Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.427/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_427/2015

Urteil vom 10. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.

Gegenstand
Auslieferung an Belgien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.

 Die belgischen Behörden ersuchten um die Auslieferung des niederländischen
Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3
Jahren wegen Teilnahme an einer kriminellen Organisation.

 Am 18. März 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung. Den
Antrag von A.________ um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wies es
ab.

 Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 13. August 2015 ab.

B.

 A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, die Auslieferung sei abzulehnen, sowie weiteren Anträgen.

C.

 Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).

 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

 Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161).

 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.

 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.1. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die
Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders
bedeutenden Fall.

 Die Vorinstanz hat sich mit seinen Einwänden eingehend auseinandergesetzt.
Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und
lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit sie
zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass im
ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der
Menschenrechte erfolgt bzw. zu befürchten sei. Auf die Darlegungen im
angefochtenen Entscheid (E. 5. ff. S. 6 ff.) kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG
verwiesen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich
nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite
zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu
nehmen.

 Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Die Ansetzung einer Nachfrist zur
Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG fällt damit ausser
Betracht (lit. a).

2.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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