Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.372/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_372/2015

Urteil vom 17. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Januar 2015 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

In Erwägung,
dass A.________ am 22. August 2014 im Anschluss an einen von ihm am 11. März
2014 verursachten Unfall der Führerausweis für vier Monate entzogen wurde
(dies, nachdem er bereits gemäss Verfügung vom 17. September 2012 wegen einer
mittelschweren SVG-Widerhandlung einen einmonatigen Entzug zu gewärtigen
hatte);
dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern eine von A.________ gegen den Entzug
erhobene Beschwerde am 7. Januar 2015 abgewiesen hat;
dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Juli (Postaufgabe:
13. Juli) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat,
Stellungnahmen dazu einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am vorangegangenen
kantonalen Verfahren übt im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, ihm sei ein
bloss leichter Fall nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zuzubilligen und der
Ausweis entsprechend nur für einen Monat zu entziehen, andernfalls verliere er
seine Arbeitsstelle;
dass er sich dabei nicht mit der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden
Begründung auseinander setzt, wegen des genannten Rückfalls könne die
gesetzliche Mindestentzugsdauer von vier Monaten nicht unterschritten werden
(Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG);
dass er insgesamt nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid im
Ergebnis bzw. die ihm zugrunde liegende ausführliche Begründung rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

 wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem
Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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