Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.380/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_380/2015

Urteil vom 31. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 10. Juni 2015 erliess das Bundesamt für Justiz (gestützt auf das
Verhaftsersuchen der deutschen Strafjustizbehörden) einen
Auslieferungshaftbefehl gegen den deutschen Staatsangehörigen A.________. Das
Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg wurde den
schweizerischen Behörden am 15. Juni 2015 übermittelt. Die vom Verfolgten gegen
den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, am 9. Juli 2015 ab.

B. 
Am 22. Juli 2015 reichte der Verfolgte eine Beschwerdeeingabe beim
Bundesstrafgericht ein, welche sich sinngemäss gegen den Entscheid der
Beschwerdekammer vom 9. Juli 2015 richtet. Am 28. Juli 2015 übermittelte das
Bundesstrafgericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig,
weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so
fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels
einen Nichteintretensentscheid (Art. 107 Abs. 3 BGG). Dieser Entscheid wird -
unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG
- im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf
dem Zirkulationsweg getroffen (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127).

 Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des "besonders bedeutenden Falles"
betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG) um eine
"lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch
bei  offensichtlich  fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu
unterscheiden sind die  allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei
Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen
sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist (Art. 100
Abs. 2 lit. b BGG) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im
Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 133 IV 125 E.
1.2 S. 127 f.). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in
Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein
besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege (Art. 42 Abs. 2 Satz 2
BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). Offensichtlich nicht substanziiert (im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) sind zudem auch Beschwerden, die sich mit
dem Gegenstand und den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht
auseinandersetzen. Diese Verfahrensregelung gilt auch für Beschwerden gegen
Auslieferungshaft (Bundesgerichtsurteil 1C_489/2010 vom 3. November 2010 E. 1).

 Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im
einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 108
Abs. 1 BGG). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des
besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders
bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109
Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte
Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall
erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).

2. 
Die Beschwerdeschrift enthält keine (auch keine sinngemässen) Ausführungen zur
Sachurteilsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles (Art. 84 BGG). Schon
aus diesem Grund ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht
einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133
IV 125 E. 1.2 S. 128; Urteil 1C_489/2010 vom 3. November 2010 E. 1-2).

 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschrift sich auch mit den Erwägungen und dem
Gegenstand des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzt (Art. 108 Abs.
1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) :

 Gegenstand des Entscheides des Bundesstrafgerichtes vom 9. Juli 2015 ist der
Auslieferungshaftbefehl vom 10. Juni 2015. In seiner handgeschriebenen
Laieneingabe bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er "erneut
Beschwerde einlegen" wolle "gegen die Auslieferung nach Deutschland". Ohne ihn
zu erwähnen, bezieht sich der Beschwerdeführer dabei offenbar auf den Entscheid
des Bundesstrafgerichtes vom 9. Juli 2015, indem er ausführt, es bestehe "aus
der Sichtweise der Beschwerdekammer Fluchtgefahr". Dies könne er "zwar
nachvollziehen", jedoch nicht akzeptieren. In der Folge setzt sich der
Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Haftgrund der
Fluchtgefahr (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3-4.5) nicht auseinander.
Statt dessen kritisiert er die Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis
(betreffend Besuchs-, Brief- und Telefonverkehr, Unterredungen mit der Leitung
des Untersuchungsgefängnisses sowie ärztliche Betreuung).

 Konkrete Anträge betreffend Besuchs-, Brief- und Telefonverkehr, Unterredungen
mit der Leitung des Untersuchungsgefängnisses oder ärztliche Betreuung bilden
nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Solche Begehren wären an das
verfahrensleitende Bundesamt für Justiz bzw. an die Direktion des
Untersuchungsgefängnisses zu richten. Wie auch die Vorinstanz erwähnt, hat das
Bundesamt für Justiz bestätigt, dass der Beschwerdeführer "auf entsprechenden
Antrag" hin (und im Rahmen der üblichen Einschränkungen gemäss
Gefängnisreglement) insbesondere die Möglichkeit erhalte, Besuche von
Verwandten und Geschäftspartnern zu empfangen, um seine privaten und
geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln (angefochtener Entscheid, E. 4.6).

3. 
Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich ungenügender Beschwerdebegründung
im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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