Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.378/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_378/2015

Urteil vom 23. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universität Freiburg, Verwaltungsdirektion,
Avenue de l'Europe 20, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin,

Rekurskommission der Universität Freiburg,
Staatsanwaltschaft, Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Fribourg.

Gegenstand
Rechtsverweigerung / Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Juni 2015 des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ arbeitete als wissenschaftlicher Mitarbeiter für das Institut
für Föderalismus (IFF) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Freiburg. Ab 1. Januar 2007 leitete er dessen Dokumentationszentrum. In dieser
Funktion war er für die Erarbeitung und Sicherstellung des Betriebs des auf
einer Vereinbarung zwischen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und
Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Universität beruhenden
Internetportals LexFind verantwortlich. Am 9. Mai 2011 stellte A.________ drei
Mitgliedern des Institutsrats des IFF ein Schreiben zu, in welchem er unter
anderem mitteilte, dass das Projekt LexFind eingestellt worden sei, seine
Mitarbeiterin aus gesundheitlichen Gründen die Kündigung eingereicht habe, er
seinerseits das Kündigungsverfahren abwarte und die Zeit bis zur Kündigung zur
Wahrung eigener Interessen nutzen werde. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 löste
die Universität Freiburg das Anstellungsverhältnis mit A.________ fristlos auf.
Dagegen beschritt A.________ erfolglos den Rechtsweg. Mit Urteil vom 15.
Dezember 2014 wies das Bundesgericht die bei ihm eingereichte Beschwerde
letztinstanzlich ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 8C_258/2014).

A.b. Am 28. September 2012 stellte A.________ bei der Universität Freiburg
unter anderem den Antrag, es sei der Jahresbericht 2011 des IFF in allen
Sprachfassungen aus dem Internet zu entfernen und nicht mehr weiter zu
verbreiten. Zur Begründung führte er aus, bestimmte Textstellen im
Jahresbericht verletzten seine Persönlichkeit, indem über die Umstände der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein falscher Eindruck vermittelt und die
Schwierigkeiten mit dem Projekt LexFind in seinen Verantwortungsbereich gerückt
würden.

A.c. Mit als "Aufsichtsbeschwerde gegen die Universität" bezeichneter Eingabe
vom 4. Dezember 2012 gelangte A.________ an den Staatsrat des Kantons Freiburg
und machte geltend, die Universität weigere sich, sein Gesuch vom 28. September
2012 zu behandeln. Nachdem die Vorsteherin der Direktion für Erziehung, Kultur
und Sport in den Ausstand getreten war, wurde die Angelegenheit ihrem
Stellvertreter, dem Vorsteher der Sicherheits- und Justizdirektion, überwiesen.
Am 18. März 2013 teilte dieser A.________ mit, seine Eingabe sei als
Rechtsverweigerungs- und nicht als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen und
werde daher zuständigkeitshalber der Rekurskommission der Universität
weitergeleitet. Mit Brief vom 22. März 2013 anerkannte die Rekurskommission
ihre Zuständigkeit. Am 12. August 2013 wies sie die Beschwerde ab. Sie führte
aus, die Formulierungen im strittigen Jahresbericht seien nicht zu beanstanden
und A.________ habe keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass die
Universität ihren Standpunkt von sich aus aufgebe. Damit gebe es auch keinen
Anspruch auf Beurteilung eines Begehrens, das hierauf abziele, weshalb keine
Rechtsverweigerung vorliege.

B. 
Dagegen erhob A.________ am 26. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht
Freiburg. In der Sache beantragte er, es sei in Aufhebung des Entscheids der
Rekurskommission festzustellen, dass ihm die Universität durch Nichtbehandlung
seines Gesuchs vom 28. September 2013 das Recht verweigert und dass der
Staatsrat seine Aufsichts- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zu Unrecht der
Rekurskommission überwiesen habe. Weiter sei die Universität anzuweisen, den
Jahresbericht 2011 des IFF in allen Sprachfassungen aus dem Internet zu
entfernen und nicht mehr weiter zu verbreiten. Auch sei der Universität zu
verbieten, Personendaten von A.________ über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses an Dritte bekannt zu geben, und sie sei anzuweisen, den
Jahresbericht 2011 des IFF nach Absprache mit A.________ zu berichtigen und die
berichtigte Fassung an die bisherigen Empfänger des Jahresberichts zu
übermitteln. Schliesslich verlangte er die Ausrichtung einer Genugtuung im
Betrag von Fr. 5'000.--. In der Folge wurde das Verfahren bis zur
rechtskräftigen Erledigung des parallelen Verfahrens im Zusammenhang mit der
fristlosen Entlassung sistiert und am 7. Januar 2015 im Anschluss an das Urteil
des Bundesgerichts 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 wieder aufgenommen. Am 1.
Juni 2015 wies das Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Entscheid der
Rekurskommission der Universität vom 12. August 2013 (Ziff. I des
Urteilsdispositivs). Gleichzeitig auferlegte das Kantonsgericht A.________ die
Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung mit dem von diesem
geleisteten Kostenvorschuss (Ziff. II des Urteilsdispositivs).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Juli 2015 an
das Bundesgericht beantragt A.________ mit Bezug auf die geltend gemachte
Rechtsverweigerung, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg aufzuheben und das
Verfahren zu neuem Entscheid an den Staatsrat des Kantons Freiburg, eventuell
an das Kantonsgericht Freiburg, zurückzuweisen. Mit Blick auf das
Datenschutzrecht und die behauptete Persönlichkeitsverletzung wiederholt
A.________ im Wesentlichen die vor dem Kantonsgericht gestellten
Rechtsbegehren. Eventuell sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte A.________ um Erlass vorsorglicher
Massnahmen. Zur Begründung seiner Sachanträge macht er im Wesentlichen einen
Verstoss gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV,
Art. 29 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV/FR; SR
131.219) und Art. 6 EMRK sowie gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV
geltend.
Die Universität Freiburg und das Kantonsgericht Freiburg schliessen auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurskommission
der Universität Freiburg äusserte sich nur zum Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen.
A.________ nahm am 28. September 2015 nochmals Stellung.

D. 
Mit Verfügung vom 24. September 2015 wies der Instruktionsrichter der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich
des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes. Dagegen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff.
BGG offen. Das trifft auch für den damit verbundenen Streitpunkt der
Rechtsverweigerung zu. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG als ursprünglicher Gesuchsteller
um datenschutzrechtliche Massnahmen und Genugtuung sowie als direkter Adressat
des angefochtenen Entscheides zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert.

1.2. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben worden oder beruhe auf
einem erheblichen Verstoss gegen Verfahrensrecht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG).

1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht
interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von
Bundesrecht und von kantonalem Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
und c BGG). Dies prüft das Bundesgericht frei. Hingegen überprüft es die
Anwendung des übrigen kantonalen Rechts lediglich auf Willkür (gemäss Art. 9
BV) hin.

1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und
begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die
Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich von
Willkür bei den Sachverhaltsfeststellungen sowie bei der Anwendung von
kantonalem Recht) gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254 mit Hinweisen).

2. 
Die Beschwerdeschrift enthält verschiedene Ausführungen zu den tatsächlichen
Vorgängen. Der Beschwerdeführer vermag aber nicht darzutun, dass die Vorinstanz
insofern den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte. Die
tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts sind daher für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. vorn E. 1.2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf ein korrektes Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 KV/FR und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die Vorinstanzen.

3.2. Zunächst erachtet der Beschwerdeführer sein Recht auf ein korrektes
Verfahren dadurch verletzt, dass die falsche Behörde seine als
Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommene Aufsichtsbeschwerde behandelt
habe.

3.2.1. Dazu hielt das Kantonsgericht fest, von Rechts wegen wäre an sich die
Aufsichtsbehörde über die Universität und damit der Staatsrat des Kantons
Freiburg, der diese Aufsicht durch die Direktion für Erziehung, Kultur und
Sport ausübt, für den Entscheid über die Rechtsverweigerungsbeschwerde
zuständig gewesen (vgl. Art. 4 Abs. 1 des freiburgischen Gesetzes vom 19.
November 1997 über die Universität [UniG; SGF 431.0.1] in Verbindung mit Art.
111 Abs. 1 und 2 des freiburgischen Gesetze vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Rekurskommission hätte lediglich
als erste Rechtsmittelinstanz angerufen werden können (vgl. Art. 111 Abs. 3
VRG). Der Beschwerdeführer beanstandet weder die Behandlung seiner Aufsichts-
als Rechtsverweigerungsbeschwerde noch die Zuständigkeit des Kantonsgerichts
als Beschwerdeinstanz, rügt jedoch, das Kantonsgericht hätte die Sache an den
Staatsrat zurückweisen müssen.

3.2.2. Vor Bundesgericht wird von keiner Seite bestritten, dass eigentlich der
Staatsrat und nicht die Rekurskommission erstinstanzlich über die
Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte entscheiden müssen. Der Beschwerdeführer
hatte sich allerdings vorbehaltlos auf das Verfahren vor der Rekurskommission
eingelassen, ohne deren Unzuständigkeit geltend zu machen. Nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht
zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend
gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE
135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist es deshalb
verwehrt, sich nunmehr nachträglich auf die Unzuständigkeit der
Rekurskommission zu berufen. Hinzu kommt, dass er auch vor dem Kantonsgericht
keinen Antrag auf Rückweisung gestellt hat. Er verlangte einzig die
Feststellung, die Rekurskommission sei nicht zuständig gewesen. Obwohl das
Kantonsgericht keinen entsprechenden formellen Feststellungsentscheid traf,
folgte es inhaltlich der Argumentation des Beschwerdeführers. Eine Rückweisung
musste es schon deshalb nicht anordnen, weil der Beschwerdeführer eine solche
gar nicht beantragt hatte. Dieser kann das entsprechende Begehren auch nicht
erst vor dem Bundesgericht nachholen, liefe das doch auf eine unzulässige
Erweiterung der Rechtsbegehren hinaus (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). Sein
allfälliger Korrekturanspruch ist daher verwirkt.

3.2.3. Bei dieser Ausgangslage könnte die Frage der Unzuständigkeit der
Rekurskommission als erste Instanz im bundesgerichtlichen Verfahren nur noch
dann von Bedeutung sein, wenn die Bestimmungen über die Zuständigkeit so klar
verletzt worden wären, dass der Entscheid der Rekurskommission geradezu nichtig
wäre. Diesfalls wäre die Unzuständigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen
(vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2 und
1A.209/1999 vom 3. März 2000 E. 2d). Indessen handelt es sich bei der
Rekurskommission der Universität nicht um eine völlig sachfremde Behörde,
sondern sie ist, gemäss der insofern unbestritten gebliebenen und nicht
unhaltbaren Einschätzung des Kantonsgerichts, im vorliegenden Zusammenhang
erste Rechtsmittelinstanz und auch unabhängig davon mit der strittigen Thematik
durchaus vertraut. Sie hat sich mit dem Anliegen des Beschwerdeführers befasst.
Ausser dass dieser eine Instanz verloren hat, wurden weder seine
Verfahrensrechte noch diejenigen irgendeiner Drittperson beschnitten. Demnach
handelt es sich nicht um eine derart krasse Verletzung der
Zuständigkeitsregeln, dass der Entscheid der Rekurskommission nichtig wäre.

3.2.4. Fraglich erscheint, ob das Kantonsgericht einen formellen
Feststellungsentscheid über die Unzuständigkeit der Rekurskommission hätte
treffen müssen, wie das der Beschwerdeführer ergänzend geltend macht. Dafür ist
entscheidend, ob dieser über ein entsprechendes Feststellungsinteresse verfügte
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermag das nicht darzutun, und solches ist
auch nicht ersichtlich. Ein Feststellungsinteresse läge namentlich dann vor,
wenn sich der Beschwerdeführer schon von Beginn an gegen die Zuständigkeit der
Rekurskommission gewehrt hätte und sich zugleich das von den Behörden gewählte,
der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung widersprechende Vorgehen nachträglich
nicht mehr rückgängig machen liesse. Zwar hat die Vorinstanz implizit erkannt,
dass die Rekurskommission nicht erstinstanzlich, sondern erst als
Beschwerdeinstanz zuständig gewesen wäre. Und gewiss erscheint es fragwürdig,
dass sich das Kantonsgericht zu Lasten des Beschwerdeführers auf das Verbot des
überspitzten Formalismus beruft, das als besondere Grundrechtsgarantie aus Art.
29 BV abgeleitet wird und den Beschwerdeführer als Individuum und nicht den
Staat schützt. Richtigerweise wollte sich das Kantonsgericht inhaltlich wohl
auf prozessuale Grundsätze wie diejenigen der Prozessökonomie und der
Verfahrensbeschleunigung stützen. Überdies beruht der angefochtene Entscheid
darauf, dass sich der Beschwerdeführer auf das Verfahren vor der
Rekurskommission eingelassen hatte und daher nicht nachträglich darauf
zurückkommen durfte. Insgesamt besteht kein Interesse des Beschwerdeführers an
einer gesonderten förmlichen Feststellung der Unzuständigkeit der
Rekurskommission als erste Instanz.

3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung durch
die Vorinstanzen geltend. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr
frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht
behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I
229 E. 2.3 S. 232; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1).

