Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.381/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
1C_381/2015, 1C_421/2015

Urteil vom 19. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1C_381/2015
1. Marc Meschenmoser, c/o SRF Schweizer Radio und Fernsehen,
2. Universität Zürich, Universitätsleitung,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli,
3. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,
Beschwerdegegner,

und

1C_421/2015
4. Iwan Städler, c/o Redaktion Tages-Anzeiger,
5. Universität Zürich, Universitätsleitung,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli,
6. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einsichtnahme in ein Gutachten,

Beschwerden gegen die Urteile vom 10. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
Dem "Bericht der Expertenkommission zur Qualitätsbeurteilung
Medizinhistorischer Promotionsarbeiten an der Medizinischen Fakultät der
Universität Zürich" vom 5. Juli 2013 ist zu entnehmen, dass ein beträchtlicher
Teil der untersuchten Doktorarbeiten mangelhaft sei und den wissenschaftlichen
Standards nur knapp entspreche. Die Universität Zürich gab diese Ergebnisse
anlässlich der Medienmitteilung vom 1. Oktober 2013 bekannt.
In der Folge ersuchten Marc Meschenmoser von der Fernsehsendung "Rundschau" des
Schweizer Fernsehens (SRF) und Iwan Städler vom "Tages-Anzeiger" die
Universitätsleitung um vollumfängliche Einsichtnahme in den Expertenbericht.
Der Rektor lehnte die Gesuche mit Verfügungen vom 18. bzw. 31. Oktober 2013 ab.

B. 
Mit Beschluss vom 26. August 2014 hiess die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen die Rekurse von Marc Meschenmoser und Iwan Städler jeweils
teilweise gut. Sie wies die Universität an, den Journalisten Einsicht in den
Bericht zu gewähren, jedoch die Spalte "Methode/Darstellungstyp" im Anhang des
Berichts einzuschwärzen.

C. 
Gegen die beiden Rekursentscheide erhob die Universitätsleitung am 25.
September 2014 Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Während der hängigen Verfahren orientierte der Prorektor der Universität die 39
Promovierten mit Schreiben vom 11. November 2014 darüber, dass ihre (nach dem
Zufallsprinzip ausgewählten) Dissertationen Gegenstand des Expertenberichts
gewesen seien. Die Promovierten erhielten den sie betreffenden Auszug aus dem
Anhang des Expertenberichts (nicht aber den Textteil). In der Folge erhoben
verschiedene Promovierte, darunter A.________, Beschwerden beim
Verwaltungsgericht.

D. 
Mit Urteilen vom 10. Juni 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden
teilweise gut. Es ordnete an, der Bericht sei mit folgenden zusätzlichen
Einschränkungen offenzulegen: Schwärzung der Kolonne "Nr./Seitenzahl",
Schwärzung der Namen der Betreuungspersonen (mit Ausnahme der Namen Christoph
Mörgeli, Iris Ritzmann und Beat Rüttimann), Schwärzung der Klammerbemerkung zur
Kontextualisierung von Dissertation Nr. 21 und Nr. 3, der Klammerbemerkung zur
Betreuung bei Dissertation Nr. 14 und der ersten fünf Wörter zur
Kontextualisierung von Dissertation Nr. 34. Im Übrigen wies es die Beschwerden
ab.

E. 
A.________ erhebt vor Bundesgericht zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Verfahren 1C_381/2015 betreffend das Einsichtsbegehren von
Marc Meschenmoser und 1C_421/2015 betreffend das Einsichtsbegehren von Iwan
Städler). Er begehrt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
In prozessualer Hinsicht beantragt er die Vereinigung der Verfahren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragt die Abweisung der
Beschwerden. Die Beschwerdegegner beantragen Nichteintreten bzw. Abweisung der
Beschwerden. Die Universität Zürich nimmt Stellung, ohne einen formellen Antrag
zu stellen. Der Beschwerdeführer hat sich zu den Vernehmlassungen nicht
geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Die
Verfahren 1C_381/2015 und 1C_421/2015 sind daher antragsgemäss zu vereinigen
(Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).

