Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.420/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_420/2015

Urteil vom 22. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Schmid,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Luzein,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg,

B.B.________,
Erbengemeinschaft D.________,
p.A. Regula Zürrer-Hotz,
E.E.________ und F.E.________,
G.G.________ und H.G.________.

Gegenstand
Quartierplan Sandegga,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5.
Kammer, vom 16. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Ge-
meindeversammlung vom 16. Juni 2006 unter anderem den Zonenplan/Generellen
Gestaltungsplan (ZP/GGP) Pany 1:2'000 und 1:10'000. Dieser legt im Gebiet
Sandegga eine Quartierplanpflicht fest, welche sich über die Parzellen 1599
(Teil), 1963, 1600, 1601, 1603, 1986 und 1248 (Teil) erstreckt. Ziel dieser
Quartierplanpflicht war insbesondere die verkehrsmässige Erschliessung des noch
unüberbauten, eingeschlossenen Bauzonenteils von Parzelle 1248 sowie der beiden
überbauten Parzellen 1603 und 1986. Dabei ging die Gemeinde davon aus, dass
diese von Norden (oben) ab der Sandeggastrasse erfolgen würde.
Dagegen erhob J.________ (Eigentümer der Parzelle 1963) Planungsbeschwerde an
die Regierung. Er verlangte, die Quartierplanpflicht auf die Parzellen 1604 und
1611 auszudehnen, um weitere Erschliessungsvarianten (von Osten bzw. Westen
her) nicht von vornherein auszuschliessen. Die Regierung wies die Beschwerde ab
und genehmigte die Pläne, einschliesslich die Abgrenzung des
Quartierplanpflichtperimeters Sandegga, mit Beschluss vom 16. April 2007.

B.
Im Juni 2007 erliess der Gemeindevorstand Luzein den Einleitungsbe- schluss für
das Quartierplanverfahren Sandegga und legte das Quartierplangebiet
entsprechend dem im ZP/GGP vorgesehenen Perimeter fest, d.h. auf den Parzellen
1599, 1963, 1600, 1601, 1603, 1986 und dem in der Bauzone liegenden Teil von
Parzelle 1248. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies der Gemeindevorstand am
24. Juli 2007 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

C.
Bei der Erarbeitung der Quartierplanung Sandegga durch die Gemeinde zeigte
sich, dass die Erschliessungsvariante von oben (Norden) auf grössere Opposition
stiess als diejenige von unten (Osten) ab der St. Antönierstrasse, die der
beauftragte Planer ebenfalls in Betracht gezogen hatte. Daraufhin leitete die
Gemeinde eine Teilrevision der Ortsplanung ein, um die Erschliessungsvariante
von Osten zu ermöglichen. Am 18. Dezember 2008 verabschiedeten die
Stimmberechtigten den ZP/GGP 1:1'000 Sandegga-Vals. Darin wurden ca. 1'700 m²
von Parzelle 1248 neu eingezont und der Perimeter der Quartierplanpflicht auf
diese Neueinzonungsfläche sowie auf Parzelle 1611 ausgedehnt; über die neu
eingezonte Fläche wurde ein "Anschlusspunkt Quartiererschliessung" festgelegt.
Dagegen erhoben B.B.________ und C.B.________ (Eigentümer der Parzellen 1248
und 1611) Planungsbeschwerde an die Regierung. Diese hiess die Beschwerde am
19. Mai 2009 gut und verweigerte dem ZP/GGP mit Erschliessungsreglement 1:1'000
Sandegga-Vals vom 18. Dezember 2008 die Genehmigung.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde Luzein wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden am 15. Dezember 2009 ab; das Urteil (R 09 49) erwuchs in
Rechtskraft. Es blieb somit beim Quartierplanperimeter aus dem Jahr 2007.

D.
Der Quartierplan Sandegga wurde erstmals im September 2012 öffentlich aufgelegt
und aufgrund der Einsprachen mehrmals überarbeitet. Im Juni 2014 erfolgte die
dritte öffentliche Auflage. Diese sieht die Schaffung einer neuen Parzelle 2048
für die Quartierstrasse ab der Sandeggastrasse vor. Dagegen erhoben unter
anderem A.________ (Miteigentümerin von Parzelle 1601), I.________
(Eigentümerin von Parzelle 1599) und J.________ Einsprache mit dem Antrag, das
Quartierplangebiet sei von unten her zu erschliessen.
Der Gemeindevorstand wies diese Einsprache am 26. August 2014 ab und erliess
den Quartierplan.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________, I.________ und J.________ wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 16. Juni 2015 ab.

E.
Mit elektronisch zugestellter Eingabe vom 31. August 2015 erhob A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie
beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. Juni 2015 und die
Quartierplanung, insbesondere die Erschliessungsplanung, seien aufzuheben. Das
Quartierplangebiet Sandegga sei von unten her, von der Strasse Parzelle 1607
(recte: 1612) her, zu erschliessen. Über den Raum zwischen den Parzellen 1599
und 1963 einerseits und der Parzelle 1601 andererseits sei keine zusätzliche
(neue) Erschliessungsstrasse zu führen.

F.
Die Gemeinde Luzein schliesst auf Abweisung der Beschwerde. B.B.________
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts wurde verspätet eingereicht. Die übrigen
Beteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat keine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der Parzelle 1601, von der Boden für
die Verbreiterung bzw. den Neubau der Quartierstrasse beansprucht wird, zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht eine Verletzung von Art. 33
Abs. 3 lit. b RPG vor, wonach die volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch
wenigstens eine Beschwerdebehörde gewährleistet sei. Das Verwaltungsgericht
habe die streitige Planung nicht voll überprüft und insbesondere keine
Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle vorgenommen. Statt dessen habe es
unzulässigerweise auf das Ermessen der Gemeinde und auf die Zurückhaltung
verwiesen, die sich das Verwaltungsgericht bei lokalen Anliegen gegenüber der
Gemeinde auferlege.
Es habe eine Interessenabwägung zwischen verschiedenen Erschliessungsvarianten
mit dem Argument abgelehnt, dass das Quartierplangebiet nicht mehr abgeändert
werden könne. Dies treffe nicht zu: Sollte sich im Rahmen einer fundierten und
korrekten Interessenabwägung zeigen, dass die Zufahrt zu den beabsichtigten
Neubauten zu überwiegenden Nachteilen für die bestehende Überbauung führe, so
dürfe die Verbindungsstrasse vom öffentlichen Strassennetz zum
Quartierplangebiet auch auf Bauland erstellt werden, das ausserhalb der engeren
Quartierplangrenzen liege.
In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, dass das Verwaltungsgericht
sich die notwendige Sachkenntnis durch den beantragten Augenschein hätte
verschaffen können; der Verzicht darauf verletze ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör.

3.
Das Verwaltungsgericht lehnte die von der Beschwerdeführerin verlangte
umfassende Interessenabwägung unter Einbezug von Erschliessungsvarianten ab der
St. Antönierstrasse ab, weil diese über Land ausserhalb des
Quartierplanperimeters führten und damit auf eine Abänderung des
Quartierplangebiets hinausliefen. Die Beschwerdeführer hätten es unterlassen,
gegen den Einleitungsbeschluss, mit dem der Quartierplanperimeter festgelegt
wurde, Beschwerde zu erheben. Im weiteren Verfahren könnten gemäss Art. 16 Abs.
1 und 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005
(KRVO; BR 801.110) keine Einwendungen mehr gegen das Planungsgebiet erhoben
werden. Die letztlich auf eine Änderung des Quartierplangebiets hinauslaufenden
Anträge seien somit verspätet und könnten nicht mehr gehört werden.

3.1. Art. 16 ff. KRVO regeln das Quartierplanverfahren. Danach gibt der
Gemeindevorstand zunächst die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung
unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen
Landumlegung bekannt und legt den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des
Planungsgebietes öffentlich auf (Art. 16 Abs. 1 KRVO). Während der öffentlichen
Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des
Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes Einsprache erhoben werden.
Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im
weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Art. 16 Abs. 2 KRVO). Erst nach
Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses wird der Quartierplan erarbeitet (Art.
17 Abs. 1 KRVO).
Aus dieser Regelung geht klar hervor, dass Anträge gegen die Festlegung des
Plangebiets mit Einsprache und Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss
geltend gemacht werden müssen und nicht erst im späteren Quartierplanverfahren.
Aus diesem Grund qualifizierte das Bundesgericht den Einleitungsbeschluss als
selbstständig anfechtbaren Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG, der (anders als ein
Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG) nicht mehr zusammen mit dem
Quartierplanbeschluss angefochten werden könne (BGE 140 II 25 E. 1.1 S. 28 f.).
Vorbehalten bleibt jedoch die Möglichkeit, im Fall einer erheblichen Änderung
der Verhältnisse eine Überprüfung und nötigenfalls eine Änderung des
Einleitungsbeschlusses zu verlangen (Art. 21 Abs. 2 RPG).

