Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.424/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_424/2015

Urteil vom 2. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Mitarbeitende der Universität St. Gallen,
Dufourstrasse 50, 9000 St. Gallen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ermächtigung zur Strafverfolgung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2015 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A. 
A.________ studierte an der Universität St. Gallen. Am 26. Juni 2015 erstattete
er Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Universität. Darin kritisiert er deren
Verhalten im Zusammenhang mit seiner Exmatrikulation.
Am 3. Juli 2015 übermittelte das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafanzeige
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des
Ermächtigungsverfahrens.
Am 11. August 2015 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung
eines Strafverfahrens.

B. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. Der in der Strafanzeige
dargelegte Sachverhalt sei zu untersuchen.

C. 
Das Untersuchungsamt hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt, auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.
Die Mitarbeitenden der Universität haben sich vernehmen lassen. Sie beantragen,
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu
behandeln. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A.________ hat eine Replik eingereicht. Darin stellt er zusätzliche Anträge. In
der Folge hat er dem Bundesgericht eine weitere Eingabe zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die
Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug
auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des
Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten
ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art.
86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und
dessen Strafanzeige nicht mehr weiter behandelt werden kann, ist befugt, sie zu
erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2. Der Vertreter der Beschwerdegegner 1 hat dem Bundesgericht auf dessen
Aufforderung hin (Art. 42 Abs. 5 BGG) die Vollmacht nachgereicht. Die
Vernehmlassung der Beschwerdegegner 1 ist deshalb - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - zu berücksichtigen.

2. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen:

2.1. Die Vorinstanz hat das bei ihr gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen, soweit sie es nicht als gegenstandslos abgeschrieben
hat. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Er genügt insoweit
seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb auf die
Beschwerde in diesem Punkt von vornherein nicht eingetreten werden kann.
Ob die Beschwerde im Übrigen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
BGG genügt, kann offen bleiben; ebenso, ob die Beschwerde - wie die
Beschwerdegegner 1 vorbringen - als querulatorisch einzustufen ist. Was der
Beschwerdeführer vorbringt, ist jedenfalls offensichtlich ungeeignet, den
angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die
Vorinstanz legt dar, es fehle an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich
Mitarbeitende der Universität strafbar gemacht haben könnten; weder aus dem in
der Strafanzeige dargelegten Sachverhalt, noch den vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen ergebe sich ein hinreichender Anfangsverdacht auf
einen allfälligen Amtsmissbrauch oder ein in anderer Weise strafrechtlich
relevantes Verhalten der angezeigten Personen. Diese Auffassung ist nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Rechtsmitteleingabe seine
Erlebnisse im Umgang mit Personen namentlich der Verwaltung der Universität St.
Gallen. Dieser Darstellung lassen sich indes keine Hinweise auf das Vorliegen
von Straftaten entnehmen. Wenn die Vorinstanz die Ermächtigung zur
Strafverfolgung verweigert hat, verletzt das daher kein Bundesrecht. Auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.

3.1. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann.

3.2. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf
die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. Dem Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde
aussichtslos war (Art. 64 BGG).

3.3. Falls die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne,
ersucht der Beschwerdeführer um "Einstellung der Beschwerde", da er sich
deswegen unmöglich verschulden könne.
Mit dem Verzicht auf die Erhebung von Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) ist
der Beschwerdeführer so gestellt, wie wenn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden wäre. Dem Antrag auf "Einstellung der Beschwerde" ist damit
die Grundlage entzogen und es braucht nicht näher geprüft zu werden, was der
Beschwerdeführer damit genau meinen könnte.

3.4. Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). Dies
hätte dem Beschwerdeführer auch bei Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erspart werden können (BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la
LTF, 2. Aufl. 2014, N 50 zu Art. 64 BGG; THOMAS GEISER, in:
Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 28 zu Art. 64 BGG).

3.5. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 104 BGG bestand
schon deshalb kein Anlass, weil die Beschwerde keinerlei Aussicht auf Erfolg
hatte (vgl. MEYER/DORMANN, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2011, N. 14 zu Art. 104 BGG i.V.m. N. 37 zu Art. 103 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben