Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.403/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_403/2015

Urteil vom 26. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2015
des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________
mit Verfügung vom 17. Juni 2015 vorsorglich den Führerausweis für
Motorfahrzeuge und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Eingabe vom 4. Juli 2015
an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführern. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 bestätigte die
Rekurskommission den vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten
vorsorglichen Führerausweisentzug.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 6. August 2015 (Postaufgabe 18. August 2015)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das
Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

 Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung der Rekurskommission überhaupt nicht auseinander und vermag
nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung der Rekurskommission
rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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