im Ermessen des Kantons, ob, wie und in
welchem Verfahren er eine Kompensationspflicht vorsieht.
Es wird Aufgabe der kantonalen Instanzen sein, nach der gebotenen Überprüfung
der Dimensionen und allenfalls auch des Standorts der Remise den endgültigen
Verlust an Fruchtfolgefläche zu berechnen und sich zu vergewissern, dass der
kantonale Mindestanteil an Fruchtfolgeflächen nicht gefährdet wird.

7. 
Unbegründet erscheinen die Rügen des Beschwerdeführers zur mangelnden
Einordnung der Remise; hierfür kann im Wesentlichen auf die zutreffenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts (E. 7, insbes. E. 7.4) verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer rügt, es würden nicht alle Vorgaben des Merkblatts
"Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude" der Baudirektion vom 12. Oktober 2010
eingehalten, legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern diese Vorgaben
zwingend sind.
Zwar ist einzuräumen, dass die Terrassierung - insbesondere für die grosse
Zufahrtsfläche vor der Remiseneinfahrt - einen erheblichen Eingriff in die
Landschaft darstellt. Dessen Sichtbarkeit kann (und muss) aber noch im Farb-
und Materialkonzept reduziert werden, das gemäss Auflage 1d der Baudirektion
beim kantonalen ARE einzureichen und von diesem zu genehmigen ist (z.B.
Rasensteine oder Kunststoffwaben mit Begrünung).

8. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Wesentlichen gutzuheissen: Der
angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der Remisenbedarf ist anhand der für die
Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdegegners
erforderlichen Maschinen und Geräte zu berechnen. Wird am Standort in der
Landwirtschaftszone festgehalten, darf der Verlust an Fruchtfolgeflächen den
kantonalen Mindestanteil nicht gefährden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der private Beschwerdegegner kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 10. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner
auferlegt.

3. 
Der private Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Winkel, der Baudirektion des
Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3.
Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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