Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.418/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_418/2015

Urteil vom 25. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
Beschwerdeführer 1-3, alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Denis Adler
und Stefan Tönz,

gegen

1. B.________ AG,
Beschwerdegegnerin 1,
2. C.________,
Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Mike Gessner,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, Laurenzenvorstadt 9, 5001
Aarau.

Gegenstand
altlastenrechtliche Kostenauferlegung bzw. Kostenverteilung nach USG,

Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1866 in Gontenschwil befindet sich der im Kataster
der belasteten Standorte eingetragene Ablagerungsstandort AA4135.0007-1
(Deponie am Sagenbach). Die B.________ AG (vormals D.________ AG) lagerte auf
dieser damals im Eigentum von A. A.________ stehenden Parzelle von 1965 bis
Mitte der 1970er Jahre im vertraglichen Einvernehmen mit dem Grundeigentümer
Abfälle ab. 1969 wurde die zuvor ohne Bewilligung betriebene Deponie
nachträglich bewilligt.
A. A.________ verstarb im Jahr 1981, woraufhin die Parzelle durch Erbgang auf
seine drei Söhne B. A.________, C. A.________ und D. A.________ überging. Die
Erbengemeinschaft veräusserte das Grundstück im Jahr 1992 an den Vater von
C.________. Diese erwarb das Grundstück 1997 von ihrer Mutter, welche in der
Zwischenzeit kraft Erbgang Eigentümerin der Parzelle geworden war.
Im Jahr 2012 wurde eine historische Untersuchung des Standorts abgeschlossen.
Es wurde festgestellt, dass auf dem Areal mit Belastungen des Untergrunds und
allenfalls des Sickerwassers gerechnet werden muss. Eine technische
Untersuchung des Standorts wurde noch nicht vorgenommen.
Am 24. Juli 2012 reichte die Grundstückseigentümerin C.________ ein Gesuch um
Erlass einer Kostenverteilungsverfügung ein. Das Departement Bau, Verkehr und
Umwelt des Kantons Aargau (BVU/AG) erliess am 2. September 2013 eine
entsprechende Verfügung, worin es den Kostenanteil der B.________ AG als
Verhaltensstörerin auf 75 % festlegte. Das BVU/AG qualifizierte den damaligen
Eigentümer A. A.________ ebenfalls als Verhaltensstörer und legte seinen
Kostenanteil auf 25 % fest. Diesen Anteil auferlegte es zu je 8,33 % dessen
drei Erben B. A.________, C. A.________ und D. A.________. C.________ wurde von
der Kostentragungspflicht befreit. Insgesamt belaufen sich die Kosten der
historischen Untersuchung auf Fr. 8'371.90. In der Verfügung hielt das BVU/AG
weiter fest, der prozentuale Verteilschlüssel gelte auch bezüglich künftiger
notwendiger Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung des
Standorts. Für die ausstehende technische Untersuchung ist mit Kosten von
schätzungsweise Fr. 20'000.-- zu rechnen.
Gegen diese Verfügung vom 2. September 2013 reichten sowohl die B.________ AG
als auch die Erben A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau
ein. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2014 ab.
B. A.________, C. A.________ und D. A.________ fochten diesen Entscheid beim
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an, welches die Beschwerde mit Urteil vom
4. Juni 2015 abwies.

B. 
Mit Eingabe vom 26. August 2015 führen B. A.________, C. A.________ und D.
A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
ihre vollständige Befreiung von der Kostentragungspflicht. Eventualiter sei ihr
Anteil gesamthaft auf maximal 10 %, also je 3,33 %, zu reduzieren. Die
Beschwerdeführer bringen zusammenfassend vor, A. A.________ sei nicht als
Verhaltensstörer, sondern als Zustandsstörer zu qualifizieren. Zudem sei der
Kostenanteil von 25 % viel zu hoch und damit ermessensmissbräuchlich
festgesetzt worden, zumal die heutige Grundeigentümerin C.________ zu Unrecht
von der Kostentragungspflicht befreit worden sei. Ohnehin aber sei die
Kostentragungspflicht von A. A.________, sofern eine solche bestehe, nicht
durch Erbgang auf sie als Erben übergegangen.
Das BVU/AG und der Regierungsrat beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die B.________ AG stellt
den Hauptantrag auf Beschwerdeabweisung. C.________ beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen. Das Bundesamt für Umwelt BAFU ist der Auffassung, der
angefochtene Entscheid sei aus Sicht des Umweltschutzrechts des Bundes nicht zu
beanstanden.
In ihrer Replik vom 1. Februar 2016 halten die Beschwerdeführer an ihrem
Standpunkt und an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 
Beim angefochtenen Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit
(vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die
Beschwerdeführer sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 32d USG (SR 814.01) trägt der Verursacher die Kosten für
notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter
Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die
Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt
die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer
lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er
bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben
konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der
Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs.
3).

2.2. Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf
den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.). Der
Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d
USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den 
Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter
seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat,
als auch den  Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen
Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Abgrenzungskriterium
ist, analog zum Störerprinzip, die sog. Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine
Massnahme unmittelbar verursacht hat, gilt als kostenpflichtiger
Verhaltensstörer. Entferntere, lediglich mittelbare Ursachen scheiden hingegen
aus. Die Abgrenzung lässt sich vielfach nicht allein anhand des äusseren
Kausalverlaufs beurteilen, sondern hängt auch von einer wertenden Beurteilung
des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 743 E.
3.2 S. 747 f.; Pierre Tschannen / Martin Frick, Der Verursacherbegriff nach
Art. 32d USG, Gutachten zuhanden des BUWAL vom 11. September 2002, S. 8; KARIN
SCHERRER, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,
Diss. Bern 2005, S. 85 ff.; Hansjörg Seiler, in: Kommentar USG, Art. 2 N. 62).

2.3. Nicht umstritten ist die Qualifikation der Beschwerdegegnerin 1 als
Verhaltensstörerin bzw. Verhaltensverursacherin. Streitig ist hingegen, ob die
Vorinstanz den 1981 verstorbenen Vater der Beschwerdeführer, A. A.________, zu
Recht als Verhaltensstörer eingestuft hat (nachfolgend E. 3). Strittig sind
weiter die Kostenbefreiung der Beschwerdegegnerin 2 als Zustandsstörerin bzw.
Zustandsverursacherin nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG (E. 4) sowie die Höhe der
von den Beteiligten zu tragenden Kostenanteile (E. 5). Schliesslich ist
umstritten, ob eine allfällige Kostentragungspflicht von A. A.________ kraft
Erbgangs auf die Beschwerdeführer übergegangen ist (E. 6).

3.

3.1. A. A.________ hat der B.________ AG die streitbetroffene Parzelle mit
Vertrag vom 30. April 1965 zur Ablagerung zur Verfügung gestellt. In Ziffer 1
des Vertrags ist Folgendes festgehalten: "Die Auffüllung kann mit Schutt
jeglicher Art und Bauaushub erfolgen. Über und in unmittelbarer Nähe der durch
die Parzelle führenden Trinkwasserleitung der Gemeinde-Wasserversorgung dürfen
keine Chemikalien abgelagert werden, die die Eternitrohrleitung zersetzen
würden. [...]."

3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, bei der Beschwerdegegnerin 1 handle es sich
erkennbar um ein Unternehmen, welches die industrielle Verarbeitung von
Aluminium bezwecke, weshalb auch bereits im Jahr 1965 mit dem Einsatz von
Chemikalien habe gerechnet werden müssen. Im Vertrag vom 30. April 1965 seien
denn auch einzig leitungszersetzende Chemikalien von der Ablagerung ausgenommen
worden und auch dies nur flächenmässig begrenzt in unmittelbarer Nähe der
Leitung. Vor diesem Hintergrund sei zu schliessen, dass A. A.________ der
Beschwerdegegnerin 1 das Grundstück wissentlich zur Ablagerung von potenziell
umweltgefährdenden Materialien zur Verfügung gestellt habe. Zudem habe er
daraus einen finanziellen Nutzen gezogen. Die geleistete Abgeltung sei zwar
nicht hoch, aber auch nicht unerheblich. Im Ergebnis habe A. A.________ mit der
Überlassung seines Grundstücks für den Deponiebetrieb eine unmittelbar
zurechenbare Verhaltensursache für die Umweltgefährdung im Sinne des
Verursacherprinzips gesetzt, d.h. nicht nur einen entfernt mittelbaren
Kausalbeitrag, welcher ihn wertungsmässig noch als blossen Standortinhaber
erscheinen liesse. A. A.________ sei folglich als Verhaltensverursacher zu
qualifizieren.

3.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, A. A.________ sei blosser
Zustandsstörer. Die Zahlung eines Entgelts an den Zustandsstörer lasse diesen
nicht zum Verhaltensstörer werden, zumal die Entschädigung von Fr. 5'640.-- für
den Zeitraum des Deponiebetriebs von zehn Jahren sehr gering gewesen sei.

3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Grundeigentümer,
welcher sein Grundstück dem Deponiebetreiber zur Nutzung zur Verfügung stellt,
jedenfalls dann nicht nur als Zustandsstörer, sondern als Verhaltensstörer,
wenn er am Gewinn der Deponie beteiligt ist und über Vertreter im
Verwaltungsorgan des Deponiebetreibers verfügt (BGE 139 II 106 E. 5.4 S. 117).
Ob dies auch für Fallkonstellationen wie die zu beurteilende gilt, hat das
Bundesgericht bislang noch nicht entschieden.
Wie dargelegt (E. 2.2 hiervor), lässt sich die Abgrenzung zwischen blossem
Zustandsstörer und Verhaltensstörer vielfach nicht allein anhand des äusseren
Kausalverlaufs beurteilen, sondern die Qualifikation hängt auch von einer
wertenden Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab. Wie von der
Vorinstanz willkürfrei festgestellt, stellte A. A.________ sein Grundstück
wissentlich und gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung als
Deponie (Ablagerung von Chemikalien) zur Verfügung. In solchen Fällen erscheint
es sachgerecht, den Grundeigentümer in Übereinstimmung mit den Auffassungen der
Vorinstanz und des BAFU sowie Meinungen in der Doktrin (Beatrice Wagner
Pfeifer, Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von
Altlasten im Zusammenhang mit Deponien, ZBl 2004, S. 133, 154; Pierre
Tschannen, in: Kommentar USG, Art. 32d N. 29) als Verhaltensverursacher zu
qualifizieren. Mit dem zur Verfügung stellen seines Grundstücks hat A.
A.________ eine unmittelbar zurechenbare Verhaltensursache für die
Umweltgefährdung gesetzt.
Dass die Deponie nachträglich im Jahr 1969 bewilligt wurde, ist insoweit nicht
entscheidend. An der grundsätzlichen Verantwortlichkeit für den polizeiwidrigen
Zustand ändert die nachträgliche Bewilligung nichts. Die die Umweltbelastung
mitverursachende Handlung von A. A.________ - die Überlassung des Grundstücks
für den Deponiebetrieb - erfolgte bereits 1965. Ohnehin aber ist eine
Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung nicht erforderlich. Das
Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die
Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens. Die Bedeutung des Verursacherprinzips
liegt gerade darin, dass es - im Gegensatz zum Haftpflichtrecht - auch
Umweltbeeinträchtigungen erfasst, welche die Rechtsordnung an sich duldet
(Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, 2001, S.
186; Seiler, a.a.O., Art. 2 N. 74; vgl. auch Tschannen / Frick, a.a.O., S. 17).

4.

4.1. Betreffend die Kostenbefreiung der Beschwerdegegnerin 2 hat die Vorinstanz
erwogen, für den Sorgfaltsnachweis im Sinne von Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG sei
auf den Zeitpunkt des Grundstückerwerbs, d.h. vorliegend auf das Jahr 1997,
abzustellen. Die Parzelle sei zwar 1997 unstreitig im
Altlasten-Verdachtsflächenkataster eingetragen gewesen; dieser sei jedoch
einzig ein behördeninternes Instrument gewesen. Für die Beschwerdegegnerin 2
habe im Erwerbszeitpunkt keine Veranlassung bestanden, sich bei den Behörden
über mögliche Altlasten zu erkundigen. In tatsächlicher Hinsicht sei davon
auszugehen, dass die Deponie ab ca. 1975 geschlossen, zugedeckt und von aussen
nicht mehr erkennbar gewesen sei. Zudem hätten sich aus der näheren Umgebung
der im Landwirtschaftsgebiet gelegenen Parzelle keine objektiven
Verdachtsmomente ergeben. Die Beschwerdegegnerin 2 müsse sich somit keine
Umstände anrechnen lassen, die sie nachweislich zu Nachforschungen hätten
veranlassen müssen.

4.2. Die Beschwerdeführer erachten demgegenüber die Voraussetzungen für eine
Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 2 Satz 2 USG als nicht erfüllt.

4.3. Auf eine Unkenntnis der Belastung kann sich der Standortinhaber nur
berufen, wenn ihm keine Anhaltspunkte bekannt waren oder hätten bekannt sein
müssen, aufgrund derer nach der Verkehrsanschauung mit der Möglichkeit einer
Belastung zu rechnen war. Derartige Anhaltspunkte können sich beispielsweise
aus dem Nutzungsplan, aus dem Grundbuch oder aus dem Kataster der belasteten
Standorte, aber auch aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks durch
Rechtsvorgänger oder sonstiger Umstände des Einzelfalls ergeben (siehe
Tschannen, a.a.O., Art. 32d N. 28; Scherrer, a.a.O., S. 141).

4.4.

4.4.1. Fraglich ist zunächst, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des
Sorgfaltsnachweises entscheidend ist. Der Wortlaut der Bestimmung, wonach der
Eigentümer eines Standorts befreit wird, wenn er von der Belastung "keine
Kenntnis haben  konnte ", spricht dafür, auf den Zeitpunkt des
Grundstückerwerbs abzustellen (im Ergebnis ebenso Tschannen, a.a.O., Art. 32d
N. 28). Dies gebieten auch der Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn jede spätere
Kenntnisnahme - insbesondere durch behördliche Orientierungen in Zusammenhang
mit späteren Untersuchungen am Standort - eine Kostenbefreiung ausschliessen
würde, wären Fallkonstellationen, in welchen die gesetzgeberisch beabsichtigte
Entlastung des "ahnungslosen Zustandsstörers" (vgl. BGE 139 II 106 E. 3.4.2 S.
113) noch greifen würde, kaum vorstellbar, denn in der Regel erfährt der
Grundeigentümer zwangsläufig von der im Kostenverteilungsverfahren relevanten
Belastung. Der potenziellen Kostentragungspflicht könnte er sich nur noch durch
eine Veräusserung des Grundstücks entledigen; eine belastete Parzelle kann
jedoch, wenn überhaupt, nur mit Werteinbussen verkauft werden.
Anders kann es sich insbesondere verhalten, wenn die Belastung nach dem Erwerb
verursacht oder verstärkt wird und der Standortinhaber dies weiss oder hätte
wissen müssen und so die Möglichkeit gehabt hätte, den Eintritt der Gefahr oder
des Schadens zu verhindern. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht
vor.

4.4.2. Die Vorinstanz hat weiter willkürfrei festgestellt, dass die Deponie
nach 1975 nicht mehr als solche erkennbar war und dass die Beschwerdegegnerin 2
vom behördeninternen Eintrag der Parzelle im Verdachtsflächenkataster keine
Kenntnis haben konnte. Für die Beschwerdegegnerin 2 bestand im Erwerbszeitpunkt
keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen einer möglichen Belastung der
Parzelle, was von den Beschwerdeführern auch nicht substanziiert in Frage
gestellt wird.
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 aus der Sanierung einen wirtschaftlichen
Vorteil erzielen sollte, steht dies - anders als nach früherem Recht (vgl. Art.
32d Abs. 2 lit. c aUSG) - einer Kostenbefreiung nicht entgegen. Ein allfälliger
finanzieller Vorteil ist zwar relevant, allerdings erst bei der Bemessung des
Kostenanteils, d.h. im Fall des misslungenen Sorgfaltsnachweises des Zustan
dsstörers (vgl. BGE 139 II 106 E. 3.5 S. 114).

5.

5.1. In Bezug auf die prozentuale Kostenaufteilung zwischen den beiden
Verhaltensverursachern hat die Vorinstanz festgehalten, der Verhaltensbeitrag
der Beschwerdegegnerin 1 überwiege denjenigen von A. A.________ deutlich.
Dessen unmittelbar kausaler Beitrag sei vorgelagert erfolgt; an den
eigentlichen Ablagerungsvorgängen sei A. A.________ nicht beteiligt gewesen.
Sein Gewicht an der Verursachung, sein Verschuldensgrad und sein
wirtschaftlicher Vorteil seien jedoch nicht derart unerheblich, dass ein Anteil
von einem Viertel im Ergebnis als geradezu ermessensmissbräuchlich einzustufen
wäre, auch wenn die Vorinstanz damit den Anteil am obersten Rand ihres
Ermessensspielraums festgesetzt habe.

5.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, aufgrund des geringen Verschuldens von
A. A.________ sei ein Anteil von 25 % deutlich zu hoch und dessen Festsetzung
damit ermessensmissbräuchlich. Gerechtfertigt sei ein Kostenanteil von
höchstens 10 %.

5.3. Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein
pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Als Rechtsverletzungen gelten ein
Ermessensmissbrauch sowie eine Ermessensunterschreitung oder -überschreitung.
Sind mehrere Verursacher an der Belastung eines Standorts beteiligt, tragen sie
die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung (Art. 32d Abs. 2
Satz 1 USG), wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis
zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 OR) analog heranzuziehen sind (BGE
131 II 743 E. 3.1 S. 746 f.). Beim Mass der Verantwortung ist sowohl der Art
als auch dem Gewicht der Verursachung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können
bei der Bemessung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche
Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden
(vgl. Tschannen, a.a.O., Art. 32d N. 22 f.; BGE 139 II 106 E. 5.5 S. 118).

5.4. Das BVU/AG hat sein Ermessen vorliegend nicht missbräuchlich angewendet,
sondern der Art und dem Gewicht der Verursachung der beiden Verhaltensstörer
mit einem Verhältnis von 3 zu 1 in vertretbarer Weise Rechnung getragen. Der
unmittelbar kausale Beitrag von A. A.________ tritt zwar hinter denjenigen der
Beschwerdegegnerin 1 zurück, erscheint jedoch nicht unwesentlich. Das
angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden (vgl.
insoweit auch BGE 139 II 106 E. 5.6 S. 118 f.).

6. 
Zu klären ist schliesslich, ob der Kostenanteil von A. A.________ von 25 %
kraft Erbfolge auf die Beschwerdeführer übergegangen ist.

6.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, gemäss BGE 139 II 106 könne auch die
latente - d.h. nicht nur die im Zeitpunkt des Erbgangs bereits bestehende -
Kostenpflicht auf die Erben übertragen werden. Anders verhalte es sich nur,
wenn die Erben von ihrem Recht auf Ausschlagung der Erbschaft Gebrauch gemacht
hätten, was hier unbestrittenermassen nicht der Fall sei.

6.2. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Erbenhaftung erfüllt sind.
Insbesondere habe im Zeitpunkt des Erbfalls 1981 keine einklagbare
Verpflichtung zur Tragung von Sanierungskosten bestanden, welche durch
Universalsukzession auf die Erben hätte übertragen werden können. Zudem hätten
sie als Erben keinen Anlass bzw. keine Möglichkeit gehabt, die Erbschaft unter
öffentlichem Inventar anzunehmen oder auszuschlagen.

6.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Kostenpflicht des
Verhaltensverursachers im Fall der Universalsukzession auf den Rechtsnachfolger
übergehen. Dies betrifft zum einen die Fälle der Vermögens- oder
Geschäftsübernahme. Zum andern kann die Kostenpflicht - auch die latente -
eines Verhaltensverursachers gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB auf dessen Erben
übergehen (Seiler, a.a.O., Art. 2 N. 67; Scherrer, a.a.O., S. 97 f.; Isabelle
Romy, Zur Frage der Kostenverteilung bei der Sanierung des Hotz Areals und
insbesondere der Frage der Haftung der Erben des Verhaltensverursachers,
Gutachten für das AWEL/ZH, 2009, S. 13; a.A. Mark Cummins, Kostenverteilung bei
Altlastensanierungen, 2000, S. 121). Das Bundesgericht hat im Urteil 1A.273/
2005 / 1A.274/2005 / 1P.669/2005 vom 25. September 2006 E. 5.2 und 5.3 (in: URP
2007 S. 861) ausgeführt, zwar könne die Verhaltensverursachereigenschaft nicht
durch Erbfolge auf einen Erben übertragen werden, wohl aber die Schulden des
Erblassers, einschliesslich solcher öffentlich-rechtlicher Natur, sofern der
Erbe die Erbschaft nicht ausschlage (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 106 E. 5.3.2 S.
116 f.).
Konkret hat das Bundesgericht im Urteil 1A.273/2005 / 1A.274/2005 / 1P.669/2005
vom 25. September 2006 E. 5.3 (in: URP 2007 S. 861) den Übergang der
Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers auf seine Erben an zwei
Voraussetzungen geknüpft. Einerseits muss zum Zeitpunkt des Erbgangs eine
rechtliche Grundlage für eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht bestanden
haben (nachfolgend E. 6.4.1). Andererseits müssen die Erben die Möglichkeit
gehabt haben, das Erbe auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar
anzunehmen, was die Vorhersehbarkeit einer Sanierungspflicht bedingt. Sind die
Schulden des Erblassers - hier interessierend die Kostentragungspflicht nach
Altlastenrecht - noch nicht näher bezifferbar, können die Erben eine
Kostenverteilungsverfügung verlangen, um zu entscheiden, ob sie die Erbschaft
ausschlagen oder annehmen wollen (SCHERRER, a.a.O., S. 97 f.).

6.4.

6.4.1. Es fragt sich somit vorab, ob zum Zeitpunkt des Erbgangs 1981 eine
rechtliche Grundlage für eine Sanierungspflicht bestand. Damals war das
Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950; aGSchG/1971) in Kraft.
Dieses statuierte in Art. 14 ein Verbot der Ablagerung umweltgefährdender
Stoffe in Gewässern und deren Umgebung. Sofern gegen dieses Gebot verstossen
wurde, konnten die Kantone gestützt auf Art. 5 und 7 aGSchG/1971 Massnahmen zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen. Gemäss Art. 8 aGSchG/
1971 konnten die Kosten von Massnahmen, welche durch die zuständige Behörde zur
Abwehr einer unmittelbar drohenden Gewässerverunreinigung sowie zur
Feststellung und Behebung einer Verunreinigung getroffen wurden, den
Verursachern überbunden werden. Damit bestand 1981 eine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten im Zusammenhang mit
behördlichen Ersatzvornahmen, sofern die von den Ablagerungen ausgehende
Umweltgefährdung ein Gewässer betraf (vgl. auch Romy, a.a.O., S. 13; siehe
ferner BGE 139 II 106 E. 3.3 S. 112), was vorliegend mit der Gefährdung des
Sagenbachs der Fall ist.

6.4.2. Damit ist weiter zu prüfen, ob die Belastung und eine damit
zusammenhängende Sanierungs- und Kostentragungspflicht für die Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt des Erbgangs vorhersehbar gewesen waren.
Die Beschwerdeführer - Jahrgänge 1935, 1936 und 1940 - bestreiten nicht, von
den auf dem Grundstück ihres Vaters während einer Dauer von zehn Jahren ab 1965
vorgenommenen Ablagerungen gewusst zu haben. Zu berücksichtigen ist indes, dass
die Deponie 1969 nachträglich bewilligt wurde. Die nachträgliche
Bewilligungserteilung ändert zwar nichts an der Qualifikation von A. A.________
als Verhaltensverursacher, der mit seiner Vertragsunterzeichnung 1965 eine
unmittelbar zurechenbare Verhaltensursache für die Umweltgefährdung gesetzt
hatte (vgl. E. 3.4 hiervor). Hingegen ist dieser Umstand für die Beurteilung
der Voraussehbarkeit der Sanierungspflicht für die Erben von Bedeutung. Die
Bewilligungsbehörde war 1969 der Auffassung, dass von der Deponie keine
Umweltbeeinträchtigung ausgeht, ansonsten sie die Bewilligung nicht hätte
erteilen dürfen. Eine Umweltgefährdung konkretisierte sich auch nicht bis zum
Zeitpunkt des Todes von A. A.________ im Jahr 1981. Entsprechend bestand für
die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erbgangs auch keine Veranlassung zu
weiteren Abklärungen über mögliche künftige Umweltbelastungen. Es konnte von
ihnen nicht erwartet und verlangt werden, dass sie zu einem von der
fachkundigen Bewilligungsbehörde abweichenden Schluss hätten kommen müssen. Die
spätere Sanierungspflicht war zum Zeitpunkt des Erbgangs 1981 somit nicht
voraussehbar, weshalb die Beschwerdeführer auch keinen Anlass hatten, das Erbe
auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen.

6.4.3. Der Kostenanteil von 25 % ist damit nicht auf die Beschwerdeführer
übergegangen, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

6.5. Zu klären bleibt, wer den Kostenanteil von A. A.________ von 25 % zu
tragen hat.
Gemäss Art. 32d Abs. 3 USG, in Kraft seit dem 1. November 2006, trägt das
Gemeinwesen den Kostenanteil von Verursachern, die nicht ermittelt werden
können oder zahlungsunfähig sind. Gleiches hat zu gelten, wenn ein Verursacher
zwar bekannt ist, aber - unter Fehlen einer Rechtsnachfolge - nicht mehr
existiert (vgl. Alain Griffel / Heribert Rausch, in: Ergänzungsband zum
Kommentar USG, Art. 32d N. 14 ff.).
In Umsetzung von Art. 32d Abs. 3 USG bestimmt § 8 des kantonalen
Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und
Gewässern (EG Umweltrecht/AG; SAR 781.200) unter dem Titel "Ausfallkosten",
dass die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten für die
Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten vom Kanton
und der Standortgemeinde je zur Hälfte getragen werden, falls die
Verursachenden nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
Zusammenfassend ist damit der Kostenanteil von A. A.________ von 25 % vom
Gemeinwesen zu tragen. Die Sache ist insoweit zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen, welche zugleich neu über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zu befinden haben wird (Art. 107
Abs. 2 BGG).

7. 
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben die Abweisung der Beschwerde beantragt
und gelten damit formell als unterliegend. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich
indes ausdrücklich einer Stellungnahme zur Frage des Übergangs des
Kostenanteils von A. A.________ auf die Beschwerdeführer enthalten und insoweit
auf die Ausfallhaftung des Gemeinwesens gemäss Art. 32d Abs. 3 USG und § 8 Abs.
1 EG Umweltrecht/AG hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin 2 wiederum hat sich
einzig zu den sie betreffenden Punkten (vgl. E. 4 hiervor) geäussert.
Es ist daher sachgerecht, den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 keine
Gerichtskosten aufzuerlegen und sie nicht zur Zahlung von Entschädigungen zu
verpflichten. Der Kanton Aargau hat ebenfalls keine Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er die obsiegenden Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 4. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer 1-3 für das bundesgerichtliche
Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des
Kantons Aargau, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben