Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.414/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_414/2015

Urteil vom 10. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Planungskommission Hofstetten-Flüh,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Parkierung im Vorplatzbereich,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und B.________ sind Eigentümer der Parzelle Nr. 2765 an der
Mariasteinstrasse in Hofstetten. Darauf steht ein Wohnhaus mit einer Garage.
Zwischen dem Gebäude und dem Trottoir befindet sich ein mit Verbundsteinen
befestigter Vorplatz.

B. 
C.________, Eigentümer der benachbarten Parzelle Nr. 2768, wandte sich im Juli
2014 an die Bau- und Planungskommission Hofstetten-Flüh und verlangte
sinngemäss eine Überprüfung der Ein- und Ausfahrtssituation seiner
Liegenschaft. Insbesondere gehe es um die notwendige Sichtberme gegenüber der
Parzelle des Ehepaars A.________-B.________. Dort stehe ein sichtbehindernder
Anhänger auf dem Vorplatz.

C. 
Nach Anhörung der Betroffenen und Durchführung eines Augenscheins verfügte die
Bau- und Planungskommission am 17. November 2014, in der Sichtberme der
Ausfahrt aus der Liegenschaft Nr. 2768 von C.________ dürfe weder ein
Motorfahrzeug noch ein Anhänger abgestellt werden. Ausserhalb der Sichtberme
sei dies aber erlaubt. Weitere Massnahmen blieben vorbehalten, wenn das
Parkieren zu Gefährdungen führe.

D. 
Diese Verfügung fochten A.________ und B.________ mit Beschwerde beim Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn an, das diese am 10. Juni 2015 nach
Durchführung eines weiteren Augenscheins abwies. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29.
Juli 2015 ab.

E. 
Mit "öffentlichrechtlicher Beschwerde" vom 26. August 2015 gelangen A.________
und B.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils, des Entscheids des Bau- und
Justizdepartements und der Verfügung der Bau- und Planungskommission.
Die Bau- und Planungskommission und das Verwaltungsgericht schliessen auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bau- und
Justizdepartement hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführer halten
in der Replik an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der das
Abstellen eines Anhängers bzw. Fahrzeugs auf dem Vorplatz des Grundstücks Nr.
2765 in der Sichtberme der Ausfahrt aus der Nachbarliegenschaft Nr. 2768
verbietet (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dagegen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
offen; ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die
Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als
direkt betroffene Grundeigentümer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen
Anlass geben, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche
Anwendung von kantonalem Recht - wird vom Bundesgericht aber nur insoweit
geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte
Begründungsanforderungen: Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254 f.; je mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit
geltend machen, legen sie nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, worin diese
bestehen soll. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.
Dasselbe gilt insoweit, als sich die Beschwerde gegen Entscheide der
Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts richtet. Diese sind im Rahmen des
Streitgegenstands durch dessen Urteil ersetzt worden (Devolutiveffekt) und
gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit
Hinweis). Ausserdem geht das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten die
Behörden gebeten die Einführung einer Tempo-30-Zone zu erwägen, über den
Gegenstand des Verfahrens hinaus und ist unbeachtlich.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine unrichtige Feststellung der
Sichtberme bei der Ein- bzw. Ausfahrt auf dem Nachbargrundstück Nr. 2768 in die
Mariasteinstrasse. Diese sei zwar richtig beschrieben, in den Plänen der Firma
C.________ aber falsch eingezeichnet worden. Sie beginne 2.5 m hinter dem
Trottoir auf der Parzelle Nr. 2768 und verlaufe 60 m nicht nur in westliche,
sondern auch östliche Richtung. Während die falsch eingezeichnete und von den
Vorinstanzen geschützte Sichtberme noch ein Parkieren des Anhängers auf dem
Vorplatz zulasse, sei dies bei einer richtigen Eintragung nicht mehr möglich.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.3. Die Vorinstanz hat gestützt auf das kantonale Bau- und
Strassenverkehrsrecht (§ 50 der kantonalen Bauverordnung [KBV; GBS 711.61]
sowie § 18 und § 20 der Verordnung über den Strassenverkehr [SVV; BGS 733.11])
für die genaue Definition der notwendigen Sichtfelder auf die Norm 640 273a des
Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (nachfolgend:
VSS-Norm) abgestellt. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht in Frage
gestellt. Gemäss Abschnitt D beträgt die erforderliche Sichtweite bei einer
Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h zwischen 50 und 70 m und die
Beobachtungsdistanz, d.h. der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem
nächstgelegenen Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens (vgl. Abschnitt B
Ziff. 5), liegt innerorts in der Regel bei 3 m, zumindest aber bei 2.5 m (vgl.
Abschnitt D Ziff. 11 f.). Fahrzeuglenker, die auf einer Strasse mit Gehweg
einmünden, dürfen das Fahrzeug bis zum Fahrbahnrand vorrücken, wenn der Gehweg
- wie hier - hindernisfrei ist (Ziff. 12.2). Insoweit ist es vertretbar, dass
die Bau- und Planungskommission eine Beobachtungsdistanz von 2.5 m ab dem
Fahrbahnrand angenommen hat, und nicht - wie von den Beschwerdeführern
gefordert - 2.5 m ab dem hinteren Teil des Gehwegs. Die auf 60 m festgelegte
Sichtweite vom Beobachtungspunkt wird nicht in Abrede gestellt. Dass diese auf
dem massgeblichen Plan nur in westlicher, nicht aber in östlicher Richtung
eingezeichnet worden ist, vermag am Verfahrensausgang nichts zu ändern, da das
beschwerdeführerische Grundstück westlich der massgeblichen Zufahrt liegt.
Demnach kann auf dem Vorplatz der Beschwerdeführer bei entsprechender
Organisation weiterhin ein Anhänger abgestellt werden, sofern die von den
Vorinstanzen festgestellte Sichtberme nicht tangiert wird.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen ferner eine Verletzung der Eigentumsgarantie
nach Art. 26 BV geltend. Diese kann unter den in Art. 36 BV genannten
Voraussetzungen eingeschränkt werden. Für schwere Eingriffe in ein
Freiheitsrecht ist eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen
Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Bundesgericht prüft bei
derartigen Einschränkungen die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts
ohne Beschränkung der Kognition, andernfalls nur auf Willkür hin (BGE 131 I 333
E. 4 S. 339 f.; 130 I 360 E. 14.2 S. 362). Frei prüft es hingegen immer, ob ein
Grundrechtseingriff im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (
BGE 131 I 425 E. 6.1 S. 434 mit Hinweisen). Dabei auferlegt es sich aber
Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von besonderen örtlichen Verhältnissen
abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken, und
soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen (BGE 132 II 408 E. 4.3 S.
416; 129 I 337 E. 4.1 S. 344; je mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen einer genügenden
gesetzlichen Grundlage für das Parkierverbot innerhalb der Sichtberme ebenso
wenig wie den damit verfolgten Zweck, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Sie bringen aber vor, eine solche punktuelle Massnahme sei ungeeignet, das im
öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen und stelle einen
unverhältnismässigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht dar. Dabei übersehen sie
aber, dass ein Verbot für sichtbehindernde Objekte im unmittelbarer Nähe einer
Zufahrt durchaus der Verkehrssicherheit dient, da der Fahrzeuglenker dadurch
die Verkehrssituation besser überblicken kann. Wie sich aus dem Vorerwähnten
ergibt (vgl. E. 2.3 hiervor), können auf dem Vorplatz weiterhin Anhänger oder
Fahrzeuge abgestellt werden, sofern sie vollständig hinter die festgelegte
Sichtlinie zu liegen kommen. Eine gleichermassen geeignete, aber mildere
Anordnung ist weder ersichtlich noch wird eine solche in der Rechtsschrift
dargetan. Zudem wiegt der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer nicht
schwer: Abgesehen davon, dass ein Abstellverbot auf einem relativ kleinen Teil
des Vorplatzes verkraftbar erscheint, wird den Beschwerdeführern die
bestimmungsgemässe und sinnvolle Nutzung ihres Grundstücks dadurch weder
verunmöglicht noch stark erschwert (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.5 S. 225 mit
Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich das Bundesgericht hier Zurückhaltung
aufzuerlegen hat, da die konkrete Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen
Verhältnisse abhängt, welche die lokalen Behörden besser kennen (vgl. E. 3.1
hiervor). Insoweit hat die Vorinstanz nicht gegen Verfassungsrecht verstossen,
wenn sie das Abstellverbot auf dem Vorplatz als für die Beschwerdeführer
zumutbar erachtete.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich einen Verstoss gegen das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV).
Zum einen gebe es in der Gemeinde Hofstetten unzählige Situationen, in denen
die Sichtbermen gemäss VSS-Norm nicht eingehalten würden. Um die
Verkehrssicherheit gewährleisten zu können, bedürfe es nicht bloss eines
punktuellen Abstellverbots auf ihrem Grundstück, sondern einer flächendeckenden
Umsetzung der VSS-Norm. Zum anderen tangierten auch die Mieter- und
Besucherparkplätze der westlich von ihnen gelegenen Nachbargrundstücke die
Sichtberme der Ausfahrt auf der Parzelle Nr. 2768.

4.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der mit
diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) sind
insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
behandelt wird (BGE 141 I 78 E. 9.1 S. 90; 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127; vgl. zum
Zusammenhang zwischen Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot BGE 131 I 394 E.
4.2 S. 399). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht nur dann
ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn eine ständige
rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde
zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen
gedenke (BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78 mit Hinweisen). Wird eine ständige Praxis
zum ersten Mal einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und dabei als
rechtswidrig erkannt, ist davon auszugehen, dass die Behörde ihre Praxis
entsprechend anpasse (Urteile 1C_43/2015 vom 6. November 2015 E. 6; 1C_436/2014
vom 5. Januar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3. Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, es liege auf der Hand, dass auch
andere Grundstücke - wie die Nachbarparzelle Nr. 2764 - von der Sichtberme
betroffen seien. Falls dort sichtbehindernd parkiert werde, müsse die
Baubehörde einschreiten, sobald entsprechende Reklamationen bekannt würden. Das
Rechtsgleichheitsgebot sei nicht tangiert, solange die Behörde gleichartige
Situationen gleich behandle und sich nicht weigere, andernorts mit gleichen
Ellen zu messen.

4.4. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Rechtsschrift zwar eine
Fotodokumentation bei, aus der sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die
parkierten Personenwagen auf den westlich von ihnen gelegenen Parzellen Nr.
2764 und Nr. 2763 in derselben Sichtberme wie ihr Anhänger stehen. Damit legen
sie jedoch nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, dass diese Fahrzeuge immer,
oder jedenfalls häufig, so abgestellt werden. Das vom Verwaltungsgericht
bestätigte Abstellverbot erscheint aber auch deshalb nicht als
verfassungswidrig, weil - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
ausführt - keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass die von den
Beschwerdeführern bemängelte rechtswidrige Praxis weitergeführt wird. Vielmehr
ist die Bau- und Planungskommission gehalten, das gegenüber den
Beschwerdeführern ausgesprochene Parkierverbot gegebenenfalls auf die westlich
davon gelegenen Grundstücke auszuweiten, sofern die darauf abgestellten
Fahrzeuge die Sicht für aus der Zufahrt auf der Parzelle Nr. 2768 ausfahrende
Fahrzeuglenker einschränken. Mithin können sich die Beschwerdeführer nicht auf
den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Auch legen sie nicht in
substanziierter Weise dar, inwiefern auf anderen, nicht näher bezeichneten
Grundstücken in der Gemeinde Fahrzeuge oder Anhänger in den gemäss VSS-Norm
vorgeschriebenen Sichtfeldern abgestellt würden. Vor dem Hintergrund der
dargelegten Rechtsprechung ist somit eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots zu verneinen.

5. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer für das
Gerichtsverfahren unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Abs. 5 BGG) und ihnen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
BGG). Auch die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bau- und Planungskommission
Hofstetten-Flüh, dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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