Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.410/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_410/2015

Urteil vom 1. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Grossbritannien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 23. April 2015 ersuchte die britische Botschaft in Bern um die Auslieferung
des in der Schweiz inhaftierten A.________ zur Strafverfolgung wegen des
Verdachts des mehrfachen, teilweise versuchten Raubs und des unerlaubten
Besitzes einer Feuerwaffe.

 Am 17. Juni 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung; dies
unter dem Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des
politischen Delikts.

 Am 11. August 2015 wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die Einrede
des politischen Delikts ab.

B. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
(sinngemässen) Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und
die Auslieferung zu verweigern.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen.
Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch (Art. 70
Abs. 1 BV, Art. 54 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG können
nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung
zurückgewiesen werden; dies mit Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels
und der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Art. 42 Abs.
6 BGG stellt eine Kann-Bestimmung dar. Das Bundesgericht kann somit
ausnahmsweise auch nicht in einer Amtssprache eingereichte Rechtsschriften
beachten und von einer Zurückweisung absehen.

 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in englischer Sprache eingereicht. Er
befindet sich in Haft und spricht keine Amtssprache. Seine Ausführungen sind -
auch wenn sie Schreibfehler aufweisen - sprachlich verständlich. Eine
Übersetzung ist deshalb nicht erforderlich. Unter diesen besonderen Umständen
rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf eine Zurückweisung der Rechtsschrift zu
verzichten (ebenso Urteil 1C_48/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2 mit Hinweisen).

2.

2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).

 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

 Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161).

 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist
eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders
bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese
Voraussetzung erfüllt ist.

 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich dazu, weshalb hier
ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Ob man
annehmen kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit
den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt
bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen. Die
Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
(angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 7 f.). Ihre Erwägungen lassen keine
Bundesrechtsverletzung erkennen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
BGG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das
Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

3. 
Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

 Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit
Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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