3.2. Vorliegend war Zweck des Quartierplanverfahrens die verkehrsmässige
Erschliessung der Bauparzellen Nrn. 1248, 1603 und 1986. Diesem Zweck
entsprechend musste der Quartierplanperimeter das für diese Erschliessung in
Betracht kommende Gebiet umfassen, zumal sie mit einer Landumlegung verbunden
war. J.________ setzte sich deshalb bereits mit Beschwerde gegen den ZP/GGP
Pany für eine Ausdehnung der Quartierplanpflicht auf die Parzellen Nrn. 1604
und 1611 ein, um weitere Erschliessungsvarianten prüfen zu können.
Insofern hätte auch die Beschwerdeführerin Anlass gehabt, den
Einleitungsbeschluss vom Juni 2007 anzufechten, der das Plangebiet auf die
Parzellen 1599 (Teil), 1963, 1600, 1601, 1603, 1986 und 1248 (Teil) begrenzte
und damit auf eine Erschliessung von Norden her angelegt war.

3.3. Fraglich ist daher nur, ob seither eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse eingetreten ist, die ein Zurückkommen auf den Einleitungsbeschluss
rechtfertigen würde.

3.3.1. Diese Frage war bereits Gegenstand der Rechtsmittelverfahren gegen die
Ortsplanungsrevision vom 18. Dezember 2008. Damals wollte die Gemeinde die von
einer Mehrheit der Grundeigentümer bevorzugte Erschliessung von Osten ab der
St. Antönierstrasse ermöglichen, in Abweichung von der ursprünglichen Planung.
Die Regierung versagte jedoch dieser Revision und der darin vorgesehenen
Erweiterung des Gestaltungsplanpflichtgebiets die Genehmigung. Auch gegen
diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin keine Rechtsmittel. Die
Beschwerde der Gemeinde wurde vom Verwaltungsgericht im Urteil R 09 49 vom 15.
Dezember 2009 abgewiesen, weil keine erheblichen veränderten Verhältnisse
vorlägen, die eine Planänderung rechtfertigen würden. Dieses Urteil erwuchs in
Rechtskraft.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin macht selbst nicht geltend, dass sich die
Verhältnisse seither noch wesentlich verändert hätten; dies ist auch nicht
ersichtlich, stehen doch im Wesentlichen noch dieselben Erschliessungsvarianten
zur Diskussion. Unter diesen Umständen war das Verwaltungsgericht nicht
gehalten, auf seinen Entscheid von 2009 zurückzukommen, sondern konnte auf
diesen verweisen, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu verletzen.

3.4. Das Verwaltungsgericht durfte sich deshalb auf die Prüfung beschränken, ob
die von der Gemeinde beschlossene Erschliessungsplanung unter Berücksichtigung
des Planungsgebiets, d.h. ohne Beanspruchung von Parzellen ausserhalb des
Quartierplanperimeters, recht- und zweckmässig war. Die Beschwerdeführerin hat
keine derartigen Erschliessungsalternativen aufgezeigt. Unter diesen Umständen
genügte es, wenn das Verwaltungsgericht auf das grosse Planungsermessen der
Gemeinde in lokalen Angelegenheiten verwies und betonte, dass die Gemeinde alle
sich bietenden Möglichkeiten (mit drei öffentlichen Planauflagen) geprüft
hatte.
Im Übrigen entspricht es ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die
Beschwerdeinstanz im Auge behalten muss, dass sie Rechtsmittel- und nicht
Planungsinstanz ist; sie darf und muss sich daher - trotz voller Kognition nach
Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG - zurückhalten, wenn es wie hier um lokale
Angelegenheiten geht (BGE 127 II 238 E. 3b/aa S. 242 mit Hinweisen).

3.5. Waren Erschliessungsvarianten ausserhalb des Quartierplangebiets nicht
mehr zu prüfen, durfte das Verwaltungsgericht auch auf den in diesem
Zusammenhang beantragten Augenschein verzichten, ohne das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin zu verletzen.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG).
Die Gemeinde Luzein obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). B.B.________
war nicht anwaltlich vertreten und hat daher ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Entschädigung, sofern kein ausserordentlicher Aufwand geltend gemacht wird
(vgl. BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f. mit Hinweisen).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Luzein, B.B.________,
der Erbengemeinschaft D.________, E.E.________ und F.E.________, G.G.________
und H.G.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und
dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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