Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.382/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_382/2015

Urteil vom 22. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Affoltern am Albis,
Marktplatz 1, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Festsetzung Strassenprojekt,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Der Gemeinderat Affoltern am Albis stimmte mit Beschluss vom 16. März 2010 dem
Strassenbauprojekt für den Neubau der Bushaltestelle "Weinberg" und den Neubau
eines Fussgängerübergangs mit Mittelinsel zu. Die Bushaltestelle war in der
Form einer Fahrbahnhaltestelle an der Mühlebergstrasse bergwärts auf der Höhe
des Wilgibelwegs und dem Grundstück Kat.-Nr. 3752 geplant, das im Eigentum von
A.________ steht. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite, ca. 60 m
nordwestlich des vorgesehenen Standorts, besteht bereits eine Bushaltestelle
"Weinberg", die talwärts in Richtung Ortszentrum bzw. Bahnhof führt. Zudem war
ein neuer Fussgängerübergang mit Mittelinsel vorgesehen, was die Ausweitung der
Fahrbahn in Richtung des Grundstücks Kat. Nr. 3752 bedingte, weshalb von dieser
Parzelle eine Fläche von 108 m2erworben werden soll.

B. 
Innerhalb der Auflagefrist erhob A.________ gegen das Strassenbauprojekt eine
Einsprache, welche die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16.
Juli 2014 abwies, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig legte die
Baudirektion das Projekt für den Neubau der Bushaltestelle Weinberg, den Neubau
eines Fussgängerübergangs mit Mittelinsel sowie die Anpassung der Beleuchtung
an der Mühlebergstrasse in der Gemeinde Affoltern am Albis fest und bewilligte
die Nettoausgabe für die Bauausführung. Dagegen erhob A.________ einen Rekurs,
den das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Januar 2015
abwies, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen von A.________ erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10.
Juni 2015 ab.

C. 
A.________ erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.
Juni 2015 und die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. Juli
2014 aufzuheben und auf den Bau einer Postautohaltestelle auf seinem Grundstück
Kat. Nr. 3752 und den Bau einer Mittelinsel bei einem neuen Fussgängerübergang
bei diesem Grundstück zu verzichten. Eventuell sei eine angemessene (Minimal-)
Lösung unter Verzicht auf eine Mittelinsel, einer Verlegung der Strasse auf
sein Grundstück und der Bewilligung der Erschliessung des Grundstücks über die
Postautohaltestelle zu wählen. Für die Erschliessung durch den öffentlichen
Verkehr der Gemeindegebiete Weinberg und Sonnenberg in Affoltern sei der besser
geeignete Standort bei der Haselächerstrasse als neue Haltestelle zu wählen.
Die Erschliessung seines Grundstücks für den Bau von zwei Einfamilienhäusern
sei über die Postautohaltestelle zu bewilligen, sofern trotz des besseren
Standorts "Haselächer" die Haltestelle auf seinem Grundstück gebaut werden
soll.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Es verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
im Bereich des Bau- und Planungsrechts steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
Eigentümer der vom umstrittenen Strassenprojekt betroffenen Parzelle Kat.-Nr.
3752 zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen
Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen
Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung
des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten
Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge,
die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht,
namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149
f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses
Verbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht jedoch nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist daher in der
Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 140 II 141 E. 8 S. 156).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf seine schriftliche Anfrage betreffend
die Überbaubarkeit des Grundstücks habe der Leiter des Tiefbauamtes des Kantons
Zürich, Felix Muff, im Antwortschreiben vom 13. April 2010 ausgeführt, der
Projektleiter sei bereit, mit dem Beschwerdeführer eine einvernehmliche Lösung
für die Erschliessung und Überbauung seines Grundstückes zu finden. Dieses
Versprechen sei jedoch nicht eingehalten worden, da weder der Gemeinderat
Affoltern, noch der Projektleiter, noch eine der Vorinstanzen dem
Beschwerdeführer die Realisierbarkeit seines geplanten Bauvorhabens aufgezeigt
habe. Dadurch sei ihm sein rechtliches Gehör verweigert worden.

2.2. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, gestützt auf
welche Gesetzesbestimmungen er vor der Einleitung eines
Baubewilligungsverfahrens einen Anspruch auf Auskunft betreffend der
Realisierbarkeit eines Bauvorhabens haben soll. Demnach ist fraglich, ob die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtsgenüglich begründet wurde
(vgl. E. 1.3 hievor). Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil sie ohnehin
unbegründet wäre, zumal im vorinstanzlichen Verfahren das Amt für Verkehr und
die Baudirektion sich zur Zulässigkeit der Erschliessung des Grundstücks über
eine Zufahrt oberhalb der Bushaltestelle geäussert haben und das
Verwaltungsgericht dazu Stellung nahm (vgl. E. 5.1 hiernach), womit dem
Beschwerdeführer bezüglich der künftigen Überbaubarkeit seines Grundstücks
entgegen seiner Behauptung Auskünfte erteilt wurden. Zu beachten ist, dass
solche Auskünfte auf Voranfragen im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren in
der Regel keine bindende Wirkung haben (Urteil 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015
E. 5.4). Da ein solches Verfahren (noch) nicht eingeleitet wurde, kann auf den
Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Erschliessung seines Grundstücks für
den Bau von zwei Einfamilienhäusern über die Postautohaltestelle zu bewilligen,
nicht eingetreten werden.

3. 
Das Verwaltungsgericht kam mit dem Baurekursgericht zum Ergebnis, im
vorliegenden Verfahren könne auf die enteignungsrechtlichen Anträge des
Beschwerdeführers nicht eingetreten werden, weil diese im Schätzungsverfahren
geltend zu machen seien. Der Beschwerdeführer ficht diese Erwägung nicht an,
weshalb auf seinen Antrag, ihm sei die durch das vorliegende Projekt
verursachte Entwertung seines Grundstücks vollumfänglich auszugleichen, nicht
einzutreten ist.

4.

4.1. Grundrechtseinschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36
Abs. 1 BV). Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz
von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.
2 und 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine
Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse
liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in
Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Eine
Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger
schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24
mit Hinweisen).

4.2. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, der mit der Errichtung der
Bushaltestelle verbundene Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers
sei rechtmässig, weil er auf einer gesetzlichen Grundlage gemäss dem
Strassengesetz beruhe, einem öffentlichen Interesse an der Verbesserung der
Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr entspreche und verhältnismässig
sei. Zur Verhältnismässigkeit führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst
aus, die Baudirektion erachte die neue Bushaltestelle als erforderlich, um
insbesondere wegen des relativ steilen Geländes das Gebiet Sonnenberg/Weinberg
vom Bahnhof her besser zu erschliessen. Die nächste Haltestelle "Lilienberg"
befinde sich erst nach einer Kurve weiter oben und auf der Strecke davor
befinde sich auf der Mühlebergstrasse seit der Haltestelle "Stigeli" keine
Haltestelle mehr. Die neue Haltestelle "Weinberg" liege dazwischen und würde
diese Strecke somit dichter erschliessen. Das Bauamt habe zudem dargelegt, dass
ein anderer Standort aus topografischen und bautechnischen Gesichtspunkten
nicht infrage komme. Weiter südlich sei eine Haltestelle nicht zweckmässig,
weil sich dort die Haltestelle "Stigeli" befinde. Weiter nördlich sei eine
Haltestelle wegen des steilen Geländes nicht realisierbar. Zudem befinde sich
dort ein bereits bestehender Fussgängerstreifen und dann folge die Kurve, in
der sich eine Bushaltestelle kaum realisieren lasse. Das Bauamt lehne die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagene Haltestelle "Haselächer" zutreffend ab, weil
diese zwar den Bewohnern südlich der Haselächerstrasse zugute käme, für die
Bewohner des Quartiers westlich der Mühlebergstrasse jedoch zu weit entfernt
sei.

