Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.389/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_389/2015

Urteil vom 14. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. 
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom 23. Juni 2015 ersuchten
die deutschen Behörden um die Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen
A.________ zwecks Auslieferung. Die Ausschreibung erfolgte gestützt auf einen
Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts
Oberhausen vom 6. Februar 2014 wegen Sachbeschädigung.
Am 30. Juni 2015 nahm das Grenzwachtkorps A.________ in Basel fest. Am 1. Juli
2015 versetzte ihn das Bundesamt für Justiz in Auslieferungshaft.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 27. Juli 2015 ab.
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den
Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben.

2. 
Ein Entscheid über die Auslieferungshaft stellt einen anfechtbaren
Zwischenentscheid dar. Auch insoweit ist die Beschwerde jedoch nur zulässig,
wenn ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt (BGE 136 IV 20 E.
1).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb hier ein besonders
bedeutender Fall gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar.
Die Beschwerde genügt deshalb den Begründungsanforderungen nicht, weshalb
darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist der
Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf
eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3
BGG).

3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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