Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.385/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_385/2015

Urteil vom 13. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn, Präsident.

Erwägungen:

1. 
A.________ erhob gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Solothurn vom 30. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 1. Juni 2015 auf, bis zum 22.
Juni 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 30. Juni 2015 trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein, da
innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 31. Juli 2015 (Postaufgabe 2. August 2015)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht hat auf die
Einholung von Vernehmlassungen verzichtet, liess sich jedoch die kantonalen
Akten zustellen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

 Der Beschwerdeführer ist mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 1. Juni 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert
worden. Gleichzeitig wurde ihm im Falle einer nicht fristgerechten Bezahlung
des Kostenvorschusses das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Diese
Verfügung ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformationen der Post am 11.
Juni 2015 zugestellt worden. Mit Urteil vom 30. Juni 2015 ist das
Verwaltungsgericht mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde
nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht
aufzuzeigen, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts
rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bau- und Justizdepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsident, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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