Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.37/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_37/2015

Urteil vom 21. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer.

Erwägungen:

1. 
Am 20. August 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des
deutschen Staatsangehörigen A.________ an Deutschland zur Strafverfolgung wegen
Verstosses gegen das Waffengesetz.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 19. Dezember 2012 ab; ebenso die Einrede des politischen
Delikts.
Dagegen reichte A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Mit Urteil vom 15. Januar 2013 trat
dieses auf die Beschwerde nicht ein, da jedenfalls kein besonders bedeutender
Fall nach Art. 84 BGG vorlag (1C_17/2013).

2. 
Im Frühling/Sommer 2014 erhob A.________ beim Bezirksgericht Rheinfelden
verschiedene Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland. Er machte im
Wesentlichen geltend, diese habe das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) verletzt und schulde ihm deshalb Schadenersatz.
Am 15. Oktober 2014 trat das Bezirksgericht auf die Klagen nicht ein.
Auf die von A.________ dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht des
Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer) nicht ein.
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

3. 
Die Vorinstanz gibt eine Haupt- und eine Eventualbegründung. Sie kommt zum
Schluss, auf die Berufung könne aus formellen Gründen nicht eingetreten werden
(E. 1.1). Hätte es sich anders verhalten, hätte die Berufung aus
materiellrechtlichen Gründen abgewiesen werden müssen (E. 1.2).
Weder mit der einen noch der anderen Begründung der Vorinstanz setzt sich der
Beschwerdeführer in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden
Weise auseinander. Schon deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden (BGE 133 IV 119).
Da dies offensichtlich ist, entscheidet der Präsident als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren und beschränkt sich die Begründung des
bundesgerichtlichen Entscheids auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes
(Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).
Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art.
43 BGG fällt ausser Betracht.

4. 
Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG kann nicht bewilligt werden,
da die Beschwerde aussichtslos war. Der Beschwerdeführer tut im Übrigen auch
seine Bedürftigkeit nicht dar. Er trägt deshalb die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz
1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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