Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.423/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_423/2015

Urteil vom 2. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises;
Entzug der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. August 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 10. August 2015 hat der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen
Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die von A.________
betreffend Führerausweisentzug erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf
eingetreten ist. Gleichzeitig hat er das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die auf Fr. 500.--
bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens A.________ auferlegt.
Gegen dieses Urteil führt A.________ mit Eingabe vom 26. August 2015 Beschwerde
ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 140
I 252 E. 1 S. 254, 138 I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer unterliess es, den ihm gemäss Verfügung vom 7.
September 2015 für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegten Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Verfügung war mittels Gerichtsurkunde (GU) an
ihn gerichtet worden. Er hätte sie bis am 15. September 2015 bei der Poststelle
seines Wohnorts B.________ abholen können, doch leistete er der Einladung keine
Folge.
Entsprechend wurde ihm gemäss Verfügung vom 17. September 2015in Anwendung von
Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist gesetzt, um den Vorschuss bis zum 28.
September 2015 zu bezahlen. Auch diese letztgenannte Verfügung wurde mittels GU
an den Beschwerdeführer gesandt. Er hätte sie bis zum 25. September 2015 bei
der zuständigen Poststelle abholen können, unterliess aber auch dies. Die Post
B.________ hat dann die Sendung - ebenso wie die erste Sendung - als "nicht
abgeholt" ans Bundesgericht retourniert.

2.3. Mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren muss der Beschwerdeführer
ohne weiteres von der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht wissen,
dafür zu sorgen, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch
Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a).
Eine eingeschriebene Sendung bzw. eine solche mittels GU gilt stets spätestens
am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der Poststelle am Ort des
Adressaten laufenden Frist als zugestellt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52). So verhält
es sich somit auch im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer die an ihn
gerichteten GU-Sendungen bis am 15. bzw. 25. September 2015 bei der Poststelle
seines Wohnortes B.________ hätte abholen können.

2.4. Wie ausgeführt, sind die fraglichen Sendungen somit als zugestellt zu
erachten und hat der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch
innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht geleistet. Abgesehen davon hat er
auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Entsprechend ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden
Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3. 
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen
Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG).
Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten aufzuerlegen.

 Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verteidigung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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