Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.39/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_39/2015

Urteil vom 20. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Knonau, 8934 Knonau

Baurekursgericht des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Kostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil vom 24. November 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin.

Erwägungen:

1. 
Der Gemeinderat Knonau drohte A.________ mit Beschluss vom 27. Mai 2014 die
Ersatzvornahme an, falls die vorgängig befohlene Räumung seines Lagerplatzes
nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids erfolge. Dagegen erhob
A.________ am 23. Juni 2014 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
ersuchte insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
Präsidialverfügung vom 12. August 2014 wies das Baurekursgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Baurekursgericht forderte
A.________ auf, die mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens durch einen
Barvorschuss von Fr. 5'000.-- an die Staatskasse sicherzustellen, ansonsten auf
den Rekurs nicht eingetreten werde.
Dagegen erhob A.________ am 12. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich. Dieses wies mit Urteil vom 24 November 2014 die Beschwerde
ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, das
Baurekursgericht habe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zu Recht infolge nicht nachgewiesener Mittellosigkeit abgewiesen.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 14. Januar 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 24. November 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde
führte, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung des
Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Knonau sowie dem
Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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