1.2. Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um kantonal
letztinstanzliche Endentscheide im Bereich des öffentlich-rechtlichen
Datenschutzes. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art.
83 BGG ist nicht gegeben. Nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ist unter anderem zur
Beschwerde berechtigt, wer keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen
Verfahren erhalten hat. Da der Beschwerdeführer erst durch das Schreiben vom
11. November 2014 von der Existenz der vorliegenden Verfahren in Kenntnis
gesetzt wurde, ist diese Voraussetzung erfüllt und der Beschwerdeführer formell
beschwert. Zudem zählt seine Dissertation zu den 39 zufällig ausgewählten
Arbeiten, die im Expertenbericht untersucht worden sind. Die darin enthaltenen
Aussagen über die Qualität seiner Promotionsarbeit könnten seine
Persönlichkeitsrechte tangieren. Da er damit durch die angefochtenen Entscheide
besonders berührt ist und ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat, ist der Beschwerdeführer auch materiell beschwert (Art. 89 Abs. 1
lit. b und c BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann soweit hier interessierend
nur die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Verfassungsrecht) geltend
gemacht werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Die Auslegung und Anwendung von
kantonalem Gesetzesrecht wird vom Bundesgericht nur unter diesem Blickwinkel,
namentlich auf Willkür hin, überprüft.

1.4. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Strengere Anforderungen
gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht) geltend gemacht wird. Dies prüft das
Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische
Kritik tritt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ein (BGE
130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136 II 489 E. 2.8; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat die Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV)
nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet. Es ist nicht nachvollziehbar,
inwiefern er durch die Namensnennung seiner Betreuungsperson diskriminiert sein
soll. Auf die Verfassungsrüge ist daher nicht einzutreten.

2. 
Das in Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH;
LS 101) verankerte Öffentlichkeitsprinzip gebietet, dass jede Person das Recht
auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat, soweit nicht überwiegende öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen. § 20 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4)
legt fest, dass bei einem öffentlichen Organ vorhandene Informationen
grundsätzlich öffentlich zugänglich sind. Die Bekanntgabe einer Information
kann nur verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1
IDG). Ein öffentliches Organ, das beabsichtigt, Zugang zu Informationen zu
gewähren, welche Personendaten oder als vertraulich klassifizierte
Informationen betreffen, muss vorgängig den betroffenen Dritten Gelegenheit zur
Stellungnahme innert angemessener Frist gewähren (§ 26 Abs. 1 IDG).
Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare
Person beziehen (§ 3 IDG). Ist die Person durch die Anonymisierung ihrer
Personendaten nicht mehr bestimmbar, weil deren Identität ohne
unverhältnismässigen Aufwand auch nicht mehr aus dem Kontext der Informationen
oder durch die Kombination mit anderen Daten eruiert werden kann, findet die
Datenschutzregelung des IDG keine Anwendung (BEAT RUDIN, in: Baeriswyl/Rudin
(Hrsg.), Praxiskommentar IDG, 2012, Rz. 18 zu § 3 IDG).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei im bisherigen Verfahren nie angehört
worden.

3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, eine Anhörung des
Beschwerdeführers sei nur geboten, wenn durch die Einsichtsgewährung
Personendaten zugänglich gemacht würden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Aufgrund der vom Verwaltungsgericht angeordneten Schwärzungen sei es praktisch
ausgeschlossen, dass der Verfasser bzw. die Verfasserin einer bewerteten
Dissertation durch die Angaben im Anhang des Expertenberichts bestimmbar sei.
Da somit keine Personendaten betroffen seien, könne auf eine Anhörung nach § 26
Abs. 1 IDG verzichtet werden.

