Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.373/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_373/2015

Urteil vom 17. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Lengnau, 2543 Lengnau BE,
handelnd durch den Gemeinderat Lengnau, 2543 Lengnau BE,
Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau.

Gegenstand
Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015; Entzug der aufschiebenden
Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juni 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter.

Erwägungen:

1. 
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Lengnau lud die Stimmberechtigten mittels
amtlicher Publikation zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 ein und
versandte an jeden Haushalt eine Botschaft mit Traktandenliste und
Erläuterungen. Mit Eingabe vom 25. April 2015 erhob A.________ beim
Regierungsstatthalteramt Biel Beschwerde gegen die Botschaft. Der
Regierungsstatthalter von Biel entzog der Beschwerde mit Verfügung vom 29. Mai
2015 die aufschiebende Wirkung. Am 4. Juni 2015 fand die Gemeindeversammlung
der Einwohnergemeinde Lengnau statt. A.________ erhob am 8. Juni 2015
Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 29. Mai 2015
betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern trat mit Urteil vom 12. Juni 2015 auf die Beschwerde nicht ein.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass es der
Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Zwischenverfügung fehle.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Juli 2015 (Postaufgabe 13. Juli 2015)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht mit den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf
die Beschwerde führten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die
Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- oder
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Lengnau, dem
Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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