Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.375/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_375/2015

Urteil vom 17. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

kommunale Behördenmitglieder und Beamte der Gemeinde Quarten,
p.A. Gemeindepräsidium,
Walenseestrasse 7, 8882 Unterterzen,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Mai 2015 der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen.

Erwägungen:

1. 
A.________ reichte am 9. April 2015 beim Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle
Flums, Strafanzeige gegen die Politische Gemeinde Quarten wegen "Amtsmissbrauch
und Pflichtverletzung der ehemaligen Vormundschaftsbehörde Quarten" ein. Die in
der Anzeige erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens beziehen sich in erster
Linie auf den früheren Präsidenten der Vormundschaftsbehörde Quarten sowie den
vormaligen Beistand von der Mutter der Anzeigerin. Die Anzeige steht im
Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der Mutter der Angezeigten durch
die Vormundschaftsbehörde.
Das Untersuchungsamt Uznach übermittelte die Strafanzeige am 20. April 2015 der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des
Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 12. Mai 2015 erteilte die
Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. Zur
Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass sich weder aus
der Strafanzeige noch aus den eingereichten Unterlagen ein Anfangsverdacht
ergeben würde.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 14. Juli 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit
ihrer appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Anklagekammer in
rechts- oder verfassungswidriger Weise die Ermächtigung zur Eröffnung eines
Strafverfahrens verweigert haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich
jedenfalls nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren
Entscheid selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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