3.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Identität sei ungeachtet
der von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen weiterhin bestimmbar.
Im Zeitraum von 2002 bis 2012 wurden von der Universität Zürich insgesamt 64
medizinhistorische Dissertationen abgenommen. Davon begutachtete die
Expertenkommission 39 zufällig ausgewählte und anonymisierte Arbeiten, darunter
auch diejenige des Beschwerdeführers. Im Anhang zum Expertenbericht findet sich
eine Tabelle mit sämtlichen beurteilten Dissertationen (eine Zeile pro Arbeit).
Jede Zeile ist in 11 Spalten unterteilt. Auf Anordnung der Rekurskommission und
des Verwaltungsgerichts wurden Spalte 1 ("Nummer/Seitenzahl") und Spalte 5
("Methode/Darstellungstyp") eingeschwärzt. Diese Anonymisierung erwies sich
deshalb als nötig, weil andernfalls ohne grösseren Aufwand Rückschlüsse auf die
Identität des Verfassers bzw. die Verfasserin einer Dissertation möglich
gewesen wären (z.B. anhand der Seitenzahlen, des Untersuchungsgegenstands oder
des Inhalts der Arbeit). Im Fall des Beschwerdeführers enthalten die Spalten
3-4 ("Form laut Promotionsordnung" und "Fragestellung") und die Spalten 6-10
("Apparat/Quellen", "Kontextualisierung", "Selbständigkeit/Qualität der
Transkription", "Betreuung" und "Gesamteindruck") keine Kommentare oder
weiterführenden Hinweise, sondern lediglich eine Bewertung mit einer Punktzahl
zwischen 0 bis 10 sowie das Punktetotal (Spalte 11). Diese rein nummerischen
Bewertungen lassen sich nicht einer bestimmten Person oder Dissertation
zuordnen und mussten deshalb nicht eingeschwärzt werden. In der zweiten Spalte
("Betreuer/in") werden zwar die Betreuungspersonen der Doktoranden genannt. Der
überwiegende Teil der 39 Dissertationen wurden aber von den Professoren
Christoph Mörgeli, Iris Ritzmann und Beat Rüttimann betreut. Ihre Namen wurden
nicht eingeschwärzt, weil die Expertengruppe primär deren Leistung als
Betreuungspersonen zu beurteilen hatte und die Offenlegung ihrer Namen keine
Rückschlüsse auf die ehemaligen Doktorierenden erlauben.
Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb er trotz der
angeordneten Schwärzungen als Verfasser einer von der Expertenkommission
evaluierten Dissertation bestimmbar sein soll. Dies ist nach dem Ausgeführten
auch nicht ersichtlich. Er bringt lediglich vor, der Name seiner
Betreuungsperson, die im Expertenbericht angeblich besonders schlecht
abgeschnitten haben soll, stehe auf dem Titelblatt seiner Dissertation. Dadurch
sei er identifizierbar. Dieser Umstand werde nach der Veröffentlichung des
Expertenberichts "zweifellos breit geschlagen". Mit diesem Vorbringen geht der
Beschwerdeführer über den hier unter datenschutzrechtlichen Aspekten zu
beurteilenden Streitgegenstand hinaus, weshalb er insoweit nicht zu hören ist.
Selbstverständlich sind die Angaben auf einer Dissertation und ihr Inhalt der
Öffentlichkeit zugänglich; dazu braucht es keines Zugangs nach Art. 20 ff. IDG.
Der Beschwerdeführer kann daher nicht über diese Regelung erreichen, dass der
Name seiner Betreuungsperson verborgen bleibt.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass allein mit der Angabe der
Betreuungsperson im Anhang des Expertenberichts Rückschlüsse auf die Bewertung
der Doktorarbeit des Beschwerdeführers durch die Experten nicht mehr möglich
sind. Damit erweisen sich seine Befürchtungen als unbegründet. Mit der
Einsichtgewährung in den Expertenbericht sind keine Personendaten des
Beschwerdeführers betroffen, weshalb eine Anhörung nach § 26 IDG zu Recht
unterbleiben konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als
unbegründet.

4. 
Im Übrigen gehen die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift pauschal
vorgetragenen Einwände gegen den Expertenbericht (insbesondere im Zusammenhang
mit der Zuständigkeit zur Auftragsvergabe) sowie gegen die Zusammensetzung der
Expertenkommission und deren Methodologie (namentlich betreffend die
Punkteverteilung oder das Zufallsprinzip) über den Streitgegenstand hinaus. In
den vorliegenden Verfahren geht es nur darum, zu bestimmen, inwieweit den
Gesuchstellern Zugang zum Expertenbericht zu gewähren ist. Gleiches gilt in
Bezug auf die gegen den neuen Leiter des Medizinhistorischen Instituts
gerichtete Kritik und den Vorwurf, der Bericht der Expertenkommission sei ein
"parteiisches Machwerk", das der Universität dazu diene, sich eine bessere
Position in den hängigen Rechtsstreitigkeiten gegen eine der Betreuungspersonen
zu verschaffen. Darauf ist nicht einzutreten.

5. 
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das
Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 1C_381/2015 und 1C_421/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic

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