4.3. Der Beschwerdeführer rügt, der Eingriff in sein Eigentum sei nicht
verhältnismässig und verstosse daher gegen Art. 36 Abs. 3 BV, weil für die
geplante Bushaltestelle ein besser geeigneter Standort vorhanden sei. Der von
ihm vorgeschlagene Standort "Haselächer" sei geeigneter, weil dort 90 % der
Einwohner des Gemeindegebietes Weinberg in unmittelbarer Nähe und praktisch auf
derselben Meereshöhe wohnten. Dagegen müssten diese Einwohner zur Erreichung
der geplanten Bushaltestelle die Mühlebergstrasse zweimal (einmal ohne
Fussgängerinsel) überqueren und eine Strecke von mindestens 250 m und eine
Höhendifferenz von 30 m überwinden.

4.4. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Feststellung nicht zu widerlegen, dass die vorgeschlagene Haltestelle
"Haselächer" für die Bewohner des Quartiers westlich der Mühlebergstrasse zu
weit entfernt sei. Zudem würde auch für die Bewohner des Gebiets östlich dieser
Strasse bzw. südlich der Haselächerstrasse die geplante Bushaltestelle Vorteile
bringen, weil sie wesentlich näher läge als die beiden Haltestellen "Stigeli"
und "Lilienberg". Daran vermag nichts zu ändern, dass diese Bewohner zur
Erreichung der neuen Haltestelle die Mühlebergstrasse zweimal über
Fussgängerstreifen überqueren und nach den Angaben des Beschwerdeführers eine
Höhendifferenz von 30 m überwinden müssen, weil die Höhendifferenz zur
Haltestelle "Stigeli" aufgrund der Hanglage grösser wäre und der Weg zur
Haltestelle "Lilienberg" länger wäre. Demnach konnte das Verwaltungsgericht
willkürfrei davon ausgehen, der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene
Alternativstandort sei zur Verbesserung der Erschliessung des fraglichen
Wohnquartiers mit dem öffentlichen Verkehr weniger gut geeignet als der
geplante Standort. Daraus folgt, dass die Erforderlichkeit des Eingriffs als
Voraussetzung der Verhältnismässigkeit gegeben ist.

5.

5.1. Die Vorinstanz führte aus, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
verunmögliche die geplante Bushaltestelle die Erschliessung seines noch
unüberbauten Grundstücks nicht, da gemäss der Bestätigung des Amtes für Verkehr
ein Zufahrtsweg über die Mühlebergstrasse zwischen der Bushaltestelle und dem
Nachbargrundstück technisch möglich und rechtlich zulässig sei. Auch die
Baudirektion halte fest, dass dem Beschwerdeführer bei der Unmöglichkeit der
Erschliessung über ein Nachbargrundstück, ein Zufahrtsweg oberhalb der
Bushaltestelle nicht verweigert werden könne. Demnach werde mit dem Bau der
Bushaltestelle "Weinberg" die Überbaubarkeit des Grundstücks des
Beschwerdeführers wohl eingeschränkt, aber nicht verunmöglicht. Die
Vermögensnachteile würden dem Beschwerdeführer gemäss § 11 des Gesetzes
betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) voll
ersetzt, weshalb kein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsrechte des
Beschwerdeführers vorliege.

5.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, auf seinem Grundstück werde der Bau von
zwei Einfamilienhäusern mit der Verweigerung ihrer verkehrsmässigen
Erschliessung über die geplante Haltestelle gemäss beigelegter Planskizze
verunmöglicht.

5.3. In dieser Planskizze sind auf dem Grundstück des Beschwerdeführers die
Grundrisse zweier Einfamilienhäuser eingezeichnet, deren Garagen über eine
Zufahrt im Bereich der geplanten Bushaltestelle erfolgen soll. Damit wird
jedoch die vorinstanzliche Annahme, wonach die Erschliessung auch oberhalb der
Bushaltestelle erfolgen kann, nicht widerlegt. Dies wird dadurch bestätigt,
dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ein Schreiben eines
Architekten vom 30. Oktober 2014 einreichte, in dem dieser zum Ergebnis kam,
dass die Erschliessung von Terrassenhäusern über eine (neben die
Bushaltestelle) ca. 13 m nach Nordwesten verschobene Einfahrt in eine
Tiefgarage zwar kostspielig, aber möglich sei. Weshalb über eine solche Garage
nicht auch zwei Einfamilienhäuser erschlossen werden könnten, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Demnach ist das
Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts und des massgeblichen
kantonalen Rechts nicht in Willkür verfallen, wenn es von einer erschwerten,
aber nicht verunmöglichten Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers
ausging.