3.3.1. Wie das Kantonsgericht zutreffend festhält, wurde die als
Aufsichtsbeschwerde eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers als
Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen und behandelt. Insofern wurde
ihm das Recht nicht verweigert. Der Beschwerdeführer beanstandet denn auch in
erster Linie, dass sein ursprüngliches Gesuch um Erlass
persönlichkeitsschützender Vorkehren von der Universität nie behandelt worden
sei. Es ist unbestritten und wurde auch von der Vorinstanz so festgestellt,
dass die Universität auf die fragliche Eingabe nicht reagierte. In ihrem
Entscheid vom 12. August 2013 führte die Rekurskommission dazu aus, es sei wie
eine anfechtbare Verfügung zu behandeln, wenn eine Behörde nicht reagiere,
obwohl sie zum Handeln verpflichtet sei; A.________ habe jedoch keinen
rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass die Universität ihren Standpunkt
von sich aus aufgebe; die Universität habe weder dadurch eine
Rechtsverweigerung begangen, dass sie seinem Gesuch in der Sache nicht
stattgegeben noch dass sie überhaupt nicht darüber entschieden habe. Damit ist
erstellt und es wird von Behördenseite auch nicht bestritten, dass das Gesuch
des Beschwerdeführers um Ergreifung persönlichkeitsschützender Massnahmen von
der Universität nicht behandelt wurde. Dass eine Behörde, wie das hier offenbar
zutrifft, ein Gesuch als aussichtslos einschätzt, befreit sie jedoch nicht
davon, dazu einen - diesfalls logischerweise negativen - Entscheid zu fällen,
d.h. auf das Gesuch nicht einzutreten oder dieses abzulehnen. Dem
Beschwerdeführer wurde daher erstinstanzlich durch die Universität das Recht
verweigert. Inzwischen wurde das Begehren des Beschwerdeführers aber sowohl von
der Rekurskommission als auch vom Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanzen
beurteilt, weshalb das Manko der Nichtbehandlung als noch innert annehmbarer
Frist nachträglich beseitigt gelten kann und ein Feststellungsinteresse auch
insoweit dahingefallen ist.

4.

4.1. In datenschutzrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die
Beurteilung der Vorinstanz, er sei in seinen vom kantonalen Datenschutzgesetz
geschützten Persönlichkeitsrechten nicht verletzt worden, sei unhaltbar und
verstosse daher gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV.

4.2. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid nicht
schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid
nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141
I 49 E. 3.4 S. 53; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1, je mit Hinweisen).

4.3. Gemäss Art. 4-8 des freiburgischen Gesetzes vom 25. November 1994 über den
Datenschutz (DSchG; SGF 17.1) setzt das Bearbeiten von Personendaten durch
öffentliche Organe (dazu Art. 2 DSchG) insbesondere eine gesetzliche Grundlage,
eine Zweckbindung, die Wahrung der Verhältnismässigkeit und die Richtigkeit der
Daten voraus. Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf eine
bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSchG). Bearbeiten
ist jeder Umgang mit Personendaten (vgl. Art. 3 lit. d DSchG). Gemäss Art. 26
DSchG kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse hat, vom öffentlichen
Organ namentlich verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von
Personendaten unterlässt und die entsprechenden Folgen beseitigt (Abs. 1 lit. a
und b), falsche Daten berichtigt, vernichtet oder nicht an Dritte bekannt gibt
und seinen Entscheid veröffentlicht oder Dritten mitteilt (Abs. 2 lit. a und
c). Verfahren und Rechtsmittel sind in Art. 27 DSchG, der Anspruch auf
Schadenersatz und Genugtuung ist in Art. 28 DSchG geregelt.

4.4. Bei der Universität Freiburg handelt es sich um eine autonome juristische
Person des öffentlichen Rechts (Art. 3 Abs. 1 und 2 UniG), die als öffentliches
Organ gemäss Art. 2 DSchG dem freiburgischen Datenschutzgesetz untersteht. Die
Zuständigkeit der Vorinstanzen und die von ihnen durchgeführten Verfahren
werden in datenschutzrechtlichem Zusammenhang nicht bestritten. Strittig ist
hingegen, ob die im Jahresbericht 2011 IFF enthaltenen Angaben gegen die
Voraussetzungen einer rechtmässigen Datenbearbeitung verstossen und die
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzen.

4.5. Der Beschwerdeführer wird im Jahresbericht 2011 des IFF zwar nicht
namentlich genannt, doch es ist nicht nur für Eingeweihte, sondern auch für
Aussenstehende bestimmbar, um wen es sich handelt, wenn im Bericht im
Zusammenhang mit dem Projekt LexFind auf den langjährigen Mitarbeiter bzw.
Projektleiter für dieses Tätigkeitsgebiet Bezug genommen wird. Bei den im
Bericht angegebenen Schwierigkeiten beim Projekt LexFind und den in diesem
Konnex genannten Hinweisen auf den zuständigen Mitarbeiter handelt es sich
daher selbst dann um ein Bearbeiten von Personendaten, wenn der Name des
Beschwerdeführers nicht ausdrücklich genannt und ihm auch nicht ausdrücklich
ein Vorwurf gemacht wird.

