Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.397/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_397/2015

Urteil vom 9. August 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung WWF Schweiz,
handelnd durch die Sektion Bodensee/Thurgau,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde Wuppenau,
handelnd durch den Gemeinderat Wuppenau,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau,
Forstamt des Kantons Thurgau,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Baubewilligung ausserhalb der Bauzone,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Inhaber eines Mastgeflügel- und Milchwirtschaftsbetriebs mit
einer Nutzfläche von 28 ha in Wuppenau im Ortsteil U.________. Auf dem Betrieb
werden 37 Milchkühe, 18 Rinder und Kälber sowie ca. 5'900 Mastgeflügel
gehalten. A.________ plant, die Anzahl Mastpoulets auf über 15'000 zu erhöhen.
Dazu soll auf dem Grundstück Nr. xxx ein 62.32 m langer und 24 m breiter
Geflügelmaststall mit drei ca. 8 m hohen Silos errichtet werden, dessen
westlicher Teil in der Landwirtschaftszone und der östliche Teil in der
Landschaftsschutzzone gemäss Art. 13 des Baureglements vom 25. September 2001
der Gemeinde Wuppenau (BauR) zu liegen käme. Der bestehende Geflügelmaststall
soll zu einer Liegehalle für Milchkühe und der Rindviehstall zu einem Melkstand
umgenutzt werden, wobei an Letzteren ein neuer Laufstall mit Futtertenn und
Laufhof angebaut werden soll. Zudem ist ein neuer Mistplatz und eine neue
Jauchegrube geplant. Das Grundstück befindet sich gemäss kantonalem Richtplan
in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft und mit Vernetzungsfunktion. Für das
Projekt reichte A.________ am 18. Dezember 2012 ein Baugesuch ein, wogegen die
Stiftung WWF Schweiz fristgerecht Einsprache erhob.
Nachdem das Forstamt des Kantons Thurgau im Bereich der südöstlichen Ecke der
geplanten Geflügelmasthalle die Herabsetzung des Waldabstands auf 10 m
bewilligt, das Landwirtschaftsamt das Projekt als "tolerierbar" und das Amt für
Raumentwicklung des Kantons Thurgau (ARE/TG) das Bauvorhaben als zonenkonform
erachtet hatten, erteilte die Gemeinde Wuppenau am 26. September 2013 die
Baubewilligung und wies die Einsprache ab.

B.
Den dagegen von der Stiftung WWF Schweiz erhobenen Rekurs wies das Departement
für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) mit Entscheid vom 17. Dezember
2014 ab. Auch die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau blieb erfolglos.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. August 2015
gelangt die Stiftung WWF Schweiz an das Bundesgericht und beantragt, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2015 sei aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das DBU beantragt genauso wie A.________
(Beschwerdegegner) sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Gemeinderat
Wuppenau stellt keinen förmlichen Antrag, tut aber kund, dass er hinter dem
Bauvorhaben stehe. Dasselbe gilt für das ARE/TG, das in seiner Stellungnahme
vorbringt, dem Bauvorhaben stünden aus Sicht des Landschaftsschutzes keine
überwiegenden Interessen entgegen. Das Forstamt verzichtet auf eine
Vernehmlassung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) beantragt, es sei die
Notwendigkeit aller Bauten und Anlagen, insbesondere bestehender, sowie die
Erfüllung der Voraussetzungen für die innere Aufstockung zu prüfen und eine
umfassende Interessenabwägung hinsichtlich der Standortwahl vorzunehmen. Das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für die Unterschreitung des Waldabstands als nachvollziehbar. Indes sei das
Bauprojekt nicht mit der kommunalen Landschaftsschutzzone vereinbar und die
öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes und der Vernetzungsfunktion
seien zu wenig gewürdigt worden.
Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die
Bewilligungserteilung für einen Geflügelmaststall, d.h. eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid die
Bewilligungserteilung für den Geflügelmaststall gestützt auf Art. 16a Abs. 2
RPG (SR 700) i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 4 RPV (SR 700.1) bestätigt. Diese erging
somit in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes
über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), handelt es sich dabei doch um
eine bundesrechtlich geregelte Materie, die einen engen Bezug zum Natur- und
Landschaftsschutz aufweist (vgl. BGE 139 II 271 E. 3 S. 272 f.; Urteil 1C_17/
2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1). Ausserdem macht die Beschwerdeführerin eine
Umgehung der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb
von Bauzonen gemäss Art. 24 RPG geltend, die eine Bundesaufgabe darstellt (vgl.
BGE 112 Ib 70 E. 4b S. 74 ff.). Die Stiftung WWF Schweiz ist in der
bundesrätlichen Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des
Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten
Organisationen (VBO; SR 814.076) aufgeführt (Nr. 3 des Anhangs). Sie ist eine
gesamtschweizerische Vereinigung, die sich statutengemäss für die Erhaltung der
natürlichen Umwelt und ihrer verschiedenen Erscheinungsformen einsetzt (vgl.
Ziff. 4 der Stiftungsurkunde). Insoweit ist sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG
zur Beschwerde legitimiert.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsschrift allein die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie erfüllt damit an sich die
Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht, wonach die Eingabe an das
Bundesgericht einen Antrag in der Sache enthalten muss. Die Rechtsprechung
lässt es in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings genügen, dass
ausdrücklich nur ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der
Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E.
1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Dieser Anforderung genügt die
Beschwerdebegründung, denn aus ihr geht hervor, dass der Rekursentscheid, die
Baubewilligung der Gemeinde und die Verfügung des ARE/TG aufzuheben und die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu verweigern seien. Insofern liegt
sinngemäss ein Sachantrag vor, der es dem Bundesgericht erlauben würde, in der
Sache selbst zu entscheiden und gegebenenfalls den Bauabschlag zu erteilen,
sofern die Sache spruchreif sein sollte (Art. 107 Abs. 2 BGG), ohne damit über
die Begehren der Parteien hinauszugehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Insoweit
fällt der in der Duplik und damit ohnehin verspätet (Art. 42 Abs. 2 BGG)
vorgebrachte Einwand, wonach Geflügelmasthallen auch bei einer Gesamtlänge von
nur 30 m wirtschaftlich betrieben werden könnten, unter das Novenverbot vor
Bundesgericht. Ohne Beachtung bleiben müssen auch die in der Stellungnahme des
Beschwerdegegners vom 14. März 2016 beigelegten Unterlagen mit dem Titel "GVE:
Jahresbetrieb DZ (Zusammenfassung) ". Das darin angeführte Vorbringen zur
Redimensionierung der Landschaftsschutzzone und des Gebiets mit Vorrang
Landschaft, ist ebenfalls unzulässig, da es über den Streitgegenstand
hinausgeht.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Anwendung von § 18
Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 des
Kantons Thurgau (VRG/TG; RB 170.1), weil der Baubewilligungs- und
Einspracheentscheid weder die Behördenmitglieder nenne, die daran mitgewirkt
hätten, noch eine Unterschrift aufführe. Nach dieser Bestimmung muss ein
Entscheid die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der
Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung (Abs. 1 Ziff. 1) und die
erforderlichen Unterschriften (Abs. 1 Ziff. 8) enthalten.

2.2. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch einzig auf, wenn nicht bloss die Begründung,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1
S. 133 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwog, die Zusammensetzung der Entscheidbehörde sei aus
öffentlich zugänglichen Unterlagen und Informationen ohne Weiteres ersichtlich,
so namentlich über die Homepage der Gemeinde. Würden die Behördenmitglieder
nicht einzeln genannt, müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche
Mitglieder am Entscheid mitgewirkt hätten. Sodann handle es sich bei der
Beurteilung von Einsprachen durch die zuständige Gemeindebehörde nicht um
Verwaltungsrechtspflege im Sinne des VRG/TG, weshalb dieses nicht anwendbar
sei.

2.4. Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen. Vielmehr kann der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich über die
Zusammensetzung der entscheidenden Behörde aus einer allgemein zugänglichen
Quelle zu informieren. Entgegen ihrer Auffassung ist der Anspruch auf richtige
Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und
umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der mitwirkenden Personen (BGE 136 II 551
nicht publ. E. 2.2; 127 I 128 E. 4c S. 132; Urteil 1C_543/2013 vom 23. Juli
2014 E. 6.2). In diesem Sinne ist auch § 18 Abs. 1 Ziff. 1 VRG/TG zu verstehen;
es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bestimmung über den
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs hinausgehen wollte. Im vorliegenden Fall
wurde der Anspruch gewahrt, da die Zusammensetzung der Entscheidbehörde gemäss
der unbestritten gebliebenen Ausführung des Verwaltungsgerichts der Homepage
der Gemeinde entnommen werden konnte. Der Baubewilligungsentscheid führt zudem
die Unterschrift des Gemeindeammanns und des Gemeindeschreibers auf. Inwiefern
dies willkürlich sein sollte, wird weder rechtsgenüglich dargetan noch ist dies
ersichtlich, verlangt § 18 Abs. 1 Ziff. 8 VRG/TG doch bloss, dass der Entscheid
die erforderlichen Unterschriften enthält, nicht jedoch diejenige aller
Mitglieder. Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet.

3.
Der geplante Geflügelmaststall steht zu einem Teil in der Landwirtschaftszone
und zum anderen in der Landschaftsschutzzone. In der Landwirtschaftszone
zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs.
1 Satz 1 RPG). Diese Anforderungen präzisiert Art. 34 Abs. 1 RPV. Danach sind
insbesondere Bauten zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder
der inneren Aufstockung dienen (Abs. 1 erster Halbsatz). Das Bauvorhaben kann
nur bewilligt werden, wenn es für die in Frage stehende Produktion nötig ist,
ihm am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und
der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 RPV).
Art. 17 RPG zählt in Abs. 1 lit. a-d auf, für welche Objekte Schutzzonen
auszuscheiden oder andere Schutzmassnahmen zu ergreifen sind. Dazu gehören
namentlich besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich
wertvolle Landschaften (Abs. 1 lit. b). Als Nutzungsplan gibt die Schutzzone
Aufschluss über die Art, den Ort und das Mass der zulässigen Bodennutzung (vgl.
Art. 14 RPG). Für den in der Landschaftsschutzzone liegenden Teil der geplanten
Geflügelmasthalle ist streitig, ob das Bauvorhaben nach dem bis 31. Dezember
2012 gültigen Planungs- und Baugesetz vom 16. August 1995 des Kantons Thurgau
(aPBG/TG; RB 700) oder nach dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Planungs-
und Baugesetz vom 21. Dezember 2012 (PBG/TG; RB 700) und der dazugehörigen
Verordnung des Regierungsrats zum Planungs- und Baugesetz vom 18. September
2012 (PBV/TG; RB 700.1) zu beurteilen ist.

3.1. Nach der Übergangsbestimmung von § 121 PBG/TG sind bei Inkrafttreten des
Gesetzes hängige Baugesuche nach altem Recht zu beurteilen, wobei sich die
Hängigkeit nach dem Zeitpunkt der Einreichung bestimmt. Die Vorinstanz bemerkte
dazu, gemäss dieser Bestimmung seien grundsätzlich die Vorschriften des aPBG/TG
vom 16. August 1995 anwendbar, da das Baugesuch am 18. Dezember 2012
eingereicht worden war. Mit der letzten Gesetzesrevision sei aber die
langjährige Praxis des ARE/TG bezüglich der Landschaftsschutzzone mit § 13 PBV/
TG auf Verordnungsstufe festgelegt worden. Gemäss dieser Bestimmung umfassen
Landschaftsschutzzonen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen
Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenheit dienen
(Abs. 1). Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der
Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird (Abs. 2). Die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt (Abs. 3).
Da der Beschwerdegegner dasselbe Baugesuch noch einmal einreichen könne, ist es
nach Ansicht der Vorinstanz sinnwidrig und prozessunökonomisch, § 13 PBV/TG
nicht anzuwenden. Dieser müsse bei der Beurteilung der Zonenkonformität des
Bauvorhabens mitberücksichtigt werden, weil er im Vergleich zu Art. 13 BauR,
auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, das neuere Recht darstelle. Nach
dieser kommunalen Vorschrift bezweckt die Landschaftsschutzzone die dauernde
Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und
Eigenart (Abs. 1). Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die zur Wartung
oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Die Standorte allfälliger
Bauten und Anlagen sind im Hinblick auf das Landschaftsbild und das Ortsbild
(Umgebungsschutz) sorgfältig auszuwählen (Abs. 2).

3.2. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung des Willkürverbots,
des Legalitätsprinzips und der Gemeindeautonomie, da sich das
Verwaltungsgericht über § 121 PBG/TG hinwegsetze und mit § 13 PBV/TG, der keine
Grundlage im übergeordneten Gesetz habe, in eine "Urkompetenz" der Gemeinde
eingegriffen werde.

3.3. Die Argumentation der Vorinstanz orientiert sich an den vom Bundesgericht
entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätzen. Danach ist die
Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden
übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt
ihres Ergehens zu beurteilen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetretene
Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende
Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen, was insbesondere
im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts angenommen
wird (BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259 f.; 135 II 384 E. 2.3 S. 390; je mit
Hinweisen). Des Weiteren führte es zu nichts, eine Bewilligung aufzuheben, weil
sie dem alten Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf Gesuch hin
zu erteilen wäre (BGE 127 II 306 E. 7c S. 316; 126 II 522 E. 3b/aa S. 534 f.).
Das Bundesgericht hat den Grundsatz der Anwendung des für die Privaten
günstigeren Rechts als Ausdruck allgemeiner intertemporalrechtlicher Erwägungen
angesehen (BGE 127 II 209 E. 2b S. 211).
Indem die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid an diese in der
Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze anlehnt, übersieht sie aber, dass diese
erst dann greifen, wenn eine anderslautende Übergangsbestimmung fehlt (Urteil
1C_23/2014 vom 24. März 2015 E. 7.4.3, in: ZBl 116/2015 S. 536; TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 201 f.). Im
hier zu beurteilenden Fall hat der kantonale Gesetzgeber eine klare Regelung
getroffen und sich dafür entschieden, bei Inkrafttreten des neuen PBG/TG
hängige Baugesuche nach dem alten PBG/TG vom 16. August 1995 zu beurteilen,
wobei sich die Hängigkeit nach dem Zeitpunkt der Einreichung bestimmt (§ 121
PBG/TG). Er ist mithin von den vorgenannten intertemporalrechtlichen
Grundsätzen abgewichen und hat eine spezielle Übergangsbestimmung erlassen, die
für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich ist. Zudem ist - wie nachfolgend
noch aufzuzeigen ist - das neue Recht für den Beschwerdegegner nicht
vorteilhafter (vgl. E. 4 hiernach). Insofern gebietet das Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 BV) die in § 121 PBG/TG vorgesehene Übergangsbestimmung
anzuwenden. Da das Bauvorhaben demnach nicht nach § 13 PBV/TG zu beurteilen
ist, kann auf die Prüfung, ob diese Bestimmung die Gemeindeautonomie verletzt,
verzichtet werden.

3.4. Nach § 5 aPBG/TG erlässt die Gemeinde das Baureglement und den Zonenplan
(Abs. 1 Satz 1). Sie scheidet im Zonenplan Bau- und Nichtbaugebiete aus, wobei
zu Letzteren u.a. Landschaftsschutzzonen gehören (§ 13 Ziff. 2 lit. b aPBG/TG).
Im Baureglement ist insbesondere der Zonenzweck zu regeln (§ 12 Abs. 2 Ziff. 1
aPBG/TG). Die Gemeinde Wuppenau sieht in Art. 13 BauR vor, dass die
Landschaftsschutzzone die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in
ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart bezweckt (Abs. 1). Es sind nur Bauten
und Anlagen zulässig, die zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebiets
notwendig sind (Abs. 2 Satz 1). Der kantonale Richtplan bestimmt, dass auch im
Gebiet mit Vorrang Landschaft und mit Vernetzungsfunktion - wie dem
vorliegenden - baurechtlich die gleichen Vorschriften wie im
Landwirtschaftsgebiet gelten. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser
Flächen ist nicht eingeschränkt; die Grundnutzung bleibt Landwirtschaft (vgl.
kantonaler Richtplan Ziff. 2.3 und 2.5). Die Vorinstanz wandte diese Vorgaben,
die mit der Praxis des ARE/TG übereinstimmen, auf das vorliegende Bauprojekt
an. Für dessen Beurteilung bleibt jedoch in Übereinstimmung mit dem Grundsatz
des planerischen Stufenbaus die Nutzungsordnung massgeblich. Auch wenn die
Richtpläne als Grundlage für die übrigen Planungsmassnahmen der Gemeinde dienen
(§ 10 Abs. 2 Satz 1 aPBG/TG), bedeutet dies nicht, dass diese die Richtpläne
bloss vollziehen. Im Nutzungsplanverfahren werden die für die Privaten
verbindlichen Nutzungsordnungen festgelegt, während der Richtplan lediglich
behördenverbindlich und insbesondere nicht parzellenscharf ist. Ein Bauvorhaben
kann somit nicht deshalb bewilligt werden, weil es dem Richtplan, nicht jedoch
dem Nutzungsplan entspricht. Dies käme einer unzulässigen Vorwirkung des
Richtplans gleich und hätte im Ergebnis eine Änderung des geltenden
Nutzungsplans zur Folge (vgl. Urteil 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1,
in: ZBl 105/2004 S. 107).
Für die Beurteilung der Zonenkonformität des in der Landschaftsschutzzone
liegenden Teils des Vorhabens ist somit Art. 13 BauR ausschlaggebend. Da das
Bauprojekt weder die Wartung noch die Bewirtschaftung dieser Zone bezweckt,
sondern der landwirtschaftlichen, bodenunabhängigen Geflügelproduktion dienen
soll, ist seine Zonenkonformität zu verneinen. Bei einem nicht zonenkonformen
Bauvorhaben stellt sich die Frage, ob es allenfalls wegen seines Ausmasses und
seiner Auswirkungen auf die Umwelt nur in einem Planungsverfahren angemessen
erfasst werden kann (Art. 2 RPG; BGE 129 II 63 E. 2.1 S. 65 f.; 321 E. 3.1 S.
326). Dies braucht hier jedoch nicht weiter vertieft zu werden, weil es
namentlich keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (vgl. Art. 1 der
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011], Ziff.
80.4 des Anhangs; Ziff. 8.3 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe
und die Anerkennung von Betriebsformen [LBV; SR 910.91]). Da das Bauprojekt dem
im kommunalen Baureglement festgelegten Zonenzweck zuwiderläuft und der
Beschwerdegegner weder eine Ausnahme von Art. 13 BauR beantragt, noch eine
solche erhalten hat, kann das Vorhaben nicht nur hinsichtlich des in der
Landschaftsschutzzone liegenden Teils, sondern als Ganzes nicht bewilligt
werden. Auch ist vor diesem Hintergrund nicht zu prüfen, ob eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erhältlich wäre, denn das Baureglement
sieht hier für Bauten in der kommunalen Schutzzone strengere Vorschriften vor
als das RPG für Bauten ausserhalb von Bauzonen. Eine solche kommunale Regelung
ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (Urteil 1C_80/2015 vom 22.
Dezember 2015 E. 2.4.3). Die Bewilligungserteilung für die geplante
Geflügelmasthalle ist somit zu verweigern.

4.
Obgleich hier bereits feststeht, dass das Bauvorhaben nach dem einschlägigen
Recht nicht bewilligungsfähig ist, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen
angezeigt, dessen Vereinbarkeit mit dem neuen PBG/TG zu prüfen, da der
Beschwerdegegner das nämliche Baugesuch jederzeit wieder einreichen könnte.

4.1. Das neue PBG/TG räumt in § 19 Abs. 1 dem Regierungsrat die Kompetenz ein,
einzelne Nutzungszonen und überlagernde Zonen, deren Zwecke sowie die Grundzüge
der darin zulässigen Nutzungen zu definieren. Dies hat er in den §§ 5 bis 21
PBV/TG umgesetzt (vgl. Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz des DBU, Kap.
2 Rahmennutzungsplan, S. 5) und in § 13 PBV/TG die Landschaftsschutzzone
geregelt. Den Gemeinden verbleibt nur die Konkretisierung der Vorgaben des
Regierungsrats in ihren Rahmennutzungsplänen und die Festlegung weiterer
Nutzungszonen sowie überlagernder Zonen (§ 19 Abs. 3 PBG/TG). Eine zentrale
Aufgabe besteht dabei darin, das Bau- vom Nichtbaugebiet zu trennen und das
Gemeindegebiet in Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen zu unterteilen (§ 17
Abs. 1 PBG/TG).
Nach § 13 PBV/TG sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen erlaubt, sofern
der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird (Abs. 2). Dieser besteht in der
dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen
Schönheit, Vielfalt und Eigenart (Abs. 1). Die Vorinstanz erklärte diese
Bestimmung zwar für anwendbar, prüfte in der Folge aber nicht, ob das geplante
landwirtschaftliche Bauvorhaben den Zonenzweck tatsächlich gefährdet. Sie
begnügte sich vielmehr mit der generellen Feststellung, die "Vorgaben des
Landschaftsschutzes hinsichtlich Standort, Gestaltung und Einpassung" seien
erfüllt (vgl. E. 5.4.1 und 5.4.3 des angefochtenen Entscheids). Diese Folgerung
erscheint aber als geradezu unhaltbar, da das geplante Bauprojekt in der
vorgesehenen Dimension und Wirkung dem in § 13 PBV/TG definierten Zweck der
Landschaftsschutzzone zuwiderläuft. Wenngleich das Vorhaben nahe der
bestehenden Betriebsbauten und bloss teilweise in der Landschaftsschutzzone
realisiert werden soll, beeinträchtigt es aufgrund seiner Grösse und
Erscheinung den geschützten Landschaftsraum im Ortsteil U.________ in seiner
natürlichen Eigenheit und Gestaltung (vgl. dazu auch die Ausführungen in E. 4.3
hiernach). Zudem ist der von der Vorinstanz angeführte Vergleich mit dem rund
59 m langen Schweinestall der B.________ AG auf der Parzelle Nr. yyy
unmassgeblich, da sich dieser gemäss kommunaler Nutzungsplanung im Gegensatz
zum vorliegenden Projekt ausschliesslich in der Landwirtschaftszone befindet
(vgl. öffentlich zugängliche Karten des Amts für Geoinformation des Kantons
Thurgau, <geo.tg.ch>, besucht am 20. Juli 2016).
§ 13 PBV/TG erklärt landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sowie die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung in der Landschaftsschutzzone für
grundsätzlich zulässig. Es ist daher anzunehmen, dass diese Bestimmung von
Landschaftsschutzzonen ausgeht, welche die Landwirtschaftszone überlagern.
Mithin stellt Landwirtschaft die Grundnutzung dar, weshalb prinzipiell
landwirtschaftliche Bauten aller Art zonenkonform sind.
Insoweit ist zu prüfen, ob - wie für den in der Landwirtschaftszone liegenden
Teil der Geflügelmasthalle - die Voraussetzungen von Art. 16a RPG i.V.m. Art.
34 RPV erfüllt sind.

4.2. Dabei ist zu beachten, dass Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV für zonenkonforme
Bauten und Anlagen eine Prüfung allenfalls entgegenstehender Interessen
verlangt: Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Baute oder Anlage
am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Lenkender Massstab bilden dabei ebenfalls die Ziele und Grundsätze der
Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), wobei die Anliegen des Landschaftsschutzes von
besonderer Bedeutung sind (Urteil 1C_5/2015 vom 28. April 2015 E. 3 mit
Hinweisen). Wird die Zonenkonformität des in der Landwirtschaftszone liegenden
Teils trotz der vom ARE geäusserten Zweifel ob der Bewilligungsfähigkeit der
geplanten bodenunabhängigen Geflügelmasthaltung als innere Aufstockung (Art.
16a Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 36 RPV) bejaht, ist insoweit für das
gesamte Bauprojekt eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Der
Richtplaninhalt kann dabei als verbindliches Ergebnis des räumlichen
Abstimmungsprozesses in diese Abwägung miteinbezogen werden (Urteil 1A.154/2002
vom 22. Januar 2003 E. 4.2, in: ZBl 105/2004 S. 107).

4.3. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdegegner ein
beachtliches wirtschaftliches Interesse am Ausbau des Betriebszweigs
Geflügelmast geltend macht (vgl. E. 5.4.5). Ein solches erscheint aufgrund der
dargelegten marktwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse denn auch
nachvollziehbar. Entgegen seiner Auffassung steht die geplante Masthalle aber
nicht nur teilweise, sondern vollständig im Gebiet mit Vorrang Landschaft und
mit Vernetzungsfunktion gemäss kantonalem Richtplan. Dieser bestimmt in Ziff.
2.3, dass die Struktur und Eigenart der Gebiete mit Vorrang Landschaft zu
erhalten ist. Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf die Landschaft
Rücksicht zu nehmen und es gelten erhöhte Anforderungen an den Standort, die
Gestaltung und die Einpassung. Die zuständige Abteilung Natur und Landschaft
des ARE/TG erachtete das Bauprojekt lediglich als "tolerierbar" und wies in
ihrer Stellungnahme vom 18. März 2014 darauf hin, dass dies nicht "als Ausdruck
der Begeisterung" zu verstehen und die geplante Geflügelmasthalle von über 60 m
Länge insbesondere im nordöstlichen Bereich wesentlich exponiert sei.
Das Baugrundstück gehört zum Gebiet "V.________", für das besondere Schutzziele
ausgewiesen sind (vgl. Objektbeschrieb Gebiet mit Vorrang Landschaft Nr. 121,
S. 2). Dazu gehören insbesondere die sorgfältige landschaftliche und
erholungsverträgliche Einpassung von Gebäuden, das Freihalten der noch
weitgehend unverbauten Gebiete von störenden Bauten und Anlagen sowie die
Verhinderung von Hochbauten und negativ in Erscheinung tretenden Anlagen in
besonders exponierten Bereichen. Daraus ergibt sich im Allgemeinen, dass auf
eine schonende Einordnung von Gebäuden in die empfindliche Landschaft zu achten
und das Gebiet "V.________" in seiner natürlichen Eigenart und Erscheinung
insbesondere vor grossvolumigen und störenden Bauten zu schützen ist. Insoweit
läuft die über 60 m lange und 24 m breite Geflügelmasthalle mit drei rund 8 m
hohen Silos genau jenen Schutzzielen zuwider, die das Gebiet erhaltenswert
machen. Im Vergleich zu den umliegenden Gebäuden des Landwirtschaftsbetriebs
ist die geplante Masthalle volumenmässig erheblich grösser und wird von diesen
bloss unvollständig abgeschirmt. Aufgrund ihrer Dimensionen dürfte ausserdem
die Fernwirkung der Landschaft im Ortsteil U.________ negativ beeinflusst
werden, zumal der Hochstamm-Feldobstgarten nördlich des Bauvorhabens nicht sehr
dicht ist und das Terrain dort gegen Nordosten hin abfällt. Dem Bauvorhaben ist
mithin in der geplanten Ausgestaltung nicht landschaftsverträglich.

4.4. Das Baugrundstück liegt zudem gemäss Vernetzungsprojekt des Kantons
Thurgau im Gebiet mit Vernetzungsfunktion "Leuberg-Mettlen". Darin sind u.a.
als Ziel- bzw. Leitart die beiden Vogelarten Wendehals und Neuntöter definiert,
die sich im Gebiet wieder ansiedeln bzw. deren Bestände im Vernetzungskorridor
erhöht werden sollen. Gemäss Vernetzungsprojekt benutzen Neuntöter manchmal
Hochstamm-Feldobstbäume. Diese erlauben es auch dem Wendehals, nahe an
geeignete Wiesen zu gelangen. Der Wendehals, der gemäss Angaben des BAFU in der
Roten Liste der Brutvögel der Schweiz als potenziell gefährdet geführt wird,
zieht sich auf nahe Gehölze zurück, wenn er sich gestört fühlt. Ältere
Obstbäume bieten zudem auch Höhlen, in denen er brütet (vgl. Objektbeschrieb
Nr. 503, S. 2). Das BAFU bemerkt dazu, dass alte Hochstamm-Obstbäume wie
Waldsäume und Ufervegetation als schutzwürdige Lebensräume im Sinne von Art. 18
Abs. 1bis NHG gelten. Im hier zu beurteilenden Fall erstreckt sich nördlich der
geplanten Geflügelmasthalle ein Hochstamm-Feldobstgarten, mithin ein typischer
Lebensraum für den Wendehals und den Neuntöter. Aufgrund der eingereichten
Planunterlagen ist nicht auszuschliessen, dass die Hochstamm-Feldobstbäume in
der südlichsten, dem Betrieb zugewendeten Reihe durch den Bau der
Geflügelmasthalle direkt betroffen und beeinträchtigt werden. Damit wird in den
schutzwürdigen Lebensraum der genannten Vogelarten eingegriffen. Der
Vernetzungskorridor soll u.a. die Wanderung von Tieren ermöglichen und zur
Arterhaltung und Steigerung der Vielfalt beitragen (vgl. kantonaler Richtplan
Ziff. 2.5). Diese Funktion wird durch die über 60 m lange Masthalle, die sich
quer zwischen den Wald und die Gemeindestrasse schiebt, sowie durch die
Versiegelung zusätzlicher Flächen stark erschwert. Dass der Vernetzungskorridor
durch die bestehenden Betriebsbauten bereits eingeschränkt ist, spricht nicht
für den Bau der geplanten Geflügelmasthalle. Vielmehr würde sich dadurch die
jetzige Situation noch weiter verschärfen und die Vernetzungsfunktion
zusätzlich beeinträchtigt. Somit ist mit dem BAFU davon auszugehen, dass die
Lebensbedingungen des Wendehalses und Neuntöters durch die geplante
Geflügelmasthalle wesentlich verschlechtert werden.

4.5. Schliesslich weist das geplante Bauvorhaben lediglich einen Abstand von
rund 10 m zum Wald auf und unterschreitet damit den nach kantonalem Recht
zulässigen Waldabstand von mindestens 25 m (§ 63 aPBG/TG resp. § 75 Abs. 1 PBG/
TG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 WaG sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur
zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht
beeinträchtigen. Dieser Bestimmung liegen baupolizeiliche und forstrechtliche
Überlegungen zugrunde: Der Waldabstand dient einerseits der Abwehr
polizeilicher Gefahren, die vom Wald ausgehen können (umstürzende Bäume,
Schatten, Feuchtigkeit). Andererseits dient er aber auch der Walderhaltung.
Durch einen genügenden Abstand kann der Wald vor natürlicher oder menschlicher
Zerstörung (z.B. durch Feuer) bewahrt werden; des Weiteren ermöglicht der
Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes und
trägt dem ökologischen Wert des Waldrands Rechnung (Urteile 1C_415/2015 vom 1.
Oktober 2015 E. 2.5; 1C_428/2014 vom 22. April 2015 E. 4.1). Unabhängig von der
Frage, ob die Unterschreitung des Waldabstands bundesrechtskonform ist, besteht
mithin an der Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstands ein
gewichtiges öffentliches Interesse.

4.6. Nach einer Gesamtwürdigung dieser Interessen erweist sich die
Güterabwägung des Verwaltungsgerichts als unzureichend und sie ist im Ergebnis
als bundesrechtswidrig zu betrachten. Den erheblichen öffentlichen Interessen
am Erhalt der empfindlichen Landschaft und der schutzwürdigen Lebensräume des
Wendehalses und Neuntöters sowie am Schutz der Waldfunktionen wurden, wie
dargelegt, zu wenig Gewicht beigemessen. Demgegenüber gewichtete die Vorinstanz
die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdegegners am Ausbau des
Betriebszweigs Geflügelmast zu stark. Da die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs.
4 RPV kumulativ erfüllt werden müssen, kann hier auf eine Prüfung der übrigen
Erfordernisse verzichtet werden. Dasselbe gilt für die weiteren von der
Beschwerdeführerin und den Bundesämtern vorgebrachten Einwände. Nach dem
Gesagten wäre eine Bewilligungserteilung für die geplante Geflügelmasthalle
dieser Dimension und an der vorgesehenen Lage somit auch nach neuem Recht zu
verweigern.

5.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als
er den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid des Gemeinderats Wuppenau vom
26. September 2013, inklusive der darin enthaltenen Bewilligungen kantonaler
Ämter, bestätigte. Die Entscheide der Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts sind
im Rahmen des Streitgegenstands durch dessen Urteil ersetzt worden
(Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E.
1.4 S. 144). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Bauabschlag für die
geplante Geflügelmasthalle zu erteilen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass
ein überarbeitetes Projekt gegebenenfalls bewilligt werden könnte. Dabei ist -
wie dies bereits die kantonalen und kommunalen Behörden betonten - dem für
Bauzonen geltenden Konzentrationsprinzip sinngemäss Rechnung zu tragen und die
Geflügelmasthalle nach Möglichkeit mit den bereits bestehenden und geplanten
Betriebsbauten am gleichen Standort zusammenzufassen, um eine verstreute
Bebauung des Gebiets zu vermeiden (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.5 S. 53 f.; Urteil
1C_892/2013 vom 1. April 2015 E. 3.1). Insoweit könnte beispielsweise geprüft
werden, ob das Projekt eines redimensionierten Pouletmaststalls nördlich des
und parallel zum Gebäude Nr. zzz weiterverfolgt werden könnte.
Da das Verwaltungsgericht über die Kosten und Entschädigungen im kantonalen
Verfahren neu zu befinden haben wird, ist die Angelegenheit in diesem Punkt an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Der private
Beschwerdegegner hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid
vom 29. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau wird aufgehoben.
Für die geplante Geflügelmasthalle wird der Bauabschlag erteilt. Die
Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Kostenpunkt an das Verwaltungsgericht
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner
auferlegt.

3. 
Der private Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Wuppenau, dem
Forstamt, dem Amt für Raumentwicklung, dem Departement für Bau und Umwelt, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Raumentwicklung und
dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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