6.

6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Erschliessung seines
Grundstücks über die Bushaltestellen beeinträchtige keine öffentlichen
Interessen, da die geplante Haltestelle nur von heimkehrenden Passagieren
benutzt werde, die dort nicht warteten und daher vom Erschliessungsverkehr
nicht betroffen würden. Dies werde dadurch bestätigt, dass ein Postauto
erfahrungsgemäss beim Aussteigeverkehr zwischen 10 und 20 Sekunden anhalte,
weshalb die Haltestelle pro Tag nur während drei Minuten belegt sein werde.
Während der restlichen Zeit könne sie von den Einwohnern der künftigen
Überbauung seines Grundstücks ungehindert benützt werden.

6.2. Der Beschwerdeführer brachte bereits vor dem Verwaltungsgericht vor, dass
die geplante Bushaltestelle mehrheitlich durch Aussteigepassagiere benutzt
werde. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass dennoch Passagiere an der
Bushaltestelle warten und durch den Zubringerverkehr zum Grundstück des
Beschwerdeführers beeinträchtigt bzw. gefährdet werden. Demnach besteht
unabhängig vom Verhältnis zwischen den ein- und aussteigenden Passagieren ein
öffentliches Interesse daran, die künftige Zufahrt zum Grundstück des
Beschwerdeführers neben der Bushaltestelle zu errichten.

6.3. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Verweigerung der Erschliessung
seines Grundstücks über die Bushaltestelle führe zu einer eklatanten
Rechtsungleichheit, weil bei der Haltestelle "Kronenplatz" in Affoltern eine
Ausfahrt über eine Bushaltestelle für mehrere Mehrfamilienhäuser und Geschäfte
bewilligt worden sei, obwohl dort drei Postautolinien verkehrten, das
Passagieraufkommen 20 Mal höher sei und diese Haltestelle mehrheitlich von
Einsteigerpassagieren benutzt werde.

6.4. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der
Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung
vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf,
ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise wird jedoch
ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt, wenn dieselbe Behörde
in ähnlichen Fällen bisher in ständiger Praxis vom Gesetz abwich und zu
erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Dabei
begründen ein oder wenige vereinzelte Fälle noch keine Praxis. Zudem dürfen der
Gleichbehandlung im Unrecht keine überwiegenden öffentliche oder private
Interessen an der Anwendung des Gesetzes entgegenstehen (BGE 139 II 49 E. 7.1
S. 61; 136 I 65 E. 5.6 S. 78 f.; 123 II 248 E. 3c S. 253 f.; je mit Hinweisen).

6.5. Der Beschwerdeführer zeigt mit der Nennung einer Erschliessung über eine
Bushaltestelle noch keine konstante Praxis auf, nach der solche Erschliessungen
zugelassen werden. Bereits aus diesem Grund kann er keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht haben. Im Übrigen ergibt sich aus den auf dem
Internet abrufbaren Bildern von Google Map (vgl. dazu Urteile 1C_326/2011 vom
22. März 2012 E. 2.1 und 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 2.3), dass die
Bushaltestelle "Kronenplatz" besonders lang ist und dort neben dem
Bushalteschild für Passagiere zum Warten und Ein- und Aussteigen Platz
vorhanden ist, der vom entfernteren Zufahrtsweg nicht betroffen wird. Eine
solche Aufteilung wäre bei der geplanten, wesentlich kürzeren Bushaltestelle
nicht in gleicher Weise möglich, weshalb ohnehin die Vergleichbarkeit fehlte.

7. 
Nach dem Gesagten haben sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die
vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit des umstrittenen Eingriffs
in seine Eigentumsrechte als unbegründet erweisen, weshalb ein Verstoss gegen
Art. 36 Abs. 3 BV zu verneinen ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Affoltern am Albis,
der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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