4.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer gesetzlichen
Grundlage für die Datenbearbeitung. Das Kantonsgericht nennt zwar keine
konkrete Gesetzesbestimmung, welche die Bearbeitung der fraglichen Daten
erlauben würde. Es ist aber offensichtlich, dass das Institut für Föderalismus
(IFF) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg wie jede
andere staatliche bzw. universitäre Einheit gehalten ist, einen Jahres- bzw.
Geschäftsbericht zu erstellen. Dieser dient der Öffentlichkeitsarbeit und als
Grundlage für die Kontrolle und Aufsicht über das Institut. Schon die
allgemeine Bestimmung der Aufsicht über die Universität in Art. 4 UniG genügt
daher als gesetzliche Grundlage für die Erstellung von Geschäfts- oder
Jahresberichten. Darin muss auch auf allfällige Schwierigkeiten hingewiesen
werden, andernfalls die Gefahr ungetreuer Amtsführung bestünde. Es ist demnach
nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz implizit von einer genügenden gesetzlichen
Grundlage ausgeht.

4.5.2. Die vom Beschwerdeführer in erster Linie beanstandeten Textpassagen
lauten wie folgt:

"... sind wir im Bereich von LexFind nach wie vor mit ungelösten Problemen
konfrontiert. Im Frühjahr 2011 hat der langjährige Mitarbeiter dieses
Tätigkeitsbereichs seine Arbeit mit sofortiger Wirkung eingestellt.... Die
Direktion ist bemüht,... eine nachhaltige Sanierung dieser Baustelle
herbeizuführen. " (S. 3 des Berichts 2011)
"Des Weiteren mussten mit dem Weggang des Projektleiters Massnahmen getroffen
werden, um die Funktionsfähigkeit des allgemeinzugänglichen und kostenfreien
Portals gewährleisten zu können." (S. 5 des Berichts 2011)
"Mitte letzten Jahres machte der quasi zeitgleiche Weggang der beiden
Verantwortlichen des Systems LexFind dringende Massnahmen nötig, um den
Benutzerinnen und Benutzern weiterhin die gewohnte Qualität dieser
Dienstleistung gewährleisten zu können." (S. 9 des Berichts 2011)
Diese Ausführungen im Bericht 2011 schliessen an analoge Erwägungen im
Jahresbericht 2010 des IFF an, wo Folgendes festgehalten worden war:

"Bei einer gewichtigen Baustelle am Nationalen Zentrum ist unsere Strategie ins
Stocken geraten: Die Auslagerung des Bereichs LexFind unter gleichzeitiger
Überführung in eine selbständige AG konnte nicht wie vorgesehen verwirklicht
werden." (S. 3 des Berichts 2010)

4.5.3. Die zitierten Stellen das Berichts 2011 dienen der Öffentlichkeitsarbeit
bzw. der geschäftsgetreuen Information der Aufsichtsbehörden und geben in
weitgehend neutralem Ton die Ereignisse beim Projekt LexFind wieder. Obwohl ein
Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den erwähnten Schwierigkeiten
gezogen werden kann, wird diesem kein direkter Vorwurf gemacht. Die im Bericht
enthaltenen Informationen sind weder zweckfremd noch falsch noch
unverhältnismässig. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz darin
keine Verletzung des kantonalen Datenschutzgesetzes erkannt hat.

4.6. Damit beantwortet sich auch bereits praktisch die Frage einer allfälligen
Persönlichkeitsverletzung. Gemäss der Vorinstanz bedeutet nicht jede noch so
geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit eine datenschutzrechtlich
massgebliche Verletzung derselben. Vielmehr muss eine gewisse Intensität
erreicht werden, um dies als unzumutbares und deshalb verpöntes Eindringen in
die Persönlichkeitssphäre zu werten. Dafür anwendbar ist ein objektiver
Massstab; auf die subjektive Empfindlichkeit kommt es nicht an. Diese Auslegung
des kantonalen Gesetzes ist nicht willkürlich. Es ist ebenfalls nicht
unhaltbar, gestützt darauf eine Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall
zu verneinen.

4.7. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach hinsichtlich der Auslegung
und Anwendung des freiburgischen Datenschutzgesetzes nicht gegen Art. 9 BV.

5.

5.1. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Universität Freiburg,
Verwaltungsdirektion, der Rekurskommission der Universität Freiburg und